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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UB140175: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren über die Anordnung von Untersuchungshaft entschieden. Die Beschwerdeführerin wird beschuldigt, an einem Mord beteiligt gewesen zu sein. Nachdem sie ein Geständnis widerrufen hat, wurde die Haft verlängert. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Kollusionsgefahr darstellt, da sie versucht haben soll, Zeugen zu beeinflussen. Trotz einer Gehörsverletzung wurde entschieden, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse entschädigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UB140175

Kanton:ZH
Fallnummer:UB140175
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UB140175 vom 22.01.2015 (ZH)
Datum:22.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anordnung Untersuchungshaft
Schlagwörter : Richt; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Kollusions; Untersuchung; Kollusionsgefahr; Untersuchungshaft; Verfügung; Verteidiger; Mitbeschuldigte; Vollzug; Verfahren; Gehör; Mitbeschuldigten; Aussage; /Ordner; Gehörs; Widerruf; Vollzugs; Anordnung; Akten; Verletzung; Gericht; Verfahren; Aussagen; Person; Interesse
Rechtsnorm:Art. 112 StGB ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 225 StPO ;Art. 226 StPO ;Art. 227 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 393 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UB140175

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB140175-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin

lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 22. Januar 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung Untersuchungshaft

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 24. Dezember 2014, GH141828-L

Erwägungen:

I.
  1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt-

    schaft) führt gegen A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Mordes etc. (Urk. 21). Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie sei in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013 zusammen mit B. mit einem durch die Beschwerdeführerin Tage zuvor entwendeten PassepartoutSchlüssel in die Wohnung von †C.

    (nachfolgend: Geschädigte) eingedrungen, um aus dieser Wohnung Schmuck, Geld und Uhren der Geschädigten zu behändigen. Dabei hätten die Beschwerdeführerin und B. ein Tuch mit dem flüssigen Gift Salmiakgeist nass gemacht und B. habe dieses Tuch der Geschädigten während ca. einer bis drei Minuten gegen das Gesicht gedrückt, insbesondere gegen die Atemöffnungen (Mund und Nase). Später habe auch die Beschwerdeführerin dieses Tuch gegen das Gesicht der Geschädigten gedrückt, insbesondere wiederum gegen die Atemöffnungen. Durch das Drücken des mit Salmiak genässten Tuchs gegen Mund und Nase habe die Geschädigte Ätzverletzungen im Mund-Wangenbereich erlitten und sei infolge Erstickens (mechanisches Verlegen der Atemwege) gestorben. Die Beschwerdeführerin und B. hätten zahlreiche Wertgegenstände behändigt und in der Folge die Wohnung der Geschädigten verlassen (Urk. 9/1 S. 2 f.).

  2. Die Beschwerdeführerin wurde am 11. November 2013 verhaftet (Urk. 21/Ordner 14/act. 52/1 S. 2) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 15. November 2013 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 21/Ordner 14/act. 52/4/3). Mit Verfügung vom 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 21/Ordner 14/act. 52/7/1). Nachdem ein erstes Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war (vgl. Urk. 21/Ordner 14/act. 52/8/4), liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 ein weiteres Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 21/Ordner 14/act. 52/9/1). Mit Verfügung vom

9. Dezember 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich dieses Haftentlassungsgesuch ab (Urk. 21/Ordner 14/act. 52/9/5), wogegen die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer Beschwere erheben liess (Verfahren UB140164-O). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 widerrief die Staatsanwaltschaft die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 9/2) und beantragte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Anordnung von Untersuchungshaft (Urk. 9/1). Nachdem es der Vorinstanz am 24. Dezember 2014 nach Eingang des erwähnten Antrages nicht gelang, den Verteidiger der Beschwerdeführerin zu erreichen, um abzuklären, ob auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde (vgl. Urk. 9/Prot. S. 2), versetzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

24. Dezember 2014 ohne Durchführung einer Verhandlung in Untersuchungshaft

(Urk. 3/2).

  1. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    In der Hauptsache

    1. Die Verfügung des Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht vom 24. Dezember 2014 sei aufzuheben.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

      Im Verfahren

      4. Es seien die Akten der Vorinstanz und Staatsanwaltschaft beizuziehen.

  2. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 setzte der Präsident der Kammer der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme sowie zur Einsendung der Akten bzw. der notwendigen Akten, wobei die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen wurde, dass die Akten nur insofern einzureichen seien, als sich diese nicht bereits am Obergericht befänden (Urk. 5). Aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Dezember 2014 wurde das Verfahren UB140164-O zufolge Gegenstandlosigkeit als erledigt abgeschrieben (Beschluss UB140164-O vom 31. Dezember 2014), wobei die Untersuchungsakten in das vorliegende Verfahren überwiesen und als Urk. 21 zu den Akten genommen wurden. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 ihre Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8 und Urk. 9 [Akten]). Die Staatsanwaltschaft bean-

tragte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1-8). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 14) reichte der Verteidiger mit Eingabe vom 8. Januar 2015 die Replik ein, worin er an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen festhielt (Urk. 18). Zudem reichte er zwei Beilagen zu den Akten (Urk. 19/3-4).

II.

1. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er führt aus, die Vorinstanz habe gemäss Verfügung vom

24. Dezember 2014 mehrmals versucht, ihn zu kontaktieren. Es sei ihm jedoch weder ein Telefax eine E-Mail zugegangen noch sei eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen worden. Die Ausführungen bezüglich des Versuchs, ihn zu erreichen, seien daher nicht glaubwürdig und müssten als falsch angesehen werden. Auch die Tatsache, dass ihm bis heute die Verfügung nicht zugegangen sei, zeige die Bemühungen der Vorinstanz, ihn [gemeint wohl: nicht] rechtzeitig zu informieren. Bereits deshalb sei die Verfügung aufzuheben (Urk. 2 S. 3 f.).

    1. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu aus, gemäss Schreiben der Anstalten

      vom 23. Dezember 2014 habe nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die Beschwerdeführerin versucht, den Verteidiger zu erreichen, was ihr nicht gelungen sei. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz den Verteidiger nicht wie im Protokoll vermerkt kontaktiert habe, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 11 S. 1).

    2. Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz ihn einzig per Telefon und nicht auch per Fax und E-Mail zu erreichen versucht hat bzw. keine Nachricht auf seinem Anrufbeantworter hinterlassen hat. Es besteht kein Grund, an den Ausführungen der Vorinstanz betreffend telefonische Nichterreichbarkeit des Verteidigers (Urk. 9/Prot. S. 2) zu zweifeln. Der Verteidiger macht denn auch nicht geltend, er sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz am Vormittag des 24. Dezember

      2014 tatsächlich telefonisch (oder auf andere Weise) erreichbar gewesen. So erfolgte denn auch eine Kontaktaufnahme des Verteidigers mit der Beschwerdeführerin, welche ihm am 23. Dezember 2014 eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen hatte, erst am 24. Dezember 2014 nach dem Mittag (Urk. 18

      S. 2). Auch die Folgerung des Verteidigers, die Vorinstanz habe ihn [nicht] rechtzeitig informieren wollen, da ihm die Verfügung vom 24. Dezember 2014 am

      29. Dezember 2014 noch nicht zugegangen sei, entbehrt jeglicher Grundlage. Gemäss dem Mitteilungssatz der Verfügung vom 24. Dezember 2014 war eine Zustellung an den Verteidiger vorgesehen. Dass diese am 29. Dezember 2014 noch nicht erfolgt ist, dürfte auf die dazwischenliegenden Feiertage und das daran anschliessende Wochenende zurückzuführen sein.

    3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch aus anderen Gründen zu bejahen:

      1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz gingen davon aus, dass sich das Verfahren betreffend Anordnung von Untersuchungshaft nach einem Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs nach Art. 224 ff. StPO richte (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/Prot. S. 2). Entsprechend wäre die Vorinstanz nach Art. 225 Abs. 1 StPO verpflichtet gewesen, eine Verhandlung durchzuführen, ausser die Beschwerdeführerin hätte ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 225 Abs. 5 StPO). Ein derartiger Verzicht lag nicht vor: Die Beschwerdeführerin, welcher der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft am 23. Dezember 2014 vorgelegt worden war, verweigerte die Unterschrift und machte keine Angaben zu einem allfälligen Verzicht auf eine Verhandlung (vgl. Urk. 12/8 S. 2 und S. 3). Der Verteidiger der Beschwerdeführerin konnte weder am späteren Nachmittag des 23. Dezember 2014 noch am Vormittag des 24. Dezember 2014 erreicht werden (vgl. Urk. 12/8 S. 2 und S. 3; Urk. 9/Prot. S. 2). In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 (11:45 Uhr) Untersuchungshaft an, ohne eine Verhandlung durchzuführen der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Verteidiger in anderer Form Gelegenheit für eine Stellungnahme zu geben. Insofern wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

      2. Lediglich als Einschub ist zu erwähnen, dass auch denkbar gewesen wäre, das Verfahren vor Vorinstanz nach der Bestimmung von Art. 227 StPO betreffend Haftverlängerung durchzuführen. Rechtsprechung und Lehre haben sich soweit ersichtlich - noch nicht zu dieser Frage geäussert. Die Anordnung von Untersuchungshaft nach einem Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs unterscheidet sich insofern wesentlich von einer erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft, als sich die betreffende Person zuvor nicht in Freiheit befand, sondern im vorzeitigen Strafvollzug. Mithin ging es vorliegend faktisch nicht um die erstmalige Anordnung eines Freiheitsentzuges, sondern vielmehr um eine Änderung des Haftregimes. Zudem hat bei dieser Sachlage bereits mindestens einmal ein Gericht über den Freiheitsentzug entschieden. Die Anordnung von Untersuchungshaft nach einem Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs ist deshalb vergleichbar mit der Situation, wenn bei vorbestehender Untersuchungshaft die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft angeordnet wird wenn bereits angeordnete Untersuchungshaft verlängert wird, wobei sich in diesen beiden Fällen das Verfahren nach der Vorschrift von Art. 227 StPO richtet (vgl. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Durch die Anwendung von Art. 227 StPO würde auch den tatsächlichen Gegebenheiten besser Rechnung getragen, befinden sich Strafvollzugsanstalten doch manchmal wie im vorliegenden Fall relativ weit entfernt, was die Einhaltung der in Art. 224 ff. StPO vorgesehenen kurzen Fristen verunmöglicht zumindest stark erschwert.

      3. Die Frage des anwendbaren Verfahrensrechts kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da gemäss Art. 227 Abs. 3 und Abs. 6 StPO der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Verteidiger hätte Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gegeben werden müssen. Eine derartige Stellungnahme wurde nicht eingeholt, weshalb in Bezug auf eine Verlängerung der Haft eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.

    4. Zu prüfen bleibt, welche Folgen die soeben festgestellte Gehörsverletzung im vorliegenden Fall hat. Die Beschwerdeführerin liess beantragen, die Verfügung vom 24. Dezember 2014 sei aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 2 S. 4 oben). Auch wenn dies nicht ausdrücklich verlangt wird, ist davon auszugehen, dass

      damit die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft beantragt werden soll. Eine unverzügliche Entlassung der Beschwerdeführerin kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, sind doch wie nachfolgend zu zeigen ist sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben. Zu entscheiden bleibt, ob die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.

      1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruches führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Jedoch anerkennt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass eine Verletzung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhaltswie auch in Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Hingegen soll eine derartige Heilung die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende regelmässige Verletzung der Parteirechte handelt. Das Bundesgericht nimmt bei der Frage, ob eine Gehörsverletzung geheilt werden kann, eine Interessenabwägung vor. Dabei wägt es die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren mit den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt eine Heilung nur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Beurteilung im Vordergrund stehen. Stellt die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf dar und führt sie zu unnötigen Verzögerungen, die mit den Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind, ist das Bundesgericht selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung der Ansicht, dass von einer Rückweisung abzusehen ist (Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 107 mit Hinweisen).

      2. Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393). Die III. Strafkammer des Obergerichts verfügt damit als Beschwerdeinstanz über die gleiche (umfassende) Kognition wie die Vorinstanz.

      3. Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz sich vorliegend bemühte, der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Verteidiger das rechtliche Gehör einzuräumen. Die Vorinstanz, welche wenn man von der Anwendbarkeit von Art. 224 ff. StPO ausgeht spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des Antrages (mithin bis spätestens 26. Dezember 2014, 8:00 Uhr) über den Haftantrag entscheiden musste (Art. 226 Abs. 1 StPO), stand zudem aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Feiertage unter besonderem zeitlichen Druck. Insofern ist der Entscheid, die Beschwerdeführerin ohne Durchführung einer Verhandlung in Untersuchungshaft zu versetzen, nachvollziehbar, war aber dennoch mit einer Gehörsverletzung verbunden, welche zwar grundsätzlich als schwerwiegend zu qualifizieren wäre, in der vorliegenden Konstellation der Feiertage und der mangelnden Erreichbarkeit des Verteidigers aber kaum zu vermeiden war, wenn man keine tagelangen Verzögerungen in Kauf nehmen wollte. Zwar hat die hiesige Kammer bisher in Fällen, bei welchen entgegen Art. 225 Abs. 1 und Abs. 5 StPO keine Verhandlung durchgeführt worden war, das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Beschluss UB110130-O vom 16. Dezember 2011 S. 9 und Beschluss UB120098-O vom 5. September 2012 S. 4 f.). Aufgrund einer Interessenabwägung ist vorliegend jedenfalls von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen: Die im Beschwerdeverfahren durch die Staatsanwaltschaft neu eingereichten Unterlagen wurden dem Verteidiger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zugestellt und dieser konnte in der Replik sämtliche Unterlagen berücksichtigen und Stellung dazu nehmen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde einen formalistischen Leerlauf darstellen und im vorliegenden Haftverfahren, welches von besonderer zeitlicher Dringlichkeit ist, zu nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegenden Verzögerungen führen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als bereits eine von der Beschwerdeführerin erhobene Haftbeschwerde zufolge Gegenstandslo-

sigkeit abgeschrieben werden musste (vgl. den Beschluss UB140164-O vom

31. Dezember 2014). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf einen möglichst raschen, mit umfassender Kognition gefällten Entscheid über ihre weitere Inhaftierung. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen und damit ein neues Haftprüfungsverfahren zu erwirken. Und schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Rückweisung an die Vorinstanz beantragen liess. Damit ist die erfolgte Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.

2. Im Zusammenhang mit dem Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs macht der Verteidiger eine Ungleichbehandlung und Repressionshandlungen durch die Staatsanwaltschaft geltend (Urk. 2 S. 4). Diese Ausführungen richten sich jedoch im Wesentlichen gegen den Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs. Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 9/2) blieb unangefochten. Im vorliegenden Verfahren ist nur die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Dezember 2014 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft angefochten, weshalb einzig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Rückversetzung in die Untersuchungshaft gegeben sind. Der Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verteidigers ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wiederholt der Verteidiger die erwähnten Vorwürfe in seinen Ausführungen zur Kollusionsgefahr, weshalb bei der Prüfung dieses besonderen Haftgrundes noch (kurz) darauf einzugehen sein wird.

III.
  1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

    sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

    Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

  2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht (Urk. 2 S. 4), sie wendet sich jedoch gegen die Annahme von Kollusionsund Fluchtgefahr (Urk. 2 S. 4 ff.).

  3. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen. Mit dem Haftgrund der Kollusionsbzw. Verdunkelungsgefahr gemäss lit. b dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt, z.B. Sachbeweise beseitigt Spuren verwischt. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen des Haftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist. Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Je näher die Strafuntersuchung ihrem Abschluss ist, umso eher bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer sorgfältigen Prüfung. Zwar dient der Haftgrund in erster Linie der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Im Hinblick auf die unter der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung verstärkt geltende und künftig wohl auch vermehrt beanspruchte (beschränkte) Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung anlässlich der Hauptverhandlung, wird jedoch selbst nach Abschluss der Untersuchung und erfolgter Anklage auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren sein (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 19 ff. und N 26 zu Art. 221 m.w.H.; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 7 ff. zu Art. 221; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1023).

    1. Die Vorinstanz erwog zur Kollusionsgefahr, aufgrund des Widerrufs sämtlicher Aussagen durch die Beschwerdeführerin und angesichts des sehr unterschiedlichen Aussageverhaltens der Mitbeschuldigten sei nicht auszuschliessen, dass anlässlich der Hauptverhandlung die Mitbeschuldigten erneut durch das Zwangsmassnahmengericht einvernommen würden, weshalb wieder von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Zudem könnte die Beschwerdeführerin versucht sein, sowohl auf das Aussageverhalten der Mitbeschuldigten Einfluss zu nehmen sich mit ihnen abzusprechen (Urk. 3/2 S. 2 f.).

    2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe nicht aufgezeigt, welche Untersuchungshandlungen sie noch beabsichtige. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin bereits über die durchgeführten geheimen Zwangsmassnahmen informiert habe, deute darauf hin, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen seien. Es stehe einzig noch die Schlusseinvernahme an. Die letzte Konfrontationseinvernahme habe stattgefunden. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft der Mittäterin

      B.

      den vorzeitigen Strafantritt bewilligt habe, lasse darauf schliessen, dass

      die Staatsanwaltschaft selber nicht an eine Kollusionsgefahr geglaubt habe und es vorliegend um Repressionsmassnahmen gehe, weil die Beschwerdeführerin ihre Aussagen widerrufen habe. Die Argumentation, die Beschwerdeführerin

      könnte mit D.

      kolludieren, sei ebenfalls nicht stichhaltig, habe die Staatsan-

      waltschaft der Beschwerdeführerin doch erlaubt, sich nach der Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2014 ohne Aufsicht während ca. 20 Minuten mit

      D.

      zu unterhalten. Es bestünden keine konkreten Hinweise für Kollusionsgefahr (Urk. 2 S. 5 f.).

    3. Die Staatsanwaltschaft verwies in diesem Zusammenhang auf die bisherigen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie auf ihre Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren UB140164-O und führte ergänzend aus, nach dem Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs sei ein Schreiben der Mitbeschuldigten

      B.

      eingegangen, welches zeige, dass die Beschwerdeführerin die Mitbe-

      schuldigte B.

      in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen versucht habe.

      Daraus sei klar zu schliessen, dass einerseits Kollusionsgefahr bestehe und dass andererseits ein Verbleiben der Beschwerdeführerin im vorzeitigen Strafvollzug schlicht nicht möglich gewesen sei (Urk. 11 S. 2).

    4. In der Replik liess die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft ausgerechnet am 23. Dezember 2014, nachdem sie vom Obergericht die Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren UB140164-O erhalten habe, feststelle, dass die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Vollzug nicht mehr gegeben seien. Dieser Zeitpunkt erwecke den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin über die Festtage mit einem Kontaktverbot zu ihrer Familie habe belegt werden sollen, weil sie sich erlaubt habe, kurzfristig vor den Festtagen Beschwerde zu erheben (Urk. 18 S. 2). Das Schreiben der Mitbeschuldigten B.

      sei beim Antrag auf Untersuchungshaft offensichtlich noch

      nicht vorgelegen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine Anzeichen für Kollusionsgefahr gegeben. Das Schreiben habe die Beschwerdeführerin selber über-

      rascht. Sie könne sich nicht erklären, wie die Mitbeschuldigte B.

      zu ihren

      Aussagen in diesem Schreiben komme. Betrachte man die übrige Korrespondenz

      der Mitbeschuldigten B.

      und beachte man, dass diese offensichtlich in die

      Beschwerdeführerin verliebt gewesen sei, sei das vorliegende Schreiben nicht aussagekräftig und könne nicht als einziges Indiz für Kollusionsgefahr hinhalten. Die Beschwerdeführerin lege in einem Schreiben die Umstände des gemeinsa-

      men Transports mit der Mitbeschuldigten B.

      dar. Zudem kenne die Be-

      schwerdeführerin in Dielsdorf niemanden und hätte die Mitbeschuldigte B.

      gar nicht unter Druck setzen können, was logisch und nachvollziehbar erscheine. Die Vorwürfe seien offensichtlich haltlos und das Schreiben sei nicht glaubhaft.

      Hingegen erstaune, dass die Mitbeschuldigte B.

      überhaupt Gelegenheit erhalten habe, der Beschwerdeführerin Briefe zu senden, wenn angeblich bereits vor diesem Schreiben Kollusionsgefahr bestanden habe. Auch hätte die Beschwerdeführerin bei Bestehen von Kollusionsgefahr gar nie unbeaufsichtigt Kon-

      takt mit der Mitbeschuldigten B.

      haben dürfen. Daraus könne nur geschlossen werden, dass beim Stellen des Gesuchs um Untersuchungshaft nicht von Kollusionsgefahr ausgegangen worden sei und dieses Gesuch nachträglich mit dem Schreiben der Mitbeschuldigten B. gerechtfertigt werden solle (Urk. 18 S. 3 f.).

    5. Zwar wurden die Beschwerdeführerin und die weiteren Tatbeteiligten bereits polizeilich und staatsanwaltlich befragt und fanden mehrere Konfrontationseinvernahmen statt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aber auch in einer späten Phase des Verfahrens die Annahme von Kollusionsgefahr begründet sein, so insbesondere wenn konkrete Hinweise auf Beeinflussungsversuche bestehen (vgl. Bger 1P.788/2000 E. 2 d. und Bger 1P.612/2004 E. 3.4.).

      1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin Mord und damit ein äusserst schweres Verbrechen vorgeworfen wird. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft stützen sich sodann auf mehrere Indizien sowie auf die bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigten B. , wobei zwischen diesen Aussagen der beiden Tatbeteiligten ganz erhebliche Unterschiede bestehen. Der ebenfalls in die Tat involvierte D.

        hat bislang die

        Aussage weitestgehend verweigert. Mit anderen Worten kommt insbesondere den

        Aussagen der Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigten B.

        eine wesentliche Bedeutung zu und werden diese durch das Sachgericht einer einlässlichen Würdigung zu unterziehen sein. Es besteht aus diesen Gründen ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Beeinflussungen der weiteren Tatbeteiligten.

      2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in der Regel Beweise vom Gericht erneut zu erheben, wenn über den Tathergang eines Gewaltdelikts in

        wesentlichen Punkten divergierende Aussagen bestehen (Bger 1B_388/2012

        E. 2.5). Wie bereits erwähnt weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin und

        der Mitbeschuldigten B.

        ganz erhebliche Unterschiede auf, weshalb ohne

        Weiteres anzunehmen ist, dass das Sachgericht zumindest die Mitbeschuldigte

        B.

        und allenfalls auch D.

        befragen wird. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher auch aus diesem Grund nach wie vor gegeben.

      3. Für Mord im Sinne von Art. 112 StGB ist im Gesetz lebenslängliche Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorgesehen. Würde die Beschwerdeführerin entsprechend verurteilt, müsste sie folglich mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Aus diesem Grund besteht für die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung ein beträchtlicher Anreiz, die weiteren Tatbeteiligten zu einem Widerruf Änderung ihrer Aussagen zu veranlassen.

      4. Als starkes Indiz für das Bestehen von Kollusionsgefahr sind sodann auch die bei der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen Auffälligkeiten zu werten. Im Gutachten von Prof. Dr. med. E.

        vom 4. August 2014 wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin zwar keine psychiatrische Störung vorliege, dass aber auffällige Persönlichkeitszüge mit antisozialen, histrionischen und narzisstischen Merkmalen vorhanden seien (Urk. 21/Ordner 16/act. 54/9/4 S. 46). Die Beschwerdeführerin habe ein manipulatives Verhalten an den Tag gelegt, das bereits von früheren Arbeitgebern und Ärzten beschrieben worden sei (Urk. 21/Ordner 16/act. 54/9/4 S. 51). Zudem sei Lügen und Täuschen ein offensichtlicher Bestandteil ihres Verhaltensrepertoires (Urk. 21/Ordner 16/act. 54/9/4

        S. 38). Sodann habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach verantwortungsloses Verhalten gezeigt (unbezahlte Rechnungen, Schulden, überliess die Erziehung ihres Sohnes lange ihren Eltern, meldete sich teilweise zu spät zur Arbeit krank war telefonisch für den Arbeitgeber nicht erreichbar, fuhr häufig zu schnell und erhielt viele Bussen, ging die ganze Nacht in den Ausgang, obschon sie offiziell krankgeschrieben war; Urk. 21/Ordner 16/act. 54/9/4

        S. 40). Sie unterliege den jeweiligen Bedürfnissen und orientiere sich kaum an längerfristigen Perspektiven (Urk. 21/Ordner 16/act. 54/9/4 S. 53).

      5. Und schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin ge-

        mäss einem Schreiben der Mitbeschuldigten B.

        bereits konkrete Kollusionshandlungen vorgenommen hat. In diesem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 führte B. aus, die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass sie - die Beschwerdeführerin sich rächen wolle und dass sie - B. - die Aussagen zurück ziehen solle. Zudem habe sie - B. von einer Insassin erfahren, was sie zu tun habe, nämlich die Aussage zurückziehen, da er - der zuständige Staatsanwalt keine Beweise habe (Urk. 12/8 S. 4). Grün- de, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht auf dieses Schreiben abgestellt werden könnte, sind keine ersichtlich. Inwiefern sich aus der übrigen Korrespondenz von B. sowie aus der Tatsache, dass B. in die Beschwerdeführerin verliebt war, ergeben soll, dass das vorliegende Schreiben nicht aussagekräftig sei, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Verteidiger nicht näher ausgeführt (Urk. 2 S. 3). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vorfälle anders schildert und insbesondere die Vornahme von Kollusionshandlungen bestreitet (vgl. Urk. 19/3), liegt in der Natur der Sache und kann nicht dazu führen, das Schreiben der Mitbeschuldigten B. gänzlich unberücksichtigt zu lassen.

      6. In Würdigung all dieser Umstände ist zweifellos auch im heutigen Zeitpunkt von erheblicher Kollusionsgefahr auszugehen.

      7. An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts: Aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft der Mitbeschuldig-

ten B.

mit Verfügung vom 25. November 2014 den vorzeitigen Strafvollzug

bewilligt hat, kann nicht geschlossen werden, die Staatsanwaltschaft selbst sei nicht von Kollusionsgefahr ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft hat in dieser

Verfügung ausdrücklich eine Trennung von B.

und der Beschwerdeführerin

angeordnet (Urk. 21/Ordner 15/act. 53/Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

25. November 2014, Dispositiv-Ziff. 4). Hinweise dafür, dass es sich bei der Annahme von Kollusionsgefahr und dem Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs durch die Staatsanwaltschaft um Repressionsmassnahmen für den Widerruf des Geständnisses und/oder für die Beschwerdeerhebung kurz vor Weihnachten handeln könnten, sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr Geständnis

bereits am 25. April 2014 und damit rund acht Monate vor dem am 23. Dezember 2014 erfolgten Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs widerrufen (Urk. 21/Ordner 2/act. 3/18). Mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 (16:13h) wurde die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass die von ihr verlangte Trennung von B.

und

der Beschwerdeführerin in den Anstalten nicht möglich sei (Urk. 12/7), weshalb am darauffolgenden Tag aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr der der Beschwerdeführerin bewilligte vorzeitige Strafvollzug widerrufen wurde (Urk. 9/2). Aus diesen zeitlichen Abläufen geht ohne Weiteres hervor, dass die Staatsanwaltschaft auf Seiten der Beschwerdeführerin stets und insbesondere nach dem Widerruf ihres Geständnisses von Kollusionsgefahr ausging und dass der vorzeitige Strafvollzug erst widerrufen wurde, nachdem klar war, dass der bestehenden Kollusionsgefahr in den Anstalten nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nach der Einvernahme vom 24. November 2014 mit D.

ohne Aufsicht sprechen können

(Urk. 2 S. 5), ist festzuhalten, dass dies aus dem Protokoll der entsprechenden Einvernahme nicht hervorgeht (vgl. Urk. 21/Ordner 2/act. 3/21 S. 18) und insofern nicht überprüft werden kann. Im Vordergrund steht jedoch ohnehin die von der Beschwerdeführerin ausgehende Kollusionsgefahr hinsichtlich der Mitbeschuldig-

ten B. . Dass die Beschwerdeführerin und B.

offenbar gemeinsam

transportiert worden waren (vgl. das Schreiben von B.

[Urk. 12/8 S. 4 f.]

sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu [Urk. 19/3]), dürfte auf ein organisatorisches Versehen zurückzuführen sein und kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das Bestehen von Kollusionsgefahr im heutigen Zeitpunkt zu verneinen wäre.

  1. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht. Offenkundig zu verneinen ist er jedenfalls nicht.

  2. Die Untersuchungshaft erweist sich mit Blick auf die der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung drohenden langjährigen Freiheitsstrafe ohne Weiteres als verhältnismässig. Der bestehenden Kollusionsgefahr kann nicht mittels Er- satzmassnahmen wirksam begegnet werden, und solche Massnahmen wurden von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch nicht beantragt. Dass das weniger

    als ein Jahr alte Kind der Beschwerdeführerin bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin im Untersuchungsgefängnis allenfalls fremdplatziert werden muss (vgl. Urk. 15 und Urk. 18 S. 2), hat angesichts der Schwere der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, der Höhe der in Aussicht stehenden Strafe sowie der Erheblichkeit der bestehenden Kollusionsgefahr nicht zur Folge, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft als unverhältnismässig zu qualifizieren und die Beschwerdeführerin zu entlassen wäre. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch anzuhalten, falls möglich die weitere Untersuchungshaft in einer Einrichtung zu vollziehen, in welcher ein Verbleib des Kindes bei der Beschwerdeführerin vertretbar ist.

  3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

Aufgrund der erfolgten Gehörsverletzung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist die erbeten anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS ZH 215.3). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwandes, ist die Entschädigung auf Fr. 2'000.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen (§§ 2, 3 und 19 Abs. 1 AnwGebV).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

  3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'160.-aus der Gerichtskasse entschädigt.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den erbetenen Verteidiger der Beschwerdeführerin, zweifach für sich und die Beschwerdeführerin ( vorab per Fax [ ], per Gerichtsurkunde)

    • die Vorinstanz, ad GH141828-L, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-2/2013/201101212, unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und Urk. 19/3-4 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 21] ( vorab per Fax [044 248 31 59], gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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