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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UD120002: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit geklagt, um eine Zahlung von Fr. 21'815.30 zu erhalten. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon ist jedoch nicht auf die Klage eingetreten und hat die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat daraufhin Berufung eingelegt, da er der Meinung war, dass das Amt unrechtmässig seine Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung gekürzt hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Berufung abgewiesen, da der Kläger den Verwaltungsweg hätte einschlagen müssen, um seine Ansprüche geltend zu machen. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (d)

Urteilsdetails des Kantongerichts UD120002

Kanton:ZH
Fallnummer:UD120002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UD120002 vom 01.03.2013 (ZH)
Datum:01.03.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Entscheid; Zürich-Sihl; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Ordnungsbusse; Aussage; Beschwerdeinstanz; Prozessordnung; Schweizerische; Obergericht; Kantons; Meyer; Person; Behörde; Zeugen; Entschädigung; Beschwerdeverfahren; Akten; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiber; Christen; Zulässigkeit; Dolmetscherin
Rechtsnorm:Art. 162 StPO ;Art. 163 StPO ;Art. 170 StPO ;Art. 174 StPO ;Art. 175 StPO ;Art. 176 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 64 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UD120002

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UD120002-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 1. März 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin

betreffend Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

1. November 2012, G-6/2012/6677

Erwägungen:

I.
  1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen

    B. wegen Nötigung etc. Er soll in den Räumlichkeiten der organisation gesagt haben, er werde das Haus anzünden in dem er wohne, wenn die

    organisation ihm und seinem Bruder keine andere Wohnung zuteile. Dabei soll A. als Dolmetscherin anwesend gewesen sein.

    Am 1. November 2012 wollte die Staatsanwaltschaft A. als Zeugin einvernehmen. Anlässlich der Einvernahme verweigerte A. die Aussage. Sie unterstehe als Dolmetscherin der Schweigepflicht (Unt.-Akten Urk. 8/6 S. 1).

    Gleichentags bestrafte die Staatsanwaltschaft A. mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr Kosten von Fr. 100.-- (Urk. 3). A. habe ihre Aussage verweigert, obschon kein Grund dazu vorgelegen habe.

  2. Am 2. November 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft B. mit einem Strafbefehl (Unt.-Akten Urk. 15).

  3. A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2012.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin mit einer Ordnungsbusse wegen Zeugnisverweigerung bestraft wird (Urk. 3). Dagegen ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 176 und Art. 64 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Zeugin Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 163 Abs. 2 StPO).

      Die organisation ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Zürich (vgl. Art. 118 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Die Beschwerdeführerin hatte ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der organisation

      gemacht. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 170 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen. Von ihr als juristischem Laien kann aber nicht verlangt werden, dass sie der Staatsanwaltschaft die konkrete Gesetzesbestimmung angibt.

    2. Die Zeugin der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen den Verzicht darauf widerrufen (Art. 175 Abs. 1 StPO).

      Gemäss Art. 174 StPO entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung im Vorfahren die einvernehmende Behörde (Abs. 1 lit. a). Die Zeugin der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Abs. 2). Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (Abs. 3).

      Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind (Art. 176 Abs. 1 StPO).

    3. Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Staatsanwaltschaft belehrte die Beschwerdeführerin nicht darüber, dass sie gegen den Entscheid über ihre Zeugnispflicht nach Art. 174 Abs. 2 StPO eine Weiterzugsmöglichkeit an die Beschwerdeinstanz hat (vgl. zu dieser Pflicht Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, S. 166; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 174 StPO). Der Weiterzug muss grundsätzlich unmittelbar an die Eröffnung des Entscheids erfolgen, ansonsten die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 174 Abs. 3 StPO keine Wirkung hat (so Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 166). Die aufschiebende Wirkung schützt den Zeugen die Zeugin bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung (vgl. Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 477). Erst wenn die Beschwerde abgewiesen wurde, können dem Zeugen der Zeugin die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Durchsetzung der Zeugenpflicht im Sinne von Art. 176 StPO angedroht werden (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 786; wohl ebenso Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 176 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1 zu Art. 176 StPO).

Der Beschwerdeführerin darf aufgrund der Versäumnis der Staatsanwaltschaft kein Nachteil entstehen. Sie ist vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung zu schützen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin von der vorgesetzten Behörde nicht zur Aussage ermächtigen liess (vgl. Art. 170 Abs. 2 StPO), wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (vgl. Urk. 7 S. 2). Solange die Entbindung nicht vorliegt, kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie hat insofern das Einholen der Ermächtigung verweigert. Dafür kann sie nach dem Wortlaut von Art. 176 StPO nicht bestraft werden. Es ist nicht gewiss, ob die vorgesetzte Behörde die Ermächtigung erteilt hätte.

  1. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten am 2. November 2012 mit einem Strafbefehl bestraft. Dass die Zeugin noch auszusagen hat, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin berechtigterweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte.

  2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2012 (Verfahrens-Nr. G-6/2012/6677) aufgehoben.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2012/6677, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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