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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU220041: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschuldigte wurde für die Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall schuldig gesprochen. Sie muss eine Busse von Fr. 1'200.– bezahlen oder andernfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen antreten. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.– werden der Beschuldigten auferlegt. Die Beweislage und die Aussagen des Zeugen stützen die Verurteilung. Die Beschuldigte wurde für schuldig befunden, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Die Strafe wurde entsprechend dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU220041

Kanton:ZH
Fallnummer:SU220041
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU220041 vom 29.11.2022 (ZH)
Datum:29.11.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_144/2023
Leitsatz/Stichwort:Übertretung von Verkehrsvorschriften
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Fahrzeug; Vorinstanz; Busse; Statthalteramt; Unfall; Gericht; Protokoll; Aussage; Verfahren; Aussagen; Sinne; Urteils; Verhalten; Zeuge; Verbindung; Über; Recht; Verletzung; Verhaltens; Verfahrens; Schaden; Bezirk; Verkehrsregeln; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 104 StGB ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 147 StPO ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 SVG ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 92 SVG ;
Referenz BGE:136 I 229; 138 IV 81; 140 IV 172; 141 IV 249;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SU220041

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU220041-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 29. November 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. April 2022 (GC220028)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 8. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 41 S. 15 f.)

Es wird erkannt:

  1. Die Einsprecherin ist schuldig

    • der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie

    • des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.

  2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

  3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

  4. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K190719-042 lagernden Spuren werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Mikrospuren – Klebebandasservat, Asservat Nr. A012'835'551,

    • Mikrospuren – Klebebandasservat Nr. A012'835'562.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 650.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.00 Schreibgebühr

    Fr. 280.00 Auslagen

    Fr. 1'900.00 Gebühr Gutachten FOR Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  6. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

  7. Die Gebühren des Vorverfahrens, die Schreibgebühr, die Auslagen und die Gebühr für das Gutachten FOR sowie die Busse von Fr. 1'200.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Beschuldigten:

    (Urk. 62 S. 7 sinngemäss)

    1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

    2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

    3. Der Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'050.– zuzusprechen.

  2. Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 67 sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 40 S. 3 f.).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. April 2022 wurde die Einsprecherin resp. Beschuldigte und Berufungsklägerin (nachfolgend die Beschuldigte) der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Die Kosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 15 f.).

    3. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. April 2022 innert Frist sinngemäss Berufung an (Urk. 36). Das begründete Urteil erhielt die Beschuldigte am 12. Juli 2022 (Urk. 40/2). Daraufhin erklärte die Beschuldigte gegenüber dem hiesigen Gericht einmal telefonisch (Urk. 44) und einmal schriftlich (Urk. 45) sinngemäss, kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil einlegen zu wollen. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 wurde der Beschuldigten daher Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie an der Berufung festhalte diese zurückziehe (Urk. 47). Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 2. August 2022 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 52). Das Statthalteramt erklärte in seiner Eingabe vom 12. August 2022, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 54). Mit Beschluss vom

    16. August 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 56). Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Fristgerecht reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. September 2022 (Poststempel) ihre Berufungsbegründung ins Recht und stellte sinngemäss die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2022 wurde dem Statthalteramt und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung zugestellt (Urk. 65). Gleichzeitig wurde dem Statthalteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Das Statthalteramt beantragte mit Eingabe vom 29. September 2022 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verwies auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil und verzichtete darüber hinaus auf eine Stellungnahme (Urk. 67). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 68). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Prozessuales

    1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

    2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

    3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

      in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

    4. Im vorliegenden Berufungsverfahren stehen sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition (Urk. 62 S. 7).

    5. In prozessualer Hinsicht moniert die Beschuldigte, es sei kein Protokoll geführt resp. ihre Aussagen seien nicht protokolliert worden (Urk. 49 und 62). Das Protokoll sei erst nach der Verhandlung erstellt worden. Darin seien nicht alle ihre Aussagen enthalten, vielmehr seien diese in Erzählform zusammengefasst (Urk. 62 S. 4).

      Hierzu ist festzuhalten, dass Verhandlungsresp. Einvernahmeprotokolle regelmässig nach der Verhandlung ausgefertigt werden und zwar anhand von durch Gerichtsschreiber während der Verhandlung erstellten (hand-)schriftlichen Protokollen resp. Tonbandaufnahmen. Im Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz sind die Aussagen der Beschuldigten zur Person und zur Sache wortwörtlich und im Frage-Antwortstil aufgeführt (Prot. I S. 5 ff.). Die Hinweise und Erläuterungen des verfahrensleitenden Vizepräsidenten, welche insbesondere dem besseren Verständnis der beschuldigten Person dienen, werden üblicherweise in soge- nannten Protokollnotizen (Klammerbemerkungen) zusammengefasst, ebenso ausschweifende, sich wiederholende nicht den interessierenden Sachverhalt resp. die diesbezügliche Wahrheitsfindung betreffende Aussagen. Den vorliegen- den Protokollnotizen unter dem Titel Zur Sache ist mehrfach zu entnehmen, dass die Beschuldigte dem Vizepräsidenten bei dessen Ausführungen ins Wort fiel (Prot. I S. 6 ff.). Eine Protokollierung im Frage-Antwortstil ist in solchen Fällen nicht sinnvoll, schon gar nicht, wenn dies, wie bei der Beschuldigten, wiederholt geschieht. Eine zusammenfassende Protokollnotiz ist diesfalls angebracht. Den Protokollnotizen der Vorinstanz ist jeweils zu entnehmen, was die Beschuldigte in ihren Einwänden vorbrachte und womit sie nicht einverstanden war (vgl. Prot. I

      S. 6 ff.).

      Das vorinstanzliche Protokoll entspricht damit den gerichtsüblichen Standards und enthält alle wesentlichen Informationen gemäss Art 77 StPO. Ein prozessualer Mangel ist nicht ersichtlich. Möglicherweise entstand die Meinung der Be-

      schuldigten, der verfahrensleitende Richter habe gesagt, dass hier kein Protokoll geführt werde (Urk. 62 S. 3), aufgrund eines Missverständnisses. Aus dem Protokoll der Vorinstanz geht hervor, dass der Verfahrensleiter während der Urteilser- öffnung und nach mehrmaliger Unterbrechung durch die Beschuldigte festhielt, dass das Verhalten der Beschuldigten gegenüber dem Gericht respektlos und überheblich sei (Prot. I S. 13). Gemäss der Beschuldigten habe sie darauf gefragt, ob die Aussagen des Verfahrensleiters protokolliert würden, worauf dieser entgegnet habe, es werde hier kein Protokoll geführt (Urk. 62 S. 3). Während der Verfahrensleiter sich bei dieser Aussage offensichtlich auf die Urteilseröffnung (Verhandlungsphase, in welcher das Urteil eröffnet wird) bezog, verstand die Beschuldigte wohl falsch, dass von der ganzen Verhandlung kein Protokoll gemacht würde. Dies war wie gezeigt nicht der Fall.

    6. Die Beschuldigte macht in Ihrer Berufungsbegründung zudem sinngemäss

      geltend, der Zeuge B.

      sei bei seinen Aussagen beim Statthalteramt vom

      Verfahrensleiter unterstützt worden, indem ihm dieser mit den Antworten geholfen habe, wenn er nicht gewusst habe, was er antworten solle (Urk. 62 S. 2).

      An der Konfrontationseinvernahme muss sich der Befragte inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5). Dabei genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Vorliegend wurden dem Zeugen gemäss Urk. 8 F/A 15 Aussagen aus dem Polizeirapport vorgehalten, welche dieser am 18. September 2019 getätigt hatte (Urk. 1 S. 2 f.). Darauf vermochte sich der Zeuge merklich besser zu erinnern, was er beim fraglichen Vorfall gesehen haben will. Er wiederholte dabei nicht einfach das, was er gemäss Rapport der Stadtpolizei gesagt haben soll, sondern fügte einige neue, konkretisierende Elemente hinzu, wie zum Beispiel, dass es sich beim Fahrzeug der Beschuldigten um einen Jeep Ähnliches gehandelt habe dass ihm die Beschuldigte den Mittelfinger gezeigt habe, nachdem er ihr gesagt habe, dass sie einen Unfall gemacht habe (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 8 F/A 15 ff.). Er führte sei- ne Version somit in eigenen Worten nochmals aus, weshalb seine beim Statthalteramt getätigten Aussagen ohne Weiteres verwertbar sind. Der Umstand, dass die Beschuldigte die besagte Einvernahme beim Statthalteramt verliess, bevor der

      Zeuge die erwähnten Aussagen machte (Urk. 8 S. 4), führt ebenso wenig zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (vgl. Schleiminger Mettler-BSK, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 147 StPO N 11).

    7. Die Beschuldigte stört sich in Ihrer Eingabe vom 9. September 2022 erneut daran, dass der vorliegende Fall mit einer neuen Geschäftsnummer versehen wor- den ist (Urk. 62 S. 1). Wie die Verfahrensleitung in ihrem Brief vom 22. August 2022 an die Beschuldigte bereits darlegte, wird ein Fall, der aufgrund einer Berufungserklärung an das Obergericht überwiesen wird, jeweils mit einer neuen Geschäftsnummer versehen (vgl. Urk. 61). Beim Berufungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren vor einem anderen Gericht als die Vorinstanz mit teilweise anderen prozessualen Vorschriften, auch wenn es eine Fortsetzung des bisherigen Verfahrens ist. Wenn der vorliegende Fall nach seiner Überweisung an das Obergericht unter einer neuen Obergerichts-Geschäftsnummer (SU220041) geführt wurde, entspricht dies somit der üblichen Vorgehensweise.

  3. Sachverhalt

    1. Das Statthalteramt macht in seinem Strafbefehl vom 8. Juni 2021 im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe am 28. Juni 2019 um 13 Uhr an der C. -Strasse … in Zürich ihren Personenwagen unvorsichtig rückwärts gelenkt, um das von B. gelenkte Fahrzeug durchfahren zu lassen, wobei sie ein parkiertes Fahrzeug touchiert und an diesem Kratzer hinten links am Kotflügel und an der Felge verursacht habe. Als B. sie auf die Kollision aufmerksam gemacht habe, sei sie davongefahren, ohne sich um die Schadensabwicklung zu kümmern (Urk. 12).

    2. Die Beschuldigte stellt zwar nicht in Abrede, ihr Fahrzeug am besagten Ort zu besagter Zeit rückwärts gelenkt zu haben, um den ihr entgegenkommenden Camion von B. hindurchfahren zu lassen. Auch räumt sie ein, dass B. ihr gesagt habe, es sei dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt worden. Die Beschuldigte bestreitet jedoch, ein geparktes Fahrzeug touchiert und Kratzer daran verursacht zu haben (Urk. 4 F/A 5 ff., Urk. 5 F/A 4 ff., Urk. 13 S. 1, Urk. 36 S.

      1, Urk. 49, Urk. 62).

    3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 41 S. 5 f.).

    4. Der Zeuge B. gab in der Befragung vom 4. Mai 2021 beim Statthalteramt zu Protokoll, er habe der Frau, welche in einem Jeep Ähnlichem den Berg runter gefahren sei, gesagt, dass sie einen Unfall gemacht habe, resp. sie in ein Fahrzeug gefahren sei. Diese habe ihm den Mittelfinger gezeigt und gesagt, dass die Kratzer schon vorher gewesen seien. Sie sei dann einfach weggefahren (Urk. 8 F/A 15 ff.).

    5. Die Vorinstanz hielt die Erkenntnisse aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 2), des Spurenberichts des FOR (Urk. 3) und des Gutachtens betreffend spurenkundliche Unfalluntersuchung des FOR (Urk. 22) detailliert und zutreffend fest, worauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 6 f.).

      1. Ebenso kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die durch die Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Ausführungen der Beschuldigten im bisherigen Verfahren verwiesen werden (Urk. 41 S. 8 f.).

      2. Im Berufungsverfahren wiederholt die Beschuldigte grösstenteils ihre bisherigen Vorbringen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Zeuge habe sich nicht korrekt zum Fall geäussert und er habe gelogen (Urk. 62 S. 2). Es gebe keine exakten Beweise, sondern lediglich Indizien aufgrund der Farbe des Fahrzeugs und des Zeugen. Die Fotos der Fahrzeugschäden zeigten, dass die Schäden unterschiedlicher Natur seien. So stimme gemäss FOR die Höhe des Schadens nicht überein. Sinngemäss bringt die Beschuldigte dabei vor, die Differenz zwischen der Schadenshöhe des einen Fahrzeugs von 49/72 cm und des anderen von 40/78 cm sei zu gross, sodass Zweifel an einer Übereinstimmung bestünden. Wenn das FOR diesen Unterschied auf Wankbewegungen zurückführe, könne dies im vorliegenden Fall nicht sein. Von einer Touchierung, wie eingeklagt, kön- ne keine solche Wankbewegung entstehen. Es sei nirgends aufgenommen wor- den, mit welcher Geschwindigkeit und wie sie rückwärts gefahren sei (Urk. 62 S. 5). Weiter bringt die Beschuldigte vor, es sei die übereinstimmende Farbe von

    zwei Klebstreifen ab demselben Auto und zwar dem ihrigen festgestellt worden, weshalb auch nicht verwundere, dass die Farben identisch seien (Urk. 62 S. 7).

    7. Dass die Kratzspuren am geschädigten Fahrzeug weiss resp. hellblau erscheinen (vgl. Foto 2 und 3 in Urk. 2), vermag die Beschuldigte mit ihrem dunkelblau metallisierten Fahrzeug nicht zu entlasten, scheint doch durchaus möglich, dass durch die Kratzer ein heller Unterlack des geschädigten Fahrzeugs zum Vorschein kam. Mikroskopisch konnte das FOR auf dem ab dem geschädigten Fahrzeug entnommenen Klebbandasservat denn auch blau metallisierte Fremdlackpartikel erkennen. Dabei ist festzuhalten, dass das FOR Autolackpartikel ab zwei Klebbandasservaten untersuchte, wobei das eine Asservat mit der Nummer A012'835'551 dem Fahrzeug des Geschädigten durch die Stadtpolizei Zürich und das andere Asservat mit der Nummer A012'835'562 dem Fahrzeug der Beschul- digten durch die Kommunalpolizei in D. entnommen wurde. Entgegen der Behauptung der Beschuldigten wurden dann auch die eben genannten Klebban- dasservate der beiden verschiedenen Autos untersucht (Urk. 22 S. 2 ff.). Gemäss Gutachten des FOR stimmt der Eigenlack ab dem Fahrzeug der Beschuldigten in allen drei Schichten (Klarlack, blau metallisierter Effektlack und graue Grundierung) sehr gut mit den Fremdlackpartikeln überein (Urk. 22 S. 4). Die Schadenzonen der beiden Fahrzeuge stimmen sodann mit einer Höhe von 40 cm bis 78 cm ab Boden und einer solchen von 40 cm bis 72 cm grösstenteils überein, wobei das FOR die Abweichung mit Wankbewegungen zu erklären vermochte. Dass ein eingeklagtes Touchieren keine solchen Wankbewegungen verursachen könne, wie von der Beschuldigten vorgebracht, trifft nicht zu. Personenwagen können nach allgemeiner Erfahrung selbst von einer Person mit wenig Kraftaufwand ins Wanken gebracht werden. Zu der dargelegten, bereits starken Beweis-

    lage kommen die belastenden Aussagen des Zeugen B.

    hinzu, welche

    durchaus glaubhaft sind. Weder ist ein Grund ersichtlich, weshalb dieser die Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen, noch hat die Beschuldigte selber plausible Gründe hierfür angegeben. Vielmehr werden diese Aussagen des Zeugen durch das Gutachten gestützt, wonach eine Übertragung von zahlreichen, mehrschichtigen blau metallisierten Lackpartikeln vom Pw ZH 1, BMW, blau metallisiert, auf den Pw ZH 2, BMW, grau metallisiert, und somit ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen, statt[fand] (Urk. 22 S. 6). Der eingeklagte Sachverhalt ist demzufolge als erstellt zu erachten.

  4. Rechtliche Würdigung

    1. In Bezug auf den Tatbestand der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 41 S. 10 ff.). Die Vorinstanz erachtete den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand in Form von Fahrlässigkeit richtigerweise als gegeben (Urk. 41 S. 11 f.).

    2. Zum Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ist zunächst auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41

      S. 12 f.). Diese hielt insbesondere fest, dass die Anhaltepflicht nicht nur besteht, wenn sich tatsächlich offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglichkeit nahe liegt. Die Meldeoder Benachrichtigungspflicht entfalle nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass ein Schaden eingetreten ist (Urk. 41 S. 12 m.w.H.). Die Vorinstanz erwog diesbezüg-

      lich zutreffend, dass der Zeuge B.

      die Beschuldigte gemäss erstelltem

      Sachverhalt auf die Kollision hingewiesen habe (Urk. 41 S. 13). Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie habe sich nicht schuldig gefühlt, weshalb auch kei- ne Fahrerflucht vorliege (Urk. 62 S. 7), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte auf den Hinweis B. s hätte aussteigen und sich den Schaden an den beiden Fahrzeugen zumindest aus der Nähe anschauen müssen. Da sie dies aber nicht tat, sondern davonfuhr, konnte sie gar nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie keinen Schaden verursacht hatte. Indem sie in dieser Ungewissheit davonfuhr, ohne der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht nachzukommen, hat die Beschuldigte den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfüllt.

    3. Die Beschuldigte ist demzufolge und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin-

    dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen.

  5. Sanktion

  1. Die Tatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall stellen Übertretungen dar und sind mit Busse zu ahnden. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die vorliegende Deliktsmehrheit stellt einen Strafschärfungsgrund dar. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens liegen keine vor, weshalb die Deliktsmehrheit lediglich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Vorliegend gelangt somit ein abstrakter Strafrahmen von zwischen Fr. 1.– und Fr. 10'000.– Busse zur Anwendung.

  2. Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten – wie vorliegend – mit gleichartigen Strafen geahndet werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StG B). Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB.

    1. Ausgehend vom obgenannten Strafrahmen bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB).

    2. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Es sind somit die tatbezogenen und die täterbezogenen Komponenten zu beachten. Im Rahmen der Letzteren werden auch persönliche Verhältnisse, die für das Mass des Verschuldens relevant sind, berücksichtigt. Massgebend für die finanziellen Verhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfällung, sodass die Sanktion im Zeitpunkt ihres Vollzugs so weit wie möglich angemessen ist (Heimgartner-BSK, Strafrecht I,

  1. Auflage, Basel 2018, Art. 106 N 19 ff. m.w.H.).

    1. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist zu beachten, dass sich die Beschuldigte vom Unfallort entfernte und sich damit theoretisch den zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen wie auch der Strafverfolgung entzog. Sie handelte dabei in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und vorsätzlich. Das objektive Tatverschulden ist in Anbetracht dessen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Als angemessen erscheint eine Einsatzbusse von Fr. 1'000.–.

    2. Betreffend die Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren ist festzuhalten, dass die Beschuldigte einen Sachschaden am betroffenen Fahrzeug des Geschädigten verursachte. Zugunsten der Beschuldigten ist hier Fahrlässigkeit anzunehmen. Das Verschulden ist diesbezüglich somit als leicht einzustufen. Für dieses Delikt erscheint eine Busse von Fr. 300.– gerechtfertigt.

  2. Als angemessen erscheint vorliegend, die Einsatzbusse von Fr. 1'000.– für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall als schwerste Tat asperationsweise um Fr. 200.– zu erhöhen.

  3. Über die Beschuldigte ist bekannt, dass sie seit 2016 selbständig als Treuhän- derin tätig und alleinstehend ist (Urk. 4 F/A 3 und 20 ff.). Gestützt auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten betreffend Auto- und Immobilienbesitz ist davon auszugehen, dass diese in zumindest guten finanziellen Verhältnissen lebt (Urk. 41 S. 14). Diese Umstände wirken sich neutral aus.

  4. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere liegt kein strafmindernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten vor. Vielmehr erscheint die Beschuldigte bis heute nicht einsichtig. Einziger Straferhöhungsgrund ist die Deliktsmehrheit. Angesichts des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe sein Bewenden.

  5. Nichtsdestotrotz erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten angemessen, sie in Bestätigung des vorinstanzlichen

    Urteils mit einer Busse von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Die Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden und ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

  6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall erscheint deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.

  1. Einziehungen

    Die Vorinstanz hat zu Recht die Vernichtung der beim Forensischen Institut lagernden Klebbandasservate angeordnet. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge zu bestätigen.

  2. Kostenfolgen

1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind der Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren sowie die Schreibgebühr, Auslagen, Gebühr betr. Gutachten des FOR und die Kosten für das Verfahren vor Vorinstanz aufzuerlegen. Diese werden entsprechend eingefordert. Demzufolge sind die Dispositiv-Ziffern 5-7 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

    2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldigten auch die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig

    • der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie

    • des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

  4. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K190719-042 lagernden Spuren werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Mikrospuren – Klebebandasservat, Asservat Nr. A012'835'551,

    • Mikrospuren – Klebebandasservat Nr. A012'835'562.

  5. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

  6. Die berufungsinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Beschuldigte

    • das Statthalteramt des Bezirks Zürich

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • das Forensische Institut Zürich gemäss Dispositiv-Ziff. 4

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 29. November 2022

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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