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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SU170004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU170004 vom 27.02.2017 (ZH)
Datum:27.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Übertretung von Verkehrsvorschriften
Schlagwörter : Verfahren; Urteil; Verfahrens; Protokoll; Urteils; Gericht; Berufung; Verfahrensprotokoll; Schuldig; Protokollierung; Urteilsberatung; Gerichtsschreiberin; Beschuldigte; Schriftlich; Hauptverhandlung; Ersatzrichterin; Protokolls; Prot; Beratung; Einsprecher; Vorliegen; Verfahrensleitung; Mängel; Vorinstanzliche; Recht; Parteiverhandlung; Zürich; Entscheid; Verhandlung; Verfahrenshandlung
Rechtsnorm: Art. 19 VRV ; Art. 27 SVG ; Art. 335 StPO ; Art. 347 StPO ; Art. 348 StPO ; Art. 349 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 409 StPO ; Art. 76 StPO ; Art. 77 StPO ; Art. 84 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170004-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. Februar 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend

Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. November 2016 (GC160353)

Erwägungen:

1. Verfahrensgang

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

23. November 2016 wurde der Beschuldigte des Nichtbeachtens eines Parkverbots im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Vom Vorwurf des Nichtbeachtens des Teilfahrverbotssignals im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG wurde der Einsprecher freigesprochen (Urk. 23 S. 9).

Gegen diesen Entscheid, der weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form mitgeteilt wurde, erklärte der Beschuldigte fristgerecht am 3. (sowie am 10.) Januar 2017 Berufung (Urk. 21/1 = Urk. 21/2). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2017 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt sowie Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 26). Mit Zuschrift vom 3. Februar 2017 erklärte das Stadtrichteramt Zürich innert Frist auf eine Berufungsantwort zu verzichten und Abweisung der Berufungsanträge des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 28).

  1. Zusammensetzung des Gerichtes - Protokollierung

    1. Das Gericht hat während der gesamten Hauptverhandlung (d.h. einschliesslich Urteilsberatung) in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung zu tagen (Art. 335 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 77 StPO halten die Verfahrensprotokolle zudem alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und gemäss dessen lit. b geben sie namentlich Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder. Verfahrenshandlungen sind vollständig und richtig zu protokollieren (vgl. Art. 76 Abs. 3 StPO).

    2. Dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll kann entnommen werden, dass an der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 Ersatzrichterin lic. iur.

      B. , Gerichtsschreiberin MLaw C. sowie Auditor MLaw D. anwesend waren (Prot. I S. 4-6); unterzeichnet wurde das Protokoll - korrekterweise

      (vgl. unten Ziff. 3.) - von Gerichtsschreiberin MLaw C.

      sowie von Ersatzrichterin lic. iur. B. . Aus dem Protokoll ergibt sich, dass offenbar vor Abschluss der Hauptverhandlung eine Beratung erfolgte (Prot. I S. 6 Mitte), wobei dieselbe Protokollseite unmittelbar vor der Unterschrift der Mitwirkenden mit der reichlich irritierenden Bemerkung Kanzleitisch (was das alles heissen mag) abgeschlossen wurde. Aus dem Verfahrensprotokoll ergibt sich weiter, dass gleichentags die Beratung in vorliegender Sache stattfand, an welcher [Funktion]

      Dr. iur. E.

      sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C.

      mitwirkten (Prot. I

      S. 7 f.). Den angefochtenen Entscheid vom 23. November 2016 unterzeichnet haben - gemäss der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung - schliesslich Ersatzrichterin lic. iur. B. sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. (Urk. 23).

      Gemäss dem Grundsatz der Verhandlungseinheit (Art. 335 Abs. 1 StPO) muss das Gericht während der ganzen Verhandlung - mithin von der Eröffnung der Verhandlung bis zur Urteilseröffnung - mit den gleichen Personen besetzt sein, was somit auch für die Urteilsberatung gilt. Aufgrund der Einträge auf den Seiten

      6 und 7 des Protokolls ist nun nicht klar, wer an der Beratung und Urteilsfällung

      mitwirkte. Es liegt angesichts des soeben dargestellten Grundsatzes der Verhandlungseinheit nahe, dass auch Ersatzrichterin lic. iur. B.

      • und nicht Vizepräsident Dr. iur. E.

      • an der Urteilsberatung und -fällung mitgewirkt hat und

      die entsprechende Verfahrenshandlung nicht korrekt protokolliert wurde, da die Beratung am gleichen Tag wie die Hauptverhandlung stattfand und gemäss

      schriftlicher Ausfertigung Ersatzrichterin lic. iur. B.

      den angefochtenen Entscheid vom 23. November 2016 unterzeichnet hat. Daher drängt sich der Schluss auf, dass eine unrichtige Protokollierung in Bezug auf die Mitwirkenden an der Urteilsberatung und -fällung vorliegt. Andernfalls würde eine unrichtige Besetzung des Gerichtes vorliegen (welche ebenfalls eine Rückweisung des Verfahrens zur Folge hätte).

    3. Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiele stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben. Die

gesetzeskonforme Protokollierung ermöglicht der beschuldigten Person wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und bildet die Grundlage für die Wahrheitssuche, das auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beachtung der Protokollierungsvorschriften ist deshalb Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls. Diese Vorschriften haben somit im Regelfall zwingenden Charakter (BSK StPO-NÄPFLI,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 76 N 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2013 vom

19. Juli 2013 E. 1.3.). Der vorliegende Mangel bzw. die unrichtige Protokollierung kann daher im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden und es liegt ein diesbezüglich ungültiges Protokoll vor.

  1. Unterzeichnung des Protokolls

    1. Gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO haben die protokollführende Person, die Verfahrensleitung (und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person) die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen. Somit haben die protokollführende Person und die Verfahrensleitung die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen, und zwar durch eigenhändige Unterzeichnung. Eine fehlende Unterschrift kann nicht nachträglich beigebracht werden (BSK StPO-NÄPFLI, a.a.O., Art. 76 N 14; vgl. auch ZR 98 [1999] Nr. 28).

    2. Die Richtigkeit des Protokolleintrages betreffend die Hauptverhandlung wurde korrekterweise durch die Verfahrensleitung (Ersatzrichterin lic. iur. B. ) sowie die zuständige Gerichtsschreiberin (MLaw C. ) unterschriftlich bestä- tigt (Prot. I S. 6). Anders verhält es sich mit der gleichentags protokollierten Urteilsberatung und -fällung. Die Richtigkeit dieser Verfahrenshandlung und damit auch des Urteils wurde lediglich von der zuständigen Gerichtsschreiberin, nicht jedoch von der verantwortlichen Verfahrensleitung (wohl Ersatzrichterin lic. iur. B. ; vgl. oben Ziff. 2.) unterschriftlich bestätigt (Prot. I S. 8).

Da die Verfahrensleitung die Richtigkeit der Urteilsberatung und -fällung vom

23. November 2016 nicht unterschriftlich bestätigte, entspricht das Verfahrensprotokoll in diesem Punkt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser Mangel kann im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls nicht geheilt werden

(vgl. Ziff. 2.3). Es liegt daher ein Verstoss gegen die Protokollierungsvorschriften und somit auch in diesem Punkt ein ungültiges Protokoll vor.

  1. Weitere Mängel des vorinstanzliche n Verfahrensprotokolls

    1. Nach Erstattung der Parteivorträge hat der Beschuldigte das Recht auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO). Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlung für geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO) und schreitet hernach zur Urteilsberatung (Art. 348 StPO). Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlung wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO).

      Dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll lässt sich nicht entnehmen, ob und wann die Parteiverhandlung für geschlossen erklärt wurde. Eben so wenig ist aus dem Protokoll ersichtlich, ob dem Einsprecher die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein Schlusswort zu erstatten respektive ob er darauf verzichtet hat. Des Weiteren zeigt sich aus dem Verfahrensprotokoll, dass das Gericht nach der Erstattung des Parteivortrages des Einsprechers zu einer Beratung schritt. Im Anschluss an die Beratung erfolgte gemäss Protokolleintrag der Vorhalt von Urk. 18, wobei sich der Einsprecher hierzu noch äusserte. Danach wurde in der ursprünglichen Besetzung keine weitere Beratung mehr protokolliert (Prot. I S. 6).

    2. Gestützt auf Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht in öffentlichen Verfahren das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. Kann es das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Art. 84 Abs. 3 StPO). Dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll lässt sich nun zwar entnehmen, dass die Ersatzrichterin dem Einsprecher im Anschluss an die Parteiverhandlung erklärt hat, der Entscheid werde ihm schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 6). Dass der Einsprecher einen Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung zu Protokoll erklärt hätte, lässt sich dem Verfahrensprotokoll jedoch nicht entnehmen.

    3. Da bereits aufgrund der Verletzung von zwingenden formellen Protokollierungsvorschriften eine Rückweisung an die Vorinstanz unumgänglich ist (vgl. sogleich Ziff. 5.), kann offen bleiben, ob auch die weiteren Mängel wie der fehlende Abschluss der Parteiverhandlung, der fehlender Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO) oder die nicht protokollierte Wiederaufnahme der Parteiverhandlung (Art. 349 StPO), eine solche zur Folge hätten.

  2. Rüc kweisung

    1. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die damit verbundenen Weisungen gebunden (Art. 409 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

    2. Wie oben dargetan, liegen mit Bezug auf das Verfahrensprotokoll mehrere Verstösse gegen die Protokollierungsvorschriften vor. Das Verfahrensprotokoll kann im jetzigen Zeitpunkt - wie erwogen - nicht mehr unterzeichnet oder korrigiert werden. Diese Mängel können mit anderen Worten im Berufungsverfahren nicht behoben werden. Zwar ist die kassatorische Wirkung einer Berufung nur in Ausnahmefällen zu bejahen, das heisst bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens wie beispielsweise bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, wobei die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sein müssen, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 sowie 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3). Angesichts der doch zahlreichen und - zumindest zum Teil - nicht behebbaren Mängeln des vorinstanzlichen Protokolls rechtfertigt es sich dennoch, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung sowie Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal vorliegend ausschliesslich Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, weshalb die Berufungsinstanz bloss über eingeschränkte Kognition verfü- gen wird (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aufgrund des bei den Akten liegenden Protokolls ist letztlich unklar, ob am 23. November 2016 nach Abschluss der parteiöffentlichen Verhandlung überhaupt eine Urteilsberatung stattfand und wenn ja, wer daran mitwirkte.

  3. Kostenund Entschä digung sfolgen

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entschädigungen sind mangels erheblicher Umtriebe keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

    23. November 2016 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwä- gungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Das Berufungsverfahren SU170004 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Beschuldigten

    • das Stadtrichteramt Zürich

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  5. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtliche n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

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