E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UB110126: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 12. März 2014 ein Urteil in einem Eigentumsstreit gefällt. Der Beklagte wurde verpflichtet, 100 Aktien einer Firma an die Kläger herauszugeben. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, ebenso wie eine Parteientschädigung. Der Beklagte hat daraufhin Beschwerde eingelegt, jedoch wurde diese als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden erneut dem Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UB110126

Kanton:ZH
Fallnummer:UB110126
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UB110126 vom 29.11.2011 (ZH)
Datum:29.11.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung Untersuchungshaft
Schlagwörter : Untersuchung; Person; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Kollusionsgefahr; Haftgr; Verfahren; Tatverdacht; Recht; Zwangsmassnahme; Aussagen; Personen; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Verlängerung; Verfügung; Beschuldigte; Vernehmlassung; Gericht; Geschädigten; Vorinstanz; Mitarbeiter; Beschwerdeverfahren; Stellung; Freiheit
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 227 StGB ;Art. 237 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:116 Ia 146;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Hansjakob, Lieber, Hug, Kommentar zur StPO, Art. 221; Art. 197 OR StPO, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UB110126

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB110126-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Welti

Beschluss vom 29. November 2011

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Verlängerung Untersuchungshaft

    Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 1. November 2011

    Erwägungen:

    I.
    1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Staatsanwaltschaft) führt gegen

      A.

      eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen mehrfacher Schändung

      etc. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seit mindestens Januar 2009 bis anfangs September 2011 als Anästhesiepfleger im B. [Spital] mehrere sexuelle Übergriffe auf Patientinnen, welche sich nach einer Operation im Aufwachraum aufhielten, begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am tt. September 2011 an seinem Wohnort verhaftet. Gleichzeitig wurde eine Hausdurchsuchung, eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und eine Durchsuchung von Personen und Gegenständen durchgeführt (Urk. 13/25/1). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich vom 16. September 2011 wurde er auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis 31. Oktober 2011 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/28/11). Am 25. Oktober 2011 stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 227 StGB Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft bis 31. Januar 2012 (Urk. 11/12), welchem Antrag mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 1. November 2011 stattgegeben wurde (Urk. 11/1+4). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. November 2011 innert Frist Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 und Urk. 4 i.V.m. unakturiertem Empfangsschein in Urk. 11):

      1. Es sei die Verfügung (Beilage 1) aufzuheben und der Beschwerdeführer, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, auf freien Fuss zu setzen;

    2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Verfügung vom 15. November 2011 wurde die Beschwerdeschrift der ersten Instanz sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt, mit dem Ersuchen, die Verfahrensakten bzw. die notwendigen Untersuchungsakten einzusenden (Urk. 6). Während die Vorinstanz am 18. November 2011 auf Vernehmlassung verzichtete und gleichzeitig ihre Akten einreichte (Urk. 10 und Urk. 11),

beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2011, welche am 22. November 2011 zusammen mit ihren Untersuchungsakten hierorts einging, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Akten dem Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, sich auch zur Frage der Kollusionsgefahr zu äussern, wobei diesfalls die Haft des Beschwerdeführers bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufrecht zu erhalten sei (Urk. 12). Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).

Parallel dazu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2011 eine staatsanwaltlich delegierte Einvernahme mit ihm durch die Kantonspolizei Zürich vom 11. November 2011 dem Gericht zukommen (Urk. 8 und Urk. 9). Diese Eingabe samt Beilage wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme überlassen (Urk. 15).

  1. Mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verkennt der Beschwerdeführer seine Stellung. Eine solche ist nicht für beschuldigte Personen vorgesehen, vielmehr ist sie nach neuem Recht der Privatklägerschaft im Strafverfahren vorbehalten (Art. 136 StPO). Mit Verfügung vom 15. September 2011 wurde dem Beschuldigten hingegen für das gegen ihn geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO in Verbindung mit Art. 130 Bst. b StPO und Art. 130 Bst. d StPO eine amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 13/26/4 und Urk. 13/26/8). Diese gilt für das ganze Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

  2. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für das vorliegende Haftverfahren entscheidrelevant sind.

II.

Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

1. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täter bzw. Täterin bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Erforderlich ist dabei eine erhöhte bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat und für eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat und somit auch für deren Verurteilung. Dagegen genügen die blosse Möglichkeit der Tatbegehung, entsprechende Gerüchte gewisse vage Verdachtsgründe nicht. Zu Beginn eines Strafverfahrens sind zwar weniger strenge Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen. Im weiteren Verlaufe der Untersuchung sollte sich dieser aber in der Regel zunehmend bestätigen und verdichten, wenn die Zwangsmassnahme über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird, insbesondere im Falle späterer Haftverlängerungen. Der Haftrichter kann indessen bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tatund Rechtsfragen vornehmen. Insbesondere hat er

nicht die Aussagen der Beteiligten und von weiteren einvernommenen Personen im Einzelnen zu würdigen. Er hat lediglich zu prüfen, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bieten. Dabei genügt es, wenn konkrete Verdachtsmomente nachgewiesen werden, wonach das vorgeworfene, inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 221 N 4 ff. sowie Art. 197 N 5 ff.; BSK StPO-Forster, Basel 2011, Art. 221 N 3; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 221 N 4; Schmid, Handbuch StPO, N 1019; BGE 116 Ia 146 und BGE 1B_398/2010).

  1. Die Vorinstanz verweist in ihrer angefochtenen Verfügung betreffend den dringenden Tatverdacht vorerst auf die einlässliche und umfassende Begründung im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom

    1. Oktober 2011 und hält fest, das Zwangsmassnahmengericht habe nur zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorliege, während die Beweiswürdigung dem allfällig späteren Sachrichter vorbehalten bleibe. Sodann erwägt sie, dass sich die vorliegende Untersuchung angesichts der umfangreichen Aktenlage nach etwa sechs Wochen Untersuchungshaft nach wie vor in einem relativ frühen Stadium befinde, weshalb an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte als Täter der ihm vorgeworfenen Straftatbestände in Frage komme, zurzeit nicht sehr hohe Anforderungen zu stellen seien. Die eingehenden Ausführungen des amtlichen Verteidigers zur Beweiswürdigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gingen zu weit und eine abschliessende Überprüfung der Glaubhaftigkeit bleibe dem allfälligen Sachrichter vorbehalten. Weiter erklärt sie, das Bestreiten eines dringenden Tatverdachtes vermöge in der für das aktuelle Verfahrensstadium geforderten Intensität angesichts der klaren Belastung seitens von nicht weniger als 13 mutmasslichen Geschädigten zu erstaunen; der dringende Tatverdacht betreffend mehrfacher Schändung etc. sei aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses insbesondere der konkreten, nachvollziehbaren sowie gegenseitig übereinstimmenden und nicht a priori unglaubhaften Belastungen seitens von 13 Geschädigten ohne Weiteres gegeben (Urk. 3/1 S. 3).

  2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerdebegründung zum dringenden Tatverdacht, auf seine Vernehmlassung vor Vorinstanz vom 28. Oktober 2011 zu verweisen. Die Vorinstanz hat zu den entsprechenden Ausführungen wie eben dargelegt Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine Beweiswürdigung vornehmen würde, diese hingegen dem Sachrichter zustehe. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander, sondern hält lapidar fest, die Vorinstanz habe zu seiner Vernehmlassung lediglich partiell und summarisch Stellung genommen (Urk. 2 Ziff. 1, S. 4).

  3. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde verweist die Staatsanwaltschaft vorab auf ihren Antrag betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 25. Oktober 2011 und hält nochmals fest, angesichts der Tatsache, dass 14 Frauen unabhängig voneinander praktisch gleich lautende Vorwürfe mit gewissen Unterschieden zu Protokoll gegeben hätten und diese Aussagen der Geschädigten insgesamt als durchaus glaubhaft erscheinen würden, wohingegen die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers, gemäss welchen gegen ihn ein Komplott abgesprochen worden sei, jeglicher Grundlage entbehrten. Er habe denn auch in keiner seiner bisherigen Einvernahmen je einen plausiblen Grund abgegeben, weshalb gegen ihn ein Komplott abgesprochen worden sei (Urk. 12).

  4. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 25. Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass sich in der Zeit seit der Anordnung der Untersuchungshaft am 16. September 2011 elf weitere Frauen bei der Kantonspolizei Zürich gemeldet hätten, welche gemäss ihren Aussagen Opfer sexueller Übergriffe durch den Beschuldigten geworden seien. In der Folge legt sie ausführlich die Schilderungen sämtlicher Patientinnen im Einzelnen dar (Urk. 11/1). Die Aussagen sämtlicher inzwischen 14 - Geschädigten sind unabhängig voneinander getätigt worden, in sich widerspruchsfrei, im Wesentlichen übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft. Bei dieser Sachlage ist der dringende Tatverdacht fraglos gegeben.

    1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen. Mit dem Haftgrund der Kollusionsbzw. Verdunkelungsgefahr gemäss lit. b dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt, z.B. Sachbeweise beseitigt Spuren verwischt. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen des Haftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist. Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Je näher die Strafuntersuchung ihrem Abschluss ist, umso eher bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer sorgfältigen Prüfung. Zwar dient der Haftgrund in erster Linie der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Im Hinblick auf die unter der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung verstärkt geltenden und künftig wohl auch vermehrt beanspruchten (beschränkten) Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung anlässlich der Hauptverhandlung, wird jedoch selbst nach Abschluss der Untersuchung und erfolgter Anklage auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren sein (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 221 N 19 ff. und N 26 m.w.H.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 221 N 7 ff.; ders., Handbuch StPO, N 1023).

      1. Die Vorinstanz hat den seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgrund der Kollusionsgefahr offen gelassen, nachdem sie die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer bejaht hat (Urk. 3/1 S. 6). Die Staatsanwaltschaft begründete die Kollusionsgefahr in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 25. Oktober 2011 damit, dass der Beschwerdeführer sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe bisher vehement bestreite, weshalb er mit sämtlichen Geschädigten noch zu konfrontieren sein werde. Bis zur Vornahme dieser Einvernahmen bestünde die erhebliche Gefahr, der Beschuldigte könnte in Freiheit versucht sein, diese zu falschen Aussagen zum Rückzug ihrer Anzeigen zu bewegen (Urk. 11/1).

      2. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung, die Untersuchung befände sich in einem frühen Verfahrensstadium, die Meinung, die Strafuntersuchung sei bereits weit fortgeschritten. Im vorliegenden Fall liege keine Kollusionsgefahr vor, welche die Annahme eines frühen Verfahrensstadium erlauben würde. Alle Patientinnen seien bereits befragt worden (Urk. 2 Ziff. 7.5, S. 9, und Ziff. 8.2, S. 10).

      3. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2011 hinsichtlich des Haftgrundes der Kollusionsgefahr vorab auf ihre eben dargelegte - Begründung in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 25. Oktober 2011. Sodann hält sie fest, der Beschwerdeführer sei inzwischen mit sämtlichen ihn belastenden Aussagen konfrontiert worden. Aufgrund der ihm bekannten Namen wäre es ihm in Freiheit ein Leichtes, diese Geschädigten ausfindig zu machen und diese allenfalls unter Androhung von Nachteilen zum Rückzug ihrer Aussagen bzw. zu falschen Aussagen zu verleiten. Zudem seien in diesem Verfahren wie der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger selber aus-

        führten - diverse Mitarbeiter des B.

        [Spital] als Zeugen bzw. allenfalls als

        Auskunftspersonen zu befragen. Nachdem der Beschwerdeführer ohne Probleme zu seinen ehemaligen Mitarbeitern Kontakt aufnehmen könne, sei auch zu befürchten, dass er diese zu falschen Aussagen verleiten könnte. Gegenteilige Beteuerungen vermöchten an diesem Zustand nichts zu ändern. Vielmehr sei aufgrund der Äusserungen des Verteidigers, der Beschwerdeführer kämpfe mit allen Kräften um seine Ehre und Existenz, zu befürchten, dass hierzu auch Kollusionshandlungen zählten. Zusammenfassend bestehe somit in optima forma Kollusionsgefahr (Urk. 12).

      4. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor vehement sämtliche ihm zur Last gelegten Vorwürfe. Wie er selber einräumt, wird er deshalb noch mit den 14 Geschädigten zu konfrontieren sein. Darüber hinaus werden auch Einvernah-

      men mit insbesondere ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Vorgesetzten als Zeugen allenfalls als Auskunftspersonen durchzuführen sein. Alles Personen, die dem Beschwerdeführer zumindest namentlich bekannt sind. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit, diese Personen beeinflussen würde, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Diese Wahrscheinlichkeit erscheint insbesondere angesichts des gravierenden Tatvorwurfes der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität als hoch, da der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat und für ihn, wie er selber darlegt, seine Ehre und Existenz auf dem Spiel steht. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr ergeben sich zudem aufgrund seiner Beurteilung am Arbeitsplatz durch eine ehemalige Arbeitskollegin. Diese schilderte den Beschuldigten als nicht teamfähig, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzuschüchtern verstand und die Angst vor ihm gehabt hätten (Urk. 13/11 Vorhalt 14 f. , S. 5, und Vorhalt 21, S. 7). Demnach ist im derzeitigen Untersuchungsstadium vom Bestehen von Kollusionsgefahr auszugehen.

    2. Da somit der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, braucht auf die Ausführungen zur Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO nicht eingegangen zu werden.

      Aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr mit zahlreichen Personen erweist sich im Übrigen auch keine Ersatzmassnahme (Art. 237ff. StGB) als ausreichend, um den Zweck der Haft im konkreten Fall zu erfüllen.

    3. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 16. September 2011 in Haft befindet. Angesichts der dem Beschwerdeführer im Falle einer Verteilung drohenden empfindlichen Strafe und der bisher erstandenen Haft von etwas mehr als zwei Monaten erscheint die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 31. Januar 2012 als verhältnismässig.

    4. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass dringender Tatverdacht ebenso gegeben ist, wie der Haftgrund der Kollusionsgefahr und die Fortsetzung der Untersuchungshaft verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

III.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, als Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 13), gegen Empfangsschein

    • das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11), gegen Empfangsschein

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 29. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiberin:

lic.iur. Welti

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.