Zusammenfassung des Urteils SU220030: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist und eine Busse von Fr. 40.– zahlen muss. Falls er die Busse nicht zahlt, droht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.– und zusätzliche Untersuchungskosten von Fr. 590.– wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Berufung des Beschuldigten auf Freispruch wurde abgelehnt, da seine Einwände nicht ausreichten, um das vorinstanzliche Urteil zu revidieren. Der Richter ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU220030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 11.01.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_219/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigten; Sachverhalt; Urteil; Stadt; Busse; Gericht; Fahrrad; Sachverhalts; Stadtrichteramt; Verfahren; Kantons; Einsprecher; Sinne; Über; Entscheid; Eingabe; Sachverhaltsfeststellung; Aussagen; Zeuge; Obergericht; Verletzung; Befehl; Rechtsmittel; Erwägungen; Frist; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 41 VRV ;Art. 424 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 SVG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; 138 I 305; 138 IV 81; 139 II 49; 141 IV 249; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU220030-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw
Donatsch
Urteil vom 11. Januar 2023
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Strafverfügung:
Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 29. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 56 S. 20 f.)
Es wird erkannt:
Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV.
Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–.
Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 590.– (Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-017-761 vom 29. März 2021 sowie Fr. 500.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Des Beschuldigten: (Urk. 57 sinngemäss)
Freispruch
des Stadtrichteramts der Stadt Zürich: (Urk. 62; sinngemäss)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 3 f.).
Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 6. Januar 2022 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2022 an (Urk. 39). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erfolgte die zweite Berufungsanmeldung des Beschuldigten (Urk. 41). Schliesslich erfolgte mit Eingabe vom 18. Januar 2022 eine Berufungsanmeldung ans Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 42). Das begründete Urteil (Urk. 52) wurde dem Beschuldigten am 16. Mai 2022 zugestellt (Urk. 55/2). Gleichentags reichte der Beschuldigte seine Berufungserklärung an das Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 57).
Mit Beschluss vom 24. Juni 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Beschuldigten wurde eine 20-tägige Frist angesetzt, um seine Berufung unter Bezugnahme auf die zulässigen Berufungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO vollständig zu begründen. Explizit wurde der Beschuldigte zudem darauf hingewiesen, dass seine Berufung als zurückgezogen gelte, wenn innert Frist keine schriftliche Eingabe eingehe (Urk. 64). Dieser Beschluss wurde ihm am
26. Juli 2022 zugestellt (Urk. 66). Die 20-tägige Frist lief entsprechend bis zum
15. August 2022. Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein. Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen. Es ist gestützt auf die Akten zu entscheiden.
Grundsätzliches
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind insbeson- dere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften in dieser Hinsicht regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGS- TER in: BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMER- LIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im
allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
Umfang der Berufung
Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte – wie ihm im Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 29. März 2021 vorgeworfen wird (Urk. 2) – am 3. Dezember 2020 mit einem Fahrrad das Trottoir der B. -Strasse durch die Unterführung befahren hat (Urk. 56 S. 14).
Diese Sachverhaltsfeststellung basiert auf den Aussagen des Zeugen C. , welcher als Polizeibeamter die Kontrolle und Verzeigung vor Ort vorge- nommen hat. Die Vorinstanz erachtet seine Angaben als lebensnah, in sich stimmig und im Wesentlichen übereinstimmend. Er habe sich reflektiert gezeigt und überzeugend angegeben, dass er nur Bussen ausstelle, wenn er sich absolut sicher sei, was ebenfalls überzeugend erscheine, habe der Zeuge doch insbesondere ausgeführt, dass er bewusst darauf verzichtet habe, den Beschuldigten für das Telefonieren auf dem Fahrrad zu büssen, weil er sich diesbezüglich nicht sicher gewesen sei. Seine Ausführungen seinen somit insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Es waren überdies für die erste Instanz
keine Gründe ersichtlich, weswegen der Zeuge C.
falsche Angaben
machen sollte. Andererseits kommt die Vorinstanz nach der Analyse der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, dass dessen Ausführungen, wonach
er das Fahrrad nicht gefahren sei, gesamthaft unglaubhaft und entsprechend nicht geeignet seien, die glaubhaften Aussagen des Zeugen C. in Zweifel zu ziehen. Vielmehr seien die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu würdigen (Urk. 56 S. 8 ff.).
Was der Beschuldigte dagegen mit seiner Berufungserklärung vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Er setzt sich mit den lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Mithin macht er geltend, dass er nicht auf dem Fahrrad gefahren sei, sondern dieses gestossen und gleichzeitig mit dem Handy telefoniert habe. Damit einhergehend beruft er sich auf seine eigenen, aus seiner Sicht glaubhaften Aussagen, und wirft dem Zeugen C. vor, die Vorwürfe frei erfunden zu haben (Urk. 57). Damit zeigt der Beschuldigte nicht ansatzweise auf, dass inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus. Aus seiner Berufung ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich bzw. rechtsfehlerhaft sein könnte. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte moniert, dass nicht untersucht worden sei, ob – wie von ihm im Laufe der Untersuchung behauptet – der Hinterreifen des Fahrrads kaputt bzw. das Fahrrad fahruntauglich war (Urk. 57
S. 3). Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen begründet, weshalb sie die Darstellung des Beschuldigten, das hintere Rad sei kaputt gewesen und das Fahrrad entsprechend nicht fahrtauglich, als Schutzbehauptung qualifizierte und entsprechend diesem Umstand nicht weiter nachging (Urk. 56 S. 10). Da der Beschuldigte auch hier nicht ansatzweise darlegt, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich sind, ist nicht weiter darauf einzugehen.
Nachdem die vorgebrachten Rügen des Beschuldigten zum Sachverhalt allesamt ungenügend begründet und entsprechend nicht von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, ist seine Berufung diesbezüglich ohne Grundlage. Der Anklagesachverhalt ist, wie das die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 56 S. 14).
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, da er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht begangen habe. Er beanstandet indes die rechtliche Würdigung der Vorinstanz des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts nicht.
Nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer das Trottoir, welche Zone den Fussgängern vorbehalten ist, befährt. Da es sich gemäss dem erstellten Sachverhalt um eine den Fussgängern vorbehaltene Zone handelte und dies durch entsprechende Signalisation gekennzeich- net war, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen, hat sich der Beschuldigte – durch das unerlaubte Befahren mit einen Fahrrad
– der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG strafbar gemacht, wobei entgegen der Vorinstanz nur eine fahrlässige Begehung angeklagt (vgl. Urk. 2) und entsprechend bestraft werden kann.
Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren rügt der Beschuldigte, die Kontrolle sei rassistisch motiviert gewesen bzw. andere Personen seien nicht gebüsst worden. Für diese in den Raum gestellte Unterstellung sind indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Und selbst für den Fall, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden, erscheint dies unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2).
Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 56
S. 16 f.). Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 40.– ausgefällt (Urk. 56
S. 18), was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu übernehmen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.
Soweit der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung sinngemäss den Erlass der Kosten beantragt (Urk. 57 S. 3 ff.), ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Stundung bzw. für einen Erlass im Sinne von Art. 425 StPO vorliegend nicht erfüllt sind (D OMEISEN in: BSK StPO, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
das Stadtrichteramt Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.