Zusammenfassung des Urteils SU190001: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Bülach freigesprochen, jedoch erhielt er keine Entschädigung. Er legte Berufung ein, beantragte aber keine Änderung des Urteils. Da er nicht persönlich beeinträchtigt war, wurde auf die Berufung nicht eingetreten. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600 wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU190001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 05.02.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_372/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Ungehorsam gegen amtliche Verfügung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Berufung; Rechtsmittel; Beschuldigten; Beschwer; Urteil; Bezirk; Bülach; Verfahrens; Entscheid; Entschädigung; Dispositiv; Obergericht; Kantons; Kammer; Oberrichter; Bollinger; Präsident; Gerichtsschreiberin; Maurer; Statthalteramt; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Staatskasse; Berufungserklärung; Interesse; Entscheides; Parteien; SCHMID |
Rechtsnorm: | Art. 382 StGB ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190001-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 5. Februar 2019
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte einer Übertretung für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 16 S. 5). Mit Schreiben vom
19. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (Urk. 9). Nachdem ihm das schriftlich begründete Urteil am 15. Januar 2019 zugestellt worden war (Urk. 15), reichte er mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 18).
2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StGB). Wesentlich ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 382). Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren. Andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1458 f.). Der Beschuldigte wurde wie bereits erwähnt vollumfänglich freigesprochen und es wurden ihm keine Kosten auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3). Bezüglich dieser Punkte ist er somit nicht beschwert. Beschwert könnte er höchstens hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 sein, da ihm keine Entschädigung zugesprochen wurde. In seiner Berufungserklärung vom
31. Januar 2019 beantragt er indes keine Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer und verlangt keine Entschädigung (vgl. Urk. 18). Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 ist daher mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.- dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
den Beschuldigten
das Statthalteramt Bezirk Bülach
die Oberstaatsanwaltschaft
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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