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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SU170041
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU170041 vom 22.06.2018 (ZH)
Datum:22.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Veterinäramt; Berufung; Beschuldigten; Tiere; Zutreffend; Katze; Tierschutz; Urteil; Hunde; Sachverhalt; Verteidigung; Recht; Statthalteramt; Untersuchung; Tierschutzgesetz; Busse; Hausdurchsuchung; Zeuge; Bezirk; Befehl; TSchG; Verfahren; Winterthur; Frist; Veterinäramtes; Willkür
Rechtsnorm: Art. 182 StPO ; Art. 195 StPO ; Art. 243 StPO ; Art. 245 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:134 I 140;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170041-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur.

Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder

Urteil vom 22. Juni 2018

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Statthalteramt Bezirk Winterthur,

Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht,

vom 11. Juli 2017 (GC170023)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur vom 15. Februar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/11).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 lit. b, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 3 Abs. 1-3, Art. 4 Abs. 1,

    Art. 5 Abs. 1-3 sowie Art. 71 TSchV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.-.

    Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen Fr. 430.00 Kosten Strafbefehl

    Fr. 350.00 nachträgliche Untersuchungskosten

    Fr. 1'980.00 Total

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 430.- sowie die nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 350.- werden der Beschuldigten auferlegt.

  5. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung.

  6. Die Busse von Fr. 600.- und die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur in der Höhe von Fr. 430.- gemäss Strafbefehl Nr. ST.2016.3564 vom 15. Februar 2017 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 350.- werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur eingefordert.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 32 S. 2)

Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und A. von Schuld und Strafe freizusprechen.

Sämtliche Verfahrenskosten i.S. von Art. 422 StPO seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Es sei A. eine Entschädigung i.S. von Art. 429 a+b StPO von

CHF 3'379.50 zuzüglich 8% MWST und eine solche von CHF 2'200, zuzüg- lich 8% MWST für das obergerichtliche Verfahren zuzusprechen.

Es sei A. eine Genugtuung i.S. von Art. 429 c StPO von CHF 1'500 zuzusprechen.

Erwägungen:

I.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

11. Juli 2017 wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen) schuldig gesprochen und mit Fr. 600 Busse bestraft (Urk. 18).

Gegen das Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juli 2017 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 12). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am

23. August 2017 zugestellt (Urk. 15/1). Deren Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 12. September 2017 rechtzeitig (Urk. 20).

Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2017 wurde dem Statthalteramt Bezirk Winterthur sowie dem Veterinäramt des Kantons Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 21). Sowohl das Statthalteramt als auch das Veterinäramt verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie auf den Antrag eines Nichteintretens (Urk. 23 und 24).

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (nach erstreckter Frist) liess die Beschuldigte über ihre Verteidigerin die Anträge stellen, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und sie sei freizusprechen, die Verfahrenskosten seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen und ihr seien sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 32 S. 2 ff. mit entsprechender Begründung der Anträge). Mit Präsidialverfügung vom

12. Januar 2018 wurde dem Statthalteramt und Veterinäramt die Berufungsbegründung zugestellt und Frist zur schriftlichen Berufungsantwort angesetzt

(Urk. 33). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 verzichtete das Statthalteramt auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 35). Das Veterinäramt reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 innert Frist eine Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2018 wurde der Beschuldigten die Berufungsantwort des Veterinäramtes zur freigestellten Stellungnahme unter Ansetzung einer Frist übermittelt (Urk. 39). Nach erstreckter Frist liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. März 2018 eine Stellungnahme einreichen (Urk. 43). Diese wurde wiederum dem Statthalteramt und Veterinäramt ebenfalls zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 45), worauf das Statthalteramt ausdrücklich verzichtete und das Veterinäramt sich nicht weiter vernehmen liess (Urk. 47 und 48).

Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II.

Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Betreffend Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; EUGSTER in:

NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom

6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140

E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1).

III.

Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 15. Februar 2017 zusammengefasst vorgeworfen, zwei Hunde und sechs Katzen unter unhygienischen Bedingungen bei sich zu Hause gehalten zu haben. Sie habe die Tiere unzureichend mit Wasser versorgt, wobei eine Katze Dehydrationszeichen aufgewiesen habe und behandelt werden musste; in Bezug auf die mit einer (FHV-1) Infektion befallene Katze habe sie die erforderliche tierärztliche Versorgung nicht gewährt und deren Gesundheitszustand nicht ausreichend überprüft; die zwei Hunde habe sie angesichts diverser Verfilzungen und Zeckenbefall im Fell mangelhaft gepflegt und es auch hier unterlassen, einen Tierarzt aufzusuchen. Damit habe sie die entsprechenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung verletzt (Urk. 2/11).

Die Verteidigung macht mit der Berufung geltend, die Beschuldigte habe weder gegen das Tierschutzgesetz noch gegen die Tierschutzverordnung verstossen. Das vorinstanzliche Urteil beruhe auf Mängeln im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO (Urk. 32 S. 2).

Die Vorinstanz hat sich vorab korrekterweise mit der von der Verteidigung beanstandeten Verwertbarkeit der erhobenen Beweise auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 18 S. 4 ff.).

So hat sie zutreffend dargelegt, dass die Hausdurchsuchung vom 27. April 2016 rechtens erfolgte (Urk. 18 S. 4 f.). Die Durchführungsmodalitäten der Hausdurchsuchung nach Art. 245 StPO sind Ordnungsvorschriften; deren Nichteinhaltung bedeutet folglich nicht die Unverwertbarkeit der erlangten Beweise (Art. 141 Abs. 3 StPO). Zudem kam die Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt zur Hausdurchsuchung hinzu und war während der Sicherstellung der Tiere anwesend, womit ihr das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde (vgl. Urk. 1

S. 3). Auch spielt es keine Rolle, dass der Hausdurchsuchungsbefehl in einem anderen Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten ausgestellt wurde. Sog. Zufallsfunde, die auf eine andere Straftat hinweisen, werden nach Art. 243 Abs. 1 StPO ebenfalls sichergestellt. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dies gelte auch bei Übertretungen (Urk. 18 S. 6). Angesichts der angetroffenen Situation - darauf wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein - wäre die Durchsuchung auch für die tierschutzrelevanten Delikte an sich zulässig gewesen, weshalb das Ergebnis der Hausdurchsuchung insgesamt verwertbar ist (Urk. 18 S. 5 f.; zutreffend auch die Ausführungen des Veterinäramtes betreffend Zulässigkeit des Betretens der Wohnung auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl bei konkreten Anhaltspunkten auf Vernachlässigung der Tiere, Urk. 37 S. 3).

Das Veterinäramt hat die vorsorgliche Beschlagnahmung von vier Katzen und zwei Hunden per 27. April 2016 rechtmässig verfügt (Urk. 2/2/2). Für dieses Vorgehen hatte sie bereits anhand der vor Ort erstellten Fotos und Schilderungen der Umstände durch die Polizei ausreichend Anhaltspunkte. Die Vorinstanz hat gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen zutreffend dargelegt, dass die Polizei dem Veterinäramt Verstösse gegen das Tierschutzgesetz zu melden hat und dieses sodann die vorsorgliche Beschlagnahmung von Tieren anordnen und dabei polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Art. 24 Abs. 1 TSchG verlangt dabei, dass eine Vernachlässigung oder völlig ungeeignete Bedingungen bei der Tierhaltung festgestellt wurden, womit bereits Gefahr in Verzug ist und die Polizei die notwendigen vorläufigen Massnahmen für das Veterinäramt vornehmen kann

(s.a. Urk. 37 S. 3 und 5). Ein Notfallszenario, wie die Verteidigung geltend macht, ist nicht erforderlich (vgl. Urk. 32 S. 4). Weder aus Gesetz noch Verordnung ergibt sich, dass das Veterinäramt zu irgendeinem Zeitpunkt vor Ort sein müsste, sondern durchaus gestützt auf polizeiliche Abklärungen Anweisungen erteilen kann (Urk. 18 S. 7 mit zutreffenden Hinweisen sowohl auf das kantonale als auch eidgenössische Tierschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen; s.a. Urk. 37 S. 5 f.).

Der als Zeuge befragte Polizist sagte zudem aus, er habe vor Ort Fotos gemacht und sich dabei mit dem Kader in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihn an die Tierschutzstelle der KAPO Zürich verwiesen. Auch dort habe er seine Feststellungen geschildert und sei darauf hingewiesen worden, er müsse sich an das kantonale Veterinäramt wenden. Er habe mit einer Tierärztin des Veterinäramtes gesprochen, welche danach die Sicherstellung der Tiere angeordnet habe (Urk. 2/16

S. 3; Urk. 1 S. 2 f.). An diesem Vorgehen ist nichts zu beanstanden. Die Polizei handelte korrekt in Rücksprache resp. auf Anordnung des Veterinäramtes (s.a. Urk. 37 S. 3 und 6).

Schliesslich ist anzumerken, dass die Tiere bereits Ende Mai 2016, d.h. nach rund einem Monat, unter Auflagen in die Obhut der Beschuldigten zurückgegeben werden konnten und ihr Rekurs gegen die Beschlagnahmung damit als gegenstandlos abgeschrieben wurde (Urk. 38/3).

Das Veterinäramt hat zutreffend darauf hingewiesen, eine vorläufige Beschlagnahmung gerade aus dem Grund erfolge, um vernachlässigte Tiere vorübergehend aus der problematischen Haltung herauszunehmen und eine Untersuchung der Tiere vorzunehmen (Urk. 37 S. 3). Die Untersuchung erfolgte unmittelbar nach der Beschlagnahmung; der tierärztliche Bericht zuhanden des Veterinäramtes datiert vom 27. April 2016 (Urk. 2/2/3). Das Vorgehen an sich war korrekt.

Die Untersuchung der Tiere wurde von der B. AG in durchgeführt, welche ihren Bericht zum Ergebnis der Untersuchung mit einem Praxisstempel bescheinigte (Urk. 2/2/3). Eine individuelle Unterzeichnung des Berichtes war dabei nicht erforderlich: der Praxisstempel steht für alle an der Untersuchung beteiligten Tierärzte der Klinik und erweist sich damit in formeller Hinsicht als ausreichend. Der Homepage der Praxis kann entnommen werden, dass es sich bei den dort aufgeführten Tierärztinnen um medizinische Veterinärinnen mit dem Titel (Dr.)

med. vet. handelt (https://b. .ch/team/). Die Klinik trägt die Rechtsform einer AG und ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (mit Vermerk: Betrieb einer Kleintierklinik mit chirurgischer und medizinischer Behandlung und Betreuung von Tieren). Entgegen der Ansicht der Verteidigung besteht kein Anlass, an der Verwertbarkeit des Berichtes zu zweifeln, weshalb auf diesen abzustellen ist (vgl. Urk. 18 S. 18). Zudem stellt der entsprechende Bericht nicht ein Gutachten oder Zeugenbeweis dar (wie die Verteidigung unzutreffend argumentiert, Urk. 32 S. 12). Es liegt vielmehr ein Sachbeweismittel gemäss Art. 195 StPO vor, das der freien richterlichen Beweiswürdigung untersteht.

Die Einvernahme des bei der Hausdurchsuchung anwesenden Polizisten als Zeuge ist ebenfalls verwertbar (Urk. 2/16). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dieser - wie bei Zeugen üblich - Angaben zu seiner tatsächlichen Wahrnehmung gemacht habe, ohne dass dabei Fachwissen betreffend Tierschutz erforderlich gewesen wäre (Urk. 18 S. 8). Das Gericht entscheidet sodann anhand der Beweise insgesamt, ob die Tierhaltung den entsprechenden Schutzbestimmungen standhält und zieht allenfalls - sollte dies für die Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sein - einen Sachverständigen bei (vgl. Art. 182 StPO).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Zeuge die Situation vor Ort nachvollziehbar und detailliert darlegte (Urk. 2/16). Die tierschutzrelevanten Zustände erkannte er zudem richtig. Er unterschied bei seinen Schilderungen jeweils klar zwischen seiner eigenen Wahrnehmung und der Feststellung Dritter. Auch wurde der Zeuge auf die Strafbarkeit des wissentlich falschen Zeugnisses hingewiesen. Es ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 32 S. 7) kein Grund oder (persönliches) Interesse des Polizisten erkennbar, weshalb er die Beschuldigte zu Unrecht belasten resp. falsch gegen diese hätte aussagen sollen. Seine Aussagen sind glaubhaft und stimmen auch mit dem weiteren Beweisergebnis überein, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. Urk. 18 S. 8).

Insgesamt liegen damit - entgegen der Ansicht der Verteidigung - durchaus vertretbare Beweise vor, um zu prüfen, ob die Beschuldigte den ihr gemäss Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt erfüllt hat.

IV.

Haltung der Tiere unter unhygienischen Bedingungen

Zum Vorwurf der unhygienischen Haltung hat die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Fotos von der im Haus der Beschuldigten aufgefundenen Situation ausführlich und zutreffend beschrieben (Urk. 18 S. 9 ff.); darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden.

Den Fotos sind überfüllte und verschmutzte Katzenkisten, Kotspritzer an den Wohnungswänden und am Boden, Urinspuren und Tierhaarbüschel auf dem Wohnzimmerboden, Kothaufen in der Dusche und mehrere Hundehaufen im Garten zu entnehmen. Damit ergibt sich insgesamt ein Bild der Verunreinigung im Haus und Garten der Beschuldigten (Urk. 2/2/4; Urk. 2/17).

Dieses Bild wurde durch die Aussagen des als Zeugen befragten Polizisten glaubhaft bestätigt (Urk. 2/16). Des Weiteren erwähnte der Zeuge den starken Geruch im Haus der Beschuldigten (Urk. 2/16 S. 4). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen zutreffend gewürdigt und verfällt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht in Willkür (vgl. Urk. 32 S. 15), wenn sie zusätzlich zu den auf den Fotos festgehaltenen Zuständen auch die übereinstimmenden Wahrnehmungen des Polizisten vor Ort in ihre Erwägungen einbezieht (Urk. 18 S. 9 und 13 ff.). Es ist selbstredend, dass es für die entsprechenden Feststellungen des Zeugen keine Fachkenntnisse braucht. Jedermann hätte die Verschmutzung durch Kot und Urin sowie den Geruch im Haus der Beschuldigten zutreffend einschätzen können (vgl. auch Urk. 37 S. 5).

Die bei der Hausdurchsuchung angetroffene Situation entstand nicht innert kurzer Zeit, sondern lässt darauf schliessen, dass die Beschuldigte diesen Zustand im Vorfeld der Kontrolle bereits länger andauern liess resp. die Exkremente an diversen Stellen im Haus länger nicht beseitigt hatte. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass eine von ihr behauptete regelmässige Reinigung bei dieser Ausgangslage nicht glaubhaft sei (vgl. Urk. 18 S. 14). Aus denselben Gründen ist auch den Ausführungen der Verteidigung, die Verschmutzung hätte gleichentags in den Stunden vor der Durchsuchung entstanden sein können, keine Folge zu

leisten (Urk. 32 S. 21).

Das Veterinäramt hat zutreffend dargelegt, dass aus den Kontrollergebnissen von 2010 - damals fand aufgrund kritischer Meldungen bereits einmal eine Tierschutzkontrolle bei der Beschuldigten statt - entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Schlüsse auf die aktuelle Lage (rund sechs Jahre später) gezogen werden können. Eine Kontrolle sei naturgemäss eine Momentaufnahme und gerade in Privathaushalten sei eine plötzliche Verschlechterung der Tierhaltung nicht vorhersehbar (Urk. 37 S. 4). Dem ist beizupflichten; es ist allein auf den Befund der aktuellen Kontrolle abzustellen.

Die Vorinstanz hat richtig erwogen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Hunde grundsätzlich nur dann in Räumen urinieren, wenn sie nicht bedürfnisgerecht ausgeführt werden oder den nötigen Auslauf nicht erhalten (Urk. 18 S. 9 f.). Auch die Kothaufen in der Dusche zeugen davon, dass die Beschuldigte durch Vernachlässigung der Reinigung der Katzenkisten keine geeigneten Kotund Harnplätze für die Katzen zur Verfügung stellte, weshalb diese auf andere Stellen im Haus auswichen (vgl. Urk. 18 S. 15; s.a. entsprechende Ausführungen des Veterinäramtes Urk. 37 S. 5 und 8).

Aus den einzeln dargelegten Aspekten ergibt sich insgesamt ohne Zweifel, dass die Beschuldigte ihre Tiere unter unhygienischen Bedingungen gehalten hat. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhaltsabschnitt zutreffend und ohne Willkür als erstellt erachtet.

Unzureichende Versorgung der Tiere mit Wasser

Die Untersuchung durch die B. ergab, dass die Katze Nr. 3 einen mässigen Zustand mit Dehydrationszeichen aufwies, weshalb ihr in der Folge eine Infusion verabreicht wurde (Urk. 2/2/3). Es besteht kein Grund an diesem tierärztlichen Befund zu zweifeln. Es wurde bereits dargelegt, dass auf den entsprechenden Bericht vollständig abgestellt werden kann. Das Veterinäramt weist darauf hin, dass das Erfordernis einer intravenösen Infusion, um der Katze wieder ausreichend Flüssigkeit zuzuführen, bereits belege, dass die Katze seit längerem kein Wasser mehr zur Verfügung hatte (Urk. 37 S. 8). Dies leuchtet ein und stützt die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 18 S. 18).

Bezüglich der Versorgung der Hunde mit Wasser hat die Vorinstanz zu Recht den vorsichtigen Schluss gezogen, dass hierbei nicht abschliessend gesagt werden könne, ob diesen tatsächlich nicht genug Wasser zur Verfügung stand, weshalb der entsprechende Sachverhalt hinsichtlich der Hunde nicht erstellt sei (Urk. 18

S. 16 ff.). An dieser Stelle sei bemerkt, dass nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat und eine abweichende Sachverhaltserstellung zu Ungunsten der Beschuldigten daher ohnehin nicht in Frage kommt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

Umgekehrt hat die Vorinstanz hinsichtlich der (übrigen) Katzen nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diesen zumindest am Tag der Hausdurchsuchung kein Wasser zur Verfügung stand. Dabei hat sie die Aussagen der Beschuldigten sowie die Fotos der Hausdurchsuchung berücksichtigt und diese zutreffend gewürdigt (Urk. 18 S. 17 f.).

Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Willkür ist nicht erkennbar.

Nichtgewähren der erforderlichen tierärztlichen Versorgung (bei einer Katze)

Zum Vorwurf der fehlenden tierärztlichen Versorgung ist ebenfalls auf die Untersuchung der B. abzustellen; in Bezug auf die Katze 3 wurde dabei ein mäs- siger Gesundheitszustand festgestellt (abgemagert, entzündete Augen, seriöser Nasenausfluss, Dehydrationszeichen etc.), der es - neben der bereits erwähnten Infusion - notwendig machte, die Katze mit Antibiotika zu behandeln (Urk. 2/2/3). Dies wäre Anlass genug gewesen, die betroffene Katze umgehend tierärztlich behandeln zu lassen.

Bereits 2014 wurde bei derselben Katze das sog. FHV-1 Virus (Herpes) festgestellt und eine medikamentöse Behandlung verordnet. Dabei wurde festgehalten, dass sich die Beschuldigte erneut bei der Tierärztin melden werde, sollte die Behandlung keine Besserung bewirken (Urk. 2/5/1). Die Vorinstanz hat dabei zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte vom eingeschränkten Gesundheitszustand der Katze folglich Kenntnis hatte und bei den erneut aufgetretenen und feststellbaren Symptomen gehalten war, unmittelbar einen Tierarzt aufzusuchen.

Somit hat die Vorinstanz diesen Sachverhaltsabschnitt zutreffend und ohne Willkür als erstellt erachtet (Urk. 18 S. 19 ff.).

Mangelhafte Pflege zweier Hunde

Zum Vorwurf der mangelhaften Hundepflege hat die B. in ihrem Bericht betreffend beider Hunde gleichermassen festgehalten, dass diese einen verwahrlosten Eindruck machten, von Zecken übersäht und übergewichtig seien, ansonsten aber klinisch als gesund eingestuft werden könnten (Urk. 2/2/3). Ergänzend dazu stellte eine Tierärztin des Veterinäramtes Zürich bei Hund C. starke Verfilzungen im Halsund Bauchbereich fest sowie verfilzte Platten an dessen Hinterbeinen. Des Weiteren war bei C. eine Entwurmung und Parasitenbehandlung erforderlich (Urk. 2/10 letzte Seite). Am ungepflegten (gar verwahrlosten) Zustand beider Hunde bestehen damit keine Zweifel. Daran ändern auch die Erklä- rungsversuche und Relativierungen der Beschuldigten nichts (Prot. I S. 17 f.). Als Halterin war sie für den Zustand und die Pflege ihrer Hunde letztlich allein verantwortlich.

Die Verteidigung macht hierzu geltend, Zecken könnten von Tieren jederzeit, auch bei kurzen Ausläufen, im Wald und Gras aufgelesen werden (Urk. 32 S. 15). Es ist sicher richtig, dass Tiere jederzeit vereinzelt Zecken auflesen können. Dass aber gleich beide Hunde von Zecken übersäht waren und einen verwahrlosten Zustand aufwiesen (Urk. 2/2/3), lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte ihre Hunde mangelhaft pflegte.

Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die festgestellten Verfilzungen nicht innert weniger Tage entstehen konnten, sondern die Beschuldigte die Fellpflege des Hundes C. bereits länger vernachlässigt habe (Urk. 18 S. 23). Das Veterinäramt führte dazu aus, Verfilzungen im Fell seien problematisch, weil die darunterliegende Haut nicht atmen könne und zu jucken beginne. Zudem seien solche Hautpartien anfällig für Krankheitserreger. Zecken seien - was auch bei Menschen eine bekannte Gefahr sei - Krankheitsüberträger und würden lokale Hautirritationen verursachen, was das Wohlbefinden der Tiere ebenfalls einschränke

(Urk. 37 S. 7). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und bestätigen die Erwägungen der Vorinstanz, dass die Beschuldigte die Pflege ihrer Hunde vernachlässigte, indem sie deren Fell weder auf Verfilzungen noch Zecken kontrollierte.

Auch diesen letzten Sachverhaltsabschnitt hat die Vorinstanz zutreffend und ohne Willkür als erstellt erachtet.

V.

Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. b, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1-3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-3 und Art. 71 TSchV schuldig gesprochen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den einzelnen Bestimmungen sowohl des Tierschutzgesetzes als auch der Tierschutzverordnung sind zutreffend, d.h. die Bestimmungen wurden in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt korrekt angewandt; darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 18 S. 24 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.

VI.

Insgesamt hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 600 als angemessen erachtet. Dabei hat sie korrekt dargelegt, dass die Beschuldigte durch mehrfache Tatbegehung und/oder Unterlassung den Straftatbestand Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt hat und folglich das Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt (Urk. 18 S. 28).

Die Vorinstanz hat bei der Tatkomponente zutreffend dargelegt, dass zwei Tiere behandelt werden mussten, jedoch nur mit relativ milden Massnahmen. Insgesamt sind weitaus gravierendere Fälle im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 TSchG denkbar, weshalb das Verschulden übereinstimmend mit der Vorinstanz als leicht einzustufen ist. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass die Beschuldigte zwar nicht mit direktem Vorsatz, aber immerhin aus Nachlässigkeit und mit einer gewissen Verantwortungslosigkeit ihren Tieren gegenüber handelte (vgl. Urk. 18 S. 28).

Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus (und ist ihr in diesem Sinne nicht zugutezuhalten, vgl. Urk. 18 S. 28). Abweichend von der Vorinstanz ist der Beschuldigten nur äusserst zurückhaltend Einsicht zu attestieren (vgl. Prot. S. 11 ff.).

Insgesamt wäre damit eine leicht höhere Strafe als von der Vorinstanz ausgesprochen angemessen gewesen. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsmittelinstanz nach Art. 391 Abs. 2 StPO den Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, was hier zutrifft. Somit ist die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 600 - auch unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Beschuldigten - zu bestätigen und bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festzusetzen (Urk. 18 S. 29).

VII.

Ausgangsgemäss ist das Kostendispositiv der Vorinstanz zu bestätigen (Ziffern 3 und 4). Die Beschuldigte unterliegt im Rechtsmittelverfahren, weshalb ihr die Berufungskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihre Entschädigungsund Genugtuungsbegehren sind folglich mangels Grundlage abzuweisen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A.

    ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. b, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 3

    Abs. 1-3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-3 sowie Art. 71 TSchV.

  2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 600.-- Busse bestraft.

    Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  6. Die Entschädigungsund Genugtuungsbegehren der Beschuldigten werden abgewiesen.

  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte

    • das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur

    • die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das kantonale Veterinäramt, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich

    • das Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern

    • den Tierschutzanwalt, RA Dr. iur. D. , [Adresse]

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

  8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Linder

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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