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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UB130147: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, Kundengelder in beträchtlicher Höhe ohne Einverständnis der Kunden investiert oder auf externe Konten transferiert zu haben. Nach mehreren Haftverlängerungen wurde Sicherheitshaft angeordnet, die der Beschwerdeführer anzufechten versucht. Es wird diskutiert, ob Fluchtgefahr besteht und ob die Sicherheitshaft verhältnismässig ist. Letztendlich wird die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtsgebühr auf CHF 800 festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UB130147

Kanton:ZH
Fallnummer:UB130147
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UB130147 vom 18.12.2013 (ZH)
Datum:18.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anordnung Sicherheitshaft
Schlagwörter : Flucht; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Sicherheit; Sicherheitshaft; Person; Fluchtgefahr; Beschwerdeführers; Urteil; Verfahren; Schweiz; Bundesgericht; Vorinstanz; Gericht; Urteils; Kantons; Bundesgerichts; Verfügung; Kunden; Zwangsmassnahmengericht; Stellung; Bezirks; Polen; Bezirksgericht; Frist
Rechtsnorm:Art. 212 StPO ;Art. 220 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 229 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 358 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 421 StPO ;
Referenz BGE:123 I 31; 139 IV 233;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UB130147

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB130147-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher

Beschluss vom 18. Dezember 2013

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

    Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Anordnung Sicherheitshaft

    Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 18. November 2013, GH131851-L

    Erwägungen:

    I.
    1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) führt gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seit 2011 als Kundenberater der Bank B. ihm anvertraute Kundengelder im Umfang von über CHF

      1.7 Mio. ohne Wissen und Einverständnis der Kunden investiert bzw. auf externe Konten transferiert zu haben, insbesondere auf ein Konto seines polnischen Kollegen C. . Die entsprechenden Überweisungsaufträge sollen dabei teilweise von seinem Büro bei der Bank B. an der strasse in Zürich, teilweise von Polen aus per Blackberry erfolgt sein. In drei Fällen soll der Beschwerdeführer, um die Überweisungen tätigen zu können, die Unterschriften von Kontoinhabern gefälscht haben. Zum Nachteil der Bank B. soll der Beschwerdeführer überdies einem Bankkunden einen Kredit von USD 330'000.-verschafft haben, dessen Auszahlung er mittels eines von ihm gefälschten Drittpfandvertrages erwirkte (vgl. Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 14. November 2013, Urk. 8/1).

    2. Nach seiner Verhaftung am 22. August 2012 ( Urk. 15/28/2) wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 25. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 15/28/10). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 14. September 2012 ab (Urk. 15/28/15). Mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich vom 20. November 2012, 19. Februar 2013, 22. Mai 2013 und 21. August 2013 (Urk. 15/28/17, /20, /23, /27) erfolgte zuletzt bis zum 22. November 2013 eine jeweilige Verlängerung der Untersuchungshaft. Am 14. November 2013 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren und beantragte, der Beschwerdeführer sei in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 18. November 2013 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (fortan Vorinstanz) die Sicherheitshaft bis zum 18. Mai 2014 (Urk. 8/4).

      Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Urk. 2; Urk. 3/1-2).

    3. Mit Verfügung vom 22. November 2013 wurde die Beschwerdeschrift samt Kopie der Stellungnahme der amtlichen Verteidigung zur Anordnung von Sicherheitshaft vor erster Instanz vom 18. November 2013, auf die in der Beschwerdeschrift verwiesen wird, der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft sowie dem Bezirksgericht Zürich übermittelt. Zudem wurde der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und der Vorinstanz und dem Bezirksgericht Zürich Frist zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5). Während die Vorinstanz am 22. November 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 7), beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme gleichen Datums, hierorts eingegangen am 28. November 2013 (vgl. Urk. 11), die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 28. November 2013 dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zur freigestellten Replik innert Frist übermittelt (Urk. 12). Die Replik des Verteidigers erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 13) und wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 zur freigestellten Duplik innert Frist zugestellt (Urk. 16). Auf eine solche wurde mit Schreiben vom

12. Dezember 2013 verzichtet (Urk. 17). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

4. Soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, wird auf die Ausführungen der Parteien in den folgenden Erwägungen eingegangen.

II.
  1. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion der Entlassung aus der Haft

    (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sie wird bei vorbestehender Untersuchungshaft vom Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin angeordnet (Art. 229 Abs. 1 StPO).

    Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr), wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung wahrmachen, ein schweres Verbrechen auszuführen (Ausführungsgefahr).

    Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

  2. Wie erwähnt wurde vorliegend Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben (vgl. Art. 358 ff. StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 358 Abs. 1 StPO den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt eingestanden (Urk. 15/5/44 S. 3). Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts ist mithin zu bejahen und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 1). Nach dessen Ansicht fehlt es aber an dem von der Vorinstanz bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Ebenfalls erachtet er die angeordnete Haft als unverhältnismässig. Gemäss Urteilsvorschlag seien so der Beschwerdeführer in Beschwerdeeingabe und Replik (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 3/2

    S. 2; Urk. 13) von den festgesetzten drei Jahren Freiheitsstrafe zwölf Monate zu vollziehen, welche er angesichts seiner seit dem 22. August 2012 bestehenden Inhaftierung bereits erstanden habe. Grund für eine Flucht bestehe mithin kaum; so sei das Risiko, dass das Bezirksgericht den Urteilsvorschlag als unangemessen zurückweise, als sehr gering einzustufen. Demgemäss komme das Andauern

    der Haft einem faktischen Fall von Überhaft gleich. Sein kooperatives Verhalten im Strafverfahren spreche nicht für eine Fluchtgefahr. Mit der geschädigten Bank

    an welche die geschädigten Bankkunden ihre Forderungen abgetreten hätten bzw. noch abtreten würden habe er eine vollumfängliche Schuldanerkennung mitsamt Zinsen unterzeichnet, er habe sich der Zwangsvollstreckung in Polen unterworfen und seine gesamten Vermögenswerte offengelegt. Unter den vorliegenden Umständen wäre es schlicht unsinnig, wenn er sein bereits mehrfach abgelegtes Geständnisses widerrufen würde.

  3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Es reicht indessen nicht aus, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr braucht es diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland (Bundesgerichtsurteil 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.4). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, welches die beschuldigte Person an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist deshalb grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren (und allenfalls Vollzugsverfahren) zu überprüfen

    (BGE 123 I 31 E. 3d; Bundesgerichtsurteil 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012

    E. 4.2). Nach der gesetzlichen Umschreibung kann Fluchtgefahr auch gegeben sein, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde sich durch Flucht dem Strafverfahren entziehen.

    Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Neben der Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland einzubeziehen (Bundesgerichtsurteile 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.4; 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012 E. 4.2; zur Kasuistik vgl. auch BSK StPOFORSTER, Art. 221 N 5).

  4. Wie im Rahmen der bis anhin ergangenen Haftentscheide bereits thematisiert wurde, lässt die Aktenlage darauf schliessen, dass sich der Lebensmittelpunkt des polnischen Beschwerdeführers trotz rund fünfjähriger beruflicher Tätigkeit in der Schweiz nach wie vor in seinem Heimatland befindet, wo seine Ehefrau und seine Tochter leben und ein Grossteil seines Bargeldes angelegt ist. Seine Angabe, dass sich auf seinem Schweizer Bankkonto CHF 2'900.--, auf demjenigen in Polen hingegen rund Zloty 150'000.-befinden, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jeweils einen grossen Teil seines monatlichen Salärs von CHF 12'038.-- (exkl. Boni) nach Polen überwiesen hat (Urk. 15/5/1 S. 9 f.,

    Urk. 15/5/2 S. 10 f.; Urk. 15/21/6). Ebenfalls spricht der Beschwerdeführer kein Deutsch und redet bei der Frage nach Freunden in der Schweiz lieber von Bekannten, mithin er in der Schweiz sozial nicht integriert zu sein scheint

    (Urk. 15/28/2 S. 1; Urk. 15/5/2 S. 11). Der in Warschau eine Wohnung besitzende Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsmöglichkeit zu verfügen, im Gegenteil lassen seine Ausführungen eine Ausreise ins Ausland plausibel erscheinen (Urk. 15/5/1 S. 10; Urk. 15/19/10 Anhang B; Urk. 13 S. 1; vgl. auch Urk. 15/21/2 [Betreibungsunterlagen]). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung hierorts zumindest im lukrativen Finanzsektor wohl keine beruflichen Chancen mehr haben wird, hält diesen also kaum etwas in der Schweiz.

    Nicht spurlos wiederum dürfte die bereits erstandene Haft von rund 16 Monaten am Beschwerdeführer vorbeigegangen sein, ebenfalls stellt die gegenüber der geschädigten Bank B. AG abgegebene Schuldanerkennung hinsichtlich eines Betrages von mit Zinsen - über CHF 4 Mio. (am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung, 18. Oktober 2013, waren es CHF 4'154'504.32, vgl. Urk. 15/19/10) eine immense, von den deklarierten Vermögenswerten des Beschwerdeführers gemäss Anhang B der Schuldanerkennung wohl bei weitem nicht gedeckte Belastung dar. Eine Flucht bzw. ein Untertauchen könnte dem Beschwerdeführer Lösung sein, sich diesen Misslichkeiten zu entziehen, immerhin er trotz Zurückhaltung der Sachgerichte bei der Ablehnung von Urteilsvorschlägen im abgekürzten Verfahren vor einer Zurückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO nicht gefeit ist. Ebenfalls scheint er keine Skrupel gehabt zu haben, nach Auffliegen seiner Machenschaften kurzerhand zumindest noch einen mit Kundengeldern erworbenen Mercedes auf seine Ehefrau zu überschreiben (vgl.

    Urk. 15/5/43 S. 9 f.). Desgleichen scheint es nur eingeschränkt möglich gewesen zu sein, Vermögenswerte des Beschwerdeführers in Polen zu beschlagnahmen (vgl. Urk. 15/28/26 S. 2).

    Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt sodann voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, ein abgekürztes Verfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person scheint nicht möglich (vgl. BGE 139 IV 233; BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 361 N 19; STEFAN CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, 2010, S. 224 lit. c; a.M. NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 361 N 3). Mit seinem Nichterscheinen zur Verhandlung könnte der Beschwerdeführer somit das abgekürzte Verfahren zu Fall bringen und den Abschluss des Strafverfahrens zumindest verzögern, wobei er sich bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung auf die Unschuldsvermutung berufen könnte, was ihm beispielsweise im Hinblick auf den Aufbau

    einer neuen wirtschaftlichen Existenz vorteilhaft erscheinen könnte. So sind Erklärungen, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren nach Art. 362 Abs. 4 StPO in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Dem Beschwerdeführer müsste damit nachgewiesen werden, dass sämtliche seiner Transaktionen nur dem eigenen unrechtmässigen Vorteil gedient haben und er nicht im Interesse der Kunden gehandelt hat, wie er es bis zuletzt behauptet hat (vgl. seine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. Juli 2013,

    Urk. 15/5/43 S. 4 und S. 6 f.). Auch ist zum Beispiel nicht ersichtlich, dass der vom Handeln des Beschwerdeführers betroffene Bankkunde D. welcher

    aus gesundheitlichen Gründen scheinbar nicht reisefähig und rechtshilfeweise von den polnischen Behörden zu befragen ist (vgl. Urk. 5/28/21) bereits einvernommen werden konnte und zu den genauen Kompetenzen des Beschwerdeführers Stellung nahm (s. Urk. 15/7/1-38 [„Einvernahmen Kunden“]).

    Ein Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren ist faktisch also nicht unwiderruflich, und dessen Sanktionsfolge nur ein Kriterium im Rahmen der Beurteilung, ob bei einer beschuldigten Person Fluchtgefahr vorliegt. Wie oben ausgeführt (E. II./3. hiervor) und bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2012 dargelegt (Urk. 15/28/15, E. 3.1 und E. 3.6), ist dabei gleichfalls zu berücksichtigen, dass den schweizerischen Behörden im vorliegenden Fall praxisgemäss nicht zugemutet werden dürfte, die Flucht des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen und den langwierigen Weg des Strafübernahmeersuchens beim polnischen Staat zu beschreiten. Solange der Urteilsvorschlag durch das Sachgericht nicht zum Urteil erhoben worden ist, geht es um die Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten im Verfahren.

    Insgesamt ist die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr nicht zu beanstanden. Ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von

    Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist, kann damit wie vor Vorinstanz offen bleiben.

  5. Wie bereits angetönt, kommt dem Urteilsvorschlag bzw. der darin vorgesehenen Sanktionsfolge vorliegend nicht die Bedeutung zu, welche eine Ausnahme vom Grundsatz rechtfertigen würde, wonach bei der Prüfung der Angemessenheit der Haftdauer die Möglichkeit der Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, da reine Hypothese, keine Rolle spielt (vgl. dazu statt vieler BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER,

    Art. 212 N 14). Mithin gilt als Massstab bezüglich der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer, dass diese nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken darf (Bundesgerichtsurteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.1; s. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei bereits erstandenen rund 16 Monaten Haft und einer im abgekürzten Verfahren beantragten, sicherlich nicht übermässigen Freiheitsstrafe von drei Jahren ist dies nicht der Fall. Zu bedenken ist sodann, dass dem Beschwerdeführer keine Sicherheitshaft bis auf Weiteres droht, sondern deren Ende absehbar ist, ist doch der Termin für die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2014 festgesetzt worden (Urk. 2 S. 4; Urk. 10 S. 3; Urk. 17). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO ersichtlich sind, welche geeignet wären, der nach dem Gesagten bestehenden Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen.

    Eine Schriftensperre, wie sie seitens des Beschwerdeführers beantragt wird

    (Urk. 3/2 S. 3), vermag per se eine Flucht nicht effektiv zu verhindern. Überdies ist beim ausländischen, kaum mehr in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführer mangels Weisungsbefugnis der schweizerischen gegenüber den ausländischen Behörde eine Ausweisund Schriftensperre nicht durchsetzbar und erscheint auch die vorgeschlagene Meldepflicht nicht wirkungsvoll.

    Die Anordnung von Sicherheitshaft erweist sich zurzeit somit auch als verhältnismässig.

  6. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.

III.
  1. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf

Fr. 800.-festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-festgesetzt.

  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (als Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung);

    • das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH131851, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung);

    • das Bezirksgericht Zürich, ad DG130374-L, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 18. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Bucher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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