Zusammenfassung des Urteils SU180031: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 4. Oktober 2019 entschieden, dass der Beschuldigte nicht schuldig ist, gegen das Lotteriegesetz verstossen zu haben. Das Gericht ordnete die Herausgabe von bestimmten beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten an, darunter auch eine Barschaft von insgesamt Fr. 27'901.- plus Euro 10.-. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Statthalteramt aufgebrummt, da sie im Berufungsverfahren unterlagen. Der Beschuldigte wurde für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'820.10 (inkl. MwSt.) entschädigt. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte wirtschaftlich berechtigt war, die beschlagnahmte Barschaft zu erhalten. Die Entscheidung ist rechtskräftig und es besteht die Möglichkeit, eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen zu erheben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU180031 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 04.10.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Asservat; Beschuldigten; Statthalteramt; Berufung; Recht; Computer; Urteil; Verfahren; Barschaft; Bezirk; Horgen; Verfahrens; Vorinstanz; Widerhandlung; Dispositiv; Sachverhalt; Lotterie; Bundesgericht; Kantons; Geldspielautomat; Gericht; Dispositivziffer; Beweis; Freispruch; Verjährung; Lotteriegesetz; Person; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 103 StGB ;Art. 104 StGB ;Art. 109 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 333 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 69 StGB ;Art. 70 StPO ;Art. 930 ZGB ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 124 IV 59; 131 IV 83; 134 I 140; 135 IV 196; 139 IV 62; |
Kommentar: | -, Praxis, 3. Aufl., Zürich, Art. 437 StPO, 2018 -, Kommentar zum Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 398 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU180031-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin
lic. iur. Karabayir
Urteil vom 4. Oktober 2019
in Sachen
Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
betreffend Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz
Strafbefehl:
Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 14. August 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/103).
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 33 LG i.V.m. Art. 42 LG nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Unterhaltungsgewerbegesetz im Sinne von § 4 UGG i.V.m. § 18 UGG nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Strafbefehls
Nr. ST.2011.865 vom 14. August 2017 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statthalteramt des Bezirks Horgen belassen.
Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 14'700.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
Die im Rahmen des Verfahrens und teilweise mit Beschlagnahmeverfügung vom 2. August 2016 ausgewiesene Barschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 27'901.plus Euro 10.wird dem Beschuldigten herausgegeben.
Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 2. August 2016 beschlagnahmten 13 Wettkarten (Asservat Nr. A008906738) der Firma B. werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.
Nachfolgende Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 15. Januar 2016 sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben:
Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906534, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906545,
Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906556, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906567, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906578, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906589, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906590, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906603, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906614, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906636, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906658, Geldspielautomat, Asservat Nr. A008906669, Computer, Asservat Nr. A008906818, Computer, Asservat Nr. A008906829, Notebook, Asservat Nr. A008906830, Computer, Asservat Nr. A008906841, Computer, Asservat Nr. A008906852, Computer, Asservat Nr. A008906863, Computer, Asservat Nr. A008906885, Computer, Asservat Nr. A008906896, Drucker, Asservat Nr. A008906909,
Drucker, Asservat Nr. A008906910, Computer, Asservat Nr. A00892728, Computer, Asservat Nr. A00892739, Computer, Asservat Nr. A00892751, Computer, Asservat Nr. A00892762, Computer, Asservat Nr. A00892773, Computer, Asservat Nr. A00892784,
Pay-Safe Automat (inkl. Geld), Asservat Nr. A00892795.
Die übrigen sichergestellten Gegenstände wie Notizzettel, Quittungen, Wettbelege, Plastikkaffeebecher etc. gemäss Sicherstellungslisten der Kantonspolizei werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückgegeben.
Allfällige im Rahmen des Verfahrens ST.2011.865 verfügten und noch bestehenden Kontosperren gegen den Beschuldigten werden nach Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben.
Berufungsanträge:
des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (Urk. 20 und Urk. 27, sinngemäss)
Der Beschuldigte sei der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 33 LG i.V.m. Art. 42 LG im Sinne des Strafbefehls vom 14. August 2017 schuldig zu sprechen.
Die Auslagen des Statthalteramtes in der Höhe von Fr. 60'913.95 sowie die Kosten der nachträglichen Untersuchung durch das Statthalteramt des Bezirkes Horgen in der Höhe von Fr. 290.00 und der Busse entsprechend angepasste Gebühren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zugesprochene Entschädigung von Fr. 14'700.00 (inkl. MwSt) sei entsprechend auf die Auslagen betr. des Freispruchs gegen die Widerhandlung gegen das Unterhaltungsgewerbegesetz zu reduzieren.
Die beschlagnahmten 13 Wettkarten der Firma B. seien gestützt auf Art. 43 LG zu konfiszieren.
Die im Rahmen des Verfahrens und teilweise mit Beschlagnahmeverfügung vom 2. August 2016 ausgewiesene Barschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 25'817.00 plus Euro 10 (bestehend aus Fr. 13'634.00 sowie Fr. 12'183.00 + Euro 10.00) sei in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StPO nach Rechtskraft des Strafbefehls durch das Statthalteramt definitiv einzuziehen. Die sichergestellte Barschaft aus den Spielautomaten in der Höhe von Fr. 2'084.00 sei der wirtschaftlich berechtigten Person, gemäss Aktenlage
C. , auszuhändigen.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. April 2018 Dispositiv Ziffer 5 zu berichtigen und die Barschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 13'634.00 einzuziehen und die Barschaft
in der Höhe von Fr. 14'267.00 + Euro 10.00 der wirtschaftlich berechtigten Person, gemäss Aktenlage Herrn C. , herauszugeben.
Subenventualiter sei die Barschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 13'634.00 dem Beschuldigten und die Barschaft in der Höhe von Fr. 14'267.00 + Euro 10.00 der wirtschaftlich berechtigten Person, gemäss Aktenlage Herrn C. herauszugeben.
Die durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten 7 Internetstationen, 7 Notebooks, zwei Drucker sowie 1HD-Recorder sowie der in den Geschäftsräumlichkeiten der D. GmbH sichergestellte Personal-Computer seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch das Statthalteramt in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen und zu vernichten.
Die durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Notizzettel, Quittungen, Wettbelege, Plastikkisten als Verpackungsbehälter, Plastikkaffeebecher, Brief in Couvert mit Einzahlungsschein, blaue Plastikkiste mit diversen Schlüssel, Schlösser und Ersatzmaterial, alte Bankkarten, Sicherungskarten DOM/SIKS, diverse Geschäftsunterlagen der Firma E. , Lohnlisten der D. GmbH und weitere div. Formulare etc. sowie der Pay Safe Automaten und Tresor seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch das Statthalteramt in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten, sofern keine Besitzesansprüche durch allfällig eigentumsberechtigte Dritte geltend gemacht werden.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.
Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 36)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. April 2018 sei zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, den Beschuldigten für seine Umtriebe im Berufungsverfahren, insbesondere die entstandenen Anwaltskosten, angemessen zu entschädigen.
Erwägungen:
Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzel-
gericht, vom 5. April 2018 wurde der Beschuldigte A.
vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz (LG) sowie gegen das Unterhaltungsgewerbegesetz (UGG) freigesprochen. Ausgangsgemäss setzte die Vorinstanz die Kostenund Entschädigungsregelungen fest und entschied über diverse beschlagnahmte Gegenstände und bestehende Kontosperren (Urk. 18 S. 31 ff.).
Gegen dieses Urteil meldete das Statthalteramt Bezirk Horgen (nachfolgend Statthalteramt) rechtzeitig Berufung an (Urk. 13; Prot. I S. 11). Am 23. August 2018 ging beim hiesigen Gericht die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 20; vgl. Urk. 17/1). Der Beschuldigte verzichtete nach Erhalt dieser Berufungserklärung sinngemäss auf eine Anschlussberufung (Urk. 24; vgl. Urk. 22 f.). Mit Beschluss vom 26. September 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 25). Am 8. Oktober 2018 gingen die Berufungsanträge und deren Begründung ein (Urk. 27 f.; vgl. Urk. 26/2), welche dem Beschuldigten und der Vorinstanz zugestellt wurden (Urk. 29 f.). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 33), reichte der Beschuldigte nach zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2019 seine Berufungsantwort ein (Urk. 36; vgl. Urk. 34 f.). Das Statthalteramt hat die Frist zur freigestellten Stellungnahme unbenutzt ablaufen lassen (Urk. 37 f.), und von keiner Partei wurden Beweisergänzungen beantragt. Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde den Parteien gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO Frist zur Stellungnahme zur Verjährungsfrage angesetzt (Urk. 40). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. August 2019 (Urk. 42) und die Anklägerin mit Eingabe vom 4. September 2019 (Urk.
43) fristgerecht ihre Stellungnahmen erstattet haben, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Bilden ferner wie im vorliegenden Fall ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht dabei nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O.,
N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO - EUGSTER, N 3 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswür- digung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1).
Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPOKommentar, 2014, N 23 zu Art. 398).
Das Statthalteramt beschränkte seine Berufung auf den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz (Dispositivziffer 1), das Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Entscheide betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 5, 6, 7 [teilweise] und 8; Urk. 20 S. 1 und 5 f.). Unangefochten und in Rechtskraft erwachsen ist damit der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Unterhaltungsgewerbegesetz (Dispositivziffer 2), die Herausgabe der beschlagnahmten zwölf Geldspielautomaten (Dispositivziffer 7 [teilweise]) und die Aufhebung von Kontosperren (Dispositivziffer 9), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen ist zu prüfen, ob die vom Statthalteramt gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vorgebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind und gegebenenfalls ob der angefochtene vorinstanzliche Entscheid auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht.
Vor dieser Beurteilung drängt es sich angesichts der vorliegenden Sachlage (vgl. unten E. III) allerdings auf, vorab zu klären, ob Verfahrenshindernisse bestehen, da solche von den mit dem Fall befassten Strafbehörden in allen Verfahrensstadien, d.h. auch von der Berufungsinstanz, vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen sind. Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens. Zu den Verfahrensbzw. Prozesshindernissen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO gehört namentlich die Verjährung. Die Verjährung führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit dieses strafrechtlich verjährte Tatvorwürfe
betrifft, und nicht zum Freispruch (Urteil des Bundesgerichtes 6B_277/2012 vom 14. August 2012, E. 2.3).
Am 1. Januar 2019 ist das neue Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) in Kraft getreten, welches die Bestimmungen des Lotterieund des Spielbankengesetzes ersetzt. Zur Prüfung der Verjährungsfrage ist insofern vorab zu klären, welches Recht anwendbar ist.
Die Übergangsbestimmungen des Geldspielgesetzes geben keine Antwort auf diese Frage (Art. 140 ff. BGS). Somit kommen die Allgemeinen Bestimmungen des StGB zur Anwendung (Art. 333 Abs. 1 StGB).
Unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 StGB wird die Tat grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, welches zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung in Kraft stand. Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt kraft Verweisung gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen. Dabei ist im konkreten Fall zu prüfen, nach welcher der beiden Gesetzesbestimmungen (der früheren der neuen) der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, N 1 und 10 zu Art. 2). Diese Prüfung hat konkret immer zuerst bei der Strafbarkeit einzusetzen. Ist die Tat unter beiden Rechten strafbar, so sind die Sanktionen zu vergleichen (BSK StGBPOPP/BERKEMEIER, 2019, Art. 2 N 11 ff.).
Die Vorinstanz beurteilte die Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 42
i.V.m. Art. 33 aLG.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 aLG wird u.a. derjenige mit Gefängnis mit Haft bis zu drei Monaten mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, der verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht vermittelt zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet. Als verboten gelten dabei gewerbsmässig angebotene, vermittelte
oder eingegangene Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen (Art. 33 Abs. 1 aLG).
Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe bestraft, der vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen Bewilligungen Spielbankenspiele Grossspiele durchführt, organisiert zur Verfügung stellt. Als Grossspiele gelten dabei gemäss Art. 3 lit. e BGS Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert interkantonal online durchgeführt werden. Sportwetten sind gemäss lit. c der genannten Bestimmung Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs des Ausgangs eines Sportereignisses.
Gemäss Art. 131 Abs. 1 lit a BGS wird mit Busse bis Fr. 500'000.-bestraft, wer ohne die dafür nötigen Bewilligungen andere Geldspiele als diejenigen nach Art. 130 Abs. 1 lit a BGS durchführt, organisiert zur Verfügung stellt. Geldspiele sind gemäss Art. 3 lit. a BGS Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.
Die Anklage bzw. der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen wirft dem Beschuldigten mit Bezug auf den angefochtenen Freispruch im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum zwischen dem 12. Juli 2007 (Urk. 2/103 S. 1) bis zum 15. Januar 2016 (Zeitpunkt der letzten Nachkontrolle) im Internetlokal F. der breiten Öffentlichkeit das Eingehen von gewerbsmässig verbotenen Wetten an Internetstationen ermöglicht. Abzustellen ist dabei auf den Anklagesachverhalt, der im Strafbefehl auf der ersten Seite aufgeführt ist (Urk. 2/103 S.1). Zu beachten ist, dass die Ausführungen auf den folgenden Seiten des Strafbefehls Erwägungen darstellen und nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs bilden, vielmehr die Begründung für die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung enthalten.
Nach altem Recht kommt eine Subsumption dieses Sachverhaltes unter Art. 42 Abs. 1 aLG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 aLG, nach neuem Recht unter Art. 130
Abs. 1 lit. a BGS Art. 131 lit. a BGS in Betracht. Da dem Anklagesachverhalt nicht zu entnehmen ist, welche Art verbotener Wetten die Kunden an den Internetstationen eingehen konnten, lassen sich diese nicht als Grossspiele im Sinne von Art. 3 lit. e BGS qualifizieren . Daher scheidet die Anwendbarkeit von Art. 130 Abs. 1 lit. a BSG aus. In Frage kommt der Übertretungstatbestand gemäss Art. 131 Abs. 1 lit. a BSG in der Tatbestandsvariante des zur Verfügung Stellens von Geldspielen ohne Bewilligung.
Ein Vergleich der Strafandrohung gemäss Art. 42 Abs. 1 aLG (Gefängnis Haft bis zu drei Monaten Busse bis zu 10'000 Franken) mit derjenigen gemäss Art 131 Abs. 1 lit. a BGS (Busse bis Fr. 500'000.-) ergibt, dass nach altem Recht gestützt auf Art. 333 Abs. 3 StGB wie nach neuem Recht gestützt auf Art. 103 StGB eine Übertretung vorliegt.
1.5 Spezifisch zur Verjährung enthielt das Lotteriegesetz keine Bestimmungen. Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB gelangen daher die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Gemäss Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen in drei Jahren. Demgegenüber verjährt die Strafverfolgung für Übertretungen gemäss Art. 137 BGS nach fünf Jahren. Da sich das neue Recht nicht als das mildere erweist, kommt das alte Recht zur Anwendung und ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz die Verjährung eingetreten ist.
Dem Beschuldigten werden strafbare Handlungen in der Zeit vom 12. Juli 2007 bis 15. Januar 2016 vorgeworfen (vgl. vorstehend E. 1.3.4).
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausgeführt hat (Art. 98 lit. a StGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Täter die strafbare Handlung zu verschiedenen Zeiten ausführt (lit. b) wenn das strafbare Verhalten dauert (lit. c). Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wurde, gemäss Art. 98 lit. c StGB mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört. Diese Bestimmungen kommen konkret zur Anwendung, wenn mehrere
Einzelhandlungen als Handlungseinheit qualifiziert werden können (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).
Vorliegend liegt aus den nachfolgend darzulegenden Gründen keine Handlungseinheit vor.
Zwar wird dem Beschuldigten gewerbsmässiges Handeln vorgeworfen. Jedoch rechtfertigt die Gewerbsmässigkeit bei der Frage der Verjährung gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum einen nicht per se die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.4.2; BGE 124 IV 59 E. 3b/bb = Pra 1998
Nr. 76). Vielmehr ist eine solche auch bei gewerbsmässigem Handeln zurückhaltend anzunehmen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Zum anderen kommt dem Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Kontext von Art. 42 aLG keine eigenständige Bedeutung zu. Es ist vielmehr bereits Bestandteil der in Art. 33 aLG enthaltenen Umschreibung einer als verboten anzusehenden Wette (SCHERRER/MURESAN, Handbuch zum schweizerischen Lotterieund Wettrecht, Zürich/St. Gallen 2014,
N 299). In diesem Sinne qualifizierte das Bundesgericht solche Wetten als gewerbsmässig, welche eine gewisse Organisation erfordern, die geeignet ist, deren Wiederholung zu ermöglichen, und die einen Gewinn verschaffen, der jedoch nicht notwendigerweise die Form eines Vorteils einer Vermögenszunahme auf Seiten des Veranstalters annehmen müsse (a.a.O., N 270). Die vorliegend vorgeworfene Gewerbsmässigkeit begründet damit keine Handlungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB.
Entgegen der Auffassung des Statthalteramtes (Urk. 43 S. 2 f.) handelt es sich bei Art. 42 aLG ebenso wenig um ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB. Das von dieser Bestimmung unter Strafe gestellte Verhalten ist das Vermitteln bzw. Eingehen von verbotenen Wetten die Ermöglichung der Eingehung. Bereits durch die Vornahme dieser Handlungen wird der objektive Tatbestand erfüllt. Vermittelt z.B. jemand einem Anderen eine verbotene Wette, schafft jedes weitere Vermitteln selbstständig einen rechtswidrigen Zustand und hält einen solchen nicht nur aufrecht. Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass regelmässig mehreren verschiedenen Personen Wetten vermittelt werden.
Dasselbe gilt für die Tathandlung eingehen Gelegenheit zur Eingehung bieten. Insofern laufen die Ausführungen des Statthalteramtes ins Leere, wonach das inkriminierte Verhalten seit 2007 bis zur Kontrolle im Januar 2016 fortgedauert habe, weil sich die Wettterminals seit ca. 12 Jahren im Lokal befunden hätten bzw. dort Internetstationen zur Verfügung gestellt und Wettkarten verkauft worden seien (Urk. 43 S. 2 f.).
Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer den Verjährungseintritt ausschliessenden Handlungseinheit (vgl. im Übrigen auch die untenstehenden Erwägungen E. IV.2, insb. 2.2).
Nach Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB, welcher sinngemäss auch für Übertretungen anwendbar ist (BGE 135 IV 196 E. 2.6 m.H.), tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies gleichermassen für einen Schuldals auch für einen Freispruch (BGE 139 IV 62
E. 1.5). Das erstinstanzliche Urteil erging am 5. April 2018.
Im Ergebnis kann der Beschuldigte somit in Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB und Art. 98 lit. a StGB mit Bezug auf sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen, welche er vor dem 5. April 2015 begangen haben soll, wegen Verjährungseintritts weder bestraft noch verfolgt werden. Infolge Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO) ist das Strafverfahren betreffend den entsprechenden Vorwurf in Analogie zu Art. 329 Abs. 4 StPO somit einzustellen.
Das Statthalteramt beanstandet mit Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz einzig, dass die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltserstellung den Auswertungsbericht der I. vom 21. November 2011 (nachfolgend I. ) zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei diesem Bericht nicht um ein rechtswidrig erhobenes und unverwertbares Beweismittel im Sinne von Art.
141 Abs. 2 StPO. Er sei vielmehr verwertbar (Urk. 20
S. 2 f. mit Hinweis auf Urk. 18 S. 19). Das Statthalteramt legt weiter dar, wie dieser Auswertungsbericht (bzw. dessen Ergebnisse) nach seiner Ansicht zu würdigen sei (a.a.O., 4 f.) und stellt sich auf den Standpunkt, dass dieser zusammen mit dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen grössere Summen an Bargeld sowie Wettkarten sichergestellt worden seien, den eingeklagten Sachverhalt rechtsgenügend nachweise (Urk. 20 S. 3 ff.).
Damit macht das Statthalteramt einzig geltend, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung betreffend die Beurteilung der Verwertbarkeit des genannten Auswertungsberichts beruhe.
Auf die Rüge des Statthalteramtes ist hinsichtlich der Vorwürfe, welche den Tatzeitraum bis zum 4. April 2015 betreffen, infolge Verjährungseintritts nicht einzugehen (vgl. oben E. III).
Der von der Vorinstanz als unverwertbar erachtete Auswertungsbericht datiert vom 21. November 2011. Ein Bericht, welcher sich auf Untersuchungshandlungen und Beweiserhebungen aus dem Jahre 2011 stützt, kann für sich allein keinen Nachweis für eine Delinquenz des Beschuldigten nach dem 5. April 2015 erbringen.
Allenfalls wäre dies zwar denkbar, wenn weitere Beweismittel hinzutreten würden, welche einen engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der vorgeworfenen früheren Delinquenz und den späteren Vorgängen belegen würden, so dass zuverlässige Rückschlüsse auf eine drei bis vier Jahre später liegende Delinquenz gezogen werden können. Eine solche Konstellation liegt allerdings nicht vor. Zugeständnisse des Beschuldigten mit Bezug auf den eingeklagten Tatzeitraum bzw. auf den Anklagevorwurf überhaupt sind keine vorhanden. Gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung liegen keine verwertbaren belastenden Aussagen vor (vgl. Urk. 18 S. 9 f. [G. ], S. 11 [H. ], S. 12 ff. [J. , K. , L. , M. , N. , A. ] und S. 16 - 18
[C. ]), welche den eingeklagten Sachverhalt belegen würden. Auch die Sicherstellungen aus den Hausdurchsuchungen vom Januar 2016 und der Auswertungsbericht vom 26. Juni 2016 würden diesen nicht nachweisen (Urk. 18 S. 19 ff.). Diese Sachverhaltsfeststellungen hat das Berufungsgericht zu übernehmen, nachdem sich das Statthalteramt mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinandersetzt und insofern nicht aufzeigt, dass inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung abgesehen von der Würdigung des Auswertungsberichts von 2011 schlechterdings unhaltbar sein soll. Das Berufungsgericht hat wie bereits dargelegt wurde (vgl. vorstehend E. 1) keine umfassende Kognition. Es nimmt keine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vor. Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt betreffend den Zeitraum ab 5. April 2015 bis 15. Januar 2016 gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht erstellen lässt. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn entgegen der Vorinstanz von einer Verwertbarkeit des Auswertungsberichts aus dem Jahre 2011 auszugehen wäre. Gestützt auf diesen liesse sich höchstens eine Delinquenz vor dem Datum des Auwertungsberichts erstellen, nicht jedoch ein schlüssiger Beweis für eine Delinquenz nach dem 5. April 2015 führen.
Demzufolge erübrigen sich auch weitere Erwägungen zur Verwertbarkeit des Auswertungsberichts vom 21. November 2011 und dessen allfälliger Würdigung.
Zusammenfassend hat es mit Bezug auf die vorgeworfene Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz ab dem 5. April 2015 beim vorinstanzlichen Freispruch zu bleiben.
Zufolge Bestätigung des Freispruchs sind schliesslich auch die vorinstanzlichen Folgeentscheide in den Dispositivziffern 6 bis 8 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) zu übernehmen, steht deren Anfechtung doch wohl in erster Linie mit dem beantragten Schuldspruch in Zusammenhang. Substantiierte Einwände wurden dagegen jedenfalls nicht vorgebracht.
Abgesehen vom angefochtenen Freispruch erhebt das Statthalteramt Einwände gegen die in Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils verfügte Herausgabe der Barschaft von insgesamt Fr. 27'901.- und Euro 10.an den Beschuldigten. Als Begründung führt es an, dass die Vorinstanz die Herausgabe der genannten Barschaft in gleicher Höhe stossenderweise sowohl an C. , gegen welchen ebenfalls ein inzwischen rechtskräftig erledigtes Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und das Unterhaltungsgewerbegesetz geführt worden sei, als auch den Beschuldigten verfügt habe. Die wirtschaftliche Berechtigung des Beschuldigten zumindest an den sichergestellten
Fr. 14'267.- und den Euro 10.sei zweifelhaft, da er zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr Geschäftsführer der D. GmbH gewesen sei, welche das Internetlokal F. geführt habe. Vielmehr habe C. diese Funktion damals innegehabt. Somit sei davon auszugehen, dass er der wirtschaftlich Berechtigte an diesem Geld gewesen sei.
Mit dieser Begründung beantragt das Statthalteramt für den Fall eines Schuldspruches die Einziehung eines bestimmten Anteils dieses Betrages und die Herausgabe des Restbetrages an C. . Subeventualiter, d.h. im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs, seien Fr. 13'634.- dem Beschuldigten und Fr. 14'267.plus Euro 10.- C. herauszugeben (Urk. 27 S. 2).
Nachdem gemäss obigen Erwägungen mit Bezug auf die den Zeitraum vor dem 5. April 2015 betreffenden Vorwürfe der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz eine Einstellung zu erfolgen hat und der vorinstanzliche Freispruch im Übrigen zu bestätigen ist, ist im Folgenden nur noch auf den Subeventualantrag des Statthalteramtes einzugehen.
Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes Vermögenswertes an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung seine Einziehung zu entscheiden. Bei der Ermittlung der - dinglich obligatorisch an den beschlagnahmten
Gegenständen und Vermögenswerten berechtigten Person, ist dabei die Güterverteilungsordnung des Privatrechts massgeblich (BOMMER/GOLDSCHMID-BSKStPO, N 14 zu Art. 267). Folglich werden die Gegenstände und Vermögenswerte im Regelfall ausgehend von der Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB jener Person zugesprochen, die ursprünglich daran Besitz hatte (BBl 2006 1246; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013, E. 8.3).
Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Art. 267 Abs. 4 StPO betrifft die Fälle, in denen die Rechtslage klar ist und ein Gericht entscheidet. Ist die Rechtslage nicht zweifelsfrei klar entscheidet nicht ein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft, so kann die Strafbehörde die Gegenstände Vermögenswerte gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (vgl. Art. 267 Abs. 5 StPO). In beiden Fällen ist aber das Gericht zu einer Zuweisung des freigegebenen Gegenstandes Vermögenswerts an einen von mehreren Ansprechern nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt (BBl 2006 1247). Denn welcher von mehreren Ansprechern im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme eine Berechtigung hat, ist eine zivilrechtliche Frage. Darüber hat im Zweifelsfall nicht die Strafbehörde, sondern das Zivilgericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013, E. 8.6.1). Deshalb ist kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_270/2012 vom 7. August 2012. E. 4.3). Insofern ist die Strafbehörde nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt (Kann-Vorschrift), über die zivilrechtlichen Ansprüche an beschlagnahmten Gegenständen Vermögenswerten zu urteilen (BBl 2006 1247). Im Mindesten hat sie bei Aufhebung der Beschlagnahme lediglich zu prüfen, ob ein Zweifelsfall vorliegt und ob daher dem einen prima facie minder berechtigten - Ansprecher Frist zur Einreichung einer Zivilklage gegen den andern Ansprecher anzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013, E. 8.6.1).
Die gemäss Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an den Beschuldigten herauszugebende Barschaft von insgesamt Fr. 27'901.- und Euro 10.wurde im Lokal F. sichergestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 13'634.-, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2011 sichergestellt wurden (Urk. 2/30 bzw. 2/99/1), und von gesamthaft Fr. 14'267.- und Euro 10.-, die man anlässlich derjenigen vom 6., 7. und 12. Januar 2016 sicherstellte (Urk. 3/23; vgl. auch Urk. 3/23 S. 3 f.).
Gemäss den vom Statthalteramt nicht gerügten und damit zu übernehmenden vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 18 S. 17-19) wurde das Lokal F. von der D. GmbH betrieben. Der Beschuldigte war seit (mindestens) 2004 mit 19 Stammanteilen (von 20) der Haupt-Gesellschafter (mit Einzelzeichnungsberechtigung) und Inhaber dieser Firma. Von 2004 bis 3. September 2014 war er ferner deren Geschäftsführer. Diese Position übernahm danach C. (vgl. auch Online-Handelsregisterauszug, Stand: 30. Juli 2019).
Zum Zeitpunkt der ersten Hausdurchsuchung (18. Oktober 2011) war der Beschuldigte somit sowohl Geschäftsführer als auch Inhaber der D. GmbH. Der Durchsuchungsbefehl vom 25. Oktober 2011 richtete sich direkt und allein an den Beschuldigten (Verfahrens-Nr. ST.2011.865), welcher während der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2011 im Lokal F. auch persönlich anwesend war (Urk. 2/99/1). Folglich besteht hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den damals sichergestellten Fr. 13'634.kein Zweifel, so dass diese Barschaft dem Beschuldigten herauszugeben ist.
Zum Zeitpunkt der im Januar 2016 erfolgten Hausdurchsuchungen war der Beschuldigte lediglich Inhaber und Gesellschafter, nicht aber Haupt-Geschäftsführer der D. GmbH. Geschäftsführer war damals wie bereits erwähnt - C. (vgl. vorstehend E. 3.1).
Anwesend an diesen Hausdurchsuchungen war gemäss dem Polizeirapport vom 26. Januar 2016 zwar nur C. im Rapport als Geschäftsführer der
D. GmbH vermerkt (Urk. 3/23 S. 1 und 6 f.). Der Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 11. Januar 2016 betrifft aber
sowohl die gegen den Beschuldigten (Geschäfts-Nr. ST.2016.209) als auch die gegen C. (ST.2016.210) geführten Strafverfahren (Urk. 2/23/7 f.). Ferner wurde mit Bezug auf die Personalien des Beschuldigten unter der Rubrik Bezug zum Ereignis rapportiert, dass dieser der Besitzer der D. GmbH sei (Urk. 3/23 S. 1; so auch in Urk. 3/23/1). Letzterer Vermerk und der Umstand, dass auch der obgenannte Befehl nicht nur C. , sondern ebenso den Beschuldigten betrifft, weisen darauf hin, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Sicherstellung der fraglichen Barschaft wirtschaftlich Berechtigter der D. GmbH und damit der beschlagnahmten Vermögenswerte war.
Der Beschuldigte selber sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er von 1996 bis 2016 der Besitzer des F. gewesen sei (Prot. I S. 5).
Diese Angabe wird von den Aussagen von C. vom 7. Januar 2016, deren Verwertbarkeit bei einer Würdigung zugunsten des Beschuldigten nichts entgegensteht, bestätigt. C. erhob offensichtlich keinen Anspruch auf die damals gesamthaft beschlagnahmte Barschaft von Fr. 14'267.- und Euro 10.-. Im Gegenteil gab er gegenüber der Polizei an, dass der Beschuldigte der Besitzer der D. GmbH sei und das F. der D. GmbH gehöre (Urk. 3/23/9 Rz 4 f.). Er - C. sei der Geschäftsführer der D. GmbH und müsse sich bei Auftreten von Schwierigkeiten an seinen Chef, A. , wenden (a.a.O. Rz 6). Er - C. sei es, der abrechne und die Abrechnungen dann an den Beschuldigten weiterleite (a.a.O. Rz 7). C. sei Angestellter der Firma
D. GmbH und neben dem Beschuldigten ebenfalls zeichnungsberechtigt
(a.a.O. Nr. 38). Den Gewinn der D. GmbH erhalte der Beschuldigte, er bekomme nur einen fixen Monatslohn (a.a.O. Rz 39).
Entgegen den Ausführungen des Statthalteramtes bestehen somit keine Zweifel bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten an der beschlagnahmten Barschaft. Er war zum Zeitpunkt der im Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchungen mit 19 Stammanteilen von 20 der Haupt-Gesellschafter (mit Einzelzeichnungsberechtigung) und Inhaber der D. GmbH, welche das F. betrieb.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass im Strafverfahren kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des besseren Rechts besteht (vgl. oben), ist der Beschuldigte als die prima facie berechtigte Person an den gesamthaft beschlagnahmten Fr. 14'267.- und Euro 10.zu erachten. Deshalb ist diese Barschaft dem Beschuldigten herauszugeben, wie das die Vorinstanz auch tat. Da C. im Strafverfahren offensichtlich keinen Anspruch auf den hier interessierenden Vermögenswert anmeldete, erweist es sich als obsolet, diesem eine Frist zur Anhebung einer Zivilklage anzusetzen, wie es Art. 267 Abs. 5 StPO vorsieht.
Abschliessend soll hervorgehoben werden, dass an dieser Stelle nur zu prüfen ist, ob der Beschuldigte der prima facie wirtschaftlich Berechtigte der anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Barschaften war. Diese Frage ist, wie bereits dargelegt wurde, zu bejahen. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Herausgabe eines Teils desselben Betrages allenfalls zu Unrecht auch an
C. verfügt hat, darf sich nicht zu Lasten des Beschuldigten im gegen ihn geführten Strafverfahren auswirken und kann in diesem auch nicht korrigiert werden.
Dem Beschuldigten sind folglich gesamthaft Fr. 27'901.plus Euro 10.herauszugeben.
Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da das Statthalteramt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich unterliegt, fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'820.10 (inkl. MwSt.) ist angemessen (vgl. Urk. 45/1), so dass dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren in diesem Umfang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. April 2018, bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betr. Widerhandlung UGG), 7 teilweise (Herausgabe der beschlagnahmten zwölf Geldspielautomaten) und 9 (Aufhebung von Kontosperren) in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Verfahren wird betreffend den Deliktszeitraum bis 5. April 2015 zufolge Verjährung eingestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Rechtsmittel:
Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 33 LG i.V.m. Art. 42 LG nicht schuldig und wird freigesprochen.
Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte von Fr. 4'820.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die im Rahmen des Verfahrens und teilweise mit Beschlagnahmeverfügung vom 2. August 2016 ausgewiesene und beim Statthalteramt Bezirk Horgen bzw. deren Kasse gelagerte Barschaft in der Höhe von insgesamt
Fr. 27'901.plus Euro 10.wird dem Beschuldigten herausgegeben.
Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und gelagerten
13 Wettkarten (Asservat Nr. A008906738) der Firma B. werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.
Die nachfolgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und gelagerten Gegenstände sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben:
Computer, Asservat Nr. A008906818,
Computer, Asservat Nr. A008906829,
Notebook, Asservat Nr. A008906830,
Computer, Asservat Nr. A008906841,
Computer, Asservat Nr. A008906852,
Computer, Asservat Nr. A008906863,
Computer, Asservat Nr. A008906885,
Computer, Asservat Nr. A008906896,
Drucker, Asservat Nr. A008906909,
Drucker, Asservat Nr. A008906910,
Computer, Asservat Nr. A00892728,
Computer, Asservat Nr. A00892739,
Computer, Asservat Nr. A00892751,
Computer, Asservat Nr. A00892762,
Computer, Asservat Nr. A00892773,
Computer, Asservat Nr. A00892784,
Pay-Safe Automat (inkl. Geld), Asservat Nr. A00892795.
Die übrigen von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und gelagerten Gegenstände wie Notizzettel, Quittungen, Wettbelege, Plastikkaffeebecher etc. gemäss Sicherstellungslisten der Kantonspolizei werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückgegeben.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
das Statthalteramt Bezirk Horgen
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG), Geschäfts-Nr. 1 und 2
das Statthalteramt Bezirk Horgen gemäss Dispositivziffer 5
die Kantonspolizei Zürich, RLA-H-WA (Geschäfts-Nr. 2, vgl. Urk. 3/15), gemäss Dispositivziffer 6 - 8
die Kasse des Bezirksgerichts Horgen
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 4. Oktober 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
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