Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU210055 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 12.08.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1186/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Hinterziehung der Steuer (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts) |
Zusammenfassung : | Der Beschuldigte wurde angeklagt, einen Einbruchdiebstahl in seinem eigenen Coiffeursalon vorgetäuscht zu haben, um seine Versicherung zu betrügen. Er fälschte einen Kaufvertrag und meldete der Polizei und Versicherung einen gestohlenen Haarentfernungslaser im Wert von CHF 49'000. Das Gericht sprach ihn des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verhängte eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 30. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 29'611.75. Der Beschuldigte wurde teilweise freigesprochen und teilweise schuldig gesprochen. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Fälle; Beschuldigten; Vorinstanz; Einfuhr; Register; MWSTG; Ordner; Busse; Verfahren; Dossier; Berufung; Anklage; Fall-Dossier; Steuer; Fällen; Recht; Verfahren; Einfuhrsteuer; Entscheid; Dossiers; Urteil; Fall-Dossiers; Bundes; Delikt; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 101 MWSTG ; Art. 103 MWSTG ; Art. 105 MWSTG ; Art. 106 StGB ; Art. 112 MWSTG ; Art. 147 StPO ; Art. 175 DBG ; Art. 2 StGB ; Art. 24 MWSTG ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 33 MWSTG ; Art. 333 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 398 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 409 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 54 MWSTG ; Art. 6 StPO ; Art. 7 StPO ; Art. 70 ZG ; Art. 85 MWSTG ; Art. 9 StPO ; Art. 97 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 119 IV 330; 120 IV 226; 134 I 140; 134 IV 328; 139 IV 62; 142 IV 378; 143 IV 214; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU210055-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 12. August 2022
in Sachen
Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
Untersuchungsbehörde, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
1 vertreten durch Eidg. Oberzolldirektion
betreffend mehrfache Hinterziehung der Steuer (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Überweisung/Anklage:
Die Überweisung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion, vom 25. November 2016 einschliesslich der Strafverfügung vom 6. Oktober 2016, ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2A und 2B).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 81)
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG sowie der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 4'000'000.–.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass die Busse bei Uneinbringlichkeit derselben in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 10'000.–; die weiteren Auslagen betragen:
CHF 10'740.– Verfahrenskosten Verwaltungsverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
Über die dem Beschuldigten von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV auferlegten Kosten 'Verwaltungsstrafverfahren' stellt die Eidgenössische Zollverwaltung EZV Rechnung.
Berufungsanträge erstes Berufungsverfahren:
Der Verteidigung des Beschuldigten:
(Urk. 95 S. 3 und Urk. 112 S. 3, schriftlich)
Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
Mit Bezug auf die folgenden 14 Vorwürfe sei das Verfahren infolge Verjährungseintritts einzustellen: Fälle 22 / 56B / 121 / 154 / 156 / 213 /
271 / 280 / 347 / 436 / 438 / 439 / 461 /465.
Von den übrigen Übertretungsvorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.
Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Formulierung einer rechtsgenügenden Anklageschrift an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen.
Subeventualiter sei das vorliegende Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der aktuell vor Bundesgericht anhängigen Steuerverfahren Nr. 2C_799/2017 und 2C_800/2017 zu sistieren.
Dem Beschuldigten sei für die durch das Verfahren erlittene Verletzung seiner Persönlichkeit eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV: (Urk. 102 S. 2, schriftlich)
Der Beschuldigte sei der mehrfach vollendeten, vorsätzlich begange- nen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG;
SR 641.20) schuldig zu sprechen.
Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Sanktionshöhe zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer Busse in der Höhe von Fr. 4'000'000.– zu verurteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers bzw. Anschlussberufungsbeklagten.
Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 99 S. 2, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2020
(Urk. 124)
Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG in den Fall-Dossiers 368 bis 372, 404, 438, 461 und
465 eingestellt.
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG (Fall-Dossiers 56 B, 60, 61, 121, 154, 156, 189, 190, 191, 192,
214, 215, 216, 221, 224, 225, 226, 248, 249, 261, 262, 271, 277, 279, 280,
297, 301, 398, 409, 307, 308, 417, 321, 327, 345, 347, 349, 350, 352, 353,
351, 354, 355, 400, 408, 358, 407, 413, 360, 361, 406, 362, 363, 364, 365,
366, 367, 373, 374, 375, 420, 501, 502, 376, 386, 388, 390, 392 [-1 bis -21],
395, 397, 399, 403, 401, 402, 410, 411, 412, 414, 423, 424, 425, 426, 427,
428, 416, 418, 431, 494, 504, 436, 513, 319, 514, 1, 22, 24, 90, 107, 108,
120, 178, 300, 304, 309, 310, 312, 313, 315, 324, 325, 326, 343, 380, 381,
382, 444, 507, 508, 499 und 43/44).
Freigesprochen wird er vom entsprechenden Vorwurf in den Fall-Dossiers 213, 439, 512/1.1 bis 512/1.4 und 512/1.7 bis 512/1.9.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 2'503'000.– bestraft.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass die Busse im Fall ihrer Uneinbringlichkeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen (1/5) auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'155.– zugesprochen.
Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2021
(Urk. 139)
Die Verfahren 6B_938/2020 und 6B_942/2020 werden vereinigt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
Berufungsanträge zweites Berufungsverfahren:
Des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG (ehemalige Eidgenössischen Zollverwaltung EZV):
(Urk. 152 S. 3, schriftlich)
Der Beschuldigte sei zu einer Busse in der Höhe von Fr. 4'000'000.– zu verurteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Erwägungen:
I.
1.1 Am 25. November 2016 überwies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG (vormals Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion OZD), die Akten im Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 73, 21 Abs. 1 und 72 Abs. 1 und 2 VStrR der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuhanden des zuständigen Gerichts. Unter Hinweis auf Art. 73 Abs. 2 VStrR hielt sie dabei unter I. fest, dass sie in Anbetracht der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und der eingehenden Begründung der Busse, die dem Beschuldigten in der Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 auferlegt worden sei, auf weitere Ausführungen zu den Hauptanträgen verzichte und vollumfänglich auf die Strafverfügung verweise. Zur besseren Übersicht seien im Anhang fünf Listen über die betroffe- nen 152 Fall-Dossiers und die entsprechenden Angaben angehängt. Die Akten der Zollfahndung seien aktualisiert auf den Stand Ende Oktober 2016. Weiter brachte sie einige prozessuale Bemerkungen an und beantragte gestützt auf die Erwägungen in der Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 und den dazugehörigen Akten, den Beschuldigten unter Kostenfolgen der mehrfach vollendeten, vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a i.V.m.
Art. 97 Abs. 1 MWSTG schuldig zu sprechen und zu einer Busse von vier Millio- nen Franken zu verurteilen. Unter III. stellte sie schliesslich den Eventualantrag, den Beschuldigten wegen mehrfach vollendeter, fahrlässiger Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG zu verurteilen und begründete diesen, indem sie einleitend zunächst festhielt, dass der Sachverhalt mit den Ausführungen in der Strafverfügung übereinstimme. Der Vollständigkeit halber werde er nachfolgend nochmals für den Eventualantrag dargestellt. Die darauf folgende Darstellung enthält eine zusammenfassende Umschreibung des Deliktszeitraums, der Rolle des Beschuldigten, und - unter Verweis auf die in den Akten der OZD als Urk. 156 geführte Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 - der ohne Zollanmel- dung bzw. unter unrichtiger Angabe der Bemessungsgrundlage eingeführten Kunstgegenstände und der hinterzogenen Einfuhrsteuer. Abschliessend folgt unter einem separaten Zwischentitel eine Darstellung der Umstände, auf welche sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit stützt (Urk. 2A).
Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, liess die Strafverfügung vom
6. Oktober 2016 für die Hauptanträge und die Überweisung für die Eventualanträge als Anklagefundament genügen (Urk. 81 S. 9 ff.) und prüfte die Fälle mit den Nummern 56 B, 60, 61, 121, 154, 156, 189, 190, 191, 192, 213, 214, 215, 216,
221, 224, 225, 226, 248, 249, 261, 262, 271, 277, 279, 280, 297, 301, 398, 409,
307, 308, 417, 321, 327, 345, 347, 349, 350, 352, 353, 351, 354, 355, 400, 408,
358, 407, 413, 360, 361, 406, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 373, 374, 375, 420,
501, 502, 376, 386, 388, 390, 392 [-1 bis -21], 395, 397, 399, 403, 401, 402, 410,
411, 412, 414, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 416, 418, 431, 439, 494, 504, 436,
438, 461, 465, 513, 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3 (vgl. die Bemerkung in E. II.1.1. zur versehentlich falschen Bezeichnung des betroffenen Werks im angefochtenen Entscheid), 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8, 512/1.9, 319, 514 sowie 1, 22, 24, 90, 107,
108, 120, 178, 300, 304, 309, 310, 312, 313, 315, 324, 325, 326, 343, 380, 381,
382, 444, 507, 508, 499 und 43/44 (Urk. 81 S. 19 ff., für die Fall-Nummern siehe
Anklage (Urk. 2A) sowie ergänzend für die Fall-Nr. 380, 381, 382, 444, 507 und
508 Urk. 4/6.1.68, Ordner 48).
Dabei kam es zum Schluss, dass in den Fällen mit den Nummern 438, 461 und 465 die Verjährung eingetreten (Urk. 81 S. 175) und in den Fall-Dossiers 213 und 439 sowie 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3, 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8 und 512/1.9
der Anklagevorwurf nicht erstellt sei (Urk. 81 S. S. 54 f., 168 f., 177 ff.).
Im Übrigen hielt es die Vorinstanz für erwiesen, dass die betroffenen Kunstgegenstände ohne die nötige Einfuhrverzollung (Urk. 81 E. IV.4) bzw. mit falschen Wertangaben (Urk. 81 E. IV. 5) aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt wor- den waren und die Nichtbzw. Falschanmeldungen dem Beschuldigten zuzurechnen sind (Urk. 81 E. IV. 6.). Dabei nahm sie an, dass die Tathandlungen im Zeitraum zwischen dem 17. September und 11. November 2009 (Fall 56 B; Urk.
81 S. 29), dem 20. April und 24. Juni 2012 (Fall 61; Urk. 81 S. 34) respektive 2.
Mai 2012 (Fälle 190 und 192; Urk. 81 S. 48, 53), 14. Mai 2012 (Fall 189; Urk. 81
S. 45) und 29. Mai 2012 (Fall 191; Urk. 81 S. 51), dem 4. und 9. November 2009
(Fall 121; Urk. 81 S. 37), dem 10. Juli und 22. Oktober 2009 (Fall 154; Urk. 81 S.
40), dem 3. und 15. September 2009 (recte: 2010) (Fall 156; Urk. 81 S. 42), dem
21. April und 15. September 2010 (Fall 214; Urk. 81 S. 56 f.), dem 4. und 8. November 2009 (Fälle 215 und 216; Urk. 81 S. 60, 63), dem 9. März und 18. April
2012 (Fall 221; Urk. 81 S. 66), dem 8. März und 11. April 2012 (Fall 224; Urk. 81
S. 70), dem 9. März und 22. April 2012 (Fall 225; Urk.81 S. 72), dem 6. Juni und
19. November 2012 (Fall 226; Urk. 81 S. 73 f.), dem 3. September 2010 und 12.
März 2012 (Fälle 248 und 249; Urk. 81 S. 76), dem 8. und 27. Juni 2010 (Fälle
261 und 262; Urk. 81 S. 78 f.), dem 8. Dezember 2009 und 12. Januar 2010 (Fall
271; Urk. 81 S. 81), dem 12. Januar und 14. Februar 2012 (Fall 277; Urk. 81 S.
83), dem 12. Januar und 12. März 2012 (Fall 279; Urk. 81 S. 85 f.), dem 22. und
30. September 2009 (Fall 280; Urk. 81 S. 87 f.), dem 5. und 11. August 2011 (Fall
297; Urk. 81 S. 90), dem 5. und 16. August 2011 (Fälle 301 und 409; Urk. 81 S. 92 f. mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen Entscheid versehentlich Beilage 14]), dem 5. August 2011 und 14. Februar 2012 (Fall 398,
Urk. 81 S. 92 f. mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen
Entscheid versehentlich Beilage 14]), dem 14. März und 4. April 2013 (Fall 307;
Urk. 81 S. 96), dem 14. März und 4. April 2013 (Fall 308; Urk. 81 S. 98), dem 14.
März und 3. April 2013 (Fall 417; Urk. 81 S. 100), dem 21. April 2011 und 11. Mai
2012 (Fall 321; Urk. 81 S. 102), dem 14. März und 14. April 2013 (Fall 327; Urk.
81 S. 105), dem 1. Februar und 7. April 2010 (Fall 345; Urk. 81 S. 107), zwischen
Anfang April und dem 7. April 2009 (Fall 347; Urk. 81 S. 108 f.), dem 16. Februar
und 11. Mai 2011 (Fall 349; Urk. 81 S. 110 f.), dem 17. Februar und 12. Mai 2011
(Fall 350; Urk. 81 S. 110 f.), dem 17. Februar und 31. Mai 2011 (Fall 352; Urk. 81
S. 112), dem 17. Februar und 25. Mai 2011 (Fall 353; Urk. 81 S. 114), dem 30.
November 2009 und 7. Januar 2010 (Fälle 354 und 355; Urk. 81 S. 117), dem 1.
Dezember 2009 und 24. Januar 2010 (Fall 400; Urk. 81 S. 119), dem 1. Dezember 2009 und 31. Dezember 2012 (Fall 408; Urk. 81 S. 121), dem 9. Juni und 16.
Juli 2010 (Fälle 358, 407 und 413; Urk. 81 S. 122 f.), dem 8. Juni 2010 und 14.
Februar 2012 (Fall 360; Urk. 81 S. 124 f.), dem 8. Juni und 26. Juli 2010 (Fall 406;
Urk. 81 S. 126 f. mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen
Entscheid versehentlich Beilage 14]), dem 8. Juni und 6. Juli 2010 (Fall 361; Urk.
81 S. 126 f. mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen Ent-
scheid versehentlich Beilage 14]), dem 5. Oktober 2010 und dem 7. April 2011
(Fall 362; Urk. 81 S. 128 f. mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen Entscheid versehentlich Beilage 14]), dem 5. Oktober 2010 und dem
3. Februar 2011 (Fall 363; Urk. 81 S. 128 f. mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen Entscheid versehentlich Beilage 14]), dem 5. Dezember 2012 und dem 6. Januar 2013 (Fall 364; Urk. 81 S. 130 f.), dem 28. Mai und
25. Juni 2012 (Fall 365 und Fall 366; Urk. 81 S. 132 f.), dem 26. November 2012
und 6. Januar 2013 (Fall 367 und Fall 373; Urk 81 S. 135), dem 7. April und
2. Mai 2011 (Fall 374; Urk. 81 S. 137), dem 27. November 2012 und dem 6. Ja-
nuar 2013 (Fälle 375, 420 und 501; Urk. 81 S. 138) bzw. dem 11. März 2013 (Fall
502; Urk. 81 S. 140), dem 16. Mai 2011 und dem 16. Februar 2012 (Fall 376; Urk.
81 S. 142), dem 21. Juni und 20. Juli 2011 (Fall 386; Urk. 81 S. 145), dem
10. Februar und 6. März 2012 (Fall 388; Urk. 81 S. 145), dem 19. Mai und
14. Dezember 2010 (Fall 390; Urk. 81 S. 146), dem 7. Juni 2011 und dem 17.
Februar 2012 (Fall 392 [-1 bis -20]; Urk. 81 S. 149), dem 29. Oktober und 8. De-
zember 2009 (Fall 395; Urk. 81 S. 151), dem 19. März und 4. Mai 2012 (Fall 397;
Urk. 81 S. 152), dem 10. Dezember 2009 und 27. Juli 2010 (Fall 399 und Fall
403; Urk. 81 S. 154), dem 21. Februar 2011 und dem 18. November 2012 (Fall
401; Urk. 81 S. 156), dem 9. Dezember 2010 und dem 12. Januar 2011 (Fall 402;
Urk. 81 S. 157), dem 29. November 2010 und dem 3. Februar 2011 (Fall 410;
Urk. 81 S. 158 mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen
Entscheid versehentlich Beilage 14]), dem 29. November 2010 und dem 12. Ja-
nuar 2011 (Fall 411; Urk. 81 S. 158 mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen Entscheid versehentlich Beilage 14]), dem 11. August und
7. Oktober 2010 (Fall 412; Urk. 81 S. 160), zwischen dem 19./20. März und 2. Mai
2012 (Fälle 414, 423 bis 428; Urk. 81 S. 162 mit Hinweis auf Urk. 3.1.44 S. 11, Beilage 13 [im angefochtenen Entscheid versehentlich Beilage 14]), dem 8. Juni und 19. Juli 2011 (Fall 416; Urk. 81 S. 164), dem 16. Februar und 31. Mai 2012
(Fall 418; Urk. 81 S. 166), dem 24. April und 19. November 2012 (Fall 431;
Urk. 81 S. 167), dem 9. Februar und 4. Juli 2012 (Fall 494; Urk. 81 S. 170), dem
und 25. Juni 2012 (Fall 504; Urk. 81 S. 172) sowie am 30. Juni 2012 (Fall 60;
Urk. 81 S. 32), 24. Juli 2011 (Fall 351; Urk. 81 S. 116), 13. September 2012 (Fall
392-21; Urk. 81 S. 149), 21. Dezember 2009 (Fall 436; Urk. 81 S. 174), 24. Juli
2011 (Fall 513; Urk. 81 S. 177), 20. September 2012 (Fall 319, Urk. 81 S. 187),
3. Juni 2013 (Fall 514, Urk. 81 S. 187), 8. Juni 2012 (Fall 1; Urk. 81 S. 188),
28. August 2009 (Fall 22; Urk. 81 S. 189), 18. April 2012 (Fall 24; Urk. 81 S. 190),
29. Oktober 2009 (Fälle 90, 107 und 108; Urk. 81 S. 191, 193, 194), 3. Mai 2010
(Fall 120; Urk. 81 S. 195), 21. Dezember 2011 (Fall 178; Urk. 81 S. 196),
25. März 2011 (Fälle 300, 304, 309, 310, 312, 313 und 315; Urk. 81 S. 197, 198,
199, 200, 201, 202, 203), 15. Juni 2012 (Fall 324; Urk. 81 S. 205), 18. Oktober
2012 (Fälle 325 und 326; Urk. 81 S. 206), 29. März 2012 (Fall 343; Urk. 81
S. 207), 7. Dezember 2011 (Fälle 380, 381, 382, 444, 507 und 508; Urk. 81
S. 208), 18. April 2012 (Fall 499; Urk. 81 S. 209) und am 5. respektive 7. Oktober
2011 (Fall 43/44; Urk. 81 S. 210) stattgefunden hatten.
Die bei den jeweiligen Einfuhren hinterzogenen Steuern bezifferte sie auf Fr. 2'497.05 (Fall 56 B; Urk. 81 S. 29 f.), Fr. 9'704.80 (Fall 60; Urk. 81 S. 32,
Fr. 4'025.16 (Fall 61; Urk. 81 S. 35), Fr. 630'257.70 (Fall 121; Urk. 81 S. 39),
Fr. 6'077.40 (Fall 154; Urk. 81 S. 41) Fr. 38'978.50 (Fall 156; Urk. 81 S. 43),
Fr. 32'877.45 (Fall 189; Urk. 81 S. 46), Fr. 8'249.– (Fall 190; Urk. 81 S. 49),
Fr. 1'417.20 (Fall 191; Urk. 81 S. 51 f.), Fr. 4'125.45 (Fall 192; Urk. 81 S. 54),
Fr. 13'365.45 (Fall 214; Urk. 81 S. 58), Fr. 6'980.– (Fall 215; Urk. 81 S. 61),
Fr. 7'212.65 (Fall 216; Urk. 81 S. 65), Fr. 42'636.90 (Fall 221; Urk. 81 S. 67 f.),
Fr. 80'646.10 (Fall 224; Urk. 81 S. 70), Fr. 14'573.05 (Fall 225; Urk. 81 S. 72),
Fr. 48'246.– (Fall 226;Urk. 81 S. 75), Fr. 9'177.90 (Fall 248; Urk. 81 S. 77),
Fr. 9'177.90 (Fall 249; Urk. 81 S. 77), Fr. 2'539.55 (Fall 261; Urk. 81 S. 80),
Fr. 7'195.35 (Fall 262; Urk. 81 S. 80 ), Fr. 31'281.60 (Fall 271; Urk. 81 S. 82),
Fr. 10'800.– (Fall 277; Urk. 81 S. 84), Fr. 5'357.65 (Fall 279; Urk. 81 S. 87),
Fr. 81'310.90 (Fall 280; Urk. 81 S. 89), Fr. 59'837.50 (Fall 297; Urk. 81 S. 91),
Fr. 3'996.35 (Fall 301; Urk. 81 S. 94), Fr. 1'598.55 (Fall 398; Urk. 81 S. 94),
Fr. 3'796.55 (Fall 409; Urk. 81 S. 94), Fr. 652.65 (Fall 307; Urk. 81 S. 96 f.),
Fr. 26'105.50 (Fall 308; Urk. 81 S. 99), Fr. 3'931.45 (Fall 417; Urk. 81 S. 101),
Fr. 96'000.– (Fall 321; Urk. 81 S. 103), Fr. 2'946.65 (Fall 327; Urk. 81 S. 106),
Fr. 7'561.90 (Fall 345; Urk. 81 S. 108), Fr. 21'361.90 (Fall 347; Urk. 81 S. 109),
Fr. 219'994.15 (Fall 349; Urk. 81 S. 111 f.), Fr. 11'649.75 (Fall 350; Urk. 81 S. 111
f.), Fr. 13'609.35 (Fall 352; Urk. 81 S. 113), Fr. 3'690.95 (Fall 353; Urk. 81 S. 114),
Fr. 68'973.60 (Fall 351; Urk. 81 S. 116), Fr. 48'645.50 (Fall 354; Urk. 81 S. 118)
Fr. 10'241.15 (Fall 355; Urk. 81 S. 118), Fr. 3'646.55 (Fall 400; Urk. 81 S. 120),
Fr. 356.70 (Fall 408; Urk. 81 S. 122), Fr. 48'939.15 (Fall 358; Urk. 81 S. 124),
Fr. 795.25 (Fall 407; Urk. 81 S. 126), Fr. 550.55 (Fall 413; Urk. 81 S. 128),
Fr. 3'264.65 (Fall 360; Urk. 81 S. 125 f.), Fr. 3'637.40 (Fall 361; Urk. 81 S. 128),
Fr.7'589.55 (Fall 406; Urk. 81 S. 128), Fr. 7'592.10 (Fall 362; Urk. 81 S. 130),
Fr. 2'444.20 (Fall 363; Urk. 81 S. 130), Fr. 6'029.70 (Fall 364; Urk. 81 S. 132),
Fr. 4'585.– (Fall 365; Urk. 81 S. 133 f.), Fr. 1'809.90 (Fall 366; Urk. 81 S. 133 f.),
Fr. 4'823.75 (Fall 367; Urk. 81 S. 136), Fr. 1'808.90 (Fall 373; Urk. 81 S. 136),
Fr. 375.75 (Fall 374; Urk. 81 S. 137), Fr. 482.40 (Fall 375; Urk. 81 S. 139),
Fr. 1'808.90 (Fall 420; Urk. 81 S. 139), Fr. 3'256.– (Fall 501; Urk. 81 S. 139),
Fr. 1'088.25 (Fall 502; Urk. 81 S. 141), Fr. 556.20 (Fall 376; Urk. 81 S. 143),
Fr. 18'049.10 (Fall 386; Urk. 81 S. 144), Fr. 1'986.25 (Fall 388; Urk. 81 S. 145),
Fr. 89.40 (Fall 390; Urk. 81 S. 147), Fr. 20'330.55 (Fall 392-1 bis 392-20]) und
Fr. 1'122.80 (Fall 392-21; Urk. 81 S. 149 f.), Fr. 2'320.25 (Fall 395; Urk. 81 S.
151), Fr. 1'941.90 (Fall 397; Urk. 81 S. 153), Fr. 3'525.60 (Fall 399; Urk. 81 S. 154
f.), Fr. 9'116.35 (Fall 403; Urk. 81 S. 154 f.), Fr. 173.30 (Fall 401; Urk. 81 S. 156),
Fr. 511.45 (Fall 402; Urk. 81 S. 157), Fr. 1'955.35 (Fall 410; Urk. 81 S. 159),
Fr. 2'070.15 (Fall 411; Urk. 81 S. 159), Fr. 21'834.90 (Fall 412; Urk. 81 S. 161),
Fr. 410'471.05 (Fälle 414, 423 bis 428; Urk. 81 S. 162 f.), Fr. 8'990.20 (Fall 416;
Urk. 81 S. 165), Fr. 622.90 (Fall 418; Urk. 81 S. 167), Fr. 236.30 (Fall 431; Urk. 81
S. 168), Fr. 14'625.15 (Fall 494; Urk. 81 S. 171), Fr. 20'813.60 (Fall 504; Urk. 81
S. 173), Fr. 826.25 (Fall 436; Urk. 81 S. 174), Fr. 26'942.80 (Fall 513; Urk. 81
S. 177), Fr. 98'892.– (Fälle 319 und 514; Urk. 81 S. 187 f.), wobei vom Gesamtbetrag Fr. 25'101.76 auf Fall 319 und Fr. 73'790.24 auf Fall 514 entfallen (vgl. Urk. 4/61.68, Register 1, pag. 000042, 000080, und Register 2, pag. 000080,
000105), sowie auf Fr. 3'930.50 (Fall 1; Urk. 81 S. 188 f.), Fr. 21'397.60 (Fall 22;
Urk. 81 S. 190), Fr. 9'495.10 (Fall 24; Urk. 81 S. 190 f.), Fr. 1'520.– (Fall 90;
Urk. 81 S. 192), Fr. 3'428.– (Fall 107; Urk. 81 S. 193 f. [Der von der Vorinstanz erwähnte Betrag von CHF 45'184.40 beruht auf einem offensichtlichen Rechnungsfehler. CHF 55'105.20 abzüglich CHF 10'000.– ergeben CHF 45'105.20. Die von der Vorinstanz errechnete Steuerersparnis beruht jedoch auf
diesem korrekten Ergebnis der Subtraktion]), Fr. 36'969.30 (Fall 108; Urk. 81 S. 194 f.),
Fr. 6'714.75 (Fall 120; Urk. 81 S. 195 f.), Fr. 9'325.45 (Fall 178; Urk. 81 S. 196 f.),
Fr. 1'778.55 (Fall 300; Urk. 81 S. 197 f.), Fr. 41'349.80 (Fall 304; Urk. 81 S. 198
f.), Fr. 1'377.90 (Fall 309; Urk. 81 S. 199 f.), Fr. 10'334.15 (Fall 310; Urk. 81
S. 200 f.), Fr. 2'780.25 (Fall 312; Urk. 81 S. 201 f.), Fr. 9'140.75 (Fall 313; Urk. 81
S. 202 f.), Fr. 13'361.– (Fall 315; Urk. 81 S. 203 f.), Fr. 9'391.65 (Fall 324; Urk. 81
S. 205), Fr. 5'141.80 (Fälle 325, 326; Urk. 81 S. 206 f.), Fr. 3'351.25 (Fall 343;
Urk. 81 S. 207 f.), Fr. 3'367.20 (Fälle 380 bis 382, 444, 507, 508; Urk. 81 S. 208),
Fr. 4'236.80 (Fall 499; Urk. 81 S. 209) und Fr. 34'376.30 (Fall 43/44; Urk. 81
S. 210). Gesamthaft nahm sie an, dass aufgrund der Nichtanmeldungen Einfuhrsteuern von Fr. 2'495'583.40 (Urk. 81 S. 188) und aufgrund der Falschanmeldungen solche in der Höhe von Fr. 232'768.10 nicht veranlagt und erhoben worden waren (Urk. 81 S. 211).
Davon ausgehend sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Mai 2018 der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG sowie der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von vier Millionen Franken (Urk. 81 S. 228 f.). Die Entscheide hinsichtlich der Fall-Dossiers 438, 461, 465 (Verjährung) sowie 213 und 439 bzw. 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3, 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8 und 512/1.9 (Anklagevorwurf nicht erstellt) nahm es nicht in das Dispositiv auf.
Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich begründet eröffnet. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschuldigte hierorts fristgerecht seine Berufungserklärung ein und stellte einen Beweisantrag (Urk. 78; Urk. 82; vgl. BGer 6B_444/2011 E. 2.5). Das BAZG erklärte mit Eingabe vom 4. Juli 2018 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 85; Urk. 87). Die Bundesanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich liessen die (auch) ihnen mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2018 angesetzte Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung unbenützt verstreichen. Mit Beschluss vom 8. August 2018 ordnete die erkennende Kammer in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist, um seine Berufungsanträge zu
stellen und diese unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe von Art. 398 Abs. 4 StPO zu begründen (Urk. 90). Die entsprechende Eingabe des Beschuldigten ging am 8. Oktober 2018 innert mehrfach erstreckter Frist ein (Urk. 95; vgl. Urk. 92 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2018 wurde den Berufungsbeklagten in der Folge eine zwanzigtägige Frist zur Beantwortung der Berufung und dem BAZG zusätzlich zur Erstattung der Anschlussberufungsbegründung angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt
(Urk. 96; Urk. 97/1-4). Die Berufungsantwort der Oberstaatsanwaltschaft mit Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides datiert vom 24. Oktober 2018 (Urk. 99). Das BAZG reichte die Begründung ihrer Anschlussberufung unter Beilage diverser Unterlagen am 2. November 2018 (Datum des Poststempels) fristgerecht ein (Urk. 102). Die Berufungsantwort erstattete dieses am 5. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) innert erstreckter Frist (Urk. 104). Unter dem
Februar 2019 liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer innert mehrfach erstreckter Frist gemäss Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2018 seine Stellungnahme zur Berufungsantwort des BAZG und seine Anschlussberufungsantwort zukommen (Urk. 105; Urk. 108 ff.; Urk. 111; Urk. 112). Das BAZG erklärte mit Eingabe vom 22. Februar 2019, auf eine Vernehmlassung zu diesen zu verzichten (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 wurde die Honorar- note der Verteidigung vom 20. April 2020 betreffend den Aufwand aus dem Berufungsverfahren (Urk. 118) den übrigen Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 119). Die Oberstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom
27. April 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 121). Das BAZG und die Bundesanwaltschaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Beschuldigte kam der (mit dem Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht verbundenen) Aufforderung zur Einreichung des Datenerfassungsblatts, der unterschriebenen Steuererklärungen der beiden letzten Jahre und von Unterlagen zu seinen Wohnkosten gemäss Präsidialverfügung vom 19. Juni 2018 nicht nach (Urk. 85; Urk. 86/2 f.; vgl. auch Urk. 101). Die Vorinstanz liess die Gelegenheiten zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufung des Beschuldigten und zur Anschlussberufung des BAZG ungenützt (Urk. 96; Urk, 97/4; Urk, 105; Urk. 106/1).
Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 4. Juni 2020 wurde der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG (Fall-Dossiers 56 B, 60, 61,
121, 154, 156, 189, 190, 191, 192, 214, 215, 216, 221, 224, 225, 226, 248, 249,
261, 262, 271, 277, 279, 280, 297, 301, 398, 409, 307, 308, 417, 321, 327, 345,
347, 349, 350, 352, 353, 351, 354, 355, 400, 408, 358, 407, 413, 360, 361, 406,
362, 363, 364, 365, 366, 367, 373, 374, 375, 420, 501, 502, 376, 386, 388, 390,
392 [-1 bis -21], 395, 397, 399, 403, 401, 402, 410, 411, 412, 414, 423, 424, 425,
426, 427, 428, 416, 418, 431, 494, 504, 436, 513, 319, 514, 1, 22, 24, 90, 107,
108, 120, 178, 300, 304, 309, 310, 312, 313, 315, 324, 325, 326, 343, 380, 381,
382, 444, 507, 508, 499 und 43/44) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'503'000.– bestraft, unter dem Hinweis, dass die Busse im Fall ihrer Uneinbringlichkeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. Vom entsprechen- den Vorwurf in den Fall-Dossiers 213, 439, 512/1.1 bis 512/1.4 und 512/1.7 bis 512/1.9 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Und bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG in den Fall-Dossiers 368 bis 372, 404, 438, 461 und 465 wurde das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv bestätigt und es wurde über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 124
S. 64 ff.).
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch das BAZG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urk. 131; Urk. 133). Während das BAZG das erste Berufungsurteil hinsichtlich der Strafzumessung anfocht und eine Erhöhung der auszusprechenden Busse auf den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 4'000'000.– verlangte (Urk. 132/2), beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 134/2). Mit Urteil vom 12. November 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des BAZG gut, hob das Urteil der erkennenden Kammer vom 4. Juni 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück. Die Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht demgegenüber mit demselben Urteil unter Auferlegung der Gerichtskosten ab (Urk. 139).
Im zweiten Berufungsverfahren, welches wiederum schriftlich durchgeführt wird, wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2022 Frist angesetzt, um die Berufungsanträge erneut zu stellen und zu begründen
(Urk. 141). Nach zweimalig erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. März 2022 darum ersuchen, aufgrund der Akten zu entscheiden
(Urk. 147). Dem BAZG, der Bundesanwaltschaft Bern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der Vorinstanz wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu jener Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 angesetzt. Gleichzeitig wurde dem BAZG Frist angesetzt, um die Anschlussberufung erneut zu begründen (Urk. 149). Dieser Frist kam das BAZG mit Eingabe vom 13. April 2022 nach (Urk. 152). Auf eine Vernehmlassung zur Eingabe des Beschuldigten vom
11. März 2022 verzichtete das BAZG (Urk. 151). Die übrigen Parteien sowie die Vorinstanz liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Schliesslich wurde die Begründung der Anschlussberufung des BAZG dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2022 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 154). Der Beschuldigte liess in der Folge mit Eingabe vom 24. Mai 2022 mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 156). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
Weist das Bundesgericht eine Prozesssache in Gutheissung einer Beschwerde zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, so hat dieses nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit welcher der Rückweisungsentscheid begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 Erw. 5.3.3 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz hat sich grundsätzlich nur noch mit jenen Punkten zu befassen, bezüglich welcher das Bundesgericht ihr früheres Urteil kassierte (a.a.O., Erw. 5.2.1). Die übrigen Teile des ersten obergerichtlichen Urteils sind ins neue Berufungsurteil zu übernehmen, soweit sie nicht bewirken, dass das abgeänderte Urteil im Ergebnis bundesrechtswidrig wird (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.A., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713 mit Hinweisen).
Das BAZG, dessen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gutgeheissen wurde, hatte das erste Berufungsurteil einzig hinsichtlich der Bemessung der Busse gerügt (Urk. 132/2). Im Übrigen wurde das erste Berufungsurteil weder vom BAZG noch vom Bundesgericht beanstandet.
Was die Bemessung der Busse im ersten Berufungsurteil betrifft, beanstan- dete das BAZG in erster Linie, dass die Kammer im vorliegenden Fall in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 1 MWSTG zu Unrecht von einem Ausschluss von Art. 9 VStrR und damit von der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgegangen sei. Zur Begründung verwies das BAZG auf den Umstand, dass in Art. 101 Abs. 4 MWSTG die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nur im Falle des Vorliegens von Idealkonkurrenz, nicht aber für die zu beurteilende Konstellation von Realkonkurrenz vorgesehen sei. Der Umstand, dass Art. 9 VStrR trotz des Ausschlusses in Art. 101 Abs. 1 MWSTG innerhalb der Einschränkung von Art. 101 Abs. 4 MWSTG weiterhin gelte, ergebe sich aus dem Sachzusammenhang und der Systematik zwischen Art. 101 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 MWSTG. Dass im Falle von Realkonkurrenz das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gelange, sei wiederum darauf zurückzuführen, dass aufgrund der dezentralen Organisation des BAZG jede für die Strafbeurteilung zuständige Stelle, insbesondere diejenigen an den unterschiedlichen Grenzübergängen, die Tatbestandsverwirklichung separat mit einer Sanktion bestrafen könnten (Urk. 132/2
S. 4 f.; Urk. 139 S. 9 f.). Überdies rügte das BAZG die im ersten Berufungsurteil vorgenommene Festlegung des Bussenrahmens. So sei fälschlicherweise aufgrund des wiederum zu Unrecht zur Anwendung gelangenden Asperationsprinzips die Obergrenze für sämtliche zu sanktionierenden Einfuhren im für die einzelne Einfuhr mit dem höchsten erzielten Steuervorteil festgesetzten Bussenrahmen erblickt worden. Im Gegensatz zu den Sanktionsrahmen im Kernstrafrecht variiere der Strafrahmen im Fiskalstrafrecht des Bundes aber in Abhängigkeit des konkreten Steuervorteils und sei daher nach oben quasi offen, was sich aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG zeige. Im Ergebnis hätte der Strafrahmen für die in diesem Fall festzusetzende Busse aus Sicht des BAZG auf Basis des gesamten Steuervorteils, welcher durch die zu sanktionierenden
Widerhandlungen erzielt worden sei, festgesetzt werden müssen (Urk. 132/2 S. 5 ff.; Urk. 139 S. 10).
Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 12. November 2021 die Auffassung des BAZG, wonach das Asperationsprinzip im Mehrwertsteuerstrafrecht auf die Ausfällung von Bussen nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen zur Anwendung gelange, nicht aber im vorliegend zu beurteilenden Fall, da es sich bei diesem nicht um eine Konstellation gemäss Art. 101 Abs. 4 Abs. 5 MWSTG handle. Aus diesem Grund hiess es die Beschwerde des BAZG denn auch gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die erkennende Kammer zurück (Urk. 139 E. 4.7).
Nachfolgend werden demnach die Strafzumessung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen erneut vorzunehmen und die Kostenfolgen des zweiten Berufungsverfahrens zu regeln sein. Die anderen Teile des Urteils vom 4. Juni 2020 haben Bestand und sind daher unverändert in das neue Urteil zu übernehmen.
Der Beschuldigte ficht den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an; er beantragt in seinem Hauptstandpunkt die Einstellung des Verfahrens bezogen auf die Fall-Dossiers 22, 56 B, 121, 154, 156, 213, 271, 280, 347, 436, 438, 439, 461,
465 und im Übrigen einen Freispruch (Urk. 82; Urk. 95 S. 3). Die Anschlussberufung des BAZG zielt einzig auf eine Ausdehnung des vorinstanzlichen Schuldspruchs auf die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 (Urk. 87; Urk. 102
S. 5 f.). Die bezogen auf weitere Fall-Dossiers erhobenen Rügen (falscher Währungskurs, falsche Zahlen, nicht berücksichtigtes Aufgeld bei der Bemessung der Einfuhrsteuer, die für die Festlegung des Bussenrahmens wesentlich ist: Urk. 102
S. 7 ff.), verbindet es nicht mit einem Antrag auf Änderung des vorinstanzlichen Entscheid-Dispositivs (Urk. 102 S. 2 ff.). Keine Rüge erhebt das BAZG (vgl. Urk. 102 S. 4 ff.) sodann bezogen auf die Fall-Dossiers 213, 439, 438, 461, 465 sowie 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3 (Gemälde B. von C. , im Urteil versehentlich als Gemälde D. von E. bezeichnet; vgl. 81 S. 178 mit Verweis auf Ordner 34, Register 15 [und nicht Register 28 für D. von E'. ]), 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8 und
512/1.9, in denen die Vorinstanz aus unterschiedlichen Gründen nicht zu einem Schuldspruch kam, ohne ihren jeweiligen Entscheid zu formalisieren.
Bei dieser Ausgangslage ist keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO). Der angefochtene Entscheid steht grundsätzlich insgesamt zur Disposition. Nicht mehr zu überprüfen sind einzig die Fall-Dossiers 213, 439, 438, 461, 465 sowie 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3, 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8 und 512/1.9, in denen die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten und vom BAZG unangefochten davon ausging, dass die Verjährung eingetreten sei bzw. der Anklagevorwurf nicht erstellt werden könne. Diese Entscheide sind nur noch durch Aufnahme in das Dispositiv zu formalisieren (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3): Das Verfahren ist in den Fall-Dossiers 438, 461, 465 einzustellen und der Beschuldigte in den Fall-Dossiers 213, 439, 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3, 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8, 512/1.9 freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist insoweit (Einstellung hinsichtlich der Fall-Dossiers 213, 438, 439, 461, 465, Freispruch hinsichtlich der Fall-Dossiers 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3, 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8, 512/1.9) gegenstandslos.
Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht wer- den (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). Unter dem Aspekt der offensichtlich unrichtigen auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts sind klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung relevant wie Versehen und Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung wenn die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt dabei erst vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre,
genügt nicht (statt vieler: BGE 134 I 140 E. 5.4; BGer 6B_362/2012 E. 5.2). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt hingegen die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Vorbehältlich beweisrechtlicher Fragen (BGer 6B_1365/2017 E. 3.1; BGer 6B_326/2009
E. 2.6.2), besteht insoweit keine eigentliche Rügepflicht (vgl. BGer 6B_61/2012 E. 2.3; anders für den Sachverhalt: vgl. BGer 6B_696/2011 E. 4.2).
Der Beschuldigte macht geltend, der angefochtene Entscheid sei in verschiedener Hinsicht zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft und willkürlich. Die Vorinstanz gehe unter Verletzung des Anklageprinzips, des Gewaltenteilungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie mit einer willkürlichen Begründung von einer gültigen Anklageschrift aus (Urk. 95 S. 9-28; Urk. 112 S. 7- 18), wende die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung nach Art. 105 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 MWSTG nicht richtig an und berechne die Verfolgungsverjährung daher falsch (Urk. 95 S. 30-35; Urk. 112 S. 20-23), komme in willkürlicher Würdigung der Beweise zum falschen Schluss, dass in 112 Fällen Kunstgegenstände ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden seien, ihm handschriftliche Anmerkungen auf Rechnungen zugerechnet werden könnten und die Kunstdatenbank F. sehr zuverlässig sei und stelle auf eine Vielzahl von belastenden E-Mails und Dokumente ab, die strafprozessual nicht verwertbar seien (Urk. 95 S. 35-44; Urk. 112 S. 23-27). Angesichts der bestehenden Lücken im Beweisfundament und der offenkundigen Rechtsverletzungen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und er, der Beschuldigte, sei überall dort freizusprechen, wo das Verfahren nicht ohnehin infolge Verjährungseintritts einzustellen sei (Urk. 95 S. 44). Eventualiter macht er geltend, der angefochtene Entscheid verletze die Regeln über die Strafzumessung, indem er sich an seinen aktuellen finanziellen Verhält- nissen orientiere und damit ausser Acht lasse, dass er mit der Rechtskraft von für ihn ungünstigen Steuerentscheiden zahlungsunfähig werde (Urk. 95 S. 29 f.;
Urk. 112 S. 18 f.). Das BAZG rügt, der angefochtene Entscheid beruhe in Teilen auf einer offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und/oder auf einer falschen Rechtsanwendung, indem die Vorinstanz die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 nicht behandelt habe (Urk. 102 S. 5 f.). Ausserdem habe diese die Steuerbemessung im Fall-Dossier 121 auf falschen Grundlagen vorgenommen (Urk. 102 S. 7-9) und in 81 weiteren Fall-Dossiers infolge einer falschen Rechtsanwendung das Aufgeld nicht berücksichtigt (Urk. 102 S. 9-14) und als Folge davon, den Bussenrahmen zu niedrig angesetzt (Urk. 102 S. 14). Auf diese Rügen der Parteien wird nachfolgend zurückzukommen sein. Auf Bemerkungen allgemeiner Natur, die nicht unmittelbar mit den erhobenen Rügen in Zusammenhang stehen, ist dagegen grundsätzlich nicht näher einzugehen. Das betrifft namentlich die Feststellung des BAZG, es habe nicht herausfinden können, weshalb das Total der im angefochtenen Urteil einzeln aufgeführten Einfuhrsteuerbeträge von dem vom Gericht genannten Total um Fr. 9'390.79 abweiche (Urk. 102 S. 5).
Der vom Beschuldigten gestellte Beweis- (Urk. 82 S. 1) und sein Sistierungsantrag (Urk. 95 S. 3, 29 f.; Urk. 112 S. 3, 18 f.) sind abzuweisen. Ob das Beweisfundament für eine Verurteilung des Beschuldigten genügt, ist vom Gericht zu prüfen; die diesbezügliche Einschätzung der untersuchungsführenden Behörde ist nicht massgebend. Aus allfälligen Anweisungen, das Verfahren mit einer Strafverfügung bzw. einer Anklage abzuschliessen, liesse sich sodann nicht schliessen, dass das Ergebnis der Untersuchung aus Sicht der Zollbehörden von Beginn weg vorgegeben gewesen war; eine entsprechende Anweisung würde nur bedeuten, dass die vorgesetzte Behörde das Beweisfundament zu diesem Zeitpunkt als für eine Anklage genügend einschätzte (vgl. im Übrigen E. IV.3). Der beantragte Beizug der amtsinternen Berichterstattung des BAZG an die Oberzolldirektion erweist sich daher (mit der Vorinstanz; Urk. 81 S. 16) als unnötig. Das Bundesgericht hat seine Entscheide in den Verfahren 2C_799/2017 und 2C_800/2017 so- dann am 18. September 2018 gefällt; die Rückweisung an die Vorinstanz betrifft im Fall des Beschuldigten einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die fi- nanziellen Folgen des Entscheides für den Beschuldigten ergeben sich aus diesem selber können, soweit überhaupt erforderlich, abgeschätzt werden (vgl. E. V.4.3.2).
Das BAZG hat seiner Anschlussberufungsbegründung ein Aktenverzeichnis (Urk. 103/I) und tabellarische Aufstellungen ihrer Bemerkungen und Rügen betreffend das vorinstanzliche Urteil (Urk. 103/II), auf www.estv.admin.ch veröffentlichte Publikationen (Urk. 103/III.1-III.5) und diverse Dienstdokumente (Urk. 103/III.6-
III.9) beigelegt. Das Aktenverzeichnis und die tabellarische Aufstellung ergänzen ihren Sachvortrag und stellen damit keine neuen Beweismittel im Sinne von
Art. 398 Abs. 4 StPO dar. Die weiteren Dokumente vermögen einzig zu belegen, dass der vom BAZG im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsstandpunkt dem von der Verwaltung in öffentlich zugänglichen und internen Papieren vertretenen entspricht, was für den Ausgang des Verfahrens irrelevant ist. Ob es sich bei diesen überhaupt um neue Beweismittel im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO handelt und wie mit solchen gegebenenfalls zu verfahren wäre (vgl. den Antrag des Beschuldigten in Urk. 111), kann daher offenbleiben.
III.
Die Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz sei unter Verletzung des Anklageprinzips, des Gewaltenteilungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie mit einer willkürlichen Begründung von einer gültigen Anklageschrift ausgegangen (Urk. 95 Rz 17-99; Urk. 112 Rz 17-64), ist unbegründet.
Das Verwaltungsstrafrecht zählt zum Nebenstrafrecht des Bundes. Das im Bun- desgesetz über das Verwaltungsstrafrecht geregelte Verwaltungsstrafverfahren ist daher nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ein eigentliches Strafverfahren, wie auch die in diesem Verfahren ausgesprochenen Sanktionen eigentliche kriminalrechtliche Strafen sind. Die vom Bundesgericht für den ordentlichen Strafprozess aus der Bundesverfassung und der EMRK abgeleiteten rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien gelten daher auch für das Verwaltungsstrafrechtsverfahren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b). Dazu gehört namentlich der Anklagegrundsatz, dessen Inhalt und Tragweite das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 9 StPO aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitet hat. Demnach bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Fixierungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierten Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllen. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Umschreibungsdichte kann variieren. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person weiss, welche Taten ihr genau vorgeworfen werden und welche Strafen ihr drohen, damit sie sich diesbezüglich erklären und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_60/2012 E. 3.3; BGer 6B_492/2015 E. 2.2). Einen bestimmten Inhalt eine bestimmte Form der Anklage schreiben aber weder die Bundesverfassung noch die EMRK vor. Namentlich definiert auch der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren die qualitativen und quantitativen Anforderungen an eine Anklage nicht unmittelbar, sondern garantiert jeder Prozesspartei primär eine angemessene Gelegenheit zum Sachvortrag unter Voraussetzungen, die sie gegenüber der anderen Partei nicht benachteiligt (Meyer- Ladewig/Harrendorf/König in: Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 6 Rz 106; Frowein/Peukert, EMRK- Kommentar, 3. Aufl., 2009, Art. 6 Rz 147). Im Einzelnen ergeben sich die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Anklage vielmehr aus dem einschlägigen Prozessrecht. Für das gerichtliche Verfahren hält Art. 82 VStrR fest, dass die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten nur soweit gelten, als die Artikel 73 bis 81 des VStrR nichts anderes bestimmen. Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR hat die Anklage den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten auf die Strafverfügung zu verweisen. Die Strafverfügung muss gemäss Art. 70 VStrR auf einer umfassenden Grundlage beruhen, in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen und begründet werden. Sie kommt im Ergebnis einem erstinstanzlichen Urteil gleich (vgl. BGer 6B_207/2017 E. 1.5). Indem das VStrR zulässt, dass sie zur Anklage mutiert, weicht es grundlegend von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ab, gemäss welcher Bestimmung sich die Anklage auf die Darstellung des Anklagesachverhaltes zu beschränken und sich dabei am Gebot des Minimums zu orientieren
hat. Da eine Strafverfügung dem Gericht als Teil der Akten ohnehin zur Kenntnis gelangt, wäre für eine beschuldigte Person unter dem Aspekt der Waffengleichheit mit einer der Strafprozessordnung entsprechenden Regelung im VStrR auch nichts gewonnen. Die Fokussierung auf die Gefahr einer möglichen Beeinflussung des Gerichts zu Ungunsten des Beschuldigten durch ein Vorabplädoyer (vgl. Urk. 95 Rz 95-98), lässt sodann die Vorteile ausser Acht, die die Vorabkenntnis der Details der Argumentation der Anklagebehörde auch einer beschuldigten Person bietet: Sie kann sich mit der Argumentation der Anklagebehörde im Hinblick auf die Hauptverhandlung gezielt auseinandersetzen und ihren Sachvortrag entsprechend vorbereiten, was der Waffengleichheit ebenfalls dient. Die von Art. 73 Abs. 2 VStrR vorgesehene Möglichkeit, die Strafverfügung zur Anklage zu mutieren, widerspricht übergeordnetem Recht jedenfalls nicht. Der Wortlaut der Bestimmung schliesst sodann ein Nebeneinander von eigenständiger Sachverhaltsschil- derung und Verweis auf die Strafverfügung nicht aus. Da sich das VStrR nicht zur Frage der Zulässigkeit von Alternativ- und Eventualanklagen äussert, ist insoweit schliesslich Art. 325 Abs. 2 StPO anwendbar, der u.a. Eventualanklagen zulässt.
Das BAZG formuliert in seiner Überweisung vom 25. November 2016 zunächst den Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung (Hauptantrag) und dann unter dem Titel Eventualantrag den Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Steuerhinterziehung. Es bezeichnet damit Tatvorwürfe, die sich subsidiär zueinander verhalten; der Vorhalt der mehrfachen fahrlässigen Steuerhinterziehung kommt nur zum Tragen, wenn das Gericht den primären Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung als nicht gegeben betrachtet. Das BAZG erhebt damit eine Haupt- und eine Eventualanklage. Eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 StPO liegt entgegen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 10) - nicht vor; Erörterungen zur Zulässigkeit einer solchen erübrigen sich. Dem Erheben einer
Haupt- und einer Eventualanklage steht nach dem Erwogenen auch im Verwaltungsstrafverfahren nichts entgegen. Da eine Eventualanklage einen vom Hauptvorwurf verschiedenen und subsidiären Tatvorwurf bezeichnet, berühren eine allfällige Unzulässigkeit und andere Unzulänglichkeiten der Eventualanklage die Hauptanklage allerdings sowieso nicht. Eine Rückwirkung hat die (subsidiäre) Eventualanklage auf die (primäre) Hauptanklage nicht. Einen Verweis, der die logische Ordnung von Haupt- und Eventualanklage im konkreten Fall so verändern würde, dass die Eventualanklage in Teilen zum Inhalt der Hauptanklage würde, enthält der Eventualantrag des BAZG entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 95 Rz 28) - nicht. Auf die vom BAZG formulierte Eventualanklage, die für den Ausgang des Verfahrens bedeutungslos ist, ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist einzig die Hauptanklage.
Diese formuliert das BAZG durch Verweis auf die Strafverfügung, womit sie sich nach dem Erwogenen im gesetzlichen Rahmen bewegt. Die der Überweisung gemäss ausdrücklicher Bemerkung beigefügten Listen über die betroffenen 152 Fall-Dossiers und die entsprechenden Abgaben, gehören, wie die Vorinstanz richtig und ohne in Willkür zu verfallen erwog (Urk. 81 S. 9 f.), nicht zum Anklagefun- dament. Dass Anhänge bisweilen den Inhalt eines Hauptdokuments näher ausführen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 95 Rz 36 ff.; Urk. 118 Rz 26-29), trifft zwar zu. Vorliegend dienen die Anhänge jedoch nach dem Wortlaut der Überweisung einzig der besseren Übersicht und haben damit nach dem erklärten Willen des BAZG ausschliesslich Hilfsoder Dienstleistungsfunktion, ohne den Inhalt der Anklage zu definieren. Für eine Auslegung der Erklärung des BAZG im Sinne der Ausführungen der Verteidigung lässt der Wortlaut der Überweisung keinen Raum. In diesem Sinn liegt die Lesart der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Verteidigung tatsächlich auf der Hand. Die Strafverfügung ist denn auch aus sich selbst heraus verständlich. Zusätzliche Hilfsmittel (vgl. Urk. 112 Rz
30) sind dafür nicht nötig. Die Herausforderung besteht vielmehr einzig darin, kei- nen der unzähligen von der Anklage erfassten Einzelfälle versehentlich unbeachtet zu lassen. Ein Verzeichnis der betroffenen Fälle stellt eines der denkbaren Arbeitsinstrumente dar, um solche Versehen möglichst zu vermeiden. Definieren die Resultatlisten den Inhalt des Anklagesachverhaltes nicht, sind Widersprüche zwischen ihnen und der Strafverfügung unter dem Aspekt des Anklageprinzips so- dann belanglos, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 81 S. 11). Ob die Vorinstanz die vom Beschuldigten bezeichneten Widersprüche zwischen der Strafverfügung und den dieser beigelegten Resultatlisten (Urk. 95 Rz 52-72) überzeugend auflöste, ist daher im Ergebnis nicht von Bedeutung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Eine andere Frage ist, ob der Anklagesachverhalt, wie er sich aus der Strafverfügung allein ergibt, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten im Licht des Anklageprinzips und weiterer aus übergeordnetem Recht abgeleiteten Verfahrensgarantien zureichend umschreibt. Der Beschuldigte bestreitet das, indem er einerseits ein Zuwenig (Urk. 95 Rz 74-77; Urk. 112 Rz 57-61) und andererseits ein Zuviel (Urk. 95 Rz 83-94) an Information moniert.
Die Strafverfügung orientiert sich bei der Beurteilung der dem Beschuldigten (damals) vorgeworfenen Einfuhrsteuerwiderhandlungen ausdrücklich (vgl. Urk. 2B E. II.2., II.5., II.6.) an den als Bestandteil des Schlussprotokolls vom 20. Januar 2016 bei den Akten liegenden Listen B, C, C1 und D (Urk. 9.1.1.), in denen die einzel- nen Nicht- und Falschanmeldungen u.a. mit einer Warenbeschreibung, der Bezeichnung des Kunstwerks und des Künstlers individualisiert und mit einer Fall- Nummer versehen sind. Die gemäss Strafverfügung noch zu behandelnden Fälle werden in dieser unter Verweis auf die entsprechende Liste und ausdrücklicher Bezeichnung des Kunstwerks der Zierware, des Künstlers und der Fall- Nummer sowie der Aktenstelle, unter welcher das jeweilige Fall-Dossier geführt wird, in einem Zwischentitel, der die Ausführungen zur Sache einleitet, beurteilt (Urk. 2B S. 10 ff.). Eine Ausnahme bilden u.a. die von der Rüge des Beschuldigten (noch; vgl. E. II.1.2 vorstehend) betroffenen Fälle mit den Dossier-Nummern 368 bis 372 und 424 bis 427. Sie werden im einleitenden Zwischentitel mit der Konjunktion bis zwischen zwei nach dem erwähnten Muster einzeln bezeichneten Kunstwerken bzw. Zierwaren erwähnt (vgl. Urk. 2B S. 38, 44). Sie sind anhand der ausdrücklich erwähnten Listen problemlos identifizierbar. Zwar kann die Konjunktion bis zunächst übersehen werden. Allerdings ist im auf die Zwischentitel folgenden Text von sieben Objekten (Urk. 2B S. 38 f.) bzw. sieben Kunstgegenständen (Urk. 2B S. 44 f.) die Rede, was jedenfalls Anlass für einen genaueren Blick auf die Bezeichnung der betroffenen Kunstwerke bzw. Zierwaren gibt. Die Anklage erfordert (auch hier) zwar Aufmerksamkeit, ist aber, entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Urk. 112 Rz 37 f.), nicht unfair. Dass die Vorinstanz die Fall-Dossiers 368 bis 372 materiell nicht behandelte, trifft zu (vgl. dazu nachfolgend E. III.2). Sie übersah aber nicht, dass diese Gegenstand der Anklage sind, sondern stellte - nach dem Erwogenen zu Recht fest, die Fälle 368-373
und 424 bis 427 würden auf den Seiten 38 f., 44 f. der Strafverfügung behandelt (Urk. 81 S. 12 f.).
Dass sich die Strafverfügung in allen von ihr materiell behandelten Fällen mit sämtlichen Tatbestandselementen der vorsätzlichen Einfuhrsteuerhinterziehung auseinandersetzt, stellt der Beschuldigte sodann zu Recht nicht in Abrede. Den Ausführungen, die auf die einzelnen Falldossiers Bezug nehmen, haftet zwar etwas Repetitives an. Das ist allerdings dem Umstand geschuldet, dass dem Beschuldigten eine grosse Zahl von Widerhandlungen gleicher Art vorgeworfen wer- den. Dass in diesen lediglich vereinzelte Tatsachenbehauptungen gut versteckt sind (Urk. 95 Rz 85) und weitere Ausführungen den Blick auf das Wesentliche verstellen (Urk. 95 Rz 87), trifft nicht zu. Die Anklage verlangt vom Adressaten ei- ne konzentrierte Lektüre, vermittelt eine solche vorausgesetzt - dem Gericht und dem Beschuldigten aber die für die Bestimmung des Prozessgegenstandes und die Durchführung des Verfahrens notwendigen Informationen zu den dem Beschuldigten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht zur Last gelegten Verhaltensweisen und seiner diesbezüglichen inneren Haltung.
Gegenstand der Anklage sind auch die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Die Vorinstanz hat diese nicht materiell behandelt, was das BAZG zu Recht rügt (Urk. 87 S. 5). Mit der Nichtbehandlung der Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404, hat die Vorinstanz die Pflicht des Gerichts, die Anklage erschöpfend zu beurteilen, verletzt.
Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, sieht Art. 409 Abs. 1 StPO eine kassatorische Erledigung der Berufung vor. Zu den wesentlichen Mängeln im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die unterbliebene Behandlung von Anklagepunkten durch das erstinstanzliche Gericht, weil eine Korrektur im Berufungsverfahren zum Verlust einer Instanz führen und damit den durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährten Anspruch verletzen würde (BSK StPO-EUGSTER, Art. 409 N. 1; BGer 6B_528/2012 E. 3.1.1). Eine materielle Beurteilung der von der Vorinstanz nicht geprüften Anklagepunkte im vorliegenden Berufungsverfahren ist folglich nicht
möglich. Vielmehr hätte eine Rückweisung zu erfolgen. Auf eine solche ist jedoch zu verzichten und das Verfahren in diesen Anklagepunkten in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a und 4 StPO einzustellen, zumal keine Interessen von Privatklägern zu berücksichtigen sind. Die im Raum stehenden Einfuhrsteuerdelikte gemäss den Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 betreffen gemäss Anklage sechs Zierwaren mit einem Einfuhrsteuerbetrag von total Fr. 24'603.50 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Sie fallen neben den vielen weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Einfuhrsteuerwiderhandlungen weder zahlen- noch betragsmässig ins Gewicht und haben deshalb auch keinen (massgeblichen) Einfluss auf die Höhe der Strafe. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils verbunden mit einer Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht wäre unter diesen Umständen nicht verhältnismässig und auch im Licht des strafprozessualen Beschleunigungsgebots nicht zu rechtfertigen. Das Verfahren ist folglich auch bezogen auf die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 einzustellen.
Soweit der Beschuldigte geltend macht, eine Einstellung des Verfahrens habe (weiter) bezogen auf die Fall-Dossiers 22, 280, 154, 347, 56 B, 121, 156, 271 und 436 zu erfolgen, da die entsprechenden Einfuhrsteuerwiderhandlungen verjährt seien (Urk. 95 Rz 109-124 [zu den Fall-Dossiers 438, 439, 461, 465, 213 vgl.
E. II.1.2 hiervor]), ist ihm nicht zu folgen.
Die inkriminierten Einfuhren in die Schweiz fanden gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Fall-Dossier 280 im Zeitraum vom 22. bis
30. September 2009, in Fall-Dossier 154 im Zeitraum vom 10. Juli bis 22. Oktober 2009, in Fall-Dossier 347 im Zeitraum von Anfang April bis 7. April 2009, in Fall- Dossier 56 B im Zeitraum vom 17. September bis 11. November 2009, in Fall- Dossier 121 im Zeitraum vom 4. bis 9. November 2009, in Fall-Dossier 156 im
Zeitraum vom 3. bis 15. September 2009, in Fall-Dossier 271 im Zeitraum vom
8. Dezember 2009 bis 12. Januar 2010 und in Fall-Dossier 436 am 21. Dezember 2009 (Urk. 81 S. 174) statt. Was das Fall-Dossier 156 betrifft, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz in Bezug auf die Nennung der Jahreszahlen ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. So fand die inkriminierte Einfuhr in je- nem Fall nicht im Jahre 2009, sondern im Zeitraum vom 3. bis 15. September
2010 statt (Urk. 4/6.1.68, Ordner 7, Register 3, pag. 000001; Urk. 4/6.1.68, Ord-
ner 7, Register 3, pag. 000034; Urk. 4/6.1.68, Ordner 7, Register 3, pag. 000017; Urk. 4/6.1.68, Ordner 7, Register 3, pag. 000016). Die Falschanmeldung gemäss Fall-Dossier 22 erfolgte am 28. August 2009 (vgl. vorstehende E. I.1.2.2). Der Beschuldigte legt seiner Argumentation teilweise abweichende Tatzeitpunkte zugrunde (vgl. Urk. 95 Rz 119-122), ohne allerdings konkret darzutun, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind zu seinem Nachteil von der Anklage abweichen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschuldigte der von ihm generell (betrifft alle Fälle, bei denen die Vorinstanz zum Nachteil unseres Mandaten auf Angaben in der Kunstdatenbank F. abstellt, vgl. Urk 95 Rz 149) vorgetragenen Rüge, die Vorinstanz habe den Beweiswert des Inhalts der Kunstdatenbank F. willkürlich überhöht, auch im vorliegenden Zusammenhang Relevanz zuschreibt, ist festzuhalten, dass diese unbegründet ist (vgl. E. IV.3).
Am 1. Januar 2010 trat das revidierte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom
12. Juni 2009 (MWSTG) in Kraft. Es löste das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG) ab, das jedoch auf alle während sei- ner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse anwendbar bleibt (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2009 betrug die Verjährungsfrist für Übertretungen demgemäss sieben Jahren. Diese Frist ruhte während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistung- und Rückleistungspflicht. Die Verjährung trat u.a. nach Erlass einer verurteilenden Strafverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR nicht mehr ein (Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 2 VStrR; Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR;
Art. 333 Abs. 1 und 6 lit. b StGB; BGE 139 IV 62 E. 1.2). Dass die Einfuhren bzw.
die Falschdeklaration in den Fällen gemäss den Dossiers 22, 280, 154, 347, 56 B,
121, 156, 271 und 436 gemäss dieser, bis Ende 2009 massgeblichen Rechtslage (ausgehend von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz) verjährt wären, macht der Beschuldigte zu Recht (vgl. Urk. 81 S. 18, E. 4.) nicht geltend. Er stützt sich vielmehr auf die Regelung der Verfolgungsverjährung gemäss revidiertem Mehrwertsteuergesetz, die bei richtiger Interpretation milder als die altrechtliche
sei und daher als lex mitior auch auf diejenigen Fälle zur Anwendung komme, die noch den Zeitraum vor Januar 2010 beträfen (Urk. 95 Rz 109 ff.).
Die Vorinstanz führte aus, gemäss Art. 105 des revidierten Mehrwertsteuergesetzes verjähre das Recht, eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit einer Einfuhrsteuerhinterziehung einzuleiten, innert sieben Jahren seit der Tatbegehung. Das Recht, die eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjähre in fünf Jahren. Mit dieser Durchführungsverjährung sei die Frist von der Eröffnung bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Entscheids gemeint. Das Mehrwertsteuerstrafrecht binde den Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung mithin an zwei zeitliche Marksteine: Zunächst bestimme es eine Frist für die Einleitung einer Strafuntersuchung. Werde diese gewahrt, könne die Strafuntersuchung maximal fünf Jahre in Anspruch nehmen. Während dieses Zeitraums werde die Verfolgungsverjährung aufgeschoben. Erfolge innerhalb dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil, sei die Frist von Art. 105 MWSTG endgültig gewahrt und die Verfolgungsverjährung trete nicht mehr ein. Werde aber eine der beiden Fristen nicht eingehalten, trete die Verfolgungsverjährung ein und die verjährte Tathandlung könne nicht mehr verfolgt werden (Urk. 81 S. 18 f.). Die Vorinstanz interpretiert die Bestimmungen des revidierten Mehrwertsteuergesetzes zur Verfolgungsverjährung damit richtig. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen des MWSTG im Licht der Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung in anderen Gesetzen, wie der Beschuldigte richtig geltend macht (Urk. 95 Rz 111-116), damit vergleichsweise lange ist. Auf den Willen des Gesetzgebers ist in erster Linie aus dem Wortlaut einer Bestimmung zu schliessen. Nur wenn dieser unklar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, ist unter Berücksichtigung namentlich der Entstehungsgeschichte, des Zwecks sowie der Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt, nach der wahren Tragweite zu suchen. Vorliegend lässt der Text der Bestimmung von Art. 105 MWSTG jedoch nur die Interpretation zu, die dem erstinstanzlichen Entscheid zugrunde liegt. Wertungswidersprüche innerhalb des Mehrwertsteuergesetzes, die den bundesgerichtlichen Überlegungen in BGE 134 IV 328 folgend zu korrigieren wären, ergeben sich durch die Auslegung nach dem Wortlaut nicht. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Verjährungsfrist bezüglich der Vorgänge im Zeitraum vom 23. März 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 30. Oktober 2012 bzw.
25. März 2013 (vgl. dazu Urk. 81 S. 4) und dem Erlass der Strafverfügung am 6. Oktober 2016 auch in Anwendung der revidierten Mehrwertsteuergesetzgebung gewahrt worden wäre (Urk. 81 S. 19 [E. 6]). Die Regelung der Verfolgungsverjährung gemäss revidiertem Mehrwertsteuergesetz ist folglich für den Beschuldigten nicht günstiger und kommt daher auf diejenigen Fälle, die in den Zeitraum vor Ja- nuar 2010 fallen, auch in Anwendung des im Bereich des Mehrwertsteuergesetzes ebenfalls zu beachtenden Grundsatzes der lex mitior (Art. 103 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 2 VStrR, Art. 104 und Art. 2 Abs. 2 StGB) nicht zur Anwen- dung.
Das Verfahren ist daher mit der Vorinstanz und entgegen dem Antrag des Beschuldigten bezogen auf die Fall-Dossiers 22, 280, 154, 347, 56 B, 121, 156, 271 und 436 nicht einzustellen.
IV.
Die Vorinstanz hielt es, wie bereits erwähnt, in den Fällen 56 B, 60, 61, 121,
154, 156, 189, 190, 191, 192, 214, 215, 216, 221, 224, 225, 226, 248, 249, 261,
262, 271, 277, 279, 280, 297, 301, 398, 409, 307, 308, 417, 321, 327, 345, 347,
349, 350, 352, 353, 351, 354, 355, 400, 408, 358, 360, 361, 406, 407, 413, 362,
363, 364, 365, 366, 367, 373, 374, 375, 420, 501, 502, 376, 386, 388, 390, 392 [-
1 bis -21], 395, 397, 399, 403, 401, 402, 410, 411, 412, 414, 423, 424, 425, 426,
427, 428, 416, 418, 431, 494, 504, 436, 513, 319 und 514 sowie 1, 22, 24, 90,
107, 108, 120, 178, 300, 304, 309, 310, 312, 313, 315, 324, 325, 326, 343, 380,
381, 382, 444, 507, 508, 499 und 43/44 für erwiesen, dass der Beschuldigte die Kunstgegenstände wissentlich und willentlich ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt bzw. nur einen Bruchteil des massgebenden Wertes der eingeführten Kunstgegenstände deklariert hatte, wodurch Einfuhrsteuern im Gesamtbetrag von Fr. 2'728'351.50 nicht veranlagt und erhoben wurden. Für die Einzelheiten kann auf E. I.1.2.2 und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 81 S. 26 ff. [E. IV.4.-7.]).
Ihren Entscheid stützte sie in tatsächlicher Hinsicht u.a. auf umfangreiche Urkunden sowie EDV- und Bankdaten, die entweder in der Villa G. in Zürich, an der …-strasse in H. , in der I. AG, in der Villa J. in
K. bei diversen Banken beschlagnahmt worden sind, sowie auf Kopien der Einfuhrzollanmeldungen und Veranlagungsverfügungen (vgl. Urk. 81 S. 21 ff.). Der Beschuldigte rügt, dass die Vorinstanz dabei direkt indirekt auf Dokumente abgestellt habe, die nie kritisch hinterfragt worden und mangels Konfrontation mit den Verfassern (Belastungszeugen) strafprozessual nicht zu seinen Lasten verwertbar seien. Die Zollbehörde habe bei ihrer einseitigen und allein schuldfokussierten Untersuchung Art. 6 Abs. 2 StPO und Art. 147 Abs. 2 StPO verletzt. Dasselbe gelte für den angefochtenen Entscheid, der dieses Vorgehen als zulässig betrachte. Beispielhaft dafür seien die bei der Galerie L. beschlagnahmten E-Mails betreffend Fall-Dossier 56 B, bezüglich welcher - (sinngemäss) vor Vorinstanz (vgl. Urk. 40 S. 11 f.) aufgezeigt worden sei, dass sie selektiv zu den Akten genommen worden seien, so dass der Kontext in dem sie erstellt worden seien, nicht mehr ersichtlich sei. Darüber hinaus betreffe der Mangel aber sämtliche Fälle, in denen die Vorinstanz ganz teilweise auf die Darstellung von Personen abgestellt habe, die mit dem Beschuldigten nie konfrontiert worden seien. Alle diese aus einer Vielzahl von E-Mails und Dokumenten geschöpften Informationen seien nicht als belastende Beweismittel verwertbar und der gestützt auf diese erfolgte Schuldspruch daher rechtsfehlerhaft, weil er gegen grundlegende strafprozessuale Vorschriften verstosse (Urk. 95 Rz 1-9, 150-154,
155).
Dass die Untersuchungsbehörden die Sachverhaltsabklärung in neutraler, objektiver Weise vorzunehmen haben, steht ausser Frage (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie hinsichtlich des Vorgefallenen nicht Arbeitshypothesen bilden dürfen, die von der Schuld des Beschuldigten ausgehen. Sie sind einzig dazu verpflichtet, diese anhand des Beweisergebnisses laufend zu testen. Dass dieser Test nach Auffassung der Untersuchungsbehörden auch in einer Verifikation der Schuldthese und folglich in einer Strafverfügung bzw. einer Anklage enden kann, liegt in der Natur der Sache. Im Übrigen verpflichtet Art. 7 StPO die Strafbehörden zu einer konsequenten Strafverfolgung und in diesem Rahmen
bisweilen zu einer grossangelegten Aktion, die das Interesse der Öffentlichkeit wecken kann. Es ist daher unzulässig, aus der Akribie, mit der die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten geführt wurde, und dem Umstand, dass diese nicht mit seiner Entlastung einer tieferen Busse endete, darauf zu schliessen, dass die Zollbehörden es dem A. endlich einmal [zu] zeigen wollten und nie ergebnisoffen ermittelten, also systematisch gegen den Grundsatz der Neutralität verstiessen. Entsprechend verbietet sich auch die generelle Annahme, die zu den Akten erhobenen Urkunden und Aufzeichnungen anderer Art stellten die Gegebenheiten (aufgrund einer selektiven Auswahl) verzerrt dar und böten keine Gewähr für eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung.
Der Fall 56 B (M. von N. ) vermag als Einzelfall von vornherein kei- nen systematischen Verstoss der Zollbehörden gegen den Neutralitätsgrundsatz zu belegen. Der Vorwurf, die in diesem Zusammenhang zu den Akten erhobenen E-Mails stellten den Sachverhalt (potentiell) verzerrt dar, trifft im Übrigen aber auch materiell nicht zu. Die bei der Galerie L. beschlagnahmten internen E- Mails zwischen O. (Mitarbeiter der Galerie) und P. (Geschäftsführer der Galerie) vom 31. März 2011 beziehen sich gemäss ihrem Betreff auf N. M. (Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 2, pag. 000025-000030). P. weist O. darin u.a. an, die Arbeiten in das Büro des Beschuldigten bringen zu lassen (Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 2, pag. 000025). Ausserdem wolle er die Rahmungskosten haben. O. seinerseits spricht u.a. von insgesamt 15 N. Arbeiten, die bei meinem Arbeitsantritt November 2009 neu gerahmt in der Werkstatt gestanden seien. Ferner verweist er auf die angehängte Rechnung von Q. in der Höhe von ca. Fr. 5'000.– (Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 2, pag. 000028). Die Anhänge zum E-Mail sind mit DSC00151.JPG, DSC00152.JPG; Q. 091125 Zirkus.pdf bezeichnet. Die Anhänge DSC00151.JPG und DSC00152.JPG zeigen Ausschnitte aus Arbeiten, die zur Serie M. aus dem I. gehören (vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 2, pag. 000003 000023). Die dem E-Mail angehängte Rechnung von
Q. datiert vom 25. November 2009 und ist an die Galerie L. ,
O. , gerichtet. Darin vermerkt ist als Termin die Lieferung per Kurier 11.11.2009 und berechnet werden das Einrahmen von 15 Arbeiten mit der Bezeichnung Kommission: Zirkus sowie Einrahmungsarbeiten vor Ort am 18. November 2009 (Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 2, pag. 000035). Der Bezugsrahmen der E-Mail-Konversation ergibt sich folglich aus ihr selbst. Gründe, an ihrer Authentizität zu zweifeln, bestehen nicht. Der Beschuldigte macht denn auch nicht konkret geltend, inwiefern Verzerrungen entstehen die E-Mails eine andere Bedeutung haben und weshalb an ihrer Authentizität gezweifelt werden müsste. Seine Überlegungen sind ausschliesslich theoretischer Natur. Das zeigt sich auch darin, dass er sich über den Fall 56 B hinaus mit einem allgemeinen Hinweis darauf begnügt, dass der Mangel alle Fälle betreffe, in denen die Anklagebehörde (ganz teilweise) auf Informationen aus E-Mails und Dokumenten abgestellt habe, die nie kritisch hinterfragt worden seien.
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine systematische Verletzung der Neutralitätspflicht zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen könnte, kann folglich offenbleiben (Urk. 81 S. 22 f.). Vielmehr bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass Urkunden und Aufzeichnungen anderer Art selbständige (sachliche) Beweismittel sind und als solche - unabhängig von einer Bestätigung durch den Ersteller und/oder Empfänger im Rahmen von Zeugeneinvernahmen auch zulasten eines Beschuldigten verwertbar sind. Ihre konkrete Aussagekraft ist im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Erfolgt die Beurteilung unkritisch misst der Richter ihnen eine inhaltliche Bedeutung zu, die sie objektiv nicht haben, kann die Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis unrichtig sein. Auf einer Rechtsverletzung beruht sie jedoch nicht.
Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid sodann mehrfach Bezug auf Eintragungen in der Kunstdatenbank F. , einer vom Administrationsbüro des Beschuldigten geführten internen Datenbank zur Erfassung und Verwaltung von Kunstwerken (Urk. 81 S. 118 ff., vgl. auch S. 23 ff.). Der Beschuldigte rügt, dass sie dabei deren Inhalt willkürlich als sehr zuverlässig einschätze. Die Angaben aus der Kunstdatenbank würden immer dann zur Lückenfüllung herangezogen, wenn objektive Beweise fehlten. Der Beweiswert der Informationen werde auf diese Weise willkürlich überhöht. Die Vorinstanz räume den Informationen, die sie selbst als blosse Indizien einstufe, faktisch den Stellenwert von Eintragungen im
Grundbuch dem Handelsregister ein (Urk. 95 S. 41 f.; Urk. 112 S. 25 f., 28). Der Mangel betreffe alle angeklagten Fälle, bei denen die Vorinstanz zum Nachteil des Beschuldigten auf Angaben in der Kunstdatenbank F. abstelle (Urk. 112 S. 26).
Der Beschuldigte rügt die Bewertung eines von vielen Beweismitteln durch die Vorinstanz losgelöst vom jeweiligen Kontext und überlässt es mit der Bemerkung, der Mangel betreffe alle angeklagten Fälle, bei denen die Vorinstanz zu seinem Nachteil auf die Angaben in der Kunstdatenbank F. abgestellt habe, der Berufungsinstanz, nach den aus seiner Sicht relevanten kritikwürdigen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zu suchen. In welchen Punkten und inwiefern die tatsächlichen Gegebenheiten von der durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Kunstdatenbank F. getroffenen Sachverhaltsfeststellung (zu sei- nem Nachteil) abweichen, legt er nicht ansatzweise dar. Einer an den beschränkten Beschwerdegründen von Art. 398 Abs. 4 StPO orientierten qualifizierten Rügepflicht genügt er damit von vornherein nicht. Ob eine solche im Berufungsverfahren überhaupt besteht, ist höchstrichterlich allerdings noch nicht geklärt (vgl. BGer 6B_362/2012 E. 6.2; BGer 6B_152/2017), weshalb der Vollständigkeit halber in der den wenig spezifischen Ausführungen des Beschuldigten entsprechen- den Kürze auf dessen Einwände einzugehen ist.
Die Vorinstanz äusserte sich eingehend zum Beweiswert der Datenbank F. . Sie erkannte richtig, dass es sich dabei um interne Aufzeichnungen handelt, die hinsichtlich ihres Beweiswertes nicht mit öffentlich geführten Registern zu vergleichen sind, die unter Umständen öffentlichen Glauben geniessen. Sie hielt aber überzeugend dafür, dass die Datenbank aufgrund ihres Zwecks (Inventarisierung der vom Beschuldigten verwalteten Kunstsammlung) und ihrer auf Belegen basierenden Führung sowie der Übereinstimmung der Eintragungen zu Standorten und Transportwegen der Kunstobjekte mit dem Ergebnis der Hausdurchsuchung (beschlagnahmte Belege, Feststellung der Kunstwerke) und den Bestätigungen durch den Beschuldigten als sehr zuverlässig erscheine (Urk. 81 S. 23-25 mit Verweis auf die Ausführungen zu den einzelnen Kunstobjekten). Ergänzend kann erwähnt werden, dass aus den Ausführungen des Beschuldigten selber zu
schliessen ist, dass die Datenbank von langjährigen, zuverlässigen Mitarbeitern bewirtschaftet wurde (vgl. Urk. 38 S. 16). Wenn der Beschuldigte dem widerspricht, indem er geltend macht, das System F. sei äusserst fehleranfällig, weil zahlreiche Personen Zugriff auf die Datenbank hätten, die laufend Eintragungen und Mutationen vornähmen, die nicht kontrolliert würden (Urk. 112 S. 25), blendet er aus, dass die von der Vorinstanz richtig beschriebenen Umstände eben dagegen sprechen, dass sich allfällige Systemrisiken verwirklicht haben. Dass er, der offenbar ein militärisches Führungsverständnis hat (vgl. Urk. 4/8.1.3. S. 4; Urk. 38 S. 17), systematische Nachlässigkeiten bei der Bewirtschaftung der Datenbank F. durch seine Angestellten geduldet hätte, ist denn auch mehr als unwahrscheinlich. Das bedeutet nicht, dass die an sich als sehr zuverlässig bewertete Datenbank F. nicht auch Fehler aufweisen kann. Die theoretische Möglichkeit einzelner Fehler schmälert aber ihren (vom Beschuldigten in Frage gestellten) grundsätzlichen Beweiswert nicht und hinderte die Vorinstanz (ungeachtet der Bezeichnung des Inhalts der Datenbank als Indiz) nicht daran, bei der Sachverhaltsfeststellung auch auf Eintragungen abzustellen, die sich im Einzelfall nicht anhand weiterer Unterlagen etc. verifizieren liessen. Blosse abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGer 6B_212/2019 E. 1.3.2). Mit der Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall setzt der Beschuldigte sich wie erwähnt nicht auseinander und legt folglich auch nicht dar, dass bzw. warum in einem konkreten Kontext davon auszugehen ist, dass eine von der Vorinstanz berücksichtigte Eintragung fehlerhaft und die damit zusammenhängende Sachverhaltsfeststellung zu seinem Nachteil qualifiziert falsch ist. Dass dem so wäre, ist denn auch nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte macht weiter geltend, die Vorinstanz sei mit ihrer Feststellung, die betroffenen Kunstgegenstände seien ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden, in Willkür verfallen. Sie stütze ihre Feststellung auf einen schriftlichen Bericht von Zollfahndungsinspektor R. und dessen Aussagen vor Gericht (Urk. 95 Rz 129). Entgegen der Vorinstanz lasse sich die Anklage damit aber nicht belegen. Die von der Zollbehörde vorgelegte Liste (Urk. 30/3) lasse keine verlässliche Beurteilung zu, ob die Nachforschungen im EDVSystem E-DEC vollständig gewesen seien, d.h. ob sie alle relevanten Kunstobjekte erfasst habe nach welchen Kriterien konkret gesucht worden sein könnte. Im Gegenteil habe die Befragung von Zollfahndungsinspektor R. bestätigt, dass nie anhand der Namen der Werke gesucht worden sei. R. habe auch festhalten müssen, dass man natürlich nicht ausschliessen könne, dass bei einer elektronischen Einfuhranmeldung der Deklarant vielleicht Fehler gemacht und nicht alles richtig deklariert habe. Die logische Konsequenz daraus sei, dass ein Objekt bei einer elektronischen Suche nicht auftauche, obschon es korrekt deklariert worden sei. Der angefochtene Entscheid blende diese logisch zwingende Folge ohne sachlichen Grund aus. Selbstverständlich könne auch die persönliche Einschätzung des Zeugen, sie hätten gründlich gearbeitet den gänzlich fehlen- den Sachbeweis nicht ersetzen. Dass ihm und/oder anderen Mitgliedern seines sechsköpfigen Teams bei den Abklärungen Fehler unterlaufen seien, könne nicht ausgeschlossen werden. Davon sei nach dem üblichen Lauf der Dinge sogar auszugehen. Nachdem sich die Qualität der Abklärungen mangels Belegen nicht hinreichend überprüfen lasse, sei es willkürlich anzunehmen, die Abfragen im zollinternen EDV-System E-DEX seien umfassend und vollständig erfolgt (Urk. 95 Rz 130). Weiter nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, eine Einfuhr der relevanten Kunstobjekte als Privatware sei nicht möglich gewesen. Dies sei eine unbelegte und deshalb willkürliche Annahme. Tatsächlich bestehe keinerlei Gewähr dafür, dass die fraglichen Objekte nicht über die Flughäfen Genf, Basel Lugano eingeführt worden seien. Von Zollfahndungsinspektor R. wisse man auch, dass nie abgeklärt worden sei, ob die Kunstwerke irgendwo auf dem Landweg eingeführt worden seien. Bei dieser Ausgangslage bleibe es ohne weiteres denkbar, dass die relevanten Kunstwerke an kleineren Zollstellen von wenig routinierten Zollbeamten als Privatware erfasst und deshalb nie im EDV-System E-DEC erfasst worden seien. Allein der Umstand, dass sie dadurch rechtlich allenfalls nicht korrekt erfasst worden sein könnten, schliesse nicht aus, dass es trotzdem passiert sei. Im Gegenteil. Die Zollbehörden selbst hätten diese Möglichkeit ja ernsthaft in Betracht gezogen. Gerade weil sie eine fehlerhafte Erfassung für möglich gehalten hätten, hätten sie im November 2017 auch die Auszüge der Registrierkasse der Einreisezollstellen AK. und AV. einverlangt, aus denen eine Einfuhr von Kunstobjekten als Privatware ersichtlich gewesen wäre (Urk. 95 Rz 133). Tatsächlich bleibe es mehr als nur theoretisch denkbar, dass die relevanten Kunstwerke ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt, von den Zollbehörden aber nie entdeckt worden seien (Urk. 95 Rz 134). Damit bleibe es dabei, dass aufgrund der Akten und der Abklärungen der Zollbehörden die These der Anklage sich nicht belegen lasse. Es lasse sich nicht mit genügender Sicherheit ausschliessen, dass für die in der Anklage aufgeführten Werke keine Einfuhrdokumente existierten (Urk. 95 Rz 135). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass angesichts der bloss unvollständigen und deshalb ungenügend dokumentierten Abklärungen der Zollbehörden, denkbar bleibe, dass eine andere Person Gesellschaft aus dem Kreis potentieller Zollschuldner gemäss Art. 70 Abs. 1 ZG ein konkretes Objekt angemeldet und versteuert haben könnte. Dies könnte man nur ausschliessen, wenn aus den Akten ersichtlich wäre, dass auch nach dieser Person Gesellschaft gesucht worden, die Abklärung aber negativ verlaufen sei (Urk. 95 Rz 136 f.).
Wenn der Beschuldigte geltend macht, es sei willkürlich, anzunehmen die Abfragen im zollinternen EDV-System E-DEC seien umfassend und vollständig erfolgt, ist seine Kritik im Ansatz falsch. Die Vorinstanz ging in ihrer Argumentation zwar davon aus, dass Zollfahndungsinspektor R. schlüssig und nachvollziehbar erklärt habe, wie bei der Nachforschung nach Verzollungsunterlagen vorgegangen worden sei (Urk. 81 S. 182) und sah auch keinen Anlass, an dessen Aussage zu zweifeln, dass die Suchanfragen in der Datenbank E-DEC nach Unternehmungen, Künstlern und der für Kunsteinfuhren massgeblichen Zolltarif-Kategorie keine Treffer ergeben hatten (Urk. 81 S. 182 f.). Sie nahm aber nicht an, die Abfragen im zollinternen EDV-System E-DEC seien zwingend lückenlos und das von
R. bezeugte Ergebnis derselben damit zweifelsfrei korrekt. Vielmehr folgerte sie lediglich, dass aufgrund des Suchergebnisses bei der Datenbank E-DEC vieles dafür spreche, dass bei den inkriminierten Kunstwerken keine Einfuhrverzollung vorgenommen worden sei (Urk. 81 S. 183). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegt dem angefochtenen Entscheid sodann auch nicht die An- nahme zugrunde, dass eine Einfuhr der relevanten Kunstobjekte als Privatware tatsächlich gar nicht möglich war. Der Vorderrichter hält zwar fest, eine Einfuhr
über die Reisendenabfertigung sei gar nicht möglich gewesen (Urk. 81 S. 182). Diese Aussage bezieht sich in ihrem Gesamtzusammenhang aber auf die rechtliche Lage und nicht auf die tatsächliche Möglichkeit, folgt sie doch auf die rechtliche Qualifikation der Kunstwerke als Privatwaren (a.a.O) und unterscheidet die Vorinstanz an anderer Stelle zwischen der mündlichen Abfertigung, die aufgrund der Qualifikation der inkriminierten Kunstwerke als Handelsware nicht möglich gewesen wäre, und der Möglichkeit einer allenfalls (unzulässigen) Einfuhr mit mündlicher Abfertigung im Reisendenverkehr (Urk. 81 S. 185), welche sie bei ei- ner Gesamtbetrachtung der Beweislage aber für vernachlässigbar hält. Die Feststellung der Vorinstanz, die betroffenen Kunstgegenstände seien ohne Zollanmel- dung in die Schweiz eingeführt worden, beruht denn auch, anders als der Beschuldigte mit seiner Kritik nahelegt, nicht allein auf dem schriftlichen Bericht (Urk.
29) und den Zeugenaussagen von Zollfahndungsinspektor R. (Urk. 50), gemäss welchen die zollinterne Suche nach Verzollungsunterlagen erfolglos blieb, sondern auf einer Gesamtwürdigung der Aktenlage, in die u.a. auch einfloss, dass bei den Hausdurchsuchungen in der Villa G. in der vom Beschuldigten geführten Kunstabteilung und bei den bevorzugten Speditionsunter- nehmungen S. AG und T. AG keine Einfuhrverzollungsdokumente zu den anklagebildenden Kunstwerken gefunden wurden (Urk. 81 S. 183), der Beschuldigte keine Erklärung dafür lieferte, dass weder in seinem Einflussbereich noch in demjenigen der Zollbehörden Speditionsunternehmungen Verzollungen nur schon Anhaltspunkte dafür vorgefunden wurden (Urk. 81 S. 184) und er im laufenden Zollstrafverfahren die Grundhaltung offenbarte, geltende Einfuhrvorschriften nicht nur nach seinem Gutdünken zu befolgen (Urk. 81 S. 184 f.). Dass die zollinterne Suche nicht alle denkbaren Einfuhrvarianten abdeckte, übersah die Vorinstanz bei ihrer Argumentation nicht (Urk. 81 S. 185 f.).
Bei ordnungsgemässem Vorgehen fallen im grenzüberschreitenden Warenverkehr auf staatlicher und auf privater Seite Urkunden andere Aufzeichnungen an, die Hinweise auf zollrechtlich relevante Vorgänge geben. Das gilt nicht nur für den Verkehr mit Handelswaren und gewerblich genutzte Waren, sondern auch für den Verkehr mit privaten Waren und dabei namentlich auch für die mündliche Abfertigung über die Registrierkasse, bei welcher Daten der Registrierkasse und allfällige Zahlungsverkehrsdaten anfallen, und, was notorisch ist, Zahlungsquittungen ausgestellt und vorgelegte Belege wie Rechnungen mit dem Zollstempel versehen werden. Der Abgleich der Daten aus verschiedenen Quellen erlaubt es so- dann in aller Regel, mögliche Fehler in den Daten der einen Quelle durch die Daten aus der anderen zu kompensieren. Fehlen trotz sachgerechter Nachforschungen Unterlagen andere Aufzeichnungen auf staatlicher und auf privater Seite kann daher willkürfrei darauf geschlossen werden, dass eine Einfuhrverzollung nicht stattgefunden hat, sofern die nicht existente Datenspur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht unproblematisch erklärt wer- den kann und keine andere konkrete Hinweise auf eine erfolgte Verzollung vorliegen. Blosse abstrakte und theoretische Zweifel, die sich daraus ergeben können, dass Fehler bei der Zollanmeldung, bei deren Bearbeitung, bei der Auswertung von Unterlagen und Daten und Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Unterlagen und Aufzeichnungen immer vorkommen können, sind nicht massgebend (vgl. BGer 6B_212/2019 E. 1.3.2).
Vorliegend tätigten die Zollbehörden zollseitig Nachforschungen in den E-DEC- Datenbanken und an den Zollstellen AK. und AV. . Dass die Abklärungen an den Zollstellen AK. und AV. sachgerecht und gründlich erfolgten, stellt der Beschuldigte zu Recht nicht in Frage. Zu den Nachforschungen in den E-DEC-Datenbanken liegen - nebst einem schriftlichen Bericht - die Aussagen von R. vor, der als Zeuge bestätigte, dass er als verantwortlicher Sachbearbeiter für die Untersuchung gegen den Beschuldigten meistens selber dann mit Kollegen, aufgrund der Untersuchungsdaten und den Einkaufsrechnungen, die sie erhoben hätten, nach den Kunstwerken, Künstlernamen und nach den involvierten Firmen gesucht hätten. Man habe laufend neue Erkenntnisse gehabt und habe immer wieder überprüft, ob man die Kunstwerke, um welche es gegangen sei, in der Datenbank finde. Er habe im Verlauf der gesamten Ermittlung ca. 500 Kunstwerke im E-DEC-System überprüft und bei den Nichtanmeldungen keine Einfuhrabfertigungen gefunden (Urk. 50 S. 4 f., 7 f., 12). Seine persönliche Einschätzung, sie hätten sehr gründlich gearbeitet (Urk. 50 S. 17), korrespondiert mit dieser Beschreibung. Ferner ergibt sich aus seinen Aussagen, dass die Abfragen nach den Kriterien erfolgte, die sich aus Urk. 30/3 ergeben
(Urk. 50 S. 7 ff., 17), also nach Unternehmungen und Künstlern und nach Kapitel 97, den Kunsteinfuhren (Urk. 50 S. 7; vgl. Urk. 81 S. 182). Gründe, den Aussagen des Zeugen zu misstrauen, bestehen, wie bereits die Vorinstanz willkürfrei feststellte (Urk. 81 S. 183), keine. Dass die Behauptung des Beschuldigten, die Zollbehörden, hätten systematisch einseitig ermittelt, nicht zu hören ist, wurde bereits ausgeführt. Die Aussagen des Zeugen persönlich sind sodann frei von unsachlichen Äusserungen. Er betonte zwar, genau gearbeitet und die aus seiner Sicht nötigen Abklärungen getätigt zu haben, verabsolutierte seine Sichtweise aber nicht und versuchte auch nicht, den Eindruck zu erwecken, dass das Ergebnis seiner Nachforschungen absolut zuverlässig sei (Urk. 50 S. 4 ff., namentlich S. 9
f. und 14). Gestützt auf seine Aussagen ist folglich davon auszugehen, dass er und sein Team in den E-DEC-Datenbanken gründlich nach den betroffenen Kunstwerken suchten und dabei Abfragen nach potentiell involvierten Unternehmen, Künstlern und nach Kapitel 97 (Kunsteinfuhren) tätigten, ohne fündig zu werden. Richtig ist, dass nicht auch nach den Namen der Werke gesucht wurde. Die gewählten Suchkriterien waren jedoch sachgerecht und geeignet, die einschlägigen Einfuhrverzollungen selbst in dem Fall zu finden, dass bei deren Erfassung einzelne Fehler passiert sein sollten; die Suche auch noch nach Werknamen war entbehrlich. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass bereits aufgrund des Suchergebnisses bei der Datenbank E-DEC vieles dafür spreche, dass bei den inkriminierten Kunstwerken keine Einfuhrverzollung vorgenommen wurde, kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe Sinn und Tragweite des schriftlichen Berichts und des Zeugnisses von R. bzw. des Ergebnisses der von ihm bezeugten Nachforschungen in den E-DEC-Datenbanken offensichtlich verkannt. Im Einflussbereich des Beschuldigten, namentlich in der Villa
G. und in der dort vom Beschuldigten geführten Kunstabteilung, sowie bei den vorliegend relevanten Speditionsunternehmungen S. AG und T. AG wurden sodann Hausdurchsuchungen durchgeführt und umfangreiche Akten sichergestellt. Einfuhrverzollungsdokumente zu den anklagegegenständlichen Kunstwerken wurden dabei nicht gefunden; auch der Beschuldigte behauptet nichts anderes. Die Vorinstanz führte dazu unter Hinweis auf Urk. 4/8.1.3 S. 5 aus, dass die Kunstabteilung laut den Aussagen des Beschuldigten die Aufgabe
habe, ihn bei den Einkäufen/Ersteigerungen von Kunstwerken zu unterstützen, den Transport von Kunstwerken zu organisieren, die Zollabwicklung bei Ein- und Ausfuhr und Zolllagerung von Kunstwerken zu erledigen sowie die Kunstwerke in der Datenbank F. elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Dass hierzu auch die Aufbewahrung allfälliger Einfuhrverzollungsunterlagen gehöre, verstehe sich von selbst und sei in anderen Fällen auch so gehandhabt worden, wobei sie auf die vorhandenen Einfuhrdeklarationen in den angeklagten Fällen von Falschanmeldungen verwies (Urk. 81 S. 183). Mit anderen Worten lägen in der mit Akribie geführten Kunstverwaltung des Beschuldigten sowie in den bei der
S. AG und der T. AG erhobenen über 600 Speditionsdossiers zu je- dem der inkriminierten Kunstwerke umfangreiche Unterlagen (Verkaufsdokumentationen, Rechnungen, Transportaufträge, Transportlisten, E-Mail-Verkehr, Verpackungsaufträge etc.) vor, aber keine Einfuhrverzollungen. Gegen diese Feststellung wendet sich der Beschuldigte zu Recht nicht. Teil der umfangreichen Unterlagen zu den inkriminierten Kunstwerken sind, das ist ergänzend festzuhalten, namentlich auch Zollunterlagen und weitere Dokumente (E-Mails, Transportaufträge, Transportrechnungen etc.), aus denen sich Hinweise auf Zollvorgänge in der Schweiz und im Ausland ergeben (vgl. statt vieler Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 3, pag. 000082 f.; Ordner 2, Register 4, insbes. pag. 000022, 000024-27,
36 f., 44, 55, 62, 79; Ordner 4, Register 1, pag. 000016, 19, 54-56, 59, 71, 111 f.,
136-138, 165-185, 189, 194, Register 2, pag. 000012, 20, 28-31, 63-66, 75-80,
Ordner 7, Register 2 pag.000011 f.,17f., 20-22, 24 f., Ordner 18, Register 2, pag.
000025, 55 f., 64, Register 3, pag. 000025, 33-36, 50, 53, 56-58, 74-80, 87-89,
92, 103, Ordner 25, Register 5, pag. 000042, Register 13, Urk. 10/1 und 10/3,
Ordner 30, Register 11, pag. 000026, 29, 34-36, 40-41, Ordner 32, Register 16, pag. 000010-35, 000039-43). Sie betreffen nicht alle (nur) die inkriminierten Kunstwerke und sind teilweise auch mehrfach abgelegt, zeigen aber gleich wie die im Zusammenhang mit den Falschanmeldungen sichergestellten Dokumente (Urk. 4/6.1.68, Ordner 35-48) konkret, dass auch im Einflussbereich des Beschul- digten und/oder der von ihm bevorzugten Speditionsfirmen regelmässig Dokumente aufbewahrt wurden, die Zollvorgänge (Ausfuhrabfertigungen, Transitverzollungen etc.) dokumentieren auf solche hinweisen. Wenn die Vorinstanz dafür
hält, dass das Nichtvorhandensein von sachdienlichen Unterlagen im Einflussbereich des Beschuldigten und bei den relevanten Speditionsunternehmungen unter den gegebenen Umständen ein Indiz für eine fehlende Einfuhrverzollung sei (Urk. 81 S. 184), verfällt sie auch damit nicht in Willkür bzw. ist ihr beizupflichten.
Hinweise darauf, dass die anklagegegenständlichen Kunstgegenstände bei ihrer Einfuhr trotz ergebnisloser Suche nach entsprechenden Unterlagen in den E- DEC-Datenbanken und an den Zollstellen AK. und AV. einerseits und im Einflussbereich des Beschuldigten und der von ihm für Kunsttransporte bevorzugten Unternehmen andererseits verzollt wurden, fehlen. Der Beschuldigte selber liefert trotz seiner Nähe zur Sache keine substantielle Erklärung dafür, weshalb jegliche Dokumente, die auch nur einen Anhaltspunkt für eine Einfuhrverzollung der interessierenden Gegenstände liefern könnten, allerorten fehlen. Wenn er im Berufungsverfahren eine Einfuhr der fraglichen Objekte über die Flughäfen Genf, Basel, Lugano auf dem Landweg und/oder durch andere Personen Gesellschaften (aus dem Kreis potentieller Zollschuldner) erwähnt, äussert er sich sodann nur theoretisch zu potentiellen Einfuhrvarianten. Krasseste Fehlleistungen seitens der Zollbehörden ausgeklammert, fallen im Übrigen auch bei den von ihm erwähnten Einfuhrvarianten zollseitig und beim Einführenden Daten und Dokumente an. Zollseitig wurden bei den vom Beschuldigten mit seinem Privatflugzeug unbestritten hauptsächlich angeflogenen Flughäfen AK. und AV. keine Hinweise auf eine erfolgte Abfertigung im Reisendenverkehr gefunden. Und auch im Einflussbereich des Beschuldigten und bei den von ihm bevorzugten Transportunternehmen fand sich im Rahmen umfangreicher Haus- durchsuchungen nichts, was auch nur für eines der inkriminierten Werke auf eine Einfuhr im Reisendenverkehr auf andere Einfuhrvarianten weisen würde, obwohl das nach dem Erwogenen zu erwarten gewesen wäre, wenn eine solche erfolgt wäre. Der Beschuldigte behauptet auch nicht, dass entsprechende Anhaltspunkte irgendwo zu finden gewesen wären. Auch das erkannte die Vorinstanz richtig.
Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage bei einer Gesamtwürdigung der Beweislage zu der auch die vom Beschuldigten im Zollverfahren manifestierte
Grundhaltung zählt, die die Vorinstanz richtig beschreibt zum Schluss kam, es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass hinsichtlich der anklagegegenständlichen Kunstgegenstände keine Einfuhrverzollung vorgenommen worden sei (Urk. 81 E. IV 4.3), verfiel sie damit nicht in Willkür. Vielmehr ist ihr beizupflichten.
Der Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm in den Fällen 56 B, 60, 154, 156, 214, 221, 224, 225, 226, 248, 249, 261, 262, 271, 277, 279, 297,
301 (Div. U. von V. , Ziff. IV.4.2.26/S. 91), 398 (Div. U. von
V. , Ziff. IV.4.2.26/S. 91), 409 (Div. U. von V. , Ziff. IV.4.2.26/S. 91), 307, 308, 417, 327, 345, 351, 354, 355, 400, 408, 358, 407, 413, 360, 361,
406, 362, 363, 367, 373, 375, 420, 501, 502, 376, 386, 388, 390, 392-1 bis 392-
21 (Div. 21 Spazierstöcke mit Ständer, Ziff. IV.4.2.55/S. 147), 395, 397, 399,
403, 401, 402, 410, 411, 412, 414 und 423 bis 428 (Div. Sieben Objekte
(U. ) von V. , Ziff. IV.4.2.63/S. 161), 416, 418, 431, 494, 504, 436, 513
handschriftliche Anmerkungen auf Kaufquittungen Rechnungen etc. willkürlich zugerechnet. Die Vorinstanz habe die unbelegte Behauptung der Zollbehörde unkritisch übernommen, indem sie in allen aufgeführten Fällen ohne jede Grundlage behaupte, der Beschuldigte habe die jeweiligen Rechnungen zur Bezahlung freigegeben. Dieser Beweis sei nicht erbracht. Die anderslautenden, aber nicht belegten Behauptungen der Vorinstanz seien willkürlich (Urk. 95 Rz 139-145; zu Fall 439 vgl. E. II.1.2).
In den Fällen Nr. 301, 398, 409 rechnet die Vorinstanz dem Beschuldigten keine handschriftlichen Bemerkungen auf einer Rechnung o.ä. zu. Sie stellte auch nicht fest, der Beschuldigte habe eine Rechnung zur Zahlung freigegeben (vgl. Urk. 81 S. 91-94 [E. IV.4.2.26]).
Im Zusammenhang mit Fall Nr. 56 B (M. von N. ) hält die Vorinstanz an der vom Beschuldigten bezeichneten Stelle in der Urteilsbegründung (Urk. 81
S. 28) fest, der Beschuldigte habe die Rechnung vom 17. September 2009 am 22. September 2009 zur Bezahlung freigegeben, indem er diese handschriftlich mit seinem Kürzel versehen habe. Die Feststellung verband sie u.a. mit dem Hinweis auf Seite 8 der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Juni 2013 (Urk. 4/8.1.2). Dort erklärte der Beschuldigte zu Fall Nr. 324 befragt auf Vorhalt der Rechnung
Nr. 2027 vom 14. Mai 2012 von der Firma W. Ltd. an AA. Inc. für den Verkauf des Kunstwerks AB. von AC. und die Frage, wem das dort unter dem Betrag von EURO 105'000.– angebrachte Kürzel gehöre, es gehöre ihm und bedeute, dass die Buchhaltung die Zahlung auslösen könne. Auch auf anderen Zahlungsbelegen bedeute sein Kürzel das Gleiche. Bei der dem Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 17. Juni 2013 zu Fall Nr. 324 vorgehaltenen Rechnung handelt es sich um Urk. 4/6.1.68, Ordner 46, Register 3, pag. 000003. Dort findet sich unter dem Betrag von EUR 105'000.– der handschriftliche Vermerk, den sich der Beschuldigte selber zurechnet, und der in der Einvernahme als Kürzel bezeichnet wird. Er entspricht in seinem Erscheinungsbild dem handschriftlichen Vermerk in der unteren rechten Ecke auf der erwähnten Rechnung vom 17. September 2009 betreffend die Arbeit M. von
N. (Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 2, pag. 000001). Dass er keine Ähnlichkeit mit den Kurzzeichen aufweist, die der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf den Einvernahmeprotokollen anbrachte, trifft zu, erklärt sich allerdings damit, dass der als sein Kürzel bezeichnete handschriftliche Vermerk tatsächlich ok/[Datum] lautet. Die Rechnungen (vgl. Urk. 81 S. 30, 39, 41 f., 56, 65, 68, 70, 73, 75, 78, 83, 85, 89, 97, 99, 104, 106, 115, 116, 118, 120,
122, 128, 134, 138, 140, 141, 143, 144, 146, 147, 150, 153, 155, 156, 158, 160,
164, 167, 170, 176), die der Beschuldigte gemäss den Feststellungen der Vor-
instanz auch in den Fällen 60, 154, 156, 214, 221, 224, 225, 226, 248, 249, 261,
262, 277, 279, 297, 308, 417, 327, 345, 351, 354, 355, 400, 408, 358, 407, 413,
362, 363, 367, 373, 375, 420, 501, 502, 376, 386, 388, 390, 392-1 bis 392-21,
395, 399, 403, 401, 402, 410, 411, 412, 416, 431, 494 und 513 handschriftlich zur Bezahlung freigab, tragen den Vermerk, den sich der Beschuldigte selber zuschreibt und der gemäss seiner Aussage bedeutet, dass die Buchhaltung die Zahlung auslösen kann, ebenfalls. Den inhaltlich leicht veränderten, ansonsten aber vergleichbaren handschriftlichen Vermerk both ok, 21. 03.12 findet sich sodann auch auf der von der Vorinstanz erwähnten Urk. 4/6.1.68, Ordner 26, Register 7, pag. 000015, welche die Fälle 414 und 423 bis 428 betrifft (vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 26, Register 7, pag. 000006; Urk. 81 S. 162 [E. IV.4.2.63]). Bei den weiteren Rechnungen, deren Freigabe zur Bezahlung die Vorinstanz dem Beschuldigten zurechnet (Urk. 81 S. 80, 95, 124, 126, 151 f., 165, 171, 173), liegen die Verhältnisse insofern anders, als ein handschriftlicher Vermerk des Beschuldigten persönlich fehlt, auf Belegen mit Zahlungsdetails aber die Bemerkungen A. ok to pay 15/05/06 (Fall 271; Urk. 4/6.1.68, Ordner 16, Register 1, pag. 000004), OK TO PAY/A. 13.02.13 (Fall 307; Urk. 4/6.1.68, Ordner 19, Register 1,
pag. 000002), gem. LP/A. o.k. to pay 15.06.10 (Fälle 360, 361, 406; Urk.
4/6.1.68, Ordner 21, Register 9, pag. 000012/Register 10, pag. 000010 und Urk. 4/6.1.68, Ordner 25, Register 12, pag. 000005), ALL OK TO PAY TEL. A.
03.04.12 (Fall 397; Urk. 4/6.1.68, Ordner 25, Register 4, pag. 000006), GEM. EMAIL A. 20.02.12 OK TO PAY (Fall 418; Urk. 4/6.1.68, Ordner 27, Register 4, pag. 000003), TEL. A. 27.02.12 OK TO PAY (Fall 504; Urk.
4/6.1.68, Ordner 32, Register 16, pag. 000001) und A. ok to pay 14/11/05 (Fall 436; Urk. 4/6.1.68, Ordner 33, Register 1, pag. 000004/1) angebracht sind. Dass auch auf sachliche Beweismittel abgestellt werden darf, wurde bereits erwogen. Ergänzend ist sodann auf die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz hinzuweisen, gemäss welcher nur er Zahlungen betreffend die in der Kunstsammlung aufgeführten Objekte habe freigeben dürfen (Urk. 38 S. 19; vgl. auch Urk. 81
S. 212 mit Verweis auf Urk. 4/6.1.68, Ordner 37, Register 1, pag. 000044.19). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die erwähnten Rechnungen zur Zahlung freigegeben, deckt sich folglich entgegen dessen Auffassung mit der Aktenlage und ist (daher) nicht qualifiziert falsch.
Sie ist im Übrigen für sich alleine für den Ausgang des Verfahrens bedeutungslos. Bedeutung erlangt sie erst im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschuldigten die Nicht- und Falschanmeldungen zugerechnet werden können. Insoweit erwähnt die Vorinstanz, (a) die handschriftlichen Vermerke des Beschuldigten selber und (b) die Vermerke der Mitarbeiter des Administrationsbüros mit dem Verweis auf das Einverständnis des Beschuldigten auf (c) nahezu sämtlichen Rech- nungen, als einen von mehreren Hinweisen auf den bestimmenden Einfluss des Beschuldigten auf alle Handlungen betreffend die Kunstgegenstände. Auf die Ausführungen, in denen sich die Vorinstanz mit der diesbezüglichen Beweislage umfassend auseinandersetzt (Urk. 81 E. IV.6), nimmt der Beschuldigte keinen Bezug. Diese halten einer Willkürprüfung denn auch ohne Weiteres stand.
Die Vorinstanz ging im Fall 121 (AD. von AE. ) in Abweichung von der Anklage, die die nicht veranlagte und erhobene Einfuhrsteuer auf Fr. 1'251'628.80 bezifferte (Urk. 2B S. 14), von einer geschuldeten Einfuhrsteuer von Fr. 630'257.70 aus (Urk. 81 S. 39). Sie stellte dabei auf Wertangaben ab, die vier Jahre nach dem Kauf der Arbeit bei einem Transport in das Zollfreilager AF. gemacht worden waren und sich gemäss ihrer Feststellung auf USD 8'168'683.– beliefen. Es sei zwar nicht ersichtlich, was zu dem gemessen am Kaufpreis von USD 16'000'000.– massiven Wertverlust geführt habe. Im Zweifel sei aber von der für den Beschuldigten vorteilhafteren Wertangabe auszugehen. Ausgehend von einem Wechselkurs von 1.02930 am 8. November 2009 und einem Mehrwertsteuersatz von 7,6% resultiere eine Einfuhrsteuerschuld von Fr. 630'257.70 (Urk. 81 S. 36 ff.). Das BAZG rügt, dass die Vorinstanz damit verkenne, dass sich die Wertangabe 8'168'683 auf britische Pfund beziehe. In Anwendung des am 8. November 2009 geltenden Kurses von 1.70950 (GBP-CHF) hätte sie ausgehend von dem von ihr herangezogenen Betrag bei einem Steuersatz von 7,6% auf einen Einfuhrsteuerbetrag von Fr. 1'046'755.55 kommen müssen, also auf
Fr. 416'497.85 mehr als von ihr festgelegt (Urk. 102 S. 7). Abgesehen davon gebe es so das BAZG zusammengefasst keinen Grund, von einem Wert von USD 16'000'000.– abzuweichen. Die Zahl 8'056'800 mit der Währung GBP basiere auf dem in der Kunstdatenbank F. festgehaltenen Kaufpreis von USD 16'000'000.–, welche jeweils zum gerade gültigen Kurs dem auszustellenden Dokument angepasst worden sei. Die verschiedenen Zahlen in unterschiedlichen Währungen seien in der Regel auf die USD 16'000'000.– zurückzuführen, weshalb von einem massiven Wertverlust, wie ihn die Vorinstanz annehme, nicht die Rede sein könne. Jedenfalls habe das Gericht die Bedeutung der Zahl 8'056'800 als eine auf Basis der USD 16'000'000.– erfolgtes Umrechnungsresultat klarerweise verkannt, weshalb bei der Einfuhrsteuerbemessung auf die USD 16'000'000.– abzustellen sei. Dies ergebe in Anwendung des zu Recht vom Gericht verwendeten Umrechnungskurses von 1.02930 den Betrag von
Fr 16'468'800.– und daraus einen Einfuhrsteuerbetrag in der Höhe von Fr. 1'251'628.80 (Urk. 102 S. 7-9).
Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wurde das in Frage stehende Werk im Februar 2004 von der Galerie AG. zum Preis von USD 16'000'000.– erworben und im März 2008 von der S. AG vom Zollfreilager nach Grossbritannien gebracht, bevor es schliesslich im Juli 2008 (zusammen mit anderen Arbeiten) wieder den Weg in die Schweiz in das Zollfreilager AF. fand (Urk. 81 S. 36 f.). Bei diesem Rücktransport wurde der Wert des Werkes von der AH. Ltd in der Shipping Invoice Job ref1959/08 - 11th July 2008 mit GBP 8'168'683.31 angegeben (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000122-124 ). Die gleiche Zahl 8'168'683.31 ist in der Ausfuhranmeldung vom 23. April 2008 unter der Rubrik Statistical value aufgeführt (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000174). In der Exportbewilligung vom 14. Juli 2008 wird der Wert des Werkes mit GBP 8'056'800.– angegeben (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000149). Die Vorinstanz geht hier fälschlicherweise von Angaben in USD aus (Urk. 81 S. 37, 39) und verkennt damit die Bedeutung der Wertangaben in den entsprechenden Dokumenten. Die Rüge des BAZG ist folglich berechtigt und die Höhe der nicht verlangten und erhobenen Einfuhrsteuer deshalb neu zu beurteilen.
Die Einfuhr des Werkes von AE. erfolgte nach den zu übernehmenden (richtigen) Feststellungen der Vorinstanz zwischen dem 4. und dem 9. November 2009 (Urk. 81 S. 37), mithin unter der Herrschaft des alten Mehrwertsteuergesetzes, das in seinen vorliegend relevanten Teilen inhaltlich allerdings dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen revidierten Recht (auf das die Vorinstanz verweist; vgl. Urk. 81 S. 36) entspricht. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b aMWSTG wird die Einfuhrsteuer bei Einfuhren, die wie vorliegend nicht in Erfüllung eines Ver- äusserungsgeschäfts erfolgen, auf dem Marktwert des eingeführten Gegenstan- des erhoben. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration fehlen Wertangaben, kann die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (Art. 76 Abs. 4 aMWSTG). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preisoder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld notierten Devisenkurse (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen (Art. 76 Abs. 5 aMWSTG).
Die Arbeit von AE. wurde gemäss der mit Februar 2004 datierten Rechnung der Galerie L. AI. von der Galerie AG. für USD 16'000'000.– gekauft, wobei Ratenzahlung vereinbart wurde (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000087). Acht Teilrechnungen über je USD 2'000'000.– mit Kontierungsstempeln wurden in den Buchhaltungsunterlagen in der Villa G. (Ordner der Galerie AG. ) gefunden, wobei Buchungsdatum und Referenznummer jeweils den Angaben zum Kaufpreis in der Kunstdatenbank F. entsprechen (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000001, 000006-000013, Act. 204). Angaben zum Versicherungs- und/oder Schätzwert enthält die Kunstdatenbank
F. nicht (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000001 f.). Aus der Lagersturzliste OZL ist ersichtlich, dass das Werk dort per 11. Februar 2008 mit ei- nem Wert von Fr. 19'500'000.– eingelagert war (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000014), was beim damaligen Wechselkurs (Devisenkurs [Verkauf] gemäss www.bazg.admin.ch) von 1.10590 einem über dem Kaufpreis liegenden Betrag in USD entsprach. Im Zeitpunkt der Einlagerung am 19. April 2004 (vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000043, 000069; Wechselkurs 1.298) entsprach der angegebene Wert gut 15 Millionen Schweizerfranken. Mitte März 2008 wurde das Werk nach London ausgeführt, wo die AH. Ltd. am 18. März 2008 den Empfang bestätigte (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000066
und 000071 [OZL-Nr. 13907], pag. 000028 f.). Im April 2008 wurde es gemäss Eintrag in der Kunstdatenbank F. auf die AJ. überschrieben (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000002). In der an AJ. gerichteten, un- datierten Rechnung der Galeria AG. wird der Preis der Arbeit wiederum mit USD 16'000'000.– angegeben (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000005; zur wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten an den Vermögenswerten vgl. Urk. 81 S. 27, 30). Beim Rücktransport des Werkes aus Grossbritannien ins Zollfreilager AF. im Juli 2008 wurde der Wert des Werkes von der
AH. Ltd, die den Transport auf Anweisung und unter Verwendung der Angaben des Administrationsbüros des Beschuldigten veranlasste (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, Act. 203/11-19), in der Shipping Invoice Job ref1959/08 - 11th July 2008 (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000122-124 ) und in der Ausfuhranmeldung (Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000169, 000174,
000182) mit GBP 8'168'683.31 angegeben. In der Exportbewilligung vom 14. Juli 2008 wird der Wert des Werkes mit GBP 8'056'800.– beziffert (Urk. 4/6.1.68, Ord- ner 4, Register 1, pag. 000149). Bei einem Wechselkurs, der sich im Zeitraum vom 23. April (Antrag Exportbewilligung; Urk. 4/6.1.68, Ordner 4, Register 1, pag. 000182) und dem 14. Juli 2008 grob umrissen zwischen 1.94 und 2.00 (vgl. www.poundsterlinglive.com/bank-of-england-spot/historical-spot-exchange-rates ) bewegte, lässt sich auch ohne genaue Kenntnis des tatsächlich verwendeten Umrechnungskurses feststellen, dass die Wertangaben in den Exportpapieren ihrer Grössenordnung nach dem Kaufpreis von USD 16'000'000.– entsprechen. Zusammengefasst wurde das in Frage stehende Werk von AE. im Einflussbereich des Beschuldigten, der den Kunstmarkt kennt, bis im Juli 2008 stets mit ei- nem dem Kaufpreis entsprechenden Wert behandelt. Ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass dieser danach im Zeitraum bis zur inkriminierten Einfuhr in die Schweiz anfangs November 2009 sank, bestehen keine; auch in der Kunstdatenbank F. fehlen jegliche Hinweise auf einen (drastischen) Wertverlust. Die im Zusammenhang mit dem Export mit Transitabfertigung im Privatjet des Beschul- digten ausgestellte Proforma Invoice vom 3. November 2009, in welcher der Wert der Arbeit mit nur noch Fr. 1'000'000.– angegeben wird (Urk. 4/6.1.68, Ord- ner 4, Register 1, pag. 000190-000197), geht jede inhaltliche Überzeugungskraft ab. Der Export diente einzig dazu, die Voraussetzungen für eine Einfuhr des Bil- des (möglichst) unter Vermeidung der Einfuhrsteuer zu schaffen (vgl. dazu auch
E. VI.3.1.1.); dass der Beschuldigte die Anmeldung unter Angabe eines zu tiefen Wertes der einzuführenden Kunstgegenstände als Alternative zur Nichtanmel- dung nutzte, ist erstellt. Es ist folglich von einem (geschätzten) Wert des Werkes im November 2009 von USD 16'000'000.auszugehen, womit unter Berücksichtigung eines Wechselkurses von 1.02930 am 8. November 2009 und einem Mehrwertsteuersatz von 7,6% eine Einfuhrsteuerschuld von Fr. 1'251'628.80 resultiert.
Die Kunstgegenstände gemäss den Fall-Dossiers 191, 214, 261, 262, 271,
279, 301, 398, 409, 307, 308, 417, 321, 327, 349, 350, 352, 353, 351, 354, 355,
400, 408, 358, 407, 413, 360, 361, 406, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 373, 374,
375, 420, 501, 502, 386, 388, 390, 392 [-1 bis -21], 401, 402, 410, 411, 416, 418,
431, 494, 436, 513, 22, 304, 310, 312, 313 und 315 wurden an Auktionen im Ausland erworben (Urk. 81 S. 49, 56, 77, 80, 85, 91, 94, 97, 99, 102, S. 104 [Fall
327], 110, 112, 113, 115, 116, 118, 120, 122, 124, 126, 130, 132, 134, 136, 138,
140, 143, 144, 146, 148, 155, 156, 158, 164, S. 165 [Fall 418], 167, 170, 173,
176). Dabei war zusätzlich zum Zuschlagspreis (Hammer Price, Prix d'Adjudication) ein Aufgeld (Buyer's Premium, Commission ) zu bezahlen, das die Vorinstanz bei der Berechnung der nicht veranlagten und erhobenen Einfuhrsteuer aber aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigte (vgl. Urk. 81 S. 51). Das BAZG macht geltend, die von der Vorinstanz dabei vertretene Rechtsauffassung sei falsch und die von dieser berechnete Einfuhrsteuer in den betroffenen Fällen daher zu tief (Urk. 102 S. 9 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid leide im Übrigen insofern an einem inneren Widerspruch, als die Vorinstanz in den Fällen 56 B, 61, 154, 156, 189, 190, 297, 300 und 376 entgegen der sonst gehandhabten Auffassung kein Premium abgezogen habe (Urk. 102 S. 12 f.).
Der von der Vorinstanz unter Hinweise auf Regine Schluckebier (OFK/MWSTG- Regine Schluckebier, MWSTG Art. 54 N. 8; vgl. auch Regine Schluckebier, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson (Hrsg.), N. 43 zu Art. 54 MWSTG) vertretene Rechtsstandpunkt überzeugt. Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte
(Art. 52 Abs. 1 lit. MWSTG; Art. 73 Abs. 1 und 2 lit. a aMWSTG). Dienstleistungen werden demzufolge nur dann von der Einfuhrsteuer erfasst, wenn sie in einem Gegenstand verkörpert sind (z.B. Computerprogramm auf einem Datenträger; OFK/MWSTG-Regine Schluckebier, MWSTG Art. 52 N. 8). Von Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages erbrachte Leistungen sind im Kaufgegenstand aber nicht verkörpert und daher grundsätzlich nicht Objekt der Einfuhrsteuer. Die vom Käufer an einen Dritten, z.B. ein Auktionshaus, als Gegenleistung für dessen Bemühungen rund um den Abschluss eines Kaufvertrages bezahlte Entschädigung (Aufgeld, Buyer's Premium, Kommission etc.) gehört daher auf der Ebene der Bemessungsgrundlage auch nicht zum (nach Art. 24 MWSTG bzw. Art. 33 aMWSTG zu bestimmenden) Entgelt im Sinne von Art. 54 Abs. 1 lit. a MWSTG bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. a aMWSTG (vgl. OFK/MWSTG-Felix Geiger, MWSTG Art. 24 N. 1 letzter Satz). Eine solche könnte in die Einfuhrsteuerberechnung nur einbezogen werden, wenn sie zu den nach Art. 54 Abs. 3
MWSTG bzw. Art. 76 Abs. 3 aMWSTG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Auslagen gehören würde, was jedoch nicht der Fall ist: Einbezogen wer- den können lediglich Nebenkosten, die mit dem Befördern Versenden zu tun haben (OFK/MWSTG-Regine Schluckebier, MWSTG Art. 54 N. 42). Zu bemerken ist der Vollständigkeit halber zudem, dass auch der Marktwert eines Gegenstan- des nur von Dienstleistungen (mit-)bestimmt wird, die in diesem verkörpert sind, und nicht auch von solchen, die abhängig vom Vertriebskanal und/oder den Be- dürfnissen eines Käufers (z.B. nach Expertise) durch Dritte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gegenstandes erbracht werden.
Wenn die Vorinstanz die Einfuhrsteuer in den Fällen 191, 214, 261, 262, 271, 279,
301, 398, 409, 307, 308, 417, 321, 327, 349, 350, 352, 353, 351, 354, 355, 400,
408, 358, 407, 413, 360, 361, 406, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 373, 374, 375,
420, 501, 502, 386, 388, 390, 392 [-1 bis -21], 401, 402, 410, 411, 416, 418, 431,
494, 436, 513, 22, 304, 310, 312, 313 und 315 auf der Basis nur des Zuschlagspreises bestimmte, war das folglich richtig. Soweit sie das Aufgeld entgegen der von ihr zutreffend vertretenen Rechtsauffassung (versehentlich) in die Berech- nung der Einfuhrsteuer einbezog, leidet ihr Entscheid, wie das BAZG richtig bemerkt, an einem inneren Widerspruch. Dieser ist zu korrigieren. In Anwendung der Wechselkurse und Mehrwertsteuersätze gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Urk. 81 S. 29 f., 35, 41, 43, 46, 49, 91, 198) resultieren Einfuhrsteuern von
Fr. 1'939.50 (Fall 56 B; Hammer GBP 15'000.–, vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 2, pag. 000001]), Fr. 2'895.80 (Fall 61; Hammer GBP 24'000.–, vgl. Urk.
4/6.1.68, Ordner 2, Register 4, pag. 000005), Fr. 5'064.50 (Fall 154; Hammer
USD 65'000.–, vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 7, Register 2, pag. 000007),
Fr. 32'482.10 (Fall 156; Hammer USD 420'000.–, vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 7,
Register 3, pag. 000003), Fr. 26'669.30 (Fall 189; Hammer GBP 220'000.–,
Urk. 4/6.1.68, Ordner 7, Register 5, pag. 000007), Fr. 6'545.15 (Fall 190; Hammer
GBP 55'000.–, vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 8, Register 1, pag. 000003),
Fr. 49'742.70 (Fall 297; Hammer 850'000.–, vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 18, Regis-
ter 3, pag. 000004) und von Fr. 1'388.80 (Fall 300; Hammer GBP 17'000.–; vgl.
Urk. 4/6.1.68, Ordner 44, Register 1, pag. 000002 f., 000014). Im Fall 376 belief sich der Rechnungsbetrag auf USD 7'500.–; er beinhaltet ein Aufgeld von 25%.
Der Zuschlagpreis machte folglich USD 6'000.– aus. Die Vorinstanz gab die Beträge zwar fälschlicherweise in GPB an, legte der Berechnung der Einfuhrsteuer aber den vom BAZG publizierten (vgl. Urk. 81 S. 29; Art. 54 Abs. 1 lit. a MWSTG) USD-Wechselkurs zugrunde, der am 15. Februar 2012 0.92700 betrug (Urk. 81 S. 141 ff.). Bei einem Mehrwertsteuersatz von 8% resultiert eine Einfuhrsteuer von Fr. 445.–.
Soweit ein solches noch zu ergehen hat (vgl. E. II.1.2, E. III.2.), ist dem Urteil zusammengefasst der von der Vorinstanz (willkürfrei) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (Urk. 81 E. IV.4. bis IV.7. und IV. 8.3). Vorbehalten bleiben die Korrekturen hinsichtlich der Höhe der nicht veranlagten und erhobenen Einfuhrsteuer in den Fällen 121, 56 B, 61, 154, 156, 189, 190, 297, 300 und 376 (vorstehend E. IV.6.).
Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes als mehrfache vorsätzliche Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG trifft zu und wurde als solche auch von keiner Seite beanstandet. Es kann auch insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 E. IV.8).
8. Zusammengefasst ist das Verfahren in den Fall-Dossiers 368 bis 372, 404, 438, 461 und 465 einzustellen. Sodann ist der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG schuldig zu sprechen (Fall-Dossiers 56 B, 60, 61,
121, 154, 156, 189, 190, 191, 192, 214, 215, 216, 221, 224, 225, 226, 248, 249,
261, 262, 271, 277, 279, 280, 297, 301, 398, 409, 307, 308, 417, 321, 327, 345,
347, 349, 350, 352, 353, 351, 354, 355, 400, 408, 358, 407, 413, 360, 361, 406,
362, 363, 364, 365, 366, 367, 373, 374, 375, 420, 501, 502, 376, 386, 388, 390,
392 [-1 bis -21], 395, 397, 399, 403, 401, 402, 410, 411, 412, 414, 423, 424, 425,
426, 427, 428, 416, 418, 431, 494, 504, 436, 513, 319, 514, 1, 22, 24, 90, 107,
108, 120, 178, 300, 304, 309, 310, 312, 313, 315, 324, 325, 326, 343, 380, 381,
382, 444, 507, 508, 499 und 43/44). In den Fall-Dossiers 213, 439, 512/1.1 bis 512/1.4 und 512/1.7 bis 512/1.9 ist er vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freizusprechen.
V.
1.1 Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Widerhandlungen teilweise im Jahr 2009 und im Weiteren in den Jahren 2010 bis 2013 begangen. Noch vor En- de des Jahres 2009 wurden die Taten gemäss den Fall-Dossiers 56 B
(Fr. 1'939.50), 121 (Fr. 1'251'628.80), 154 (Fr. 5'064.50), 215 (Fr. 6'980.–), 216
(Fr. 7'212.65), 280 (Fr. 81'310.90), 347 (Fr. 21'361.90), 395 (Fr. 2'320.25), 436
(Fr. 826.25), 22 (Fr. 21'397.60), 90 (Fr. 1'520.–), 107 (Fr. 3'428.–) und 108
(Fr. 36'969.30) begangen (vgl. E.I.1.2.2).
Das bis Ende 2009 geltende Mehrwertsteuergesetz sah in Art. 85 für die vorsätzliche Steuerhinterziehung die Bestrafung mit einer Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer vor. Im Übrigen verwies es auf das Verwaltungsstrafrechtsgesetz (Art. 88 Abs. 1 aMWSTG), welches in Art. 8 und 9 Abweichungen vom subsidiär anwendbaren Strafgesetzbuch (Art. 2 VStrR) bei der Strafzumessung vorsieht: Gemäss Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu 5'000 Franken nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Der Grenzbetrag ist dahingehend zu verstehen, dass die tatsächlich auszufällende Busse bei objektivierter Betrachtung des konkreten Falles nicht höher angesetzt werden kann (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 70 f.). Die Nichtberücksichtigung anderer Strafzumessungsgründe ist auf eine Ausfällung von Bussen gestützt auf einen internen Bussentarif der Verwaltung zugeschnitten und dient der Vereinfachung der Sanktio- nierung von Bagatellwiderhandlungen. Sie ist fakultativ (ACHERMANN, in: FRANK/EICKER/MARKWALDER/ACHERMANN [Hrsg.], BSK VStrR, 2020, Art. 8 N 13 f., 37; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 72; HAURI, Verwaltungs-
strafrecht, Bern 1998, S. 23). Art. 9 VStrR sieht vor, dass die Vorschriften von Art. 68 des Strafgesetzbuches (heute Art. 49 StGB) über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen Strafbestimmungen u.a. für Bussen nicht gelten. Vielmehr verwirkt jede einzelne Verwaltungsstraftat, für die eine Busse ausgefällt wird, eine gesonderte Strafe, bei deren Bemessung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (Kumulationsprinzip; EICKER/FRANK/
ACHERMANN, a.a.O., S. 74). Bei mehrfacher Widerhandlung hat dies zur Folge, dass die addierten Einzelbussen das Fünffache des gesamthaft hinterzogenen Steuerbetrages erreichen können.
Nach Art. 96 Abs. 4 lit. a des (neuen) Mehrwertsteuergesetzes, der seit dem
1. Januar 2010 bis heute in unveränderter Fassung in Kraft steht, wird die vorsätzlich fahrlässige Hinterziehung der Einfuhrsteuer mit Busse bis zu
Fr. 800'000.– bestraft. Die Busse ist gemäss Art. 97 Abs. 1 des Gesetzes in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB zu bemessen, wobei Art. 34 StGB sinngemäss herangezogen werden kann. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher als die Strafdrohung ist, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden. Da der Gesetzgeber auch im neuen Mehrwertsteuergesetz Art. 8 VStrR nicht als unanwendbar bezeichnet hat, müssen im Falle von Bussen bis zu 5'000 Franken andere Strafzumessungsgrün- de als die Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens auch nach neuem Recht gemäss der Literatur nicht berücksichtigt werden (OFK/MWSTG- CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER, MWSTG Art. 97 N. 7; PITTET, in: ZWEI-
FEL/BEUSCH/GLAUSER/ROBINSON [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht MWStG, Basel 2015, Art. 97 N 7). Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts kommt für (wie vorliegend) in Realkonkurrenz begangene Straftaten sodann auch unter dem neuen Mehrwertsteuergesetzes das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip (und nicht das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB) zur Anwendung (Urk.139 E. 4.7).
Kommt das Kumulationsprinzip zur Anwendung, ist für jedes einzelne Delikt innerhalb des für die jeweilige Tat geltenden Strafrahmens eine Einzelbusse zu bemessen. Anschliessend sind die so festgesetzten Einzelbussen zu addieren. Entsprechend hat auch die Bestimmung des anwendbaren Rechts für jedes Delikt gesondert zu erfolgen. In Anwendung von Art. 2 StGB (vgl. Art. 1 und 2 VStR; vgl. auch Art. 103 und 112 MWSTG) finden grundsätzlich die im Tatzeitpunkt gültigen Normen Anwendung, es sei denn, das im Beurteilungszeitpunkt geltende Recht erweise sich für den Täter als das mildere (IMSTEPF, in: ZWEI- FEL/BEUSCH/GLAUSER/ROBINSON [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht MWStG, Basel 2015, Vor Art. 112-115 N 13). Ob letzteres der Fall ist, ist im Rahmen einer hypothetischen Prüfung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht konkret zu beurteilen (TRECHSEL/VEST, in TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 11).
Vor Ende des Jahres 2009 beging der Beschuldigte unter anderem die Tat gemäss Fall-Dossier 121, mit welcher er einen Steuervorteil von Fr. 1'251'628.80 erzielte. Während nach altem Recht für diese Tat ein Strafrahmen für eine Busse von bis zum Fünffachen dieses Betrags, mithin von bis zu Fr. 6'258'144.–, möglich gewesen wäre, liegt die Obergrenze des möglichen Bussenrahmens gemäss dem neuen Recht für diese Tat höchstens beim doppelten Betrag des erzielten Steuervorteils, mithin bei Fr. 2'503'257.60. Wie zu zeigen sein wird, wiegt das Verschulden in Bezug auf diese Tat schwer (vgl. Erw. V.5.1). Eine entsprechende Verschuldensbewertung rechtfertigt grundsätzlich die Festsetzung einer Strafe im oberen Bereich des jeweiligen ordentlichen Strafrahmens. Vor diesem Hintergrund hätte ein höherer Strafrahmen auch eine höhere Busse zur Folge. Aus diesem Grund erweist sich hinsichtlich des Falles 121 die Anwendung des (neuen) geltenden Mehrwertsteuerstrafrechts als für den Beschuldigten günstiger. Was die übrigen vom Beschuldigten vor dem 1. Januar 2010 begangenen Taten (Fälle
56 B, 154, 215, 216, 280, 347, 395, 436, 22, 90, 107 und 108) betrifft, bleibt es je- doch bei der Anwendbarkeit des alten Rechts. Selbst das Fünffache des höchsten erlangten Steuervorteils dieser übrigen Taten im Betrag von Fr. 81'310.90 betreffend Fall 280, mithin Fr. 406'554.50, erreicht die nach (neuem) geltendem Recht für diese Taten geltende Bussenobergrenze von Fr. 800'000.– bei Weitem nicht. Die tiefere Bussenobergrenze nach dem im Zeitpunkt der Taten geltenden Recht führt bei gleicher Verschuldensbewertung automatisch zu einer tieferen Strafe. Das neue Recht erweist sich demnach in Bezug auf diese weiteren bis Ende 2009 begangenen Taten nicht als milder.
Zusammengefasst ist die Strafzumessung für die Fälle gemäss den Dossiers 56 B, 154, 215, 216, 280, 347, 395, 436, 22, 90, 107 und 108 nach dem al-
ten Recht vorzunehmen. Im Übrigen hat die Strafzumessung unter Einschluss des
Falls gemäss Dossier 121 in Anwendung des neuen Mehrwertsteuergesetzes zu erfolgen.
Was die Begründung der beantragten Bussenhöhe betrifft, verwies das BAZG in seiner Begründung der Anschlussberufung unter anderem auf seine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 19. August 2020 (Urk. 152
S. 2). In dieser machte das BAZG zum Vorgehen betreffend die nun vorzunehmende konkrete Bemessung der Busse für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Taten sinngemäss geltend, dass als Bussenrahmen vom doppelten Betrag des gesamten erzielten Steuervorteils, mithin von Fr. 6'625'223.70
(Fr. 3'312'611.85 x 2), auszugehen sei und verweist dabei auf Art. 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG. Innerhalb dieses Strafrahmens setzte das BAZG die Busse für sämtliche zu beurteilenden Taten auf die beantragte Höhe von Fr. 4'000'000.– fest (Urk. 132/2 bzw. Urk. 153/1 S. 9 f.).
Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil fest, dass Art. 49 StGB in diesem Fall von in Realkonkurrenz begangenen Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nicht zur Anwendung gelange und entsprechend nicht das Asperationsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip, gemäss welchem mehrere Bussen zu kumulieren sind, Geltung habe (Urk. 139 E. 4.5.1 f., 4.7). Entsprechend kommt entgegen dem vom BAZG aufgezeigten Vorgehen die Festsetzung eines einheitlichen Strafrahmens für sämtliche Einzeltaten nicht in Frage. Vielmehr ist für jede einzelne zu beurteilende Tat innerhalb des für die jeweilige Tat geltenden Strafrahmens eine Einzelbusse zu bemessen. Anschliessend sind die so festgesetzten Einzelbussen zu addieren.
Hinsichtlich der Taten gemäss den Fall-Dossiers 56 B, 154, 215, 216, 280,
347, 395, 436, 22, 90, 107 und 108 erstreckt sich der massgebliche Bussenrahmen gemäss Art. 85 aMWSTG im Einzelfall bis zum Fünffachen des jeweils erzielten Steuervorteils, also auf Fr. 9'697.50 (Fall 56 B), Fr. 25'322.50 (Fall 154),
Fr. 34'900.– (Fall 215), Fr. 36'063.25 (Fall 216), Fr. 406'554.50 (Fall 280),
Fr. 106'809.50 (Fall 347), Fr. 11'601.25 (Fall 395), Fr. 4'131.25 (Fall 436),
Fr. 106'988.– (Fall 22), Fr. 7'600.– (Fall 90), Fr. 17'140.– (Fall 107),
Fr. 184'846.50 (Fall 108).
Mit seinem Handeln gemäss Fall-Dossier 121 (AD. von AE. ) erzielte der Beschuldigte einen Steuervorteil von Fr. 1'251'628.80. Die hinterzogene Einfuhrsteuer übersteigt die Strafdrohung von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Für die Tat gemäss Fall-Dossier 121 erhöht sich der ordentliche Bussenrahmen folglich in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 MWSTG über die in Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG vorgesehene Strafandrohung hinaus (vgl. OFK/MWSTG- CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER MWSTG Art. 97 N. 9) auf Fr. 2'503'257.–.
Für alle weiteren ab dem 1. Januar 2010 begangenen Fälle bleibt es im Einzelfall jeweils bei einem Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 800'000.–.
2.4 Da Art. 49 StGB gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in diesem Fall keine Anwendung findet, kommt die Ausfällung einer Zusatzstrafe (vgl. Urk. 2B S. 3 [Ziffer 9]) nicht in Betracht.
Innerhalb des Strafrahmens ist die Busse nach den Verhältnissen des Beschuldigten so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 97 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Faktoren (ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussenbemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 19 f.). Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich die gleichen Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Art. 97 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch BSK StGB-HEIMGARNTER, Art. 106 N. 24). Massgebend ist regelmässig der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGE 119 IV 330 E. 3).
Wie erwogen (vgl. E.V.1.2.1 f.) kommt grundsätzlich sowohl für die nach neuem als auch für die nach altem Mehrwertsteuerrecht zu beurteilenden Delikte, für welche Bussen von bis zu 5'000 Franken in Frage kommen, Art. 8 VStrR zur Anwendung. Das heisst, die Bussen für jene Delikte wären nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen, wobei andere Strafzumessungsgründe nicht berücksichtigt werden müssten. Bei Art. 8 VStrR handelt es sich jedoch um eine fakultative Bestimmung, die der Erleichterung des Verfahrens und entsprechend auch der Effizienz und Verfahrensökonomie dienen soll. Es geht darum, in einem Bereich, der in weiten Teilen von Massendelinquenz geprägt ist, auf aufwändige Ermittlungen über die persönlichen Verhältnisse des Täters zu verzichten und eine schematische Bussenbemessung zu ermöglichen (ACHERMANN, a.a.O., Art. 8 N 13 f., 37; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O.,
S. 72; HAURI, a.a.O., S. 23). Da in diesem Verfahren auch Delikte zu beurteilen sind, deren Verschuldensbewertung nur die Festsetzung von Bussen zulassen, die den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigen, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ohnehin zu ermitteln. Entsprechend vermag die Anwendung von Art. 8 VStrR in diesem Verfahren keine Verfahrenserleichterungen herbeizuführen. Im Folgenden erweist es sich daher als angezeigt, auch bei der Bemessung der den Betrag von Fr. 5'000.– nicht übersteigenden Bussen andere Strafzumessungsgründe als die Schwere der Widerhandlung und das Verschulden zu berücksichtigen.
Gestellt wurde der Beschuldigte einzig bei den Einfuhren in den Fällen 319 und 514 (Urk. 4/6.1.68, Ordner 1). Im Fall 319 benützte er bei der Einreise bei der Zollstelle AK. , AL. , am Nachmittag des 20. September 2012 den grü- nen Durchgang. Die Gepäckwagen liess er durch Handling Agents über die Zollgrenze bringen. Auf einem dieser Gepäckwagen befand sich ein 72,5 x 96,5 cm grosses Gemälde, das in einer Transportfolie verpackt war, und eine 29,5 cm hohe Elefantendose in einer Kartonschachtel (Urk. 4/6.1.68, Ordner 1, Register 1, pag. 000001, 000003, 000050). Die Kunstgegenstände hatte er zuvor am 14. September 2012 aus dem offenen Zolllager der S. AG ausgelagert und im Transitverfahren im Privatjet nach Grossbritannien exportiert (Urk. 4/6.1.68, Ord- ner 1, Register 1, pag. 000019). Als ein Mitarbeiter des Beschuldigten die Zollbeamten bemerkte, versuchte er mit der Aussage, das Bild hätte nicht ausgeladen werden sollen, die Situation zu retten (Urk. 4/6.1.68, Ordner 1, Register 1, pag. 000050). Im Fall 514 benützte der Beschuldigte am Morgen des 3. Juni 2013 am gleichen Ort den grünen Durchgang. Die nicht angemeldeten Kunstgegenstände befanden sich wiederum auf einem Gepäckwagen, der von einer Drittperson über die Zollgrenze gebracht wurde. Diverse kleinere antike Gegenstände waren in ei- nem Metallkoffer, die Skulpturen in der Höhe von 58,5 cm und 26,5 cm in einen Karton resp. eine Kunststofffolie verpackt (Urk. 4/6.1.68, Ordner 1, Register 2, pag. 000009 f., 000013 ff., 000022 ff., 000050 ff.). Über das Tatvorgehen bei den Nichtanmeldungen in den weiteren Fällen, in denen die Einfuhr behördlicherseits (zunächst) unbemerkt blieb, ist naturgemäss direkt wenig bekannt. Die Fälle weisen unter sich und mit den Fällen 514 und 319 jedoch Parallelen auf, die auf eine immer wieder ähnliche Vorgehensweise schliessen lassen. Die betroffenen Objekte sind fast ausnahmslos ähnlich gross (vgl. dazu die Massangaben und Bilder in den entsprechenden Fall-Dossiers), konnten folglich im Privatjet und dann auf einem Gepäckwagen transportiert werden, wobei der Fall 214 belegt, dass auch merklich grössere Bilder als dasjenige von AM. (Fall 319) im Privatjet transportiert werden konnten, sofern sie statt in einer Kiste in Kartonage verpackt waren (Urk. 4/6.1.68, Ordner 12, Register 5, pag. 000037, 000047-000049, 000051,
000060, 000065). Die kleineren Objekte (Fälle 307, 407 f., 413, 374-376, 390,
402, 431, 436, 191, 398, 373, 420, 502, 395, 366, 410, 411, 363, 261, 501, 399,
301, 409, 417, 400, 360, 361, 365, 367, 215, 262, 345, 406, 362, 364, 416, 403,
355, 308, 347, 412, 504, 226, 354, 358, 414 und 423 bis 428) konnten aufgrund ihrer geringen Grösse in üblichen Koffern und/oder Taschen verstaut werden, wie das im Fall 514 tatsächlich gemacht wurde, und so (vorbehältlich einer konkreten Gepäckkontrolle) unauffällig über den Zoll gebracht werden. Auch mit kleineren Skulpturen und Bildern (Fälle 401, 418, 397, 221) konnte so verfahren werden.
Anders verhält es sich mit den grösseren Bildern (Fälle 353, 192, 279, 154, 216,
248, 249, 214, 225, 350, 352, 494, 386, 156, 189, 271, 297, 351, 224, 280, 321,
349), den Skulpturen (Fälle 61, 60, 190, 277, 513) und anderen grösseren/längeren Gegenständen bzw. Gruppen von Gegenständen (Fälle 392-1, 327, 392-2 bis 392-21), die wie im Fall 319 separat verpackt transportiert werden
mussten. Dass dem Beschuldigten (bzw. von ihm beauftragten Personen) auch das wiederholt gelang, könnte grundsätzlich mit blosser Unverfrorenheit und sehr glücklichen Umständen erklärt werden. Allerdings weist nicht nur die Bemerkung seines Mitarbeiters im Fall 319 darauf hin, dass der Beschuldigte sein Vorhaben jeweils von der Präsenz der Zollbehörden abhängig machte. So ist auch belegt, dass der Beschuldigte sich am 20. April 2012 am Flughafen …, als er zur Bezahlung von Abgaben für später unangemeldet in die Schweiz eingeführte Objekte (Fälle 61, 189, 190, 191, 192) aufgefordert wurde, dazu entschloss, die Ware in den Flieger zurückzubringen und den Weiterflug nach … anzutreten (Urk. 4/6.1.68, Ordner 2, Register 4, pag. 000078, Ordner 7, Register 5, pag. 000071,
Ordner 8, Register 1, pag. 000067 und Register 3, pag. 000055). Die Objekte befanden sich am 26. April 2012 weiterhin im Jet (Urk. 4/6.1.68, Ordner 8, Register 1, pag. 000085/1-13). Am 27. April 2012 schrieb AN. an AO. , dass es in AP. glücklicherweise kein Zoll-Empfangskomitee gegeben habe und der Beschuldigte alle Objekte aus dem Jet habe nehmen und in einem Helikopter weitertransportieren können (Urk. 4/6.1.68, Ordner 8, Register 1, pag. 000085/14). Mit anderen Worten nutzte der Beschuldigte gezielt die Möglichkeiten, die ihm die Reise in einem Privatjet bot. Sollten Einfuhren in anderer Weise erfolgt sein, ist davon auszugehen, dass sie vergleichbar zielgerichtet passierten. Jede andere Annahme wäre angesichts der zentral gesteuerten Bewirtschaftung der Kunstsammlung(en) lebensfremd. Davon, dass der Beschuldigte strategisch vorging, zeugen im Übrigen auch diejenigen inkriminierten Einfuhren, denen wie im Fall 319 die Auslagerung der Objekte aus dem offenen Zolllager mit anschliessendem Export via Transitabfertigung im Privatjet des Beschuldigten vorausging (Fälle 307, 191, 398, 261, 327, 61, 192, 279, 60, 154, 190, 215, 216, 248, 249,
262, 225, 277, 308, 504, 156, 189, 271, 221, 297, 280), mit dem günstige Voraus-
setzungen für eine illegale Einfuhr (auch unter Umgehung der Lagerhalter) erst geschaffen wurde. Der allein aufgrund des äusseren Ablaufs klare Hintergrund des Vorgehens widerspiegelt sich beispielhaft in der E-Mail-Konversation zwischen dem Beschuldigten und AO. vom 22. März 2011 zum Bild von AQ. , das in der Auktion von AR. tags zuvor als Los 13 aufgerufen worden war (Fall 321; Urk. 4/6.1.68, Ordner 19, Register 3, pag. 000004 f.,
000037/1 [Bei Los 13 müssten sie noch die MwSt bezahlen das Werk exportieren., 13 werde ich demzufolge exportieren.]), aus der deutlich hervorgeht, dass der Exportentscheid von steuerlichen Überlegungen geleitet war und nichts mit dem Bedürfnis zu tun hatte, das Bild an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu haben. Vergleichbar äusserte sich AO. in einem E-Mail vom 10. Januar 2012 an AS. , das die Fälle 277 und 279 betrifft (Urk. 4/6.1.68, Ordner 16, Register 4, pag. 000039 ff., insbes. pag. 000043 [Betreffend dem Buch […] warte ich noch den Bescheid von Herrn A. ab, ev. wird er es verzollen, da für antike Bücher ja ein reduzierter MwSt-Satz gilt. […]. Die anderen drei Sachen werde aber exportiert.]). Die Nichtanmeldung der betroffenen Objekte durch den Beschuldigten unterscheidet sich durch dieses bei einer Gesamtbetrachtung erkennbare, aber in jedem Einzelfall wirksame organisierte Vorgehen grundlegend und deutlich erschwerend von auf den ersten Blick ähnlichen Verhaltensweisen von Geschäfts- und Ferienreisenden, die bei Gelegenheit erfolgen und sich im Ergebnis in der blossen Tatbestandserfüllung erschöpfen. Innerhalb der vom Beschuldigten begangenen Taten wiegen dabei diejenigen objektiv erheblich schwerer, in denen er mit dem vorgängigen Export die günstigen Voraussetzungen für eine illegale Einfuhr mit beachtlichem Aufwand schuf.
Bei den Falschanmeldungen wurden eigens für diesen Zweck bei den Verkäufern im Auftrag des Beschuldigten angeforderte Rechnungen Rechnungen über fingierte Verkäufe zwischen sich nahestehenden, von ihm vertretenen juristischen Personen verwendet. Die Fälle wiegen unter dem Aspekt des Tatvorgehens ähnlich schwer wie die Nichtanmeldungen nach vorgängigem Export.
Die Höhe der hinterzogenen Einfuhrsteuer liegt im Einzelfall zwischen Fr. 89.40 (Fall 390) und Fr. 1'251'628.80 (Fall 121), wobei Deliktsbeträge über Fr. 5'000.– den auch grosszügig definierten Bagatellbereich sprengen und bis
Fr. 10'000.– nicht zu vernachlässigen sind. Deliktsbeträge über Fr. 10'000.– bis um die Fr. 50'000.– sind in keiner Weise zu vernachlässigen. Darüber bis um Fr. 100'000.– sind die Deliktserfolge als erheblich, über Fr. 100'000.– bis
Fr. 250'000.– als ganz erheblich, über 250'000.– bis Fr. 600'000.– als hoch und über Fr. 600'000.– als sehr hoch bzw. über 1 Million Franken als ausserordentlich hoch zu qualifizieren. Die Deliktsbeträge werden nachfolgend nur in den für die
Strafzumessung relevanten Bandbreiten von jeweils mehreren tausend Franken angegeben (Einzelheiten zu den Beträgen E. I.1.2.2. und E. IV.6).
4.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte vorsätzlich sowie finanziell und damit rein egoistisch motiviert handelte und sich ohne Weiteres an die geltenden Gesetze hätte halten kön- nen. Der Hinweis auf die mit der Zollabfertigung in Zürich aus seiner Sicht verbundenen zeitlichen Zumutungen (vgl. Urk. 4/6.1.68, Ordner 1, Register 2, pag. 000105) vermöchte das Verhalten des Beschuldigten im Übrigen auch dann in keiner Weise zu entschuldigen, wenn er damit seine Motive korrekt benennen würde. Dass es sich dabei allerdings lediglich um eine Schutzbehauptung han- delt, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er die Mühe des korrekten Verfahrens (unterstützt durch Dienstleister) bei den keine Steuerpflicht auslösenden Exporten der Objekte mit Transitabfertigung ab dem offenen Zolllager nicht scheute.
Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gilt es zu bemerken, dass er im Jahr 2013 in der Schweiz ein Einkommen aus Wertschriften- und Liegenschaftenertrag sowie unselbständigem Nebenerwerb von knapp 11 Millionen Schweizerfranken und ein Vermögen von gut 610 Millionen Schweizerfranken deklarierte (Urk. 3/153, pag. 003220 f.). Weltweit verfügte der Beschuldigte gemäss Wirtschaftsmagazin Bilanz, das er vor Vorinstanz selber als Informationsquelle nannte (Urk. 38 S. 7), im gleichen Jahr und auch noch im Jahr 2015 sodann über ein Vermögen von geschätzt 1,25 Milliarden Schweizerfranken (Urk. 3/151). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren folglich ausserordentlich gut. Dass das Einkommen und der Wert seines Vermögens abhängig von der jeweiligen Wirtschafts- und Börsenlage Schwankungen in alle Richtungen unterliegen, versteht sich von selbst. Wenn er vor Vorinstanz derzeit gar nichts [dazu] sagen konnte, ob sich an diesen finanziellen Verhältnissen etwas Wesentliches verändert habe (Urk. 38 S. 5), ist allerdings davon auszugehen, dass einschneidende negative Veränderungen nicht stattgefunden hatten und seine finanzielle Lage über alles gesehen weiterhin aussergewöhnlich gut war, zumal auch die Schilderung seiner Wohnsitzsituation (Urk. 38 S. 3) nicht darauf hindeutet, dass sich an seinem aufwändigen Lebensstil irgendetwas geändert hatte. Dass er nach weiteren Fragen
trotzdem resümierte, dass es ihm im Grossen und Ganzen sehr schlecht gehe (Urk. 38 S. 7) und er mit allgemeinen Bemerkungen zum von Angebot und Nachfrage bestimmten Preisen etc. behauptete, es habe eine wesentliche Minderung in seinen Vermögensverhältnissen gegeben (Urk. 38 S. 7 f.), ist das als Schutzbehauptung zu werten. Etwas Substantielles, das in Richtung einer erheblichen Verschlechterung seiner finanziellen Lage deuten würde, brachte er nicht vor. Wenn die Vorinstanz feststellte, dass die finanzielle Lage des Beschuldigten aussergewöhnlich gut sei, tat sie das folglich zu Recht.
Inzwischen ist das Vermögen des Beschuldigten, der sein in der Schweiz steuerbares Einkommen während Jahren unvollständig deklarierte, mit einer Nachsteuerforderung in dreistelliger Millionenhöhe belastet (vgl. BGer 2C_799/2017, 2C_800/2017). Trotz deren beeindruckender Höhe bleiben die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten aber weiterhin ausgesprochen gut. Zur Nachsteuerforderung wird zwar eine Hinterziehungsbusse kommen, die in der Regel dem Einfachen der hinterzogenen Steuer entspricht, aber bei leichtem Verschulden auch bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden kann (Art. 175 Abs. 2 DBG; Art. 235 Abs. 2 StG). Sie wird im Hinterziehungsverfahren nach dem Verschulden des Beschul- digten und seinen dannzumal relevanten wirtschaftlichen Verhältnissen, unter welchem Aspekt auch die heute auszufällende Busse relevant ist, festzulegen sein (vgl. BGer 2C_851/2011, E. 3.3; VGer ZH GB.2016.00009 E. 4). Sie ist daher für die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren bedeutungslos.
Der inzwischen 73-jährige Beschuldigte, der seinen Wohnsitz heute wieder in der Schweiz hat, ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er absolvierte die Schule zunächst in H. . Nachdem er aus dem Gymnasium ausgeschlossen worden war, absolvierte er erfolgreich die Handelsschule. Danach arbeitete er bis anfangs 1973 in der Devisenabteilung der AT. und leistete während rund zwei Jahren Militärdienst. Seine folgende Stelle bei der AU. gab er schliesslich auf und handelte ab 1976 mit eigenem Geld, das er von sei- nem Vater erhalten hatte. Nach einer kurzzeitigen Anstellung bei einer Bank in London, ist der Beschuldigte seit 1980 nur noch selbständig tätig. Inzwischen bezieht er (auch) AHV. Er lebt in Australien, der Schweiz und England (Urk. 38 S. 2 f., 5). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre.
Leicht straferhöhend fällt dagegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte während des seit dem 30. Oktober 2012 laufenden Verwaltungsstrafverfahrens (vgl.
Urk. 81 S. 4) in den Fällen 307, 308, 417, 327, 364, 367, 373, 375, 420, 501, 502
und 514 erneut Einfuhrsteuern hinterzog, wobei einzig die Fälle 308 (Deliktsbetrag Fr. 26'105.50.–) und 514 (Deliktsbetrag Fr. 73'790.24) von vergleichsweise bedeutendem Gewicht sind. Strafminderungsgründe wie ein Geständnis und/oder Reue sind nicht gegeben.
Die Täterkomponente führt folglich aufgrund erneuter Delinquenz während des laufenden Verwaltungsverfahrens in den Fällen 307, 308, 417, 327, 364, 367,
373, 375, 420, 501, 502 und 514 zu einer leichten Straferhöhung.
Merklich strafmindernd ist bei der Bemessung der einzelnen Bussen demgegenüber die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, zumal die letzten im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Taten auch bereits neun Jahre zurückliegen. Zwar wurde der Beschuldigte in der Zwischenzeit mit Urteil des Regionalgerichts Albula, Tiefencastel, vom 5. Juni 2018 wegen grober sowie wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (Urk. 140). Da es sich dabei jedoch nicht um eine einschlägige Delinquenz handelt und sich der Beschuldigte seit der letzten in diesem Verfahren zu sanktionierenden Tat soweit ersichtlich zumindest keine einschlägigen Delikte hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigt es sich dennoch, die lange Verfahrensdauer merklich strafmindernd zu berücksichtigen.
In den altrechtlich zu beurteilenden Fällen 154, 215, 216 und 280 gingen den inkriminierten Importen die Auslagerung der Objekte aus dem offenen Zolllager mit anschliessendem Export via Transitabfertigung im Privatjet des Beschul- digten voraus. Die kriminelle Energie war folglich auch in diesen Fällen ganz erheblich. Die Deliktsbeträge liegen jedoch deutlich tiefer. Im Fall 280 ist der Deliktsbetrag mit gut Fr. 80'000.– allerdings immer noch als erheblich zu qualifizieren. Und auch in den weiteren Fällen sind die Deliktserfolge mit zwischen rund Fr. 6'000.– bis über Fr. 7'000.– (Fälle 215, 216, 154) nicht zu vernachlässigen. Insgesamt ist im Fall 280 von einer gerade noch leichten und in den übrigen Fällen von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht.
Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage und ausgehend von Strafrahmen, welche nicht nur für vorsätzliche Taten, wie sie hier zu sanktionieren sind, sondern auch für fahrlässige Handlungsweisen gelten, von Fr. 25'322.50 (Fall 154), Fr. 34'900.– (Fall 215), Fr. 36'063.25 (Fall 216), bzw.
Fr. 406'554.50 (Fall 280) erscheinen Bussen von jeweils Fr. 80'000.– (Fall 280),
Fr. 7'000.– (Fälle 215, 216) und Fr. 5'000.– (Fall 154) im Einzelfall als angemessen. Angesichts der langen Verfahrensdauer rechtfertigt es sich, diese Einzelbussen um jeweils rund 20 %, mithin auf Fr. 64'000.– (Fall 280), Fr. 5'600.– (Fälle 215, 216) und Fr. 4'000.– (Fall 154) zu reduzieren.
In den altrechtlich zu beurteilenden Fällen 22, 90, 107 und 108 erfolgte jeweils eine Falschanmeldung unter Verwendung fiktiver Rechnungen. Das Vorgehen war ebenfalls von erheblicher krimineller Energie getragen. Der Deliktserfolg ist im Fall 108 mit zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 40'000.– und im Fall 22 mit zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– in keiner Weise zu vernachlässigen. In den Fällen 107 und 90 bewegen sich die Deliktsbeträge mit zwischen gut Fr. 1'000.– und Fr. 4'000.– noch in einem erweiterten Bagatellbereich. Das objektive Verschulden ist in den Fällen 108 und 22 vor diesem Hintergrund als erheblich und in den Fällen 107 und 90 als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht.
Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage und ausgehend von Strafrahmen, die nicht nur für vorsätzliche Taten, wie sie hier zu sanktionieren sind, sondern auch für fahrlässige Handlungsweisen gelten, von Fr. 106'988.– (Fall 22), Fr. 7'600.– (Fall 90), Fr. 17'140.– (Fall 107) bzw.
Fr. 184'846.50 (Fall 108) erscheinen Bussen von jeweils Fr. 40'000.– (Fall 108),
Fr. 25'000.– (Fall 22), Fr. 2'500.– (Fall 107) und Fr. 1'500.– (Fall 90) im Einzelfall als angemessen. Angesichts der langen Verfahrensdauer rechtfertigt es sich, diese Einzelbussen um jeweils rund 20 %, mithin auf Fr. 32'000.– (Fall 108),
Fr. 20'000.– (Fall 22), Fr. 2'000.– (Fall 107) und Fr. 1'200.– (Fall 90) zu reduzieren.
In den ebenfalls altrechtlich zu beurteilenden Fällen 56 B, 347, 395 und 436 meldete der Beschuldigte die Objekte beim Import nicht an, ohne dass ein vorgängiger Export stattgefunden hatte. Umstände, die für eine über das grundsätzlich organisierte Vorgehen hinausgehende kriminelle Energie sprechen, liegen insoweit folglich keine vor. In keiner Weise zu vernachlässigen ist der Deliktsbetrag im Fall 347 (Fr. 21'361.90). In den Fällen 56 B und 395 bewegen sich die Deliktsbeträge mit je um die Fr. 2'000.– im Rahmen des erweiterten Bagatellbereichs. Im Bagatellbereich liegt schliesslich der Deliktserfolg im Fall 436 mit Fr. 826.25. Das objektive Verschulden ist als leicht (Fälle 347, 395, 56 B) bzw. sehr leicht (Fall
436) zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht.
Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage und ausgehend von Strafrahmen, die nicht nur für vorsätzliche Taten, wie sie hier zu sanktionieren sind, sondern auch für fahrlässige Handlungsweisen gelten, von Fr. 9'697.50 (Fall 56 B), Fr. 106'809.50 (Fall 347), Fr. 11'601.25 (Fall 395) bzw.
Fr. 4'131.25 (Fall 436) erscheinen Bussen von jeweils Fr. 18'000.– (Fall 347),
Fr. 1'800.– (Fälle 395, 56 B) sowie von Fr. 600.– (Fall 436) im Einzelfall als angemessen. Angesichts der langen Verfahrensdauer rechtfertigt es sich, diese Einzelbussen um jeweils rund 20 %, mithin auf Fr. 14'400.– (Fall 347), Fr. 1'440.– (Fälle 395, 56 B) und Fr. 480.– (Fall 436) zu reduzieren.
6.1 Bezogen auf den neurechtlich zu beurteilenden Fall 121 ist zu bemerken, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 1'251'628.80 ausserordentlich hoch ist, auch wenn noch höhere Deliktsbeträge denkbar sind. Das Vorgehen war in der beschriebe- nen Weise organisiert, wobei dem inkriminierten Import des Werks dessen Auslagerung aus dem offenen Zolllager mit anschliessendem Export mit Transitabfertigung im Privatjet des Beschuldigten voraus ging. Die kriminelle Energie war folglich ganz erheblich. Allerdings sind auch noch raffiniertere Vorgehensweisen denkbar. Das objektive Verschulden ist bei dieser Ausgangslage als schwer zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht.
Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage und des bis zu Fr. 2'503'257.– reichenden Strafrahmens erscheint eine Busse im obersten Drittel des Strafrahmens bzw. von Fr. 1'700'000.– angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer erweist sich eine Reduktion dieser Strafe um rund 20 %, mithin auf Fr. 1'360'000.– als gerechtfertigt.
6.2.1 Auch in den Fällen 60, 61, 156, 189, 190, 191, 192, 221, 225, 248, 249, 261,
262, 271, 277, 279, 297, 307, 308, 319, 327, 398, 417 und 504 gingen den inkri-
minierten Importen die Auslagerung der Objekte aus dem offenen Zolllager mit anschliessendem Export via Transitabfertigung im Privatjet des Beschuldigten voraus. Die kriminelle Energie war folglich auch in diesen Fällen ganz erheblich. Die Deliktsbeträge liegen jedoch deutlich tiefer. Auch in diesen Fällen sind die Deliktserfolge mit zwischen Fr. 40'000.– und über Fr. 50'000.– (Fälle 297, 221), zwi-
schen Fr. 30'000.– und Fr. 40'000.– (Fälle 156, 271, 189), zwischen Fr. 20'000.–
und Fr. 30'000.– (Fälle 308, 319, 504) sowie zwischen Fr. 10'000.– und
Fr. 20'000.– (Fälle 225, 277) aber in keiner Weise zu vernachlässigen bzw. mit über Fr. 5'000.– bis gut Fr. 9'000.– und gegen Fr. 10'000.– (Fälle 60, 248, 249, 262, 190, 279) nicht zu vernachlässigen. Letzteres gilt auch für die Deliktsbeträge in den Fällen 417, 192, 61, 327, 261, 191 und 398, die sich mit knapp Fr. 1'500.– bis gut Fr. 4'000.– allerdings teilweise noch in einem erweiterten Bagatellbereich bewegen. Im Fall 307 liegt der Deliktserfolg mit gut Fr. 600.– noch im Bagatellbereich. Insgesamt ist in den Fällen 297 und 221 von einer gerade noch leichten, in den Fällen 156, 271, 189, 308, 319, 504 von einer erheblichen und in den übrigen Fällen von einer leichten bzw. sehr leichten (Fall 307) objektiven Tatschwere auszugehen. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht.
Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage und des bis zu Fr. 800'000.– reichenden Strafrahmens, der nicht nur für vorsätzliche Taten, wie sie hier zu sanktionieren sind, sondern auch für fahrlässige Handlungsweisen gilt, erscheinen vor diesem Hintergrund Bussen von jeweils Fr. 60'000.– (Fälle 297, 221), Fr. 45'000.– (Fälle 156, 271, 189), Fr. 30'000.– (Fälle 308, 319, 504),
Fr. 15'000.– (Fälle 225, 60, 248, 249, 277), Fr. 7'500.– (Fälle 262, 190, 279),
Fr. 2'500.– (Fälle 417, 192, 61, 327, 261, 191, 398) und Fr. 850.– (Fall 307) im
Einzelfall als angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer rechtfertigt es sich, diese Einzelbussen um jeweils rund 20 % zu reduzieren. Was die Fälle 307, 308, 327 und 417 betrifft, fällt diese Reduktion jedoch nicht so stark aus, da die strafmindernde Wirkung der langen Verfahrensdauer angesichts der straferhöhenden Wirkung der Delinquenz während laufendem Verwaltungsstrafverfahren leicht relativiert wird. Die zuvor festgesetzten Bussen sind mithin auf Fr. 48'000.– (Fälle 297, 221), Fr. 36'000.– (Fälle 156, 271, 189), Fr. 27'000.– (Fall 308); Fr.
24'000.– (Fälle 319, 504), Fr. 12'000.– (Fälle 225, 60, 248, 249, 277), Fr. 6'000.–
(Fälle 262, 190, 279), Fr. 2'250.– (Fälle 417, 327) Fr. 2'000.– (Fälle 192, 61, 261,
191, 398) und Fr. 765.– (Fall 307) zu reduzieren.
6.2.2 In den Fällen 1, 24, 43/44, 120, 178, 300, 304, 309, 310, 312, 313, 315, 324,
325/326, 343, 380/381/382/444/507/508 und 499 erfolgte jeweils eine Falschanmeldung unter Verwendung fiktiver Rechnungen. Das Vorgehen war ebenfalls von erheblicher krimineller Energie getragen. Der Deliktserfolg ist im Fall 304 mit zwischen Fr. 40'000.– und Fr. 50'000.–, im Fall 43/44 mit zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 40'000.– sowie in den Fällen 310 und 315 mit zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– in keiner Weise zu vernachlässigen. Nicht zu vernachlässigen sind sodann auch die Deliktserfolge in den Fällen 24, 178, 313 und 324 mit über
Fr. 9'000.– und den Fällen 325/326 und 120 mit über Fr. 5'000.–. Gleiches gilt für die Fälle 1, 499, 343, 380/381/382/444/507/508, 312, 300 und 309, in denen sich der jeweilige Deliktsbetrag mit zwischen gut Fr. 1'000.– und gut Fr. 4'000.– aller- dings noch in einem erweiterten Bagatellbereich bewegt. Das objektive Verschul- den ist im Fall 304 als gerade noch leicht, im Fall 43/44 als erheblich und in den übrigen Fällen (315, 310, 24, 178, 313 und 324, 325/326 und 120, 1, 499, 343, 380/381/382/444/507/508, 312 sowie 300 und 309 als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht.
Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage und des für fahrlässige und vorsätzliche Einfuhrsteuerhinterziehung gleichermassen gelten- den Strafrahmens von bis zu Fr. 800'000.– erscheinen vor diesem Hintergrund Bussen von jeweils Fr. 60'000.– (Fall 304), Fr. 45'000.– (Fall 43/44), Fr. 15'000.–
(Fälle 315, 310), Fr. 7'500.– (Fälle 24, 178, 313, 324, 325/326, 120) und
Fr. 2'500.– (Fälle 1, 499, 343, 380/381/382/444/507/508, 312, 300, 309) im Ein-
zelfall als angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer rechtfertigt es sich, diese Einzelbussen um jeweils rund 20 %, mithin auf Fr. 48'000.– (Fall 304),
Fr. 36'000.– (Fall 43/44), Fr. 12'000.– (Fälle 315, 310), Fr. 6'000.– (Fälle 24, 178,
313, 324, 325/326, 120) und Fr. 2'000.– (Fälle 1, 499, 343,
380/381/382/444/507/508, 312, 300, 309) zu reduzieren.
6.2.3 In den übrigen Fällen meldete der Beschuldigte die Objekte beim Import nicht an, ohne dass ein vorgängiger Export stattgefunden hatte. Umstände, die für eine über das grundsätzlich organisierte Vorgehen hinausgehende kriminelle Energie sprechen, liegen insoweit folglich keine vor. Hinsichtlich des Deliktsbetrages unterscheiden sie sich stark. Im Fall 414/423-428 (zur gemeinsamen Einfuhr vgl. Urk. 81 S. 162) erreicht er mit gut Fr. 410'000.– einen hohen und im Fall 349 mit knapp Fr. 220'000.– einen ganz erheblichen Wert. Erhebliche Deliktserfolge erzielte der Beschuldigte im Fall 321 (rund Fr. 100'000.–) sowie 224, 514 und 351 (zwischen Fr. 60'000.– und Fr. 80'000.–). In keiner Weise zu vernachlässigen sind die Deliktsbeträge sodann in den Fällen 358, 354, 226 (zwischen Fr. 40'000.– und
Fr. 50'000.–), 513, 412 und 392-1 bis 392-20 (zwischen Fr. 20'000.– und
Fr. 30'000.–) sowie 386, 494, 352, 214, 350 und 355 (zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.–). Mit über Fr. 5'000.– bis gut Fr. 9'000.– nicht zu vernachlässigende Deliktserfolge sind in den Fällen 364, 345, 406, 362, 416 und 403 zu verzeichnen.
In den Fällen 373, 420, 388, 397, 366, 410, 411, 363, 502, 392.21, 501, 399, 301,
409, 353, 400, 360, 361, 365 und 367 bewegen sie sich mit zwischen gut
Fr. 1'000.– und knapp Fr. 4'000.– im Rahmen des erweiterten Bagatellbereichs. Im Bagatellbereich liegen schliesslich die von knapp Fr. 90.– bis etwas über
Fr. 800.– reichenden Deliktserfolge in den Fällen 374, 375, 376, 390, 401, 402,
407, 408, 413, 418 und 431. Das objektive Verschulden ist als noch mittelschwer (Fälle 414/423-428), nicht mehr leicht (Fall 349), gerade noch leicht (Fälle 321, 224, 514, 351), erheblich (Fälle 358, 354, 226), leicht (Fälle 513, 412, 392-1 bis
392-20, 386, 494, 352, 214, 350, 355, 364, 345, 406, 362, 416, 403, 373, 420,
388, 397, 366, 410, 411, 363, 502, 392.21, 501, 399, 301, 409, 353, 400, 360,
361, 365, 367) bzw. sehr leicht (374, 375, 376, 390, 401, 402, 407, 408, 413, 418,
431) zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht.
Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage und des für fahrlässige und vorsätzliche Einfuhrsteuerhinterziehung gleichermassen gelten- den Strafrahmens von bis zu Fr. 800'000.– erscheinen Bussen von jeweils
Fr. 450'000.– (Fall 414/423-428), Fr. 250'000.– (Fall 349), Fr. 85'000.– (Fall 321),
Fr. 70'000.– (Fälle 224, 514), Fr. 60'000.– (Fall 351), Fr. 40'000.– (Fälle 358, 354,
226), Fr. 20'000.– (Fälle 513, 412, 392-1 bis 392-20), Fr. 10'000.– (Fälle 386, 494,
352, 214, 350, 355, 416, 403), Fr. 5'000.– (Fälle 364, 345, 406, 362), Fr. 2'000.–
(Fälle 373, 420, 388, 397, 366, 410, 411, 363, 502, 392.21, 501, 399, 301, 409,
353, 400, 360, 361, 365, 367), Fr. 600.– (Fall 407), Fr. 500.– (Fälle 402, 413,
418), Fr. 400.– (Fälle 376, 374, 375, 408), Fr. 300.– (Fall 431) sowie Fr. 200.–
(Fälle 390, 401) als angemessen. Angesichts der langen Verfahrensdauer rechtfertigt es sich, diese Einzelbussen um jeweils rund 20 % zu reduzieren. Was die Fälle 364, 367, 373, 375, 420, 501, 502 und 514 betrifft, fällt diese Reduktion je- doch nicht so stark aus, da die strafmindernde Wirkung der langen Verfahrens- dauer aufgrund der straferhöhenden Wirkung der Delinquenz während laufendem Verwaltungsstrafverfahren leicht relativiert wird. Es rechtfertigt sich entsprechend, die festgesetzten Bussen auf Fr. 360'000.– (Fall 414/423-428), Fr. 200'000.– (Fall 349), Fr. 68'000.– (Fall 321), Fr. 56'000.– (Fall 224), Fr. 63'000.– (Fall 514),
Fr. 48'000.– (Fall 351), Fr. 32'000.– (Fälle 358, 354, 226), Fr. 16'000.– (Fälle 513,
412, 392-1 bis 392-20), Fr. 8'000.– (Fälle 386, 494, 352, 214, 350, 355, 416, 403),
Fr. 4'500.– (Fall 364), Fr. 4'000.– (Fälle 345, 406, 362), Fr. 1'800.– (Fälle 373,
420, 501, 502, 367), Fr. 1'600.– (Fälle 388, 397, 366, 410, 411, 363, 392.21, 399,
301, 409, 353, 400, 360, 361, 365), Fr. 480.– (Fall 407), Fr. 400.– (Fälle 402, 413,
418), Fr. 360.– (Fall 375), Fr. 320.– (Fälle 376, 374, 408), Fr. 240.– (Fall 431) so-
wie Fr. 160.– (Fälle 390, 401) zu reduzieren.
Werden die einzelnen festgesetzten Bussen addiert, resultiert im Ergebnis eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Busse von Fr. 3'098'485.– für sämtliche begangenen Delikte, mit welcher der Beschuldigte zu bestrafen ist.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Umwandlungsverfahren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht festzusetzen.
VI.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) ist zu bestätigen; die Anklagepunkte, die mit einer Einstellung einem Freispruch en- den, haben im Verfahren keine höchstens marginale Mehrkosten generiert.
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten angesichts seines Unterliegens mit seinem Antrag auf eine (weitergehende) Einstellung des Verfahrens bzw. auf einen Freispruch und seines teilweisen Obsiegens im Strafpunkt zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 124 S. 63). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Beschuldigte nach wie vor mit seinem Antrag auf eine (weitergehende) Einstellung des Verfahrens und obsiegt nach wie vor teilweise im Strafpunkt. Da dieses teilweise Obsiegen jedoch weniger weitreichend ist als noch im ersten Berufungsverfahren, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Sie sind demgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426
Abs. 3 lit. a StPO).
2. Im ersten Berufungsverfahren wies der Beschuldigte für seine Verteidigung Aufwendungen von Fr. 39'709.55 aus (Urk. 118). Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der Honorarnote liegt jedoch mit Fr. 450.– ein Stundenansatz zugrunde, der den Höchstansatz von Fr. 350.– gemäss § 3 der Anwaltsgebührenverordnung übersteigt. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden diesen zu überschreiten, sind nicht ersichtlich. Ausgehend von einem Stun- denaufwand von (aufgerundet) 82 Stunden ergibt sich bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– ein Honorar von Fr. 28'700.– bzw. unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer ein Gesamtaufwand von (aufgerundet) Fr. 30'775.–
. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für seine Aufwendungen für seine Verteidigung von Fr. 5'130.– zuzusprechen. Demgegenüber sind ihm die Aufwendungen für seine Verteidigung in diesem zweiten Berufungsverfahren gänzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es erweist sich dabei als angemessen, die dem Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren zuzusprechende Prozessentschädigung für die Aufwendungen für seine Verteidigung auf pauschal Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
Es wird erkannt:
Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG in den Fall-Dossiers 368 bis 372, 404, 438, 461 und
465 eingestellt.
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG (Fall-Dossiers 56 B, 60, 61, 121, 154, 156, 189, 190, 191, 192,
214, 215, 216, 221, 224, 225, 226, 248, 249, 261, 262, 271, 277, 279, 280,
297, 301, 398, 409, 307, 308, 417, 321, 327, 345, 347, 349, 350, 352, 353,
351, 354, 355, 400, 408, 358, 407, 413, 360, 361, 406, 362, 363, 364, 365,
366, 367, 373, 374, 375, 420, 501, 502, 376, 386, 388, 390, 392 [-1 bis -21],
395, 397, 399, 403, 401, 402, 410, 411, 412, 414, 423, 424, 425, 426, 427,
428, 416, 418, 431, 494, 504, 436, 513, 319, 514, 1, 22, 24, 90, 107, 108,
120, 178, 300, 304, 309, 310, 312, 313, 315, 324, 325, 326, 343, 380, 381,
382, 444, 507, 508, 499 und 43/44).
Freigesprochen wird er vom entsprechenden Vorwurf in den Fall-Dossiers 213, 439, 512/1.1 bis 512/1.4 und 512/1.7 bis 512/1.9.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 3'098'485.– bestraft.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass die Busse im Fall ihrer Uneinbringlichkeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von
Fr. 5'130.– zugesprochen
Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von
Fr. 3'500.– zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
die Bundesanwaltschaft Bern
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 12. August 2022
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres
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