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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU220011: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hat gegen den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Er bemängelt, dass das Verfahren zur Anpassung des Besuchsrechts und der Unterhaltszahlungen an seine ehemalige Ehefrau und Tochter übermässig lange dauert. Nach einer detaillierten Untersuchung der Verzögerungen im Verfahren kommt das Kantonsgericht zu dem Schluss, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kantonsgerichtskasse auferlegt, und der Beschwerdeführer wird entschädigt. Der Richter in diesem Fall ist Dr. Urs Tschümperlin, und die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU220011

Kanton:ZH
Fallnummer:SU220011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU220011 vom 02.06.2022 (ZH)
Datum:02.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordung
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfahren; Beschuldigte; Stadtrichteramt; Berufung; Gericht; Urteil; Einsprache; Beschuldigten; Hauptverhandlung; Widerhandlung; Covid-; Befehl; Verbindung; Akten; Epidemiengesetz; Entscheid; Bundesgerichtsgesetzes; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiberin; Künzle; Beschluss; Abteilung; -Verordnung; Fassung
Rechtsnorm:Art. 336 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SU220011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU220011-O/U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 2. Juni 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

  1. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Januar 2022 (GC210218)

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      1. Mit Strafbefehl Nr. 2021-015-784 des Stadtrichteramtes Zürich vom

      8. Juni 2021 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (Fassung vom

      29. Oktober 2020) und in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 des Epidemiengesetzes mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte am 17. Juni 2021 (Datum Postaufgabe) Einsprache (Urk. 4 und Urk. 4/1). Am 11. August 2021 überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 9). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom

      19. August 2021 das Verfahren zurück an das Stadtrichteramt Zürich zur Durchführung des Vorverfahrens nach den Vorgaben der StPO (Urk. 10). Nach ergänzter und durchgeführter Untersuchung überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten am 24. November 2021 erneut an die Vorinstanz (Urk. 20).

      2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, seine Einsprache schriftlich zu begründen, unter Androhung, dass bei Säumnis Verzicht angenommen werde und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse (Urk. 21). Mit Eingabe vom

      28. Dezember 2021 begründete der Beschuldigte seine Einsprache aufforderungsgemäss (Urk. 23).

      1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 20. Januar 2022 wurde der Beschuldigte sodann der Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2021) in Verbindung mit Art. 40 des Epidemiengesetzes (EpG) und in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 29).

      2. Dagegen erstattete der Beschuldigte innert Frist sinngemäss die Berufung (Urk. 26 und Urk. 35). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 37). Mit Beschluss vom 24. März 2022 wurde den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage einer Rückweisung an die Vorinstanz gegeben

      (Urk. 39). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete ausdrücklich (Urk. 41) und der Beschuldigte stillschweigend (Urk. 40) auf eine Stellungnahme.

    2. Prozessuales

      1. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. In Art. 356 StPO ist das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht geregelt, wobei in Art. 356 Abs. 6 StPO festgehalten ist, dass das Gericht in einem schriftlichen Verfahren entscheidet, sofern sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen weitere Nebenfolgen bezieht. Ansonsten ist das mündliche Verfahren vorgesehen. Das Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) enthält keine Sonderregelung. Die Strafverfolgung ist kantonale Angelegenheit (vgl. Art. 84 Abs. 1 EpG), gestützt auf die Verfahrensvorschriften der StPO.

      2. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid, das schriftliche Verfahren anzuordnen, auf Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO. Art. 336 Abs. 1 StPO regelt indessen bloss die persönliche Teilnahmepflicht der Beschuldigten an der Hauptverhandlung und äussert sich nicht zur Möglichkeit eines schriftlichen Hauptverfahrens. Sofern ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind, ist die persönliche Teilnahme der Beschuldigten demnach bloss nicht erforderlich (Art. 336 Abs. 1 lit. a und b StPO).

      3. Das erstinstanzliche Verfahren weist nach dem Gesagten einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln verletzt wurden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt wurde (vgl. S CHMID / JOSITSCH, Kommentar StPO, Zürich 3. Aufl. 2017, Art. 409 N 1). Ein solcher Mangel läuft auf einen Instanzenverlust hinaus. Dies gilt bei Übertretungsverfahren umso mehr, als das Berufungsgericht den

        erstinstanzlichen Entscheid mit eingeschränkter Kognition prüft und neue Beweise unzulässig sind (Art. 398 Abs. 4 StPO).

      4. Das Urteil der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    3. Kostenfolgen

Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Urteil der Vorinstanz vom 20. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und Neubeurteilung zurückgewiesen.

  2. Das Berufungsverfahren SU220011 wird als erledigt abgeschrieben.

  3. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Beschuldigten

    • das Stadtrichteramt Zürich

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2022

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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