Zusammenfassung des Urteils SU170028: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, fahrlässig gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben, indem er sein Fahrzeug überladen hat. Er wurde zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt, die bei Nichtzahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen nach sich zieht. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 1'500.-, die dem Beschuldigten auferlegt werden. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil bezüglich der Kostenfestsetzung ist rechtskräftig. Der Richter ist Oberrichter lic. iur. Spiess.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU170028 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 25.04.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Fahrzeug; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Menge; Lieferwagen; Urteil; Verteidigung; Achslast; Recht; Lieferwagens; Statthalteramt; Überlast; Strassenkies; Bezirk; Hinwil; Busse; Nutzlast; Fahrverhalten; Sorgfalt; Maurer; Strassenverkehr |
Rechtsnorm: | Art. 12 StGB ;Art. 29 SVG ;Art. 30 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 57 VRV ;Art. 67 VRV ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 135 IV 56; 136 I 229; 138 I 305; 138 IV 81; |
Kommentar: | Wolf, Schweizer, Zäch, Meyer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 204; Art. 35 OR SchKG KG, 1910 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170028-O/ad-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 25. April 2018
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil-
Strafbefehl:
Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 24. Februar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk 2/15).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.bestraft.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 900.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 573.15 Gebühr und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde, Fr. 130.- nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entsche ids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 573.15 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge des Beschuldigten:
(Urk. 31 S. 2)
1. Die Dispositivziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
19. Mai 2017 seien aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV freizusprechen.
2.a) Die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Mai 2017 sei aufzuheben und es seien die vorinstanzliche Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 573.15 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Es sei dem Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'256.60 (inkl. 8% MWSt) zuzusprechen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'450.65 (inkl. 8% MWSt) zuzusprechen.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 19. Mai 2017 (Urk. 21) sprach das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, den Beschuldigten der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c
SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 400.- Busse. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten gleichentags übergeben und dem Statthalteramt Bezirk Hinwil (fortan Statthalteramt) versandt (Prot. I S. 16; Urk. 14). Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Urk. 15) meldete die erbetene Verteidigung namens des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an. Den Erhalt des begründeten Urteils bescheinigte die Verteidigung am
27. Juni 2017 (Urk. 19) und reichte innert Frist die Berufungserklärung vom
11. Juli 2017 (Urk. 23) ein. In der Folge wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2017 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 24). Mit Eingabe vom 4. August 2017 (Urk. 26) verzichtete das Statthalteramt auf Anschlussberufung sowie darauf, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.
2. Mit Beschluss vom 17. August 2017 (Urk. 27) wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Antragsstellung und Berufungsbegründung angesetzt. Die Berufungsbegründung vom 21. August 2017 ging am
6. September 2017 hierorts ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2017 (Urk. 33) wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt, Ersterem Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und Letzterer Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt. Daraufhin verzichtete das Statthalteramt auf Berufungsantwort (Urk. 35) und die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 36). Die beiden Verzichtserklärungen wurden der Verteidigung zur Kenntnis gebracht (Urk. 37). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 1 f. [zit. BSK StPO-Eugster]).
Nachdem das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten wurde, ist festzustellen, dass es in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Mängel bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktensowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. BSK StPOEugster, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Weiter können keine neuen Behauptungen Beweise vorgebracht werden.
Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl ST.2016.4664/DB vom 24. Februar 2017 (Urk. 15) zusammengefasst vorgeworfen, in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten als verantwortlicher Lenker eines Lieferwagens die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen des zulässigen Gesamtgewichts sowie der höchstzulässigen Achslast überschritten zu haben. So habe er den durch ihn gelenkten zweiachsigen Lieferwagen (Ford, Kennzeichen SG ), der laut Fahrzeugausweis für ein Gesamtgewicht von 3'500 kg zugelassen sei, in B. ZH mit Strassenkies beladen lassen. In der Folge sei er in B. ZH auf der Höhe C. -Strasse einer Polizeikontrolle unterzogen worden, wobei die anschliessende Wägung ergeben habe, dass der Lieferwagen um ein Nettogewicht von 1'126 kg [32,17%] überladen gewesen und die hintere höchstzulässige Achslast von 2'250 kg um 630 kg [28%] überschritten worden sei. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er dies bei genügender Aufmerksamkeit und beim Wahrnehmen der Sorgfaltspflicht als verantwortlicher Chauffeur - Aussteigen aus dem Fahrzeug, Überwachen des Ladevorgangs und Sicherstellen der Einhaltung der Nutzlast hätte bemerken müssen. Insbesondere hätte er dies gemäss dem Strafbefehl bemerken müssen, da bei einer derart grossen Achslastüberschreitung das Fahrverhalten des Lieferwagens sich geändert habe und das Übergewicht auch optisch feststellbar gewesen wäre (tiefhängendes Fahrzeugheck). Der Beschuldigte soll seit zwei Jahren verschiedene Fahrzeuge seines Arbeitgebers und bereits früher Kies gefahren haben. Er soll somit das besagte Fahrzeug gekannt und um die maximale Nutzlast von 1'360 kg gewusst haben, weshalb er sich auch nach der erlaubten Menge Kubikmeter des zu beladenden Kieses erkundigt habe. Angesichts der Schwere des Kieses 0/22 von
1,7t/m3 auf einer Tabelle der D. AG festgehalten habe dies bei 1'360 kg eine Menge von 0,8 m3 ergeben. Ohne selbst mit dem Chauffeur des Pneuladers gesprochen und ohne seine oben geschilderten Pflichten ausgeführt zu haben, habe er im Wissen um die Grenze des erlaubten Risikos den Kies einfach beladen lassen. Vorgeworfen wird ihm schliesslich, dass er als verantwortlicher Chauffeur hätte sicherstellen müssen, dass die Beladung von Kies 0/22 gewichtsmässig auf der sicheren Seite erfolgt.
Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich dieses Vorwurfs zum Schluss, dass vom Beschuldigten hätte erwartet werden dürfen, dass er sich vor dem Losfahren noch selbst vergewissert hätte, wie viel Strassenkies tatsächlich aufgeladen worden war. Dass ihm nicht angezeigt worden sei, dass mehr Kies aufgeladen worden sei, als er ursprünglich bestellt habe, habe ihn nicht von der Pflicht, zumindest eine minimale Kontrolle durchzuführen, zu befreien vermocht. Mehr als ein Aussteigen aus dem Fahrzeug und das Überwachen des Ladevorganges wären gemäss der Vorinstanz aber auch nicht nötig gewesen, um die vorliegende Überlast festzustellen. Der Beschuldigte sei seiner Sorgfaltspflicht, zu welcher er nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre, nicht nachgekommen und habe sich demnach der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV
schuldig gemacht (Urk. 21 S. 9).
2.1 Der Beschuldigte gestand stets ein, dass der erwähnte Lieferwagen gemäss Strafbefehl überladen war. Er bestreitet jedoch, seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben (Urk. 2/2; Urk. 2/13 S. 3 f.; Urk. 11 S. 3 f.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 31 S. 2 ff.).
Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte nicht nur geltend, die Vorinstanz habe den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt teilweise offensichtlich unrichtig festgestellt, sondern auch, dass sich das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft erweise. Eine fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 sowie Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 67 Abs. 3 VRV könne ihm nicht vorgeworfen werden, weshalb er entsprechend einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt (Urk. 31 S. 3). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dadurch, dass er
sich nach der zulässigen Nutzlast erkundigt, zur Berechnung der zulässigen Lademenge Kies einen fachkundigen Mitarbeiter des Kieswerks hinzugezogen und schliesslich die zulässige Menge Kies bestellt habe, in der fraglichen Situation die nach den Umständen geforderte Sorgfalt aufgewendet zu haben (Urk. 31 S. 7).
Die Verteidigung wendet sodann konkret ein, die Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der angeblich offensichtlichen Erkennbarkeit der Überlast würden sich als unhaltbar und willkürlich erweisen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Maurer habe der Beschuldigte nur sehr selten Transporte ausgeführt. Zudem habe es sich damals um dessen erste Fahrt mit gebrochenem Strassenkies gehandelt. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Tätigkeit als Maurer in vorgesetzter Position häufig mit Strassenkies zu tun habe, wie dies die Vorinstanz erwogen habe, finde überdies in den Akten keine Stütze und sei falsch. So sei es für ihn aufgrund des Fehlens einer Referenzmöglichkeit schlicht nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass statt der bestellten und zulässigen Menge von ca. 1'300 kg Strassenkies fast die doppelte Menge geladen worden sei. Vielmehr habe selbst der aufgrund seiner Tätigkeit im Umgang mit Strassenkies bestens vertraute Chauffeur des Pneuladers fast die doppelte Menge auf die Ladebrücke des Fahrzeuges des Beschuldigten geladen, was nur damit erklärt werden könne, dass eine Abschätzung der Menge und des Gewichts von Strassenkies gar für einen Fachmann nur sehr schwer möglich sei. Zumal die Verrechnung nur der Hälfte des effektiv gelieferten Kieses jeder betriebswirtschaftlichen Vernunft entbehre, habe es für den Beschuldigten auch keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln, dass das Werk mehr als die bestellte Menge aufladen würde. Auch das Aussteigen aus dem Fahrzeug und die Beobachtung des Ladevorgangs hätte aus Sicht der Verteidigung somit nichts daran geändert, dass die Überlast für den Beschuldigten nicht zu erkennen gewesen wäre (Urk. 31 S. 4).
Sodann sei entgegen der Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht erstellt, dass optisch überhaupt ein Unterschied erkennbar sei, wenn die hintere Achslast 2'880 kg statt 2'250 kg betrage. Selbst wenn dem so wäre, habe es dem Beschuldigten gemäss der Verteidigung im konkreten Fall an einer Vergleichsmöglichkeit, das heisst, an einem daneben stehenden Fahrzeug mit einer
Achslast von 2'250 kg, gefehlt. Auch habe der Beschuldigte nicht auf Erfahrungen aus früheren Transporten zurückgreifen können. So erweise sich die Behauptung der Vorinstanz, die Überschreitung der hinteren Achslast um 630 kg hätte dem Beschuldigten optisch auffallen müssen, als unhaltbar und willkürlich (Urk. 31 S. 5).
Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Überlast sowie der überschrittenen Achslast macht die Verteidigung weiter geltend, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die Polizei das Fahrzeug des Beschuldigten bereits aufgrund einer optischen Auffälligkeit angehalten habe. Dass sich bei den Verkehrspolizisten im Rahmen der durchgeführten Kontrolle ein Verdacht auf ein Überladen ergeben habe, wird demgegenüber nicht in Abrede gestellt. Zu beachten sei jedoch, dass aus dem Umstand, dass ein aufgrund seiner beruflichen Kontrolltätigkeit in der Beurteilung von Ladegewichten erfahrener Verkehrspolizist eine mögliche Überschreitung der Achslast erkennen könne, nicht ohne Weiteres abgeleitet werden könne, dass dies auch für den Beschuldigten gelten müsse. Eine entsprechende Erfahrung fehle dem als Maurer tätigen Beschuldigten gänzlich (Urk. 31 S. 5).
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Fahrverhalten des Lieferwagens ein weiterer Hinweis auf die Überlast gewesen sein dürfte, erachtet die Verteidigung sodann als unbelegte Hypothese (Urk. 31 S. 5 f.). Auch aufgrund des Fahrverhaltens des Lieferwagens sei für den im Transportwesen unerfahrenen Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug mit 2'486 kg statt mit 1'360 kg beladen gewesen sei. Dass ein Fahrzeug mit einem Gewicht von 4'626 kg ein für einen Laien merklich anderes Fahrverhalten aufweise als ein gleichartiges Fahrzeug mit einem Gewicht von 3'500 kg sei auch aufgrund des Beweisergebnisses nicht erstellt. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz erweise sich daher ebenfalls als willkürlich (Urk. 31 S. 6).
Weiter ist gemäss der Verteidigung der Vorinstanz zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Chauffeur des Pneuladers nicht für die Einhaltung des Betriebsgewichtes des Lieferwagens verantwortlich sei. Jedoch sei dieser als Angestellter des Kieswerks dafür verantwortlich, dass der zwischen dem Besteller und
dem Lieferanten abgeschlossene Vertrag eingehalten werde. Der Chauffeur des Pneuladers habe den abgeschlossenen Vertrag, welcher die Beladung mit der zulässigen Menge Kies beinhaltet habe, durch die Überladung nicht eingehalten. Der Lieferant sei damit vertragsbrüchig geworden, womit der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Chauffeur des Pneuladers tatsächlich die bestellte Menge Kies laden würde, zumal es sich beim Angestellten des Kieswerkes um einen Fachmann handle (Urk. 31 S. 6 f.).
Schliesslich macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe alle ihm möglichen und sinnvollen Vorkehrungen zur Einhaltung der zulässigen Nutzlast getroffen. Eine Möglichkeit, das geladene Gewicht zu kontrollieren, habe für ihn schlicht nicht bestanden, zumal es im Kieswerk insbesondere an einer Waage gefehlt habe, auf welche er zur Kontrolle hätte fahren können. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Aussteigen aus dem Fahrzeug und das Überwachen des Ladevorgangs genügt hätten, um die Überlast festzustellen, erweise sich daher ebenfalls als unhaltbar und willkürlich.
3.1 Was die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz betrifft, rügt die Verteidigung somit, dass diese zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, die Überschreitung der zulässigen Nutzlast sowie der hinteren Achslast des in Frage stehenden Lieferwagens wäre für den Beschuldigten sowohl optisch als auch aufgrund eines veränderten Fahrverhaltens erkennbar gewesen. Ob die Vorinstanz bei ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen in Willkür verfiel, ist nachfolgend zu prüfen.
Der Beschuldigte macht geltend, dass er als Maurer sehr selten Transporte ausführe (Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 10) und es ihm aufgrund des Fehlens einer Referenzmöglichkeit auch bei Aussteigen aus dem Fahrzeug schlicht nicht möglich gewesen wäre, zu erkennen, dass statt der bestellten und zulässigen Menge fast die doppelte Menge Strassenkies geladen worden sei (Urk. 31 S. 4). Dem ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entsprechend jedoch entgegenzuhalten (Urk. 21 E. 3.5 S. 7), dass die maximale Nutzlast nicht lediglich um ein paar Kilogramm, sondern um ganze 1'126 kg und damit um beinahe das Doppelte
überschritten wurde. Dass sich zwei nebeneinander aufgetürmte Ladungen Strassenkies von 1'360 kg und von 2'486 kg optisch wesentlich unterscheiden, bedarf in Anbetracht des erheblichen Volumenunterschieds keiner weiteren Erläuterungen. Fraglich ist jedoch, ob für den Beschuldigten auch erkennbar gewesen wäre, dass es sich um rund das Doppelte der bestellten Menge Kies handelte, wenn er nur die Ladung von 2'486 kg gesehen hätte. Im Rahmen seiner mehrjährigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Maurer er ist gar Maurer in vorgesetzter Position (Prot. I S. 7) kam der Beschuldigte zwangsläufig immer wieder mit verschiedenen Baustoffen, mitunter auch mit gebrochenem Kies, in Kontakt. Dass die Bestellung und der Transport von verschiedenen Baustoffen Teil seines Arbeitsalltags waren, zeigt sich unter anderem auch aufgrund seiner Angaben gegenüber dem Statthalteramt und der Vorinstanz. So erklärte er, dass sie grössere Mengen Kies, Steine, Beton andere Materialien jeweils mit einem Lastwagen bestellen würden, da es sich nicht lohne, mit einem Lieferwagen mehrmals für das gleiche Ladegut zu fahren (Urk. 2/13 S. 2). Insbesondere bei grösseren Mengen von mehr als einem zwei Kubikmetern würden sie nicht selber fahren, sondern die Aufträge einem Lastwagenfahrer übertragen (Prot. I S. 10). Das Wissen des Beschuldigten um die Beschaffenheit, das Gewicht und das Volumen der einzelnen Baustoffe war für den Beschuldigten als gelernter Maurer (und erst recht als Maurer in vorgesetzter Position) demnach geradezu berufsinhärent. Insbesondere geht aus seiner Angabe, dass sie Lieferaufträge von Mengen über einem zwei Kubikmetern an Lastwagenfahrer delegiert hätten, hervor, dass es ihm gerade nicht fremd war, bestimmte Mengen von Baustoffen in Kubikmetern zu umschreiben. Entsprechend ist es nicht abwegig, anzunehmen, dass er von Auge
zu erkennen in der Lage gewesen wäre, ob nun 0,8 m3 gebrochener Kies vor ihm
lag, ob es sich um fast die doppelte Menge, und somit um ein Volumen, welches sie üblicherweise mit Lastwagen transportieren liessen, handelte. Darin, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass der Beschuldigte als erfahrener Maurer in vorgesetzter Position erkannt hätte, dass ihm weit mehr als die 0,8 m3 Kies aufgeladen worden waren, wenn er aus dem Fahrzeug gestiegen wäre und sich ein Bild von der Ladung gemacht hätte, ist daher keine Willkür zu erkennen.
Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
Weiter wird seitens der Verteidigung vorgebracht, es wäre dem Beschuldigten ohne Vergleichsmöglichkeit auch nicht möglich gewesen, die Überschreitung der hinteren Achslast um 630 kg von blossem Auge zu erkennen (Urk. 31 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, erweist sich aber auch die Annahme der Vorinstanz, dass die Ladebrücke des Lieferwagens aufgrund der Überlast hätte gesenkt sein können und dies für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre, hätte er sich für eine Kontrolle aus dem Fahrzeug begeben (Urk. 21 E. 3.5 S. 7),
nicht als willkürlich. Wie aus dem Rapport der Stadtpolizei E.
vom 3. November 2016 hervorgeht, wurde im Rahmen der Verkehrskontrolle aufgrund eines Verdachts des Überladens umgehend eine Kontrollwägung des Lieferwagens angeordnet (Urk. 2/2 S. 1). Dass die Vorinstanz aufgrund der umgehenden Anordnung dieser Kontrollwägung darauf schloss, dass das Fahrzeug von aussen sichtbare Auffälligkeiten gezeigt haben musste, welche auf eine Überlast hinwiesen, ist einleuchtend und daher nicht zu beanstanden. Dass die Verteidigung weiter vorbringt, allfällige Auffälligkeiten seien nur für die Polizisten mit entsprechender Erfahrung aus ihrer Kontrolltätigkeit erkennbar gewesen, nicht jedoch für den Beschuldigten (Urk. 31 S. 5), vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den in Frage stehenden Lieferwagen gemäss seinen eigenen Angaben bereits mehrmals und insbesondere auch auf dem Weg zum Kieswerk lenkte (Urk. 2/13 S. 2, 3), war ihm dessen optisches Erscheinungsbild auch im Leerzustand bekannt. Somit hatte auch er eine konkrete Vergleichsmöglichkeit. Dass ihm bei einem Augenschein ausserhalb des Fahrzeugs im Gegensatz zu den kontrollierenden Polizisten entgangen wäre, dass die Ladebrücke des Lieferwagens gesenkt war, ist daher nicht vorstellbar. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend ist es demnach als erstellt zu erachten, dass sich die Überschreitung der hinteren Achslast so auf das Fahrzeug auswirkte, dass dies insbesondere auch durch den Beschuldigten hätte festgestellt werden können, wenn er sich den beladenen Lieferwagen von aussen angesehen hätte.
Dass der Beschuldigte den in Frage stehenden Lieferwagen bereits mehrmals und insbesondere auch ohne Ladung fuhr (Urk. 2/13 S. 2, 3), wirkt sich auch auf die Beurteilung der Frage aus, ob für ihn aufgrund der Überlast eine Ver- änderung des Fahrverhaltens des Lieferwagens erkennbar gewesen wäre. In Anbetracht dessen, dass der Lieferwagen nicht nur knapp überladen war, sondern es sich um eine Überlast von 32,2 % handelte, muss geradezu erwartet werden, dass der in diesem Umfang überladene Lieferwagen ein verglichen mit dem Leerzustand verändertes Fahrverhalten aufwies. Dass voll beladene Nutzfahrzeuge andere Fahreigenschaften aufweisen als unbeladene, wird denn auch durch die Verteidigung nicht bestritten (Urk. 31 S. 6). Zwar beteuerte der Beschuldigte stets, nichts von einem veränderten Fahrverhalten bemerkt zu haben (Urk. 2/13 S. 4; Prot. I S. 11). Vor dem Hintergrund, dass er das Fahrzeug bereits zuvor in leerem Zustand lenkte und er nach dem Aufladen des Kieses gerade nicht nur auf einer flachen Strecke, sondern auch mindestens einmal bergauf und einmal bergab fuhr, vermögen diese Beteuerungen entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz aber nicht zu überzeugen (Urk. 21 E. 3.5 S. 7 f.). Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich das veränderte Fahrverhalten für den Beschuldigten auf dem durch ihn befahrenen Streckenabschnitt erkennbar machte (Urk. 21
E. 3.5 S. 7 f.), erweist sich daher als zutreffend und keineswegs als willkürlich.
3.3 Die Vorinstanz erachtete es mithin zu Recht als erstellt, dass es dem Beschuldigten, hätte er den Ladevorgang überwacht und sich ein Bild von der erfolgten Beladung gemacht, zu erkennen möglich gewesen wäre, dass ihm weit mehr als die bestellte und für die Beladung zulässige Menge Kies aufgeladen worden war (Urk. 21 E. 3.5 S. 6 f.). Auch verfiel sie nicht in Willkür als sie erwog, dass die Überladung für den Beschuldigten spätestens beim Lenken des Fahrzeugs erkennbar gewesen wäre (Urk. 21 E. 3.5 S. 7 f.). Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.
Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Das für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen höchstzulässige Betriebsgewicht und die maximale Achslast ergeben sich dabei aus Art. 67 Abs. 1 ff. VRV. Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt zu vergewis-
sern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Urteil BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015, E. 5.2; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 29 SVG N 4). Der Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften und damit auch für das korrekte Beladen des Lieferwagens vollumfänglich verantwortlich (vgl. Urteil BGer 1C_3/2015 vom 26. August 2015, E. 4.6). Wer die mit dem Fahrzeugausweis der Bewilligung von Gesetzes wegen im Einzelfall verbundenen Beschränkungen Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird sodann gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG mit Busse bestraft.
Im Strassenverkehr ist grundsätzlich auch Fahrlässigkeit strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Dabei entspricht der für das SVG geltende Begriff der Fahrlässigkeit demjenigen von Art. 12 Abs. 3 StGB (Giger, SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 100 N 2). Gemäss dieser Bestimmung setzt fahrlässiges Handeln voraus, dass die Folgen eines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht werden, wobei der Erfolg durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht verursacht worden sein muss. Sorgfaltspflichtwidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Rechtsgütergefährdung hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56
E. 2.1; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,
Aufl. 2018, Art. 12 N 29). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht
alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Wie vorstehend unter Ziffer 4.1.1. erwogen, hat sich der Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind, zumal er für das korrekte Beladen des Lieferwagens vollumfänglich verantwortlich ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte dieser Pflicht dadurch nachkam, dass er sich nach der zulässigen Nutzlast erkundigte, er die zulässige Menge unter Beizug eines fachkundigen Mitarbeiters des Kieswerks berechnete und er entsprechend nur die zulässige Menge Kies bestellte. Mithin ist zu prüfen, ob er in der fraglichen Situation tatsächlich die von ihm nach den Umständen geforderte Sorgfalt aufgewendet hat, wie er es geltend macht (Urk. 31 S. 7 f.).
In der Befragung durch das Statthalteramt führte der Beschuldigte aus, während des Ladevorgangs im Fahrzeug sitzen geblieben zu sein. Er habe keinen Sinn darin gesehen, auszusteigen, um zu sehen, wie ihm der Pneulader Kies auf die Ladebrücke kippe. Er habe einfach noch kurz nach hinten geschaut, um zu sehen, ob das Material aufgeladen worden sei (Urk. 2/13 S. 4). Wie dies aber bereits die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 21 E. 3.5 S. 6 f.), erscheint jener Blickwinkel nicht geeignet, um die gesamte geladene Menge überblicken zu können. Um sich einen Überblick über die gesamte Ladung verschaffen zu können, wäre es vielmehr nötig gewesen, auszusteigen und in den Laderaum zu blicken.
Der Beschuldigte macht sodann geltend, dass er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm lediglich die bestellte Menge Kies aufgeladen werde, welche der zuvor als maximal zulässig errechneten Last entsprochen hätte (Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 9; Urk. 31 S. 6 f.). Alleine dadurch, dass er nicht mehr Kies bestellte, als er hätte aufladen dürfen, konnte er seiner Verpflichtung, sich vor der Fahrt persönlich darüber zu vergewissern, dass sein Fahrzeug korrekt beladen war, jedoch nicht nachkommen. Gewissheit über die korrekte Beladung konnte ihm erst eine Kontrolle nach erfolgter Beladung verschaffen. Wie zuvor erwogen, wäre die Überlast für den Beschuldigten erkennbar gewesen, wenn er aus dem Fahrzeug ausgestiegen wäre und den Ladevorgang beobachtet hätte (vgl. Erw. III.3.3). Da
dies für ihn keinen wesentlichen zeitlichen Mehraufwand bedeutet hätte, wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich aus dem Lieferwagen zu begeben und sich persönlich während des Ladevorgangs spätestens vor dem Losfahren
zu versichern, dass nicht mehr als 0,8 m3 vom gebrochenen Strassenkies aufgeladen worden war.
Aufgrund dieser Erwägungen zeigt sich, dass die Überladung der Nutzlast sowie die Achslastüberschreitung des Lieferwagens vom Beschuldigten bei Aus- übung der in dieser Situation erforderlichen Aufmerksamkeit und seiner Kontrollpflicht ohne Weiteres hätte erkannt werden können und müssen. Indem der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass die Ladung vorschriftsgemäss vorgenommen wurde, ohne sich selbst darüber zu vergewissern, hat er daher fahrlässig gehandelt.
4.3 Entsprechend der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 30 Abs. 2 SVG sowie Art. 67 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für das Überladen eines Fahrzeugs korrekt festgelegt, wonach dieser sich auf Busse bis Fr. 10'000.erstreckt (Urk. 21
E. 4.1 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse zu Recht von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden aus. Zwar handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, sowohl die zulässige Nutzlast als auch die zulässige Achslast wurden jedoch erheblich überschritten. Wie dies die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, wirkt sich das subjektive Tatverschulden insofern relativierend auf das objektive Tatverschulden aus, als der Beschuldigte darauf vertraute, dass ihm vom Chauffeur des Pneuladers, welcher berufsmässig Fahrzeuge belädt, nicht mehr
als die bestellte Menge Kies aufgeladen würde (Urk. 21 S. 10). Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens durch den Beschuldigten ausgefüllten Datenerfassungsblatt geht hervor, dass er derzeit netto rund Fr. 5'350.- und seine Ehefrau rund Fr. 2'400.pro Monat verdienen (Urk. 30/1). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 400.erweist sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen Finanzlage als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen. Sie ist zu bestätigen und die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 4 Tage festzusetzen.
Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 19. Mai 2017 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 30 Abs. 2 SVG sowie Art. 67 Abs. 3 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.-.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
das Statthalteramt Bezirk Hinwil
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 25. April 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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