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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UA160008: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Strafkammer, ging es um ein Ausstandsgesuch eines Gesuchstellers gegen Staatsanwalt P. Gossner in einem Strafverfahren. Der Gesuchsteller berief sich auf einen Zeitungsartikel, der den Eindruck erweckte, der Staatsanwalt sei bereits voreingenommen. Der Staatsanwalt erklärte jedoch, dass er objektiv und ergebnisoffen ermittelt habe. Das Gericht kam zum Schluss, dass kein Anschein der Befangenheit vorliegt und wies das Ausstandsgesuch ab. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschluss wurde am 15. Juli 2016 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt, mit Präsident lic. iur. Th. Meyer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber.

Urteilsdetails des Kantongerichts UA160008

Kanton:ZH
Fallnummer:UA160008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UA160008 vom 15.07.2016 (ZH)
Datum:15.07.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ausstand (Untersuchung einer Staatsanwaltschaft)
Schlagwörter : Staatsanwalt; Medien; Medienmitteilung; Stadtpolizei; Gesuchsteller; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Polizei; Notwehr; Ausstand; Verfahren; Verfahren; Kantons; Staatsanwaltes; Notwehrsituation; Stadtrat; Polizisten; Ausstandsgesuch; Stellung; Untersuchung; Stellungnahme; Stadtrates; Anschein; Befangenheit; Person; Beginn
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 56 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 74 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 74 OR, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UA160008

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts-Nr.: UA160008-O/U/BEE

    Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur.

    1. Hsu-Gürber

Beschluss vom 15. Juli 2016

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Gesuchsgegnerin

sowie

Pascal Gossner, lic. iur., Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Verfahrensbeteiligter

betreffend Ausstand (Untersuchung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, B-1/2015/10044420)

Erwägungen:

I.
  1. Anlässlich der Verhaftung des mit einem Messer bewaffneten A. (nachfolgend: Gesuchsteller) am 27. Dezember 2015, 6:10 Uhr, machten zwei

    Beamte der Stadtpolizei Zürich, B.

    und C. , Gebrauch von ihren

    Schusswaffen. Dabei wurde der Gesuchsteller erheblich verletzt (Urk. 5/1/1 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen versuchter Tötung evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (vgl. Urk. 5/1/1 S.

    10) und gegen die beiden Stadtpolizisten wegen versuchter Tötung (Urk. 5).

  2. Mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 19. April 2016 liess der Gesuchsteller aufgrund eines am Vortag in der Neuen Zürcher Zeitung erschienen Artikels im Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner (nachfolgend: Staatsanwalt) stellen (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 22. April 2016 nahm dieser zum Ausstandsgesuch Stellung und bezeichnete sich als nicht befangen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 27. April 2016 überwies die Oberstaatsanwaltschaft das Ausstandsgesuch mit der Stellungnahme des Staatsanwaltes und den Untersuchungsakten der hiesigen Strafkammer (Urk. 2).

  3. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurden die Stellungnahme des Staatsanwaltes sowie die dazugehörigen Beilagen dem Gesuchsteller zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Dessen Stellungnahme datiert vom 19. Mai 2016 (Urk. 7). Am 1. Juni 2016 verzichtete der Staatsanwalt auf eine weitere Vernehmlassung (Urk. 12). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

  4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.

II.

Der Gesuchsteller beruft sich auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO (Urk. 4/1 S. 2). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a lit. f StPO geltend gemacht widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.

III.
  1. Dem Artikel in der NZZ vom 18. April 2016 mit dem Titel Rüge für die Stadtpolizei lässt sich entnehmen, dass die Stadtpolizei für eine Aussage ihres Mediendienstes vom Zürcher Stadtrat eine Rüge erhalten habe. Die Stadtpolizei habe kurz nach dem Vorfall vom 27. Dezember 2015 in einer Medienmitteilung von einer absoluten Notwehrsituation gesprochen. Der Inhalt dieser Medienmitteilung sei mit dem zuständigen Staatsanwalt abgesprochen gewesen, weshalb daraufhin ein gemeinsames Communiqué von Stadtpolizei und Staatsanwaltschaft verbreitet worden sei. Gemäss den Ausführungen des Stadtrates könne der Satz Notwehrsituation führt zu polizeilicher Schussabgabe als Erkenntnis der Staatsanwaltschaft interpretiert werden, was problematisch sei (Urk. 4/2).

  2. Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf den oberwähnten Artikel der NZZ und führt aus, sei die Äusserung, es habe eine absolute Notwehrsituation vorgelegen, mit dem Staatsanwalt abgesprochen worden, erwecke dies ohne Weiteres den Eindruck, dieser habe sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen die beiden Polizisten darauf festgelegt, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorliege. Zu Beginn der Strafuntersuchung sei eine solche Festlegung jedoch noch gar nicht möglich, diene das Strafverfahren gegen die beiden Polizisten doch gerade auch der Abklärung, ob die Schussabgaben in einer Notwehrsituation erfolgt seien nicht. Da sich der Staatsanwalt bereits zu Beginn der

    Strafuntersuchung auf das Vorliegen einer Notwehrsituation festgelegt habe, sei bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Strafverfahrens gegen die beiden beschuldigten Polizisten nicht mehr als offen zu bezeichnen. Der Inhalt der Mitteilung der Stadtpolizei, welcher mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, sei mithin geeignet, den Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes zu wecken (Urk. 4/1 S. 2 f.).

  3. In seiner Stellungnahme führt der Staatsanwalt aus, er habe als zuständiger Brandtourinhaber gegenüber dem kurze Zeit nach dem Vorfall an den Tatort ausgerückten Vertreter der Medienstelle der Stadtpolizei erklärt, dass es in Ordnung sei, wenn eine Mitteilung aufgesetzt werde, er wolle diese aber vorgängig sehen. Dabei sei zu beachten, dass die Polizei in solchen Fällen in eigener Kompetenz kurz nach Aufnahme der Ermittlungen eine erste Ereignismitteilung mache. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen. Die von der Stadtpolizei zur Verbreitung vorgesehene Medienmitteilung sei ihm am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, mit dem Betreff Medienmitteilung Stadtpolizei Zürich zugestellt worden. Telefonisch habe er erklärt, es sei in Ordnung, wenn die Stadtpolizei diese Meldung verbreite. Inhaltlich habe er keinerlei Einfluss genommen. Inhaltlich sei die Meldung also nicht abgesprochen gewesen. Er sei davon ausgegangen, die Stadtpolizei werde die ihm vorgelegte Medienmitteilung als Ereignismeldung in eigenem Namen verschicken. Er sei erstaunt gewesen, dass entgegen der ihm zugestellten Medienmitteilung auch der Name der Staatsanwaltschaft als mitteilende Behörde genannt worden sei. Die Medienmitteilung der Stadtpolizei vom

27. Dezember 2015, 10:32 Uhr, sei ihm nicht unterbreitet worden und habe er erst

nach deren Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen können. Eine gemeinsame Medienmitteilung mit der Stadtpolizei sei von ihm nicht vorgesehen gewesen. Er habe sich nach den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) bei Verfahren bei Schusswaffengebrauch durch Polizisten gerichtet. Er habe sich keineswegs auf das Vorliegen einer Notwehrsituation festgelegt. Die beiden Polizeibeamten hätten geschildert, der Gesuchsteller sei mit einem Messer auf sie zugegangen und sie hätten aus Notwehr bzw. Notwehrhilfe auf diesen geschossen. Selbstverständlich sei nun im Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten zu prüfen, ob die geltend gemachte Notwehrsituation gegeben gewesen sei und ob diese eine Schussabgabe auf den Gesuchsteller rechtfertige. Mit den bisher durchgeführten Untersuchungshandlungen habe er gezeigt, dass er ergebnisoffen die Untersuchungen gegen die Beteiligten führe und fähig sei, noch weiter unbefangen zu führen. Er fühle sich nicht befangen (Urk. 3).

4. In seiner Stellungnahme lässt der Gesuchsteller vorbringen, gemäss Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 6. April 2016 sei der Inhalt der fraglichen Medienmitteilung seitens der Stadtpolizei mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen. Die Medienmitteilung sei daraufhin als gemeinsames Mediencommuniqué der Stadtpolizei und der Staatsanwaltschaft verbreitet worden. Es sei gerichtsnotorisch und entspreche der allgemeinen Vorgehensweise des Stadtrates, dass dieser vor der Beantwortung von Anfragen eine Stellungnahme der betroffenen Person einhole und nicht ohne Abklärungen eine Antwort verfasse. Die Stellungnahme des Stadtrates widerspreche klar der Sachverhaltsdarstellung des Staatsanwaltes. Und selbst wenn der Inhalt der Medienmitteilung nicht mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, habe der Staatsanwalt gemäss seinen eigenen Ausführungen der Stadtpolizei mitgeteilt, es sei in Ordnung, wenn die Stadtpolizei diese Meldung verbreite. Mithin habe der Staatsanwalt den Inhalt der Medienmitteilung gebilligt und sich mit diesem Inhalt einverstanden erklärt. Durch die Billigung der Medienmitteilung erwecke der Staatsanwalt ohne Weiteres den Eindruck, dass er sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Polizisten festgelegt habe, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorgelegen habe. Bei objektiver Betrachtung sei vorliegend der Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr als offen zu bezeichnen (Urk. 7).

IV.

1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei deren Rechtsbeistand befangen sein könnte.

Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungsund Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen. Der Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts kann unter gewissen Gesichtspunkten zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Von Staatsanwälten sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden. So können Staatsanwälte abgelehnt werden, wenn Umstände wie etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen allgemein Äusserungen, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dies schliesst jedoch nicht aus, die Verhandlungsführung der Parteien kritisch zu würdigen. Auch bloss ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen Ungehaltenheiten genügen in der Regel nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGer vom 9. September 2015 [6B_411/2015, 6B_412/2015], E. 4.2. m.w.H.; BGer vom 8. August 2014 [1B_161/2014], E. 2.2. und 2.5.1. m.w.H.; BGer vom 1. Mai 2014 [1B_60/2014], E. 2.1. m.w.H.; Maurer, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Im Einsatz für Wissenschaft, Lehre und Praxis, hrsg. von Cavallo et al., Zürich 2012, S. 455 ff.,

S. 462 f.). Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Vor Art. 56-60 N 8 m.w.H.

und Art. 56 N 38; Maurer, a.a.O., S. 461).

    1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei die Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a-d StPO) über hängige Verfahren orientieren. Die Polizei kann ausserdem von sich aus, d.h. ohne Einverständnis von Staatsanwaltschaft Gericht (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 74 N 3), die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren (Art. 74 Abs. 2 StPO). Im Zusammenhang mit Verfahren bei Schusswaffengebrauch durch die Polizei hält Ziff. 15.3.6.3 der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) fest, dass das betroffene Polizeikorps eine erste sofortige Medieninformation vornehmen kann, wobei sich eine solche auf eine kurze Darstellung des objektiv erstellten Ablaufs der Geschehnisse zu beschränken hat (abrufbar unter http://www.zh.ch/con tent/dam/justiz_innern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA_130601.pdf). Eine Medienmitteilung als Ereignismeldung wird in Fällen wie dem vorliegenden damit in der Regel allein durch das betroffene Polizeikorps verbreitet. Die durch die Stadtpolizei veröffentlichte Medienmitteilung vom 27. Dezember 2015, 10:32 Uhr, erfolgte zwar unter dem Titel Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Gewaltdelikte und Stadtpolizei Zürich teilen mit: [ ] (Urk. 4/4). Die dem Staatsanwalt am

      27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, per E-Mail zugestellte Medienmitteilung trug jedoch lediglich den Betreff Medienmitteilung Stadtpolizei Zürich und den Titel Notwehrsituation führt zu polizeilicher Schussabgabe. Sie enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Stadtpolizei beabsichtigte, die Medienmitteilung auch im Namen der Staatsanwaltschaft zu veröffentlichen (vgl. Urk. 4/3). Bei dieser Sachlage erscheint es ohne Weiteres glaubhaft, wenn der Staatsanwalt ausführt, er sei davon ausgegangen, die Stadtpolizei werde die ihm per E-Mail zugestellte Medienmitteilung wie in Art. 74 Abs. 2 StPO und Ziff. 15.3.6.3 WOSTA vorgesehen als Ereignismitteilung in eigenem Namen verbreiten (Urk. 3 S. 2). Dass die Medienmitteilung schliesslich im Namen der Stadtpolizei und der Staatsanwaltschaft verbreitet wurde, kann nicht dem Staatsanwalt angelastet werden.

    2. Der Gesuchsteller stützt seine Annahme, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen, auf die Ausführungen im Artikel der

      NZZ bzw. im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 6. April 2016, wonach der Inhalt der Medienmitteilung mit dem zuständigen Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei (vgl. Urk. 4/2 und Urk. 8).

    3. Wie bereits erwähnt kann die Stadtpolizei in Fällen wie dem vorliegenden in eigener Kompetenz eine Medienmitteilung verfassen und als Ereignismeldung verbreiten (vgl. vorstehend Ziff. IV/2.1). Es erscheint bereits deshalb naheliegend, dass die Stadtpolizei die Medienmitteilung selbständig, ohne Mitwirkung des Staatsanwaltes verfasste. Aus der E-Mail des Mediendienstes der Stadtpolizei an den Staatsanwalt ergibt sich, dass diesem die Medienmitteilung am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, fertig ausformuliert zugestellt wurde (Urk. 4/3). Gemäss der Darstellung des Staatsanwaltes erklärte er hernach telefonisch, es sei in Ordnung, wenn die Medienmitteilung so verbreitet werde (Urk. 3 S. 2). Aus den Ausführungen im Artikel der NZZ und im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom

6. April 2016 ergibt sich nicht zwingend etwas anderes. Die darin verwendete

Formulierung, der Inhalt der Medienmitteilung sei mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen, ist nicht eindeutig. Sie kann zwar wie der Gesuchsteller geltend machen lässt bedeuten, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen bzw. habe beim Verfassen der Medienmitteilung mitgewirkt. Ebenso gut kann mit dieser Formulierung jedoch auch der vom Staatsanwalt geschilderte Ablauf umschrieben sein, nämlich dass die Stadtpolizei die Medienmitteilung selbständig formulierte, diese dem Staatsanwalt zustellte und dieser danach lediglich sein Einverständnis zur Veröffentlichung gab, ohne inhaltlich Einfluss zu nehmen. Damit besteht entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kein Widerspruch zwischen der Sachverhaltsdarstellung des Stadtrates und derjenigen des Staatsanwaltes, weshalb vorliegend auch offen bleiben kann, welche Abklärungen genau der Stadtrat vorgenommen hat. Aus der im Artikel der NZZ und im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates verwendeten Formulierung, der Inhalt der Medienmitteilung sei mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen, kann nicht geschlossen werden, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen bzw. habe beim Verfassen der Medienmitteilung mitgewirkt.

  1. Im Weiteren lässt der Gesuchsteller vorbringen, selbst wenn der Inhalt der Medienmitteilung nicht mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, habe der Staatsanwalt der Polizei mitgeteilt, es sei in Ordnung, wenn diese Meldung verbreitet werde. Damit habe der Staatsanwalt den Inhalt der Medienmitteilung gebilligt bzw. sich damit einverstanden erklärt. Er habe ohne Weiteres den Eindruck erweckt, dass er sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen die beiden Polizisten festgelegt habe (Urk. 7 S. 2).

    1. Unbestritten ist, dass der Staatsanwalt gegenüber dem Vertreter der Medienstelle der Stadtpolizei erklärte, es sei in Ordnung, wenn eine Mitteilung aufgesetzt werde, er wolle diese aber vorgängig sehen (Urk. 3 S. 2). Entsprechend schickte die Stadtpolizei dem Staatsanwalt am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, die vorbereitete Medienmitteilung (Urk. 4/3). Der Staatsanwalt erklärte in der Folge telefonisch, es sei in Ordnung, wenn die Stadtpolizei diese Medienmitteilung, wie er sie per E-Mail erhalten habe, verbreite (Urk. 3 S. 2).

    2. Die Medienmitteilung der Stadtpolizei, welche dem Staatsanwalt am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, übermittelt wurde, trägt die Überschrift Notwehrsituation führt zu polizeilicher Schussabgabe. Im eigentlichen Textteil wird ausgeführt, als der Bewaffnete die Polizisten erblickt habe, sei er mit dem Messer in der Hand auf die Uniformierten losgerannt. Aufgrund dieser Notwehrsituation hätten zwei Polizisten nach mehreren Warnrufen die Schusswaffe eingesetzt. Sodann wird darauf hingewiesen, dass die weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei geführt würden (Urk. 4/3).

    3. Die amtliche Orientierung der Öffentlichkeit hat stets sachlich und objektiv zu sein. In Medienmitteilungen ist daher insbesondere von Schuldzuweisungen und voreiligen Qualifikationen des Verhaltens von Beteiligten abzusehen (Jäger, Strafuntersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 582; Brüschweiler, a.a.O., Art. 74 N 4; Schmid, Praxiskommentar

      Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 74

      N 8). Die dem Staatsanwalt zugeschickte Mitteilung vom 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, ist kurz und verständlich formuliert, sie erscheint jedoch insofern als heikel, als darin bereits wenige Stunden nach dem Vorfall und damit ganz zu Beginn der Strafuntersuchung das Verhalten der beiden beschuldigten Polizisten rechtlich qualifiziert wird, indem von einer Notwehrsituation die Rede ist. Die Medieninformation war sodann auch nicht objektiv, da die Notwehrsituation als feststehend bzw. erwiesen dargestellt wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei im damaligen Zeitpunkt lediglich um ein Vorbringen der beiden Polizisten handelte, welches noch nicht genauer abgeklärt wurde.

    4. Es stellt sich nun die Frage, ob dadurch, dass der abgelehnte Staatsanwalt die erwähnte Medienmitteilung vorab sehen wollte und hernach trotz der darin enthaltenen problematischen Formulierungen sein Einverständnis zur Veröffentlichung gab, der Anschein der Befangenheit besteht.

      Das im vorliegenden Fall vom Staatsanwalt gewählte Vorgehen ist in Ziff. 15.3.6.3. WOSTA nicht vorgesehen und war auch gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO nicht notwendig. Vielmehr hätte die Stadtpolizei die Medienmitteilung ohne Weiteres in eigener Kompetenz und ohne Mitwirkung des Staatsanwaltes veröffentlichen können und dürfen (vgl. vorstehend Ziff. IV/2.1). Mit Blick auf die weitere Medienarbeit sollten aber wenn immer möglich in einem anlaufenden Fall auch die Medienberichte der Polizei mit dem zuständigen Staatsanwalt abgesprochen werden (Jäger, a.a.O., Rz. 260). Eine solche Absprache zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer polizeilichen Medienmitteilung verfolgt damit primär das Ziel, den zuständigen Staatsanwalt über das Vorgehen der Polizei zu informieren. Die Medienmitteilung ist und bleibt eine solche der Polizei, welche ausschliesslich im Namen der Polizei verbreitet wird und welche grundsätzlich in der Verantwortung der Polizei liegt. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass vorliegend der Staatsanwalt, indem er vor der Veröffentlichung seine Zustimmung gab, den Inhalt der Medienmitteilung einer gewissen Kontrolle unterzog. Dabei fielen ihm offenbar die darin enthaltenen problematischen Formulierungen nicht auf. Dies mag zwar als ungeschickt betrachtet werden können, alleine deshalb besteht jedoch objektiv noch kein Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes. Wie gesehen durfte der Staatsanwalt davon ausgehen, dass die Medienmitteilung alleine in der Verantwortung und im Namen der Stadtpolizei veröffentlich wird. Bei dieser Sachlage kann aber nicht angenommen

      werden, dass die polizeiliche Medienmitteilung die Meinung des Staatsanwaltes wiedergibt dass sich der Staatsanwalt durch Ausführungen bzw. einzelne Formulierungen in dieser Medienmitteilung irgendwie gebunden fühlen könnte. Es kann folglich bei objektiver Betrachtung nicht gesagt werden, der Staatsanwalt habe sich in einem Mass festgelegt, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Weitere Umstände, die den Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes begründen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

  2. Zusammenfassend besteht vorliegend aus objektiver Sicht kein Anschein einer Befangenheit des Staatsanwaltes. Das Ausstandsgesuch gegen ihn ist somit abzuweisen.

V.
  1. Ausgangsgemäss hätte vorliegend der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Februar 2016 wurde dem Gesuchsteller jedoch im Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten betreffend versuchte Tötung rückwirkend per 20. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

    und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X.

    Rechtsvertreter bestellt (Urk. 5/13/4).

    ein unentgeltlicher

  2. In der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

18. Februar 2016 wurde die unentgeltliche Rechtspflege nicht ausdrücklich auf das Vorverfahren beschränkt (Urk. 5/13/4). Der Gesuchsteller durfte somit in guten Treuen von der Weitergeltung der ihm gewährten unentgeltliche Rechtspflege, auch im vorliegenden Verfahren betreffend Ausstand, ausgehen. Gründe, das Mandat zu widerrufen, bestehen nicht. Insbesondere kann das Ausstandsgesuch, obschon es abzuweisen ist, nicht als aussichtslos erachtet werden.

3. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Nebst den Gebühren für die Deckung des Aufwands stellen insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Gesuchstellers, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner in der Strafuntersuchung ref B-1/2015/10044420 wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Gesuchstellers, werden auf die Staatskasse genommen.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde)

    • Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner (persönlich/vertraulich gegen Empfangsschein)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-1/2015/ 10044420 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-1/2015/ 10044420 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5; gegen Empfangsbestätigung)

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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