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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU220012: Obergericht des Kantons Zürich

Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A.________ und D.________ führte zur Eröffnung von Strafuntersuchungen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen mehrere Beteiligte eingestellt hatte, erhob A.________ Beschwerde. Er argumentierte, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien und das Verfahren nicht hätte eingestellt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft stützte sich jedoch auf die übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und entschied auf Einstellung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.________ wurde die Kosten auferlegt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU220012

Kanton:ZH
Fallnummer:SU220012
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU220012 vom 14.07.2022 (ZH)
Datum:14.07.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1120/2022
Leitsatz/Stichwort:Übertretung von Verkehrsvorschriften
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Beschuldigten; Stadt; Busse; Gericht; Stadtrichteramt; Erwägungen; Verfahren; Sachverhalt; Recht; Polizei; Über; Rechtsmittel; Beweiswürdigung; Verkehr; Lieferwagen; Fahrrad; Einsprecher; Entscheid; Polizeibeamte; Ersatzfreiheitsstrafe; Urteils; Frist
Rechtsnorm:Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 21 VRV ;Art. 331 StPO ;Art. 379 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:136 I 229; 138 I 305; 138 IV 81; 141 IV 249;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SU220012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU220012-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 14. Juli 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Januar 2022 (GC210190)

Strafverfügung:

Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 27. Mai 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 33 S. 11 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Einsprecher ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von dessen Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRV.

  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 250.–.

  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

  6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'100.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Weisung betreffend Strafbefehl Nr. … vom 27. Mai 2021 sowie Fr. 850.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse in der Höhe von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten:

    (Urk. 29 S. 2 sinngemäss)

    Freispruch

  2. des Stadtrichteramts der Stadt Zürich: (Urk. 39; sinngemäss)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

      1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3).

      2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 24. Januar 2022 wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Urk. 27; Prot. I S. 17). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 1. Februar 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 29). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30, Urk. 32/2) reichte der Beschuldigte am 22. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34).

      3. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2022 wurde diese dem Stadtrichteramt Zürich zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Daraufhin teilte das Stadtrichteramt Zürich mit Eingabe vom 8. März 2022 Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 39).

      4. Mit Beschluss vom 18. März 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen

        und zu begründen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte der Beschul- digte seine Berufungsanträge bzw. -begründung ein (Urk. 47).

      5. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022 wurde dem Stadtrichteramt Zürich und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Ver- nehmlassung angesetzt (Urk. 49). Am 11. April 2022 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 13. April 2022 reichte das Stadtrichteramt Zürich die Berufungsantwort ein, worin lediglich festgehalten wurde, dass die Abweisung der Berufung beantragt werde (Urk. 52). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    2. Prozessuales

  1. Grundsätzliches

    1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich eine mehrere Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft und/oder ob von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz auszugehen ist. Im letzteren Fall relevant sind insbeson- dere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften in dieser Hinsicht regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellungen zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH,

      StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in: BSK StPO II,

  2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

  1. Umfang der Berufung

    Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

  2. Beweisanträge

Der Beschuldigte führt aus, alle Beteiligten seien nochmals zu befragen, ohne dies näher zu begründen (Urk. 34 S. 2).

III. Sachverhalt

  1. Anklagevorwurf

    Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Türe seines geparkten Autos ohne genügend Rücksicht auf den vorbeifahrenden Verkehr geöffnet zu haben, weshalb ein von hinten nahender Fahrradlenker mit der Türe kollidiert sei.

  2. Rügen des Beschuldigten

    1. Der Beschuldigte macht – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, er habe den Fahrradfahrer weder im Innen- noch im Aussenspiegel gesehen (Prot. I. S. 8). Der Fahrradfahrer sei nicht von hinten, sondern von der Seite mit seiner Fahrertüre kollidiert. Der Fahrradfahrer habe einem Lieferwagen ausweichen müssen bzw. er sei zuerst mit diesem kollidiert (Urk. 29; Urk. 34; Urk. 47).

      Die eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts macht es erforderlich, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinan- dersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür begründet aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine Sicht der Dinge darstellt. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel sorgfältig gewürdigt und schlüssig begründet, weshalb sie insbesondere gestützt auf die Aussagen des Geschädigten sowie des Zeugen – welche sie (entgegen dem Standpunkt des Beschuldigten) als glaubhaft taxierte – als erstellt erachtet, dass der Geschä- digte aufgrund eines nahe neben ihm fahrenden Lieferwagens weit rechts fuhr und durch das Öffnen der Fahrertüre durch den Beschuldigten damit kollidierte, umfiel und sich verletzte. Auf die oben erwähnten Ausführungen des Beschuldigten ist, nachdem sie nicht konkret aufzeigen und darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung – welche vertretbar erscheint – willkürlich sein soll, nicht weiter einzugehen.

    2. Der Beschuldigte bringt überdies vor, die fotodokumentierte kleine Delle an der Kante seines Fahrzeugs sei nicht bei der Kollision entstanden, sondern weil der Polizeibeamte das Fahrrad viel zu nahe am Auto abgestellt habe. Er ist der

      Ansicht, eine Kollision des Fahrrads direkt mit der Fahrzeugtüre hätte einen Totalschaden der Fahrzeugtüre zur Folge gehabt (Urk. 34 S. 3).

      Wiederum stellt der Beschuldigte Behauptungen auf, die nicht zu überzeugen vermögen und nicht einmal im Ansatz Willkür der vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigen, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

    3. Sodann rügt der Beschuldigte, dass die Lieferwagenfahrerin sowie der Polizeibeamte nicht befragt wurden, ohne konkrete Beweisanträge zu stellen (Urk. 29). In seiner Berufungserklärung führt er aus, es gebe mehrere Gründe, alle Beteiligen noch einmal zu befragen, ohne dies substantiiert zu begründen (Urk. 34).

      Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO; Eugster, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 399 StPO). Da der Beschuldigte nicht darlegt, weshalb das vorinstanzliche Urteil im Falle eines Verzichts auf die Befragungen der Lieferwagenfahrerin und des Polizeibeamten rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich ist, ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen. Es kann überdies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 33 S. 3 f.). Die Lenkerin des involvierten Lieferwagens kann gemäss Polizeirapport keine sachdienlichen Hinweise zum Unfallhergang machen (Urk. 1 S. 3), weshalb zu Recht von einer Befragung durch das Gericht abgesehen wurde. Gleiches gilt für den Polizeibeamten B. , welcher zum Tatzeitpunkt nicht anwesend war und den Vorfall entsprechend nicht beobachtet hat.

    4. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet der Beschuldigte, das Verfahren sei durch die Polizei potentiell einseitig konzentriert bzw. es handle sich um tendenzielle resp. tendenziöse Vorwürfe. Mit anderen Worten stellt er sich auf den Standpunkt, es handle sich um einen Racheakt des Polizeibeamten (Urk. 29; Urk. 34). Für diese in den Raum gestellte Unterstellung sind indes kei- nerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

    5. Zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung führt der Beschuldigte schliesslich aus, seine Aussage sei – entgegen der Erwägungen der Vorinstanz – konstant und entspreche der Wahrheit (Urk. 34 S. 3). Die Aussagen des Geschädigten sowie des Zeugen C. seien indes in Bezug auf den Umstand, dass der Geschädigte nach der Kollision mit der Fahrzeugtüre mit dem Lieferwagen kollidierte, unglaubhaft (Urk. 34 S. 3 f.). Wiederum zeigt der Beschuldigte in keiner Weise auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Er legt le- diglich seine Sicht der Dinge dar. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung – wie bereits aufgezeigt – sorgfältig begründet, weshalb auch nicht – wie der Beschuldigte schliesslich vorbringt – im Unklaren geblieben ist, was tatsächlich passiert ist.

  3. Fazit

Nachdem die vorgebrachten Rügen des Beschuldigten zum Sachverhalt allesamt ungenügend begründet und entsprechend nicht von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, ist seine Berufung diesbezüglich ohne Grundlage. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erscheint keinesfalls willkürlich. Der Anklagesachverhalt ist, wie das die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 33 S. 9 f.).

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Der Beschuldigte macht unter diesem Titel weitere Ausführungen zum Sachverhalt, ohne die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Er bringt einzig vor, er habe die Türe nicht unachtsam geöffnet (Urk. 34 S. 5; Urk. 47).

    2. In Art. 21 Abs. 1 VRV wird festgehalten, dass Strassenbenützer durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden dürfen und dass beim Öffnen der Türen besonders auf den Verkehr von hinten zu achten ist.

    3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vergewisserte sich der Beschuldigte nur ungenügend, ob von hinten Verkehr naht, bevor er die Fahrertüre öffnete. Er verletzte damit die ihm obliegende Sorgfalt in pflichtwidriger Weise bzw. fahrläs-

    sig. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VRV ist entsprechend zu bestätigen.

  2. Sanktion

    1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 10).

    2. Auch betreffend die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 10 f.). Diese werden denn auch vom Beschuldigten nicht beanstandet.

    3. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 250.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.

    4. Der bedingte teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 250.– liegen im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Erstinstanzliche Kosten

    1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen.

    2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vollständig bestätigt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Zweitinstanzliche Kosten

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

    2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden ( DOMEISEN, in: BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind.

  3. Entschädigung

Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO).

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 250.– Busse bestraft.

  3. Die Busse ist zu bezahlen.

    Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • das Stadtrichteramt Zürich

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2022

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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