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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU180046: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln entschieden, dass der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs für die Verletzung verantwortlich ist und eine Busse von 250 CHF zahlen muss. Es wurde keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Gerichtskosten in Höhe von 600 CHF wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich in Höhe von 250 CHF wurden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU180046

Kanton:ZH
Fallnummer:SU180046
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU180046 vom 13.05.2019 (ZH)
Datum:13.05.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_836/2019
Leitsatz/Stichwort:Einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Urteil; Berufung; Halter; Beschuldigten; Vorinstanz; Stadt; Stadtrichteramt; Befehl; Verfahren; Verfahren; Fahrzeugs; Busse; Ordnungsbusse; Recht; Obergericht; Gericht; Bundesgericht; Kantons; Kammer; Verletzung; Kontrollschild; Sinne; Entscheid; Sachverhalt; Unvorsichtigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Lenker; Verkehrsregeln
Rechtsnorm:Art. 1 StGB ;Art. 102 SVG ;Art. 11 OBG ;Art. 27 SVG ;Art. 280 StPO ;Art. 32 SVG ;Art. 357 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 OBG ;Art. 7 OBG ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:141 IV 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SU180046

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180046-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 13. Mai 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 (GC180096)

Strafverfügung:

Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 8. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 17 S. 15 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Einsprecher ist als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ZH im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

  2. Der Einsprecher wird verpflichtet, Fr. 250.- Busse zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

  3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.-.

  4. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt.

  5. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 250.- (Verfügungskosten) sowie Fr. 285.- (Untersuchungskosten nach Einsprache) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

  6. (Mitteilungen)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten (Urk. 26 sinngemäss):

    Freispruch von Schuld und Strafe

  2. Des Stadtrichteramts der Stadt Zürich (Urk. 30 S. 2):

    Abweisung der Berufung

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte
      1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 17 S. 3 f.).

      2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

      12. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ZH im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich erklärt für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Dabei wurde er verpflichtet, Fr. 250.- Busse zu bezahlen. Zudem wurden die Kosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.- dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 15).

      1. Nachdem dem Beschuldigten das begründete Urteil am 19. November 2018 zugestellt worden war (Urk. 15/2), erstattete er am 10. Dezember 2018 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 18).

      2. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 20). Nachdem das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 11. Januar 2019 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 22), ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 16. Januar 2019 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). In der Folge fand der Schriftenwechsel statt. Das Verfahren ist spruchreif.

    2. Prozessuales
      1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

      2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

      3. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 18; vgl. auch Urk. 26). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

    3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Vorwurf

    Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 8. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte als Halter des Personenwagens ZH für die am 4. Juli 2017 um 16.51 Uhr in Zürich , -strasse , Fahrtrichtung stadtauswärts, durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangene Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 11-15 km/h gebüsst (Urk. 2, Urk. 17 S. 5).

  2. Vorbringen des Beschuldigten

    Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz nicht, Halter des Personenwagens ZH zu sein (Prot. I S. 15). In seiner Berufungsbegründung macht er jedoch zusammengefasst geltend, er habe den Sachverhalt weder eingestanden noch sei dieser anderweitig (durch Radarfotos) ausreichend geklärt worden, sodass mit Blick auf Art. 352 und Art. 357 Abs. 2 StPO die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls offenkundig nicht erfüllt gewesen seien. Zudem behaupte die Vorinstanz aktenwidrig, er sei mit besagtem Strafbefehl in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter wegen Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gebüsst worden. Gemäss Strafbefehl werde er jedoch beschuldigt, durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit die allgemeine Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Dieser Tatvorwurf setzte voraus, dass er als Lenker tätig gewesen sei. Indem der Strafbefehl zur Anklageschrift geworden sei, verletze die Vorinstanz mithin das Anklageprinzip, wenn sie ihn als Halter verurteile. Die Vorinstanz müsste überdies den Vorwurf der Unvorsichtigkeit fallen lassen und mit Blick auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 [gemeint wohl SVG] von einer Bestrafung absehen. Weiter bringt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, dass gemäss Art. 280 StPO der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nur an öffentlich nicht zugänglichen Orten zulässig sei. Unter Verweis auf die Ausnahmen gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO macht er geltend, dass für die Ahndung zufällig festgestellter Übertretungen ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Der Einsatz von Radarkästen zur Ahndung von Bagatellübertretungen des SVG sei daher mangels Grundlage unzulässig. Unter Verweis auf Art. 102 SVG und Art. 1 StGB macht der Beschuldigte ferner geltend, es dürfe niemand bestraft werden, weil er Halter eines Fahrzeugs ist, mit welchem eine Übertretung begangen wurde. Gemäss Art. 34 ff. sei eine Ordnungsstrafe weder im StGB noch im SVG vorgesehen, sondern lediglich im OBG. Damit fehle für die Bestrafung eines Fahrzeughalters mit einer Ordnungsbusse im ordentlichen Verfahren jede Rechtsgrundlage (Urk. 26).

  3. Verwertbarkeit von Radaraufnahmen

    1. Zu den Vorbringen des Beschuldigten, der Einsatz von Radarkästen sei mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage unzulässig, womit der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei, ist festzuhalten, dass sich das Zürcher Obergericht in den letzten zwei Jahren bereits dreimal mit denselben Argumenten des Beschuldigten befasst hat, diesen aber nicht gefolgt ist (vgl. Geschäfts-Nrn. SU120025, SU1710026 und SU180028). Der Beschuldigte erhob gegen diese Urteile jeweils Beschwerden ans Bundesgericht. Die eine Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_57/2018 vom 18. April 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf die anderen beiden Beschwerden wurde mit Urteilen des Bundesgerichtes 6B_58/2018 vom 18. April 2018 und 6B_58/2019 vom

      14. März 2019 nicht eingetreten. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen in den erwähnten Obergerichtsentscheiden und da vorliegend nichts Neues vorgebracht wurde, ist festzuhalten, dass die vorliegenden Radaraufnahmen rechtskonform erstellt und ausgewertet wurden und dass diese als Beweismittel im Strafverfahren verwertbar sind.

    2. Indem die Vorinstanz auf die Messresultate der Geschwindigkeitskontrolle vom 4. Juli 2017 abstellte und den Sachverhalt als erstellt erachtete (vgl. Urk. 17

      S. 6), verletzte sie somit kein Bundesrecht.

  4. Halterhaftung

    1. Der Beschuldigte brachte weiter vor, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip, weil sie ihn als Halter verurteilt habe, während er im Strafbefehl beschuldigt worden sei, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit überschritten zu haben, was voraussetze, dass er der Lenker gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem Strafbefehl des Stadtrichteramts klar hervorgeht, dass der Beschuldigte als Halter von: PW ZH und gestützt auf unter anderem Art. 6 Abs. 5 OBG wonach die Busse grundsätzlich vom Halter zu bezahlen ist, wenn der Fahrzeugführer nicht eruiert werden kann bestraft wurde (Urk. 2). Dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen worden sei, wird im Strafbefehl nicht auf den

      Beschuldigten bezogen, sondern beschreibt die Tathandlung des (vorliegend nicht eruierbaren) Lenkers, für welchen der Beschuldigte wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 4.3.2. f.) verantwortlich ist. Wenn die Vorinstanz den Beschuldigten sodann als Fahrzeughalter für die einfache Verkehrsregelverletzung zur Rechenschaft zog, folgte sie dem im besagten Strafbefehl dargelegten Sachverhalt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor.

    2. Mit der Formulierung begangen durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit wird zugunsten des Lenkers und letztlich des verantwortlichen Fahrzeughalters eine fahrlässige Begehung angenommen. Dass aber deshalb, wie dies der Beschuldigte weiter geltend macht, gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung Umgang zu nehmen ist, trifft nicht zu. Die besagte Bestimmung bezieht sich weder auf fahrlässige Taten, noch schliesst sie Vergehen des SVG von vornherein aus. Ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind, insbesondere aber von den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften vor allem wegen der Gefahren, denen andere Verkehrsteilnehmer dadurch ausgesetzt sind, mit Strenge zu ahnden sind (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Art. 100 N 10). Der Lenker des PWs des Beschuldigten war am späteren Nachmittag werktags und im Stadt-, wenn nicht schon im einsetzenden Feierabendverkehr, mit einer um 15 km/h übersetzten Geschwindigkeit unterwegs. Diese Umstände deuten auf eine nicht unerhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hin, weshalb keinesfalls von einem leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ausgegangen werden kann.

    3. Im Folgenden ist schliesslich auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, wonach eine Ordnungsstrafe weder im StGB noch im SVG, sondern lediglich im OBG, vorgesehen sei. Für die Bestrafung eines Fahrzeughalters mit einer Ordnungsbusse im ordentlichen Verfahren fehle jede Rechtsgrundlage.

      1. Vorab ist nochmals festzuhalten, dass sich aufgrund der Radarfotos und der Aussagen des Beschuldigten nicht erstellen lässt, wer zum Zeitpunkt der

        Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am Steuer des Personenwagens ZH sass (Prot. I S. 16; Urk. 1/5). Hingegen ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ZH war (Prot. I S. 16).

      2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wurden mit der Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,

        II. Strafkammer, vom 2. Mai 2017, Geschäfts-Nr. SU160069, E. 5.1 publiz. in ZR 116/2017 Nr. 64). Um dem Beschuldigten gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG eine Busse aufzuerlegen, ist ihm nicht nachzuweisen, dass er der Lenker des Fahrzeugs war. Gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden. Bezüglich der Halterhaftung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), in welchen sich diese eingehend mit der besagten Problematik auseinandersetzte, diesbezüglich auf das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich,

        1. Strafkammer, vom 2. Mai 2017, Geschäfts-Nr. SU160069, verwies (Urk. 17 S. 8 ff.) und die Voraussetzungen der Halterprüfung als erfüllt erachtete (Urk. 17 S. 11 f.).

      3. Zurecht wurde der Beschuldigte sodann von der Vorinstanz nicht als Halter (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Strassenverkehrswiderhandlung schuldig gesprochen, sondern lediglich als dafür verantwortlich erachtet (vgl. Urk. 17 S. 12, S. 15).

  5. Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen sowie jene der Vorinstanz ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ZH im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG als verantwortlich zu erklären für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln vom

4. Juli 2017 gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

IV. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
    1. Busse

      1. Die Vorinstanz hat sich auch mit der Frage der Strafzumessung im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 5 OBG eingehend befasst und die herrschende Lehre und Rechtsprechung zutreffend aufgezeigt, worauf zwecks unnötiger Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Urk. 17 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      2. Mit Blick auf Ziff. 303 Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung hat der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ZH die Ordnungsbusse von Fr. 250.zu bezahlen.

    2. Ersatzfreiheitsstrafe

Wie die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Mai 2017, Geschäfts-Nr. SU160069, E. 5.2., zutreffend festhielt, ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend ausgeschlossen (vgl. Urk. 17 S. 14). Von der Festsetzung einer solchen ist daher abzusehen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

V. Kostenfolgen
  1. Gemäss Art. 7 OBG dürfen im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben werden. Dies liegt daran, dass mit diesem Verfahren Übertretungen mit wenig Verwaltungsaufwand und unter Vermeidung eines ordentlichen Justizverfahrens schnell und definitiv erledigt werden können. Im ordentlichen Verfahren, in dem ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (vgl. Art. 11 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.395/2005 vom 11. Dezember 2005 E. 2 mit Hinweisen). Nachdem das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde, besteht kein Anlass, das Prinzip der Kostenfreiheit vorliegend zur Anwendung zu bringen. Die Kosten des erstinstanzlichen

    Verfahrens sind somit dem damaligen Einsprecher aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 - 5) ist folglich zu bestätigen.

  2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ZH im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

  2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 250.- Busse zu bezahlen.

    Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • das Stadtrichteramt Zürich

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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