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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UA130021: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller reichte eine Strafanzeige gegen mehrere Personen ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung übernahm. Der Gesuchsteller stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensbeteiligten, da er eine Vorbefassung und Interessenskollision befürchtete. Nach verschiedenen Schreiben und Stellungnahmen wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen, da keine ausreichenden Gründe für einen Ausstand vorlagen. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UA130021

Kanton:ZH
Fallnummer:UA130021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UA130021 vom 14.01.2014 (ZH)
Datum:14.01.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ausstand
Schlagwörter : Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Gesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Staatsanwalt; Verfahrensbeteiligten; Stellung; Nichtanhandnahme; Gesuchstellers; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Behörde; Person; Ausstandsgr; Akten; Nichtanhandnahmeverfügung; Kantons; Ausstandsbegehren; Sachverhalt; Untersuchung; Entscheid; Eingabe; Untersuchung; ätige
Rechtsnorm:Art. 39 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 70 URG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Borer, Trechsel, Praxis, 2. Aufl., Art. 62 StGB OR, 2013

Entscheid des Kantongerichts UA130021

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UA130021-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 14. Januar 2014

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

    Gesuchsgegnerin

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligter betreffend Ausstand

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 2. und 14. August 2012 reichte Prof. Dr. med. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige ein gegen Prof. Dr. med. C. , Prof. Dr. med. D. sowie Unbekannt wegen diverser Vorwürfe (Urk. 5/1, 5/2). Mit Verfügung vom 16. August 2012 übernahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Strafuntersuchung (Urk. 5/5). Am 27. August 2012 teilte Staatsanwalt lic. iur. B. (nachfolgend: Verfahrensbeteiligter) dem Gesuchsteller mit, dass ihm das Verfahren zugeteilt worden sei, er die Vorbringen prüfen und die weiteren Schritte veranlassen werde (Urk. 5/6). Gleichentags erteilte er der Polizei einen Vorermittlungsauftrag (Urk. 5/7). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Verfahrensbeteiligten und bat um Stellungnahme betreffend Interessenskollision und allfällige Voraussetzungen einer Ermächtigung des Obergerichts zur Einleitung einer Strafuntersuchung. Er monierte ferner, dass der Verfahrensbeteiligte die Akten nur für Vorermittlungen an die Polizei überwiesen habe, anstatt selber direkt ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Urk. 5/11). Am 11. Oktober 2012 bat der Verfahrensbeteiligte die Polizei, die Vorermittlungen einstweilen zu sistieren (Urk. 5/12). Gleichentags überwies er die Akten auf dem Dienstweg via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft an die hiesige Kammer mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden (Urk. 5/17). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

13. Februar 2013 wurde der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung, d.h. zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme, hinsichtlich des thematisierten Sachverhaltskomplexes erteilt. Im Beschluss wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen sei, dass wie von der Staatsanwaltschaft bereits geplant vorerst Vorabklärungen durchgeführt würden. Bezüglich des Ausstandsbegehrens wurde festgehalten, dass noch nicht entschieden sei, welchem Staatsanwalt der Fall zugeteilt werde, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Einwände des Gesuchstellers gegen

den Verfahrensbeteiligten einzugehen sei (Urk. 5/27 S. 8 f.). Daraufhin ersuchte der Verfahrensbeteiligte den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. E. am 23. April 2013 um einen formellen Zuteilungsentscheid (Urk. 5/32). Dieser erklärte den Verfahrensbeteiligten in einer Aktennotiz vom 24. April 2013 - unter Vorbehalt eines der Zuteilung widersprechenden Entscheids im Ausstandsverfahren für berechtigt und verpflichtet, das fragliche Verfahren zu führen (Urk. 5/33).

  1. Mit Schreiben vom 24. April 2013 setzte der Verfahrensbeteiligte den Gesuchsteller im Wesentlichen in Kenntnis über den Zuteilungsentscheid und ersuchte um baldige Mitteilung, ob er am Ausstandsbegehren festhalte nicht (Urk. 5/34). Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 hielt der Gesuchsteller am Ausstandsbegehren fest (Urk. 4 = 5/37). Dies teilte der Verfahrensbeteiligte in einer Stellungahme vom 17. Juni 2013 dem Leitenden Staatsanwalt lic. iur. E. mit (Urk. 3), welcher das Ausstandsbegehren mit Schreiben vom 18. Juni 2013 zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer übermittelte (Urk. 2).

  2. Nach Fristansetzung seitens der hiesigen Kammer (Urk. 7) liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Stellung zu den genannten Schreiben vom 17. bzw. 18. Juni 2013 nehmen (Urk. 9). Nach neuerlicher Fristansetzung (Urk. 12) verzichtete der Leitende Staatsanwalt lic. iur. E. am 17. Juli 2013 auf eine Stellungnahme und ergänzte, der Gesuchsteller lege keine Umstände dar, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Funktionären der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zu erwecken (Urk. 15). Der Verfahrensbeteiligte verzichtete am 19. Juli 2013 unter Hinweis auf die Akten und seine bisherigen Eingaben darauf, erneut zur Sache Stellung zu nehmen (Urk. 17). Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 wurde dem Gesuchsteller Urk. 15 und 17 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Mit Schreiben vom

15. Oktober 2013 liess der Gesuchsteller der hiesigen Kammer eine Ergänzung zu seiner Eingabe vom 4. Juli 2013 zukommen (Urk. 21). Diese wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie dem Verfahrensbeteiligten zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 24), welche sich nicht mehr vernehmen liessen.

II.
  1. Trifft einer der in Art. 56 lit. a-f StPO aufgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der zuständigen Behörde hier die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) in den Ausstand versetzt werden. Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

  2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob der Verfahrensbeteiligte in den Ausstand zu treten hat, wurde im ursprünglichen Ausstandsbegehren doch ausschliesslich dessen Ausstand verlangt (vgl. Urk. 4, 5/11). Soweit der Gesuchsteller im Rahmen von Stellungnahmen in diesem Verfahren Ausstandsgründe gegen weitere Personen bzw. Behörden geltend macht (vgl. Urk. 9 S. 10, 21 S. 4), ist darauf nicht einzugehen, sind diese doch nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt.

  3. Der Gesuchsteller machte in seinem Ausstandsbegehren vom 8. Oktober 2012 zusammengefasst geltend, der Verfahrensbeteiligte sei vorbefasst, weil er auf eine Strafanzeige von Alt-Nationalrat F. und Prof. G. , welche mit Ausnahme der Ehrverletzungsdelikte mehr weniger die gleichen Sachverhalte / Offizialdelikte sowie die gleiche in Frage kommende, noch unbekannte Täterschaft betreffe, nicht eingetreten sei und die Anzeigenden explizit aufgefordert habe, er (der Gesuchsteller) solle eine Strafanzeige einreichen. Ausserdem sei der Verfahrensbeteiligte offenbar zur Zeit der geltend gemachten Straftaten an der Universität L. (nachfolgend: L'. ) tätig gewesen, womit eine Interessenskollision vorliege, da die unbekannte Täterschaft ebenfalls im Bereich der L'. zu suchen sei und nicht wie vom Verfahrensbeteiligten ausgeführt - des

    spitals K. (nachfolgend: K'. ). Ferner stellte der Gesuchsteller im Schreiben vom 8. Oktober 2012 im Wesentlichen einige Formulierungen im Vorermittlungsauftrag klar bzw. richtig (Urk. 5/11 S. 1 f.). In der Eingabe vom 13. Juni 2013 lässt der Gesuchsteller ferner geltend machen, der Verfahrensbeteiligte sei

    nicht die geeignete Person, um die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten zu untersuchen und lässt das Verhalten bzw. die Verfahrensführung des Verfahrensbeteiligten in diverser Hinsicht bemängeln (Urk. 4 S. 1 ff.).

  4. Der Verfahrensbeteiligte brachte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2013 im Wesentlichen zusammengefasst vor, es liege kein Ausstandsgrund vor

    (Urk. 3).

  5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Verfahrensbeteiligten und die Vorbringen des Gesuchstellers näher einzugehen.

    1. Der Gesuchsteller lässt ohne Nennung der entsprechenden Gesetzesartikel ausführen, Gründe für den Ausstand seien unter anderem insbesondere derjenige der Vorbefassung sowie der allgemeine Ausstandsgrund der Befangenheit (Urk. 4 S. 1). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung ist in Art. 56 lit. b StPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige Sachverständiger, als Zeugin Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Gleichheit der Sache wird auch bei eng zusammenhängenden Strafverfahren angenommen. Ist eine Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinne kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO relevant werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, in Bezug auf einzelne Fragen habe sich die Person bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (BSK StPO-Boog, Art. 56 N 17 f. und 26).

      Dass der Verfahrensbeteiligte in der gleichen Sache in einer anderen Stellung tätig gewesen sei, macht der Gesuchsteller nicht geltend (vgl. Urk. 4, 5/11, 9, 21). Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO ist somit nicht ersichtlich. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 56 lit. f StPO als befangen erscheint.

    2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Darunter fällt auch die unter Art. 56 lit. b StPO grundsätzlich zulässige Konstellation, wonach das Strafbehördenmitglied in der gleichen Sache und in gleicher Stellung handelt. Es geht, wie bereits ausgeführt, um die Mehrfachbefassung mit der gleichen Angelegenheit und darum, ob aufgrund dessen allenfalls eine unzulässige Vorbefassung anzunehmen ist. Darunter fallen Konstellationen, bei denen ein Strafbehördenmitglied entweder in der gleichen Sache in vom anwendbaren Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten in unterschiedlichen Verfahren befasst ist. Es stellt sich die Frage, ob sich das Strafbehördenmitglied durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches es nicht mehr als unvoreingenommen und entsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Gemäss Bundesgericht muss das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz Vorbefassung als offen und nicht vorbestimmt erscheinen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich-Basel-Genf 2010, Art. 56 N 30, mit Verweisen). Einschätzungsoder Verfahrensfehler einer in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich noch keine Befangenheit. Es ist nicht zulässig, von Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen anderen Partei zu schliessen, da Fehleinschätzungen Verfahrensfehler auf allen Ebenen der Justiz vorkommen. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn ein Richter (oder ein Staatsanwalt) in rechtlicher Hinsicht eine der Partei nicht genehme Ansicht vertritt, einen für diese ungünstigen Entscheid erlässt, in seinem Aufgabenbereich Ermessensoder Verfahrensfehler begeht willkürliche Prozesshandlungen vornimmt. Ein Ausstand ist auf wiederholte und besonders krasse Irrtümer bzw. schwere Verletzung der beruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde zu beschränken. Es ist insbesondere nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 56 N 38, mit weiteren Hinweisen).

    1. Hinsichtlich des Vorbringens, der Verfahrensbeteiligte sei aufgrund oben erwähnter Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafanzeige von AltNationalrat F. und Prof. G. befangen bzw. voreingenommen (Urk. 4

      S. 2 f., 5/11 S. 1 f.), ist Folgendes festzuhalten:

      In der Eingabe vom 13. Juni 2013 liess der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang zusammengefasst vorbringen, in dieser Nichtanhandnahmeverfügung sei ausgeführt worden, für die Übertretungen nach URG sei das Institut für Geistiges Eigentum zuständig, das Wegwerfen der Materialien des Gesuchstellers sei eine Sachbeschädigung und damit ein Antragsdelikt und für den Missbrauch von Fördergeldern sei die Bundesverwaltung zuständig. Dies, obwohl der Verfahrensbeteiligte in diesem sehr komplexen Fall weder Beweise gewürdigt noch Zeugen einvernommen habe. Obwohl Art. 39 StPO die Prüfung der Zuständigkeit und eine allfällige Überweisung an die zuständige Stelle von Amtes wegen vorschreibe, habe der Verfahrensbeteiligte eine solche Überweisung unterlassen. Mit diesem Verhalten bringe er klar zum Ausdruck, dass er sich für eine Vorabklärung bzw. strafrechtliche Untersuchung des vorgebrachten Sachverhalts als nicht zuständig erachte. Mit der Formulierung bzw. mit dem Erlass der fraglichen Nichtanhandnahmeverfügung sei er mit dem vom Gesuchsteller nun vorgebrachten Sachverhalt, der sich bezüglich der widerrechtlichen Verwendung der diesem ad personam zugesprochenen -Gelder zum Teil decke, offensichtlich nicht mehr unbefangen, was einer unabhängigen Untersuchungsführung im Wege stehe (Urk. 4 S. 2 f.).

      Aus der fraglichen Verfügung geht hervor, dass die Sache betreffend Urheberrechtsgesetz sowie Sachbeschädigung wegen fehlender Strafanträge von berechtigten Personen nicht anhand genommen wurde. Bezüglich der Übertretungen nach Art. 70 URG wurde ausgeführt, dass zu deren Verfolgung das Institut für Geistiges Eigentum zuständig wäre, solche Übertretungen vorliegend jedoch wohl nicht in Frage kämen. Auf eine Überweisung der Sache an die zuständige Bundesbehörde betreffend unrechtmässige Zugriffe auf die -Konti des Gesuchstellers wurde gemäss Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet, da diese von den fraglichen Vorwürfen bereits Bescheid wisse (Urk. 5/Verteidigerakten C. ,

      Beilage zum Schreiben des Verfahrensbeteiligten an RA Y. vom 12. Dezember 2012 S. 2 ff.).

      Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einen teilweise übereinstimmenden Sachverhalt reicht per se nicht aus, um Befangenheit anzunehmen. Wie bereits ausgeführt, hat der Verfahrensbeteiligte die Strafuntersuchung nicht anhand genommen, da er ein Bundesamt als zuständig erachtet bzw. die Ansicht vertreten hat, nicht antragsberechtigte Personen hätten die Anzeige erstattet. Eine Überweisung an das zuständige Bundesamt hat der Verfahrensbeteiligte gemäss Nichtanhandnahmeverfügung unterlassen, weil er davon ausgegangen ist, dass dieses bereits Bescheid wusste. Auf eine Überweisung an das Institut für Geistiges Eigentum hat er mangels in Frage kommender Übertretungen verzichtet. Aus diesen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung kann nicht abgeleitet werden, dass der Verfahrensbeteiligte hinsichtlich eines neuen Sachverhalts, welcher teilweise mit demjenigen in der Nichtanhandnahmeverfügung übereinstimmt, keine unabhängige Strafuntersuchung mehr führen könnte. Weshalb bzw. inwiefern zur Klärung der Zuständigkeit bzw. Antragsberechtigung im fraglichen Strafverfahren eine Einvernahme von Zeugen bzw. eine Würdigung von Beweisen notwendig gewesen sein soll (vgl. Urk. 4 S. 3), ist aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht erkennbar.

    2. Im Weiteren ist kein Ausstandsgrund darin ersichtlich, dass der Verfahrensbeteiligte zur Zeit der geltend gemachten Strafbegehungen an der L'. tätig gewesen sein bzw. am Lehrstuhl H. doktoriert habe, wie der Gesuchsteller vorbringt (Urk. 4 S. 6, 5/11 S. 1 f.). Jedenfalls wurde nicht ausgeführt, weshalb alleine aufgrund dieses Umstandes anzunehmen wäre, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mehr unvoreingenommen gegen die (ebenfalls) an der L'. tätigen Beschuldigten im vorliegend relevanten Verfahren ermitteln könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbindung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und den Beschuldigten bestehen sollte und er alleine aufgrund der Tatsache, dass er wie von ihm dargelegt ohne Assistenztätigkeit dergleichen an der L'. bei Prof. Dr. H. eine Dissertationsschrift begonnen, jedoch abgebrochen habe (Urk. 5/32 S. 3), befangen sein sollte. Auch die Vorbringen, der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Dr. I. , welcher die oberste Verantwortung (und Weisungsbefugnis) für die Strafverfolgung Erwachsener trage, pflege zur L'. einen engen Kontakt er tausche sich mit Professoren über rechtliche Probleme aus und halte selber Seminare über medizinische Behandlungsfehler - und der Staatsanwalt E. habe mit dem an der L'. tätigen Prof. Dr. J. an einem Kommentar des StGB gearbeitet (Urk. 9 S. 4), erwecken nicht den Eindruck, der Verfahrensbeteiligte könnte das vorliegend relevante Strafverfahren nicht mehr unbefangen bearbeiten. Namentlich wurde nicht geltend gemacht, dass seitens der L'. eine Weisungsbefugnis gegenüber den erwähnten (Ober-) Staatsanwälten bzw. dem Verfahrensbeteiligten besteht bzw. bestanden hat.

    3. Der Gesuchsteller lässt sodann vorbringen, der Verfahrensbeteiligte habe den Gesuchsteller im Schreiben vom 24. April 2013 als K'. -Arzt bezeichnet, obwohl aus dem Schreiben des Gesuchstellers vom 8. Oktober 2012 klar hervorgehe, dass die angezeigten Delikte nicht im Zusammenhang mit seiner Oberarztanstellung am K'. , sondern mit seiner Forschungstätigkeit an der L'. stünden und seine Forschungstätigkeit und -Projekte unabhängig seien vom K'. (vgl. Urk. 4 S. 2). Inwiefern dieser Umstand im derzeitigen Verfahrensstadium von Relevanz sein und auf eine Befangenheit bzw. vorgefasste Meinung des Verfahrensbeteiligten hinweisen sowie einer unabhängigen Untersuchungsführung im Wege stehen sollte, ist nicht ersichtlich.

    4. Im Weiteren lässt der Gesuchsteller zusammengefasst beanstanden, der Verfahrensbeteiligte habe Rechtsanwalt Dr. Y. als Vertreter von Prof. Dr. med. D. und Prof. Dr. med. C. über die Anzeige der Herren G. und F. berichtet, diesem die Nichtanhandnahmeverfügung gegen Unbekannt sowie die Verfügung des Obergerichts vom 15. Mai 2012 betreffend Nichtanhandnahme zugestellt sowie weitere Akteneinsicht angeboten. Dies, obwohl das Verfahren gegen unbekannte Mitarbeiter vom K'. und der L'. geführt worden sei. Die Unabhängigkeit des Verfahrensbeteiligten müsse in diesem Punkt in Frage gestellt werden. Zudem stelle sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Handelns, gelte das Untersuchungsund Amtsgeheimnis

      doch auch gegenüber Angestellten der L'. bzw. dem K'. (Urk. 4 S. 3 f.). In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2013 führt der Verfahrensbeteiligte aus, er habe Rechtsanwalt Dr. Y. die Akteneinsicht in einem begründeten Entscheid gewährt (Urk. 3 S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund dieser Herausgabe angenommen werden müsste, der Verfahrensbeteiligte sei nicht mehr unvoreingenommen und das vorliegend relevante Verfahren nicht mehr offen. Auch ist aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht erkennbar, inwiefern durch diese Herausgabe ein Verfahrensvorteil verschafft worden sein soll (vgl. Urk. 9 S. 9).

    5. Der Gesuchsteller lässt im Weiteren vorbringen, Rechtsanwalt Dr. Y. trete als Rechtsvertreter von Prof. Dr. med. C. und Prof. Dr. med. D. als Mitarbeiter des K'. auf, habe im vorliegenden Verfahren jedoch ein (verändertes) Schreiben von RA Z. vom 20. Juli 2012 eingereicht, welcher ausschliesslich die L'. vertrete. Es stelle sich die Frage, wie dieses Vorgehen mit der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses öffentlicher Institutionen zu vereinbaren sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass der Verfahrensbeteiligte dieses Vorgehen untersucht habe. Auch dies stelle einen Ausstandsgrund dar (Urk. 4 S. 4). Inwiefern der Umstand, dass der Verfahrensbeteiligte das geschilderte Vorgehen nicht untersucht habe, eine Befangenheit des Verfahrensbeteiligten zu begründen vermöchte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar (vgl. auch Urk. 9 S. 9).

    6. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Verfahrensbeteiligte als befangen erscheinen sollte, wenn er keine - nach Ansicht des Gesuchstellers kompetente Fachpersonen für die Strafuntersuchung bzw. Vorermittlungen beizieht (vgl.

      Urk. 4 S. 5, 9 S. 9), begründet es doch keinen Ausstandsgrund, wenn man lediglich mit der Verfahrensführung eines Staatsanwalts nicht einverstanden ist.

    7. Im Weiteren kann auch dem Vorbringen des Gesuchstellers, wonach sich in der Aufforderung, in einer umfassenden und durchstrukturierten Eingabe die Vorwürfe darzulegen, ein Desinteresse des Verfahrensbeteiligten an einer umfassenden Strafuntersuchung zeige (Urk. 4 S. 5), nicht gefolgt werden. Durch diese Auf-

forderung bekundet der Verfahrensbeteiligte ja im Gegenteil sein Interesse daran, Klarheit darüber erlangen, was konkret zu untersuchen ist.

  1. Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise, die auf einen Ausstandsgrund des Verfahrensbeteiligten schliessen liessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der bemängelten Vorgehensweise bzw. Verfahrenshandlungen des Verfahrensbeteiligten nicht der Eindruck entsteht, dieser sei nicht mehr unvoreingenommen, was das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen liesse. Vielmehr kann aufgrund der vorhandenen Akten davon ausgegangen werden, der Verfahrensbeteiligte werde die Untersuchung mit der notwendigen Sorgfalt und Umsicht führen. Die in Bezug auf die vorliegend relevanten Sachverhalte zu entscheidenden Rechtsfragen erscheinen als offen und nicht vorbestimmt.

  2. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

III.

Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-festzusetzen (§ 15 lit. d GebV OG).

Es wird beschlossen:

  1. Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt lic. iur. B. wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach für sich und den Gesuchsteller (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5; gegen Empfangsbestätigung)

    • Staatsanwalt lic. iur. B. (gegen Empfangsschein)

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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