Zusammenfassung des Urteils UB170103: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. A. wurde in Untersuchungshaft versetzt und später in Sicherheitshaft. Er legte Beschwerde ein, um freigelassen zu werden. Das Gericht bestätigte jedoch den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr, weshalb die Haft fortgesetzt wurde. Ersatzmassnahmen wurden als unzureichend betrachtet. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden auf CHF 1'000 festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UB170103 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 04.08.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung Sicherheitshaft |
Schlagwörter : | Flucht; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Schweiz; Bundesgerichts; Person; Ersatzmassnahmen; Urteil; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Tatverdacht; Annahme; Kantons; Sicherheit; Recht; Landesverweis; Anordnung; Sicherheitshaft; Vorinstanz; Ausland; Beschuldigten; Landesverweisung; Bezirks; Anklage; Akten; Freiheitsstrafe; Haftgr |
Rechtsnorm: | Art. 122 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 421 StPO ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 146; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB170103-O/U/TSA/IMH
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i. V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Beschluss vom 4. August 2017
in Sachen
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung Sicherheitshaft
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2017 verhaftet (Urk. 13/12/1) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. April 2017 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/12/6). Am 26. Juni 2017 wies die Vorinstanz ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 13/12/10). Am 10. Juli 2017 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 13/15). Mit Verfügung der Vorinstanz vom
18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 3 = Urk. 9/4).
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben mit dem Antrag auf Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 237 StPO (Urk. 2).
Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8) und die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 9) sowie die Untersuchungsakten (Urk. 13) wurden beigezogen.
Infolge Ferienabwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als den Parteien angekündigten Besetzung.
Allgemeines
Gemäss Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Abs. 1 lit. c), dass sie ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen wird (Abs. 2).
Dabei darf die gesamte Haft nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).
Dringender Tatverdacht
Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täter bzw. Täterin bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Erforderlich ist dabei eine erhöhte bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat und für eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat und somit auch für deren Verurteilung. Der Haftrichter kann indessen bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tatund Rechtsfragen vornehmen. Es genügt wie erwähnt - das Vorliegen genügend konkreter Anhaltspunkte, gemäss denen das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 4 ff. sowie Art. 197 N 5 ff.;
BSK StPO-FORSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 3; SCHMID, StPO Praxis-
kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 N 4; ders., Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1019;
BGE 116 Ia 146; Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1). Ist gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person Anklage erhoben worden, kann nach der Rechtsprechung das Zwangsmassnahmengericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme bestünde dann, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungsoder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014
E. 10.2 m. w. H.).
Der dringende Tatverdacht wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Er kann aufgrund der erfolgten Anklage gegen ihn bejaht werden. Hinweise auf einen Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung lassen sich den Akten (Urk. 13) nicht entnehmen.
Fluc htgefahr
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch das Risiko des Untertauchens im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern im konkreten Fall als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delinquenz) hinweisen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Beschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom
12. Oktober 2006 geltend, die Schwere der drohenden Strafe für sich allein genüge nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Vielmehr müssten die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse eines Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Zu berücksichtigen seien beispielsweise die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches. Im genannten Bundesgerichtsentscheid sei Fluchtgefahr verneint worden, obwohl im Gegensatz zum Beschwerdeführer - dort sogar weder familiäre noch soziale Bindungen in der Schweiz vorhanden gewesen seien. Jedoch liege wie im angegebenen Entscheid auch im vorliegenden Fall eine absolute und anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit vor. Die vom Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmende Sozialhilfe würde bei einem Untertauchen ausbleiben bzw. sofort eingestellt werden und der Beschwerdeführer würde dadurch seine Lebensgrundlage komplett verlieren und wäre schlichtweg nicht im Stand zu überleben. Mit dem Bundesgericht spreche diese Tatsache sowie die weiteren Tatsachen (der Beschwerdeführer sei seit 23 Jahren in der Schweiz, wo auch seine beiden Kinder lebten; er könne über das Sozialamt sofort wieder im Kinderhort als Reinigungskraft arbeiten; er finde schon seit über 10 Jahren in der freien Wirtschaft keine Arbeit mehr) klarerweise gegen die Annahme von Fluchtgefahr, sowohl bezüglich das Inwie auch das Ausland (Urk. 2 S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer ist wenn auch nicht einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 13/13/1). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit vier Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren (Urk. 13/15). Die Höhe der ihm drohenden Strafe sowie die beantragte Landesverweisung sind ein Anreiz zur Flucht.
Der Beschwerdeführer stammt aus B. [Staat in der Karibik] und lebt seit 1994 in der Schweiz. Er war mit einer Schweizerin verheiratet und hat zwei Kinder im Teenageralter, welche in der Schweiz leben und zu welchen er gemäss eigenen Angaben Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Einkommen und kein Vermögen; er wird seit zehn Jahren vom Sozialamt unterstützt (Urk. 13/5/5 und Urk. 13/13/1).
Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB mit einer Landesverweisung zu rechnen (vgl. aber auch Art. 66a Abs. 2 StGB), die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe Massnahme zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Es läge daher auf der Hand, den freiheitsentziehenden Sanktionen auszuweichen, wenn am Ende ohnehin der Landesverweis droht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UB170044-O vom 18. April 2017 E.II.5.3). Auch diese Umstände begünstigen die Annahme von Fluchtgefahr.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Urteil drohte dem Beschuldigten, welcher eine IV-Rente bezog und keinerlei Bezüge zur Schweiz aufwies, neben einer Strafe nicht auch noch eine Landesverweisung, wie sie dem Beschwerdeführer droht und welche, wie vorstehend ausgeführt, ebenfalls die Annahme von Fluchtgefahr begünstigt.
Unter den gegebenen Umstände ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu bejahen.
Ersatzmassnahmen
Mögliche Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr sind unter anderen eine Ausweisund Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend als Untersuchungshaft, sondern auch weit weniger wirksam. Sie können zwar unter Umstän- den einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_123/2014 vom 11. April 2014 E. 6 m. w. H.).
Die amtliche Verteidigung beantragte die Freilassung des Beschwerdeführers allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, ohne ihren Antrag zu begründen (Urk. 2 S. 2 und S. 4).
Da vorliegend von einer erheblichen Fluchtgefahr und nicht nur von einer gewissen Fluchtneigung auszugehen ist, erscheinen Ersatzmassnahmen von vornherein als unzureichend. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche einzeln in Kombination - die erhebliche Fluchtgefahr bannen könnten. Insbesondere könnte eine Ausweisund Schriftensperre sowie eine Meldepflicht den Beschwerdeführer nicht wirksam daran hindern, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.3 m. w. H.).
Eine Ausweisund Schriftensperre gegenüber ausländischen Beschuldigten fällt in der Regel ohnehin ausser Betracht, da ein Verbot gegenüber ausländischen Behörden, dem Beschuldigten Papiere auszustellen, nicht durchgesetzt werden kann (BSK StPO-HÄRRI, a. a. O., Art. 237 N 9). Dem Beschwerdeführer wäre es daher mit wenig Aufwand möglich, Ersatzreisepapiere zu beschaffen, was eine Flucht nur minim zu verzögern vermöchte.
Die Meldepflicht vermöchte eine Flucht des Beschwerdeführers ebenso wenig zu verhindern. Eine solche würde dadurch lediglich frühzeitig bemerkt. Aufgrund der weggefallenen systematischen Grenzkontrollen im Schengenraum wäre es dem Beschwerdeführer indessen innert weniger Stunden möglich, sich mit
oder auch ohne Ersatzreisepapiere ins Ausland abzusetzen.
Verhältnismässigkeit
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. April 2017 in Haft (Urk. 13/12/1). Angesichts der ihm vorgeworfenen Handlung sowie der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Landesverweisung von fünf Jahren (vgl. Urk. 13/15) erweist sich die Anordnung der Sicherheitshaft als verhältnismässig. Da die Hauptverhandlung auf den 27. September 2017 terminiert ist (vgl. Urk. 10), ist ausserdem mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu rechnen.
Schlus sfolgerung
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend schwere Körperverletzung als
auch Fluchtgefahr vorliegen und die weitere Haft verhältnismässig ist. Ersatzmassnahmen erscheinen sodann nicht als ausreichend. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden des urteilenden Gerichts in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf
Fr. 1'000.festzusetzen.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an:
die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)
das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, ad DG170193-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)
das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH170955-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 4. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Die Präsidentin i. V.:
lic. iur. F. Schorta
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann
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