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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU190023: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde für mehrfache Verstösse gegen das Abfallgesetz und die Polizeiverordnung schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 500 CHF belegt. Falls er die Strafe nicht bezahlt, droht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 900 CHF. Der Beschuldigte hat ausserdem die Kosten des Strafbefehls in Höhe von 630 CHF sowie nachträgliche Gebühren von 100 CHF zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU190023

Kanton:ZH
Fallnummer:SU190023
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU190023 vom 13.09.2019 (ZH)
Datum:13.09.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1155/2019
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Übertretung gegen das Abfallgesetz
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Urteil; Vorinstanz; Beschuldigten; Bezirk; Dielsdorf; Busse; Gericht; Statthalteramt; Übertretung; Verbindung; Polizei; Sachverhalt; Verteidigung; Polizeiverordnung; Verfahren; Würdigung; Verhältnisse; Abfallgesetz; Verletzung; Ersatzfreiheitsstrafe; Eingabe; Zumessung; Recht; Erwägung; Befehl; Erwägungen; Entscheid; Verfahrens
Rechtsnorm:Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 130 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 400 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:120 Ia 43; 136 I 229; 136 IV 1; 138 I 305; 138 IV 81; 141 IV 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SU190023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU190023-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher

Urteil vom 13. September 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Dielsdorf,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Übertretung gegen das Abfallgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, vom 1. März 2019 (GB180026)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl ST.2018.2220 des Statthalteramt Bezirk Dielsdorf vom

7. Dezember 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/25).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 16 S. 16 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretung gegen das Abfallgesetz gemäss § 39 Abs. 1 lit. f AbfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AbfG sowie der mehrfachen Verletzung der Polizeiverordnung gemäss Art. 30 Abs. 1 Polizeiverordnung RONN in Verbindung mit Art. 7 lit. a und c und Art. 16 Abs. 1 Polizeiverordnung RONN.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.-.

  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.-.

  5. Der Beschuldigte hat an das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 500.- die Kosten des Strafbefehls vom 7. Dezember 2018 im Betrag von Fr. 630.- und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramt Bezirk Dielsdorf von Fr. 100.zu bezahlen.

  6. (Mitteilung)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten:

    (Urk. 17 sinngemäss; schriftlich)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. März 2019 (GB180026-D) sei vollumfänglich aufzuheben.

    2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Abfallgesetz gemäss § 39 Abs. 1 lit. f AbfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AbfG sowie der mehrfachen Verletzung der Polizeiverordnung gemäss Art. 30 Abs. 1 PolV RONN in Verbindung mit Art. 7 lit. a und c und Art. 16 Abs. 1 PolV RONN freizusprechen.

    3. Die Kosten beider Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Des Statthalteramt Bezirk Dielsdorf: (Urk. 22; schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Prozessuales
  1. Prozessgeschichte

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 f.).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 1. März 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung des Abfallgesetzes gemäss

      § 39 Abs. 1 lit. f AbfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AbfG sowie der mehrfachen Verletzung der Polizeiverordnung gemäss Art. 30 Abs. 1 PolV RONN in Verbindung mit Art. 7 lit. a und c und Art. 16 Abs. 1 PolV RONN schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.- (bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten und die Kosten des Vorverfahrens auferlegt (Urk. 16 S. 16 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 9) meldete der Beschuldigte am 4. März 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 9). Das begründete Urteil wurde den Parteien am

      5. Juni 2019 bzw. am 6. Juni 2019 zugestellt (Urk. 13/1-2). In der Folge reichte der Beschuldigte am 7. Juni 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein (Urk. 17; Urk. 18).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 verzichtete das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 22).

    4. Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lic. c StPO die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Sodann wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, in der Berufungsbegründung seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 26).

    5. In der Folge ging am 29. Juli 2019 die Berufungsbegründung des Beschuldigten beim hiesigen Gericht ein (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2019 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO eingeräumt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 6. August 2019 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort und verwies vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie die Akten (Urk. 33). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 37).

  2. Kognition des Berufungsgerichts

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem wie dies vorliegend der Fall ist lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zur Aktenund Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11ff.; BSK StPO II-EUGSTER,

  1. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 m.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

  2. Umfang der Berufung

    Der Beschuldigte schränkte seine Berufung nicht ein, sondern brachte mit seiner Berufungserklärung zum Ausdruck, dass er insgesamt mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist (vgl. Urk. 17). Das vorinstanzliche Urteil hat damit als umfassend angefochten zu gelten. Dieses steht somit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

  3. Notwendige Verteidigung

    1. Der Beschuldigte erwähnte in seinen Eingaben immer wieder den Begriff Armenrecht (Urk. 17; Urk. 28; Urk. 35). Wenn der Beschuldigte dies als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung verstanden haben will, so ist darauf hinzuweisen, dass die StPO das Institut der unentgeltlichen Prozessführung nicht kennt. Indessen ist dies sinngemäss als Gesuch auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO entgegenzunehmen.

    2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

    3. Im vorliegenden Übertretungsstrafverfahren kommt höchstens eine Bestrafung mit einer Busse in Frage, weshalb es sich offensichtlich um einen Bagatellfall handelt (vgl. BGE 120 Ia 43, E. 2.a), welche keine Bestellung einer amtlichen Verteidigung angezeigt erscheinen lässt. Es sind sodann keine Gründe für eine not-

      wendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO ersichtlich. Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist abzuweisen.

  4. Formelles

Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

  1. Sachverhalt

    1. Ausgangslage

    Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 7. Dezember 2018 (Urk. 3/25), welcher vorliegend als Anklage gilt (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO), zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Der Beschuldigte soll zwischen dem 17. April 2018 und dem 12. Oktober 2018 (an insgesamt zehn Daten) leere Bierdosen und/oder PET-Flaschen in und um das Mehrfamilienhaus an der

    -strasse in [Ort] deponiert haben. Dies begleitet durch wirre, teils beschimpfende und beleidigende Textnachrichten auf Kartonstücken zum Nachteil des Ehepaares B. und C. (fortan Geschädigte). Diese Gegenstände respektive Nachrichten seien entweder auf dem Parkfeld im Briefkasten der Geschädigten vor dem Haupteingang zum Mehrfamilienhaus, auf der Ablage unter den Briefkästen, vor der Garagenbox unter dem Wohnwagen der Geschädigten zurückgelassen worden. Die inkriminierten Taten seien am 17. April 2018, 16. Mai 2018, 18. Mai 2018, 27. Mai 2018, 20. Juni 2018, 6. Juli 2018,

    10. Juli 2018, 11. August 2018, 17. August 2018 sowie am 12. Oktober 2018 polizeilich rapportiert worden.

    1. Vorinstanzliches Urteil

      Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nach Wür- digung der zur Verfügung stehenden Beweismittel, so insbesondere der Aus-

      sagen des Beschuldigten sowie der am Tatort zurückgelassenen Nachrichten, als erstellt (Urk. 16 S. 4 ff.).

    2. Vorbringen des Beschuldigten

    Der Beschuldigte liess sich im vorliegenden Verfahren diverse Male, teilweise auch unaufgefordert, vernehmen. Konkret zu nennen sind dabei die Schreiben vom 8. (recte: 7.) Juni 2019 (Urk. 17), vom 13. Juli 2019 (Urk. 24), vom

    26. (recte: 25.) Juli 2019 (Urk. 28), vom 7. August 2019 (Urk. 32) sowie vom

    7. August 2019 (Urk. 35). In sämtlichen, teilweise nur schwer verständlichen Schreiben setzte sich der Beschuldigte nicht sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Urteil, respektive mit dem im Raum stehenden Anklagesachverhalt auseinander. Vielmehr machte der Beschuldigte immer wieder Ausführungen zu angeblichen Vorfällen in der Vergangenheit. So behauptete er wiederholt, es sei zu Beschädigungen seiner Motorradfahrzeuge, einem Hausfriedensbruch und einem Diebstahl gekommen. Sodann sieht der Beschuldigte eine Verschwörung der Polizei/Behörden/Geschädigten gegen ihn. Weiter macht er geltend, man trachte ihm nach seinem Leben (Urk. 17; Urk. 24; Urk. 28; Urk. 32; Urk. 35). Gleicher Art äusserte sich der Beschuldigte auch schon in der Eingabe vom 4. März 2019, mit welcher er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob (Urk. 9), bzw. in seinem Schreiben vom 18. März 2019 (Urk. 11).

    4. Würdigung

    Damit setzt sich der Beschuldigte nicht in rechtsgenügender Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Insbesondere kann den diversen Eingaben des Beschuldigten nicht entnommen werden, weshalb eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben sein soll. Aufgrund des Gesagten ist für die rechtliche Würdigung mit der Vorinstanz vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl auszugehen.

  2. Rechtliche Würdigung
    1. Auch mit Bezug auf die rechtliche Würdigung bringt der Beschuldigte keine substantiierten Rügen vor. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass (Urk. 16 S. 11 ff.). Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Abfallgesetz gemäss § 39 Abs. 1 lit. f AbfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AbfG sowie mehrfacher Verletzung der Polizeiverordnung gemäss Art. 30 Abs. 1 PolV RONN in Verbindung mit Art. 7 lit. a und c und Art. 16 Abs. 1 PolV RONN ist zweitinstanzlich zu bestätigen.

  3. Strafzumessung
  1. Ausgangslage

    Die Vorinstanz würdigte das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht und bestrafte ihn nach Würdigung der weiteren Strafzumessungskriterien mit einer Busse von Fr. 500.- (Urk. 16 S. 16).

  2. Konkrete Strafzumessung

    1. Betreffend die Bestimmung des Strafrahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 16 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Zu Recht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass sich das Hinstellen des Abfalls auf einzelne PET-Flaschen und Dosen sowie beschriftete Kartonfetzen beschränkt hat, welche an sich sauber waren und in der Regel auch ordentlich hingestellt wurden. Dass es zu einer weitergehenden Verschmutzung des privaten Grundes gekommen wäre die Aufräumarbeiten besonders aufwendig gewesen wären, kann deshalb nicht gesagt werden. Zu erwähnen gilt es aber, dass der Beschuldigte bei insgesamt zehn Gelegenheiten und über einen Zeit-

      raum von knapp sechs Monaten verteilt deliktisch aufgefallen ist. Im Vergleich zu allen theoretischen denkbaren Verstössen gegen das Ablagerungsverbot im Sinne von § 14 Abs. 1 AbfG bzw. der Beeinträchtigung von privatem Eigentum im Sinne von Art. 16 PolV RONN sind aber noch wesentlich schwerere Verstösse denkbar. Das Tatverschulden ist deshalb im alleruntersten Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden nicht relativiert.

    3. Als obsolet erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung mit Bezug auf die Übertretungstatbestände des Art. 7 lit. a und c PolV RONN. Für diese Verstösse sind im Anhang der Polizeiverordnung der Gemeinden des Zweckverbandes Polizei RONN vom 1. Januar 2014 Ordnungsbussen in der Höhe von Fr. 50.- (Art. 7 lit. a) bzw. Fr. 100.- (Art. 7 lit. c) vorgesehen, welche damit keiner Strafzumessung bedürfen.

    4. Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die diesbezügliche Erwägung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 16 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Beschuldigte trotz der Aufforderung im Beschluss vom 18. Juli 2019 (Urk. 26) in seinen nachfolgenden Eingaben keine sachdienlichen Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen machte. Es ist deshalb von den persönlichen Verhältnissen auszugehen, welche sich aus den Akten ergeben. Richtig ist es, wenn die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsneutral berücksichtigt (BGE 136 IV 1). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie den Umstand, dass der Beschuldigte sich [ ] bezüglich seiner Übertretung höchst uneinsichtig [ ] zeige, straferhöhend gewichtet. Zwar hat auch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung solche Umstände zu Lasten der beschuldigten Person gewertet. Allerdings wird eine straferhöhende Wirkung der mangelnden Einsicht bei der beschuldigten Person durch die überwiegende Lehre aus überzeugenden Gründen zu Recht abgelehnt (BSK StGB I-W IPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 173 m.w.H.). Die mangelnde Einsicht und Reue des Beschuldigten ist demnach ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten.

    5. Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ergibt sich aus der vorinstanzlichen Befragung, dass der Beschuldigte eine monatliche Rente von Fr. 1'600.bezieht sowie eine Zusatzrente zwischen Fr. 500.- und Fr. 700.pro Monat erhält (Urk. 7 S. 3 f.). Sodann hat der Beschuldigte weder Vermögen noch Schulden (Urk. 7 S. 5).

    6. Obwohl das Nachtatverhalten des Beschuldigten entgegen dem vorinstanzlichen Urteil - nicht straferhöhend in Anschlag gebracht wird, erweist sich die Festsetzung einer (akkumulierten) Busse in der Höhe von Fr. 500.- unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien sowie im Lichte der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen und ist zu bestätigen.

  1. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe

    Der bedingte teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung liegt im Rahmen des gerichtsüblichen Umwandlungssatzes.

  2. Kostenfolgen
  1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.festzusetzen.

  2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, hat er ausgangsgemäss die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Beschuldigten auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretung gegen das Abfallgesetz gemäss § 39 Abs. 1 lit. f AbfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AbfG sowie der mehrfachen Verletzung der Polizeiverordnung gemäss Art. 30 Abs. 1 PolV RONN in Verbindung mit Art. 7 lit. a und c und Art. 16 Abs. 1 PolV RONN.

  2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.- Busse bestraft.

    Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 13. September 2019

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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