Zusammenfassung des Urteils SU160039: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um einen Gerichtsfall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, bei dem es um die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen geht. Der Beschuldigte A. wurde schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Falls die Busse nicht bezahlt wird, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Er wurde auch für das zweite Berufungsverfahren entschädigt. Der Richter ist Dr. Bussmann, und die Gerichtskosten betrugen CHF 1'000.-. Der Beschuldigte ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU160039 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 06.03.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Bundesgericht; Berufung; Beschuldigten; Interesse; Schlussbericht; Gericht; Veröffentlichung; Urteil; Schlussberichts; Entscheid; Statthalteramt; Verfahren; Interessen; Bezirk; Bundesgerichts; PUK-B; Berufungsverfahren; Geheimhaltung; Publikation; Sinne; Zeitungsartikel; Rückweisung; Verfahrens; Erwägung; Öffentlichkeit; Verhandlungen; Busse; Bezirks; Stellungnahme |
Rechtsnorm: | Art. 10 EMRK ;Art. 106 StGB ;Art. 21 StGB ;Art. 293 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 123 IV 1; 126 IV 236; 135 III 334; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160039-O/U/gs
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur.
Wasser-Keller und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 6. März 2017
in Sachen
Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Anklage:
Der Strafbefehl des Statthalteramt Bezirk Zürich vom 11. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5).
Urteil der Vorinstanz :
(Urk. 52 S. 10)
Der Einsprecher ist der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2013.1773 vom 11. März 2013 und die nachträglichen Gebühren werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen.
Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Berufungsanträge des 1. Berufungsverfahren vom 27. Oktober 2015:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2)
Der Beschuldigte sei der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB nicht schuldig und sei freizusprechen,
unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt., zulasten der Staatskasse.
Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 59, schriftlich)
Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 2014 (GC140228-L / U, 10. Abteilung, Einzelgericht) aufzuheben und der Berufungsbeklagte der Übertretung von Art. 293 StGB in Bestätigung des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich ST.2013.1773 vom
11. März 2013 schuldig zu sprechen und ihn mit einer Busse von mindestens Fr. 800.00 unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu bestrafen (einschliesslich der Gebühr von Fr. 550.00 und der nachträglichen Gebühren von Fr. 180.00).
Erstes Berufungsurteil vom 27. Oktober 2015:
(Urk. 70 S. 33)
Der Beschuldigte A.
ist der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'032.20 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai 2016:
(Urk. 80 S. 11)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Berufungsanträge des vorliegenden 2. Berufungsverfahrens:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 2)
Der Beschuldigte sei der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB nicht schuldig und sei freizusprechen,
unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt., zulasten der Staatskasse.
Des Statthalteramts Bezirk Zürich:
Keine Anträge.
Erwägungen:
Am 11. März 2013 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirks Zürich wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 StGB mit einer Busse von Fr. 800.bestraft. Gleichzeitig wurden ihm Kosten und Gebühren von Fr. 550.auferlegt (Urk. 5).
Auf Einsprache des Beschuldigten hin sprach ihn das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. November 2014 vom eingeklagten Vorwurf frei (Urk. 52).
Auf Berufung des Statthalteramtes hin bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 27. Oktober 2015 den vorinstanzlichen Freispruch (Urk. 70).
In Gutheissung der dagegen erhobene Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hob das Bundesgericht mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 25. Mai 2016 das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2016 wurde die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt Frist zum Stellen und Begründen der Berufungsanträge gesetzt (Urk. 81).
Das Statthalteramt verzichtete auf die Einreichung einer neuen Berufungsschrift.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2016 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme eingeräumt (Urk. 83). Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschuldigte innert mehrfach erstreckter Frist eine solche ein, mit welcher er einen Freispruch fordert (Urk. 87).
Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verlangte vor Berufungsgericht wie vor Bundesgericht die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten, womit das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2014 sowie der erste Berufungsentscheid vom 27. Oktober 2015 vollumfänglich angefochten wurden.
Einleitung
Hinsichtlich der Kognition des Berufungsgerichts, des Anklagevorwurfs sowie des relevanten Ausgangssachverhaltes ist auf die ausführlichen Erwägungen der erkennenden Kammer in ihrem ersten Berufungsentscheid vom 27. Oktober 2015 zu verweisen (Urk. 70 S. 4-12; Art. 82 Abs. 4 StPO analog), nachdem diese Punkte nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht waren und die entsprechenden Erwägungen unverändert gültig sind.
Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils vom 25. Mai 2016
Allgemeiner Grundsatz
Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundesgericht in allgemeiner Form wie folgt geäussert (vgl. z.B. Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1):
.
. 1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1).
. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu
beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1
E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1).
Diesen Ausführungen zur Bindungswirkung folgend ist hernach darzulegen, auf welchen Erwägungen des Bundesgerichts der Rückweisungsentscheid basiert.
Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Mai 2016
In seinem Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2016 führt das Bundesgericht im Wesentlichen das Folgende aus:
.
. 2.3. Die Arbeit einer Parlamentarischen Untersuchungskommission muss vertraulich sein.
Nur unter dieser Voraussetzung ist es den Beteiligten möglich, frei und ohne Einflüsse von aussen eine konstruktive Arbeit zu leisten und auch Kompromisse einzugehen (siehe auch Urteil 6B_186/2012 vom 11. Januar 2013 E. 3.1). Es besteht daher nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ein grosses allgemeines staatliches Interesse an der Geheimhaltung der Arbeit einer PUK wie der PUK-B. .
.
. 2.4. Der Prozess der Meinungsbildung und Entscheidfindung war im Zeitpunkt des Erscheinens des zweiten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 nach den insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz praktisch abgeschlossen und konnte nicht mehr durch äussere Einflüsse wie etwa eine Medienberichterstattung gestört werden. Hingegen war im Zeitpunkt des Erscheinens des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 eine Störung dieses Prozesses nach den insoweit zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch möglich, erschien dieser Zeitungsartikel doch just an dem Tag, an dem die PUK die Sitzung abhielt, an welcher sie die eingegangenen Stellungnahmen von Betroffenen zur Kenntnis nahm, auswertete und über deren Berücksichtigung im Schlussbericht entschied.
.
. 2.5. Seitens der PUK war vorgesehen, den definitiven Schlussbericht Anfang mm.2012 zu veröffentlichen. Damit stellt sich die Frage, ob ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestand, bereits am tt.mm. und am tt.mm.2012 über Auszüge aus dem Entwurf des Schlussberichts informiert zu werden. Die Vorinstanz bejaht dies. Zur Begründung führt sie aus, es sei nachvollziehbar beziehungsweise könne dem Beschwerdegegner nicht widerlegt werden, dass er befürchtet habe, dass einzelne Geschehnisse im definitiven Schlussbericht nicht mehr aufgeführt werden könnten und/oder dass die Veröffentlichung desselben entgegen einer Absichtserklärung der PUK nicht Anfang mm.2012 erfolgen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auf unbestimmte Zeit verzögern würde.
.
. 2.6. Dies ist indessen nach den zutreffenden Einwänden der Beschwerdeführerin eine blosse Spekulation. Für die Gewichtung des konkreten Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EGMR von Bedeutung, ob die inkriminierten Informationen geeignet waren, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über das Thema zu leisten (Entscheid des EGMR Nr. 69698-01 vom 10. Dezember 2007 in Sachen Stoll c. Schweiz, §§ 121, 124; Entscheid des EGMR Nr. 56925/08 vom 29. März 2016 in Sachen Bédat c. Schweiz, § 64). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vorabveröffentlichung von Auszügen aus dem Entwurf des Schlussberichts insoweit sachdienlich sein konnte. Die öffentliche Debatte hätte wenige Wochen später im Anschluss an die offizielle Veröffentlichung des Schlussberichts stattfinden können. Der von der Behörde verkündete Termin der Veröffentlichung Anfang mm.2012 war zeitnah. Es ist nicht erkennbar, inwiefern gute Gründe bestanden haben könnten, schon einige Wochen vor der geplanten offiziellen Veröffentlichung des Schlussberichts Auszüge aus dem Entwurf zu publizieren. Das Interesse des Beschwerdegegners, einen Primeur zu platzieren,
d.h. der Vorteil im publizistischen Wettbewerb, ist bei der Interessenabwägung nicht relevant. Jedenfalls bei Erscheinen des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 war der Meinungsbildungsprozess innerhalb der PUK noch nicht abgeschlossen. Ob der Zeitungsartikel die Meinungsbildung tatsächlich beeinflusste, ist unerheblich; ein diesbezügliches Risiko genügt (sie-
he auch Entscheid EGMR Nr. 56925/08 vom 29. März 2016 in Sachen Bédat c. Schweiz, §§ 68-71).
.
. 2.7. Das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, war geringer als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur zeitnahen offiziellen Veröffentlichung Anfang mm.2012. Der Staat hatte daher im Zeitpunkt der inkriminierten Tat ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse.
Erst recht kann nicht gesagt werden, dass die Tat offenkundig weniger schwer wiegt als die
Interessen, die der Täter zu wahren suchte. Schon aus diesem Grund ist der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben. Die Tat war überdies weder notwendig noch der einzig mögliche Weg zur Information der Bevölkerung, da der Schlussbericht ohnehin, wie der Beschwerdegegner wusste, wenige Wochen später veröffentlicht werden sollte.
.
Sachverhalt
Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht in zwei Punkten zu einer anderen Auffassung gelangt als die erkennende Kammer des Obergerichts in ihrem ersten Entscheid vom
Oktober 2015. So geht das Bundesgericht davon aus,
dass erstens der Meinungsbildungsprozess innerhalb der PUKB. jedenfalls bei Erscheinen des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, da die PUKB. gleichentags die eingegangenen Stellungnahmen von Betroffenen zur Kenntnis genommen, ausgewertet und über deren Berücksichtigung im Schlussbericht entschieden habe,
dass zweitens die geltend gemachte Befürchtung des Beschuldigten vor Publikation seiner Artikel - dass einzelne Geschehnisse im definitiven Schlussbericht möglicherweise nicht mehr aufgeführt werden könnten und/oder dass die Veröffentlichung desselben entgegen einer Absichtserklärung der PUK nicht Anfang mm.2012 erfolgen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auf unbestimmte Zeit verzögern könnte als eine blosse Spekulation zu taxieren sei (womit, so das Bundesgericht jedenfalls implizit, das entsprechende Vorbringen des Beschuldigten als nicht nachvollziehbar bzw. widerlegt zu erachten sei).
Demgegenüber vertrat die erkennende Kammer in ihrem ersten Entscheid vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich der betreffenden zwei Punkte die Auffassung,
dass eine ins Gewicht fallende mediale Einflussnahme der inkriminierten Publikationen (also auch schon der ersten vom tt.mm.2012) auf den Meinungsbildungsprozess der PUK-B. ausgeschlossen werden könne, da nicht nur die entscheidenden Sachverhaltsermittlungs/Beweiserhebungsphase und Auswertungsphase längstens abgeschlossen, sondern auch die Frist für Stellungnahmen der Betroffenen zum Bericht bereits abgelaufen sei, und es in den letzten zwei Sitzungen der PUK (auf welche einzig die Publikationen des Beschuldigten noch hätten Einfluss nehmen können) nebst der Verabschiedung des Schlussberichts lediglich noch um die Berücksichtigung bereits vorliegender Stellungnahmen der Betroffenen gegangen sei (vgl. Urk. 70
S. 23) zu deren (zumindest sinngemässen) Aufnahme in den Schlussbericht die PUK-B. ohnehin verpflichtet gewesen sei (vgl.
a.a.O. S. 19); dass demnach im Fazit die Artikel des Beschuldigten nichts mehr veröffentlicht hätten, als was die PUK-Mitglieder bereits gewusst bzw. worüber sie sich bereits abschliessend ihre Meinung gebildet hätten (a.a.O. S. 25),
dass die Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Publikation der Artikel durch den Beschuldigten vor Veröffentlichung des Schlussberichts der PUK-B. deshalb zu bejahen sei, da zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Veröffentlichungsdatum des Schlussberichts noch nicht vorgelegen habe, ein Zuwarten mit den im öffentlichen Interesse liegenden Artikel um einen Monat länger dem Beschuldigten nicht zuzumuten gewesen sei (und gemäss Stellungnahme des Presserats vom tt.mm.2013 auch aus presseethischen Überlegungen nicht geboten gewesen sei), die Argumentation des Beschuldigten, dass er befürchtet habe, die Publikation des PUK-Berichts könnte sich trotz der angekün- digten Absichtserklärung auf unbestimmte Zeit verzögern, ihm zumin-
dest subjektiv nicht zu widerlegen sei, dessen Argumentation aber auch unter objektiven Gesichtspunkten nicht abwegig erscheine, da es aufgrund der Vielzahl der vom PUK-Bericht tangierten Personen zumal für aussenstehende Beobachter durchaus denkbar gewesen sei, dass die bei einer PUK obligat einzuholenden und zu berücksichtigenden Stellungnahmen der Betroffenen in Einzelfällen zu zeitverzögernden internen Auseinandersetzungen hätten führen können.
Die abweichende Beweiswürdigung dieser Sachverhaltselemente durch das Bundesgericht ist für den heute zu fällenden Entscheid verbindlich (vgl. vorstehende Ziff. 2.1.).
Rechtliche Würdigung
Ausgehend von dem von ihm erstellten Sachverhalt kam das Bundesgericht - nach Vornahme einer Interessensabwägung (Erwägungen 2.3. ff.), bei welcher es auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einging (Erw. 2.6.) in Erwägung 2.7. seines Rückweisungsentscheids vom 25. Mai 2016 zur Rechtsauffassung, dass das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, geringer gewesen sei als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur offiziellen Veröffentlichung, und dass erst recht nicht gesagt werden könne, dass die Tat offenkundig weniger schwer wiege als die Interessen, die der Täter zu wahren gesucht habe, der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen mithin schon aus diesem Grund nicht gegeben sei (Urk. 79 S. 9).
Auch diese rechtliche Würdigung des Bundesgerichts ist verbindlich.
Fazit
Unter dieser verbindlichen tatsächlichen wie rechtlichen Ausgangslage ist ohne Weiteres festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Publikation seiner zwei inkriminierten Artikel den objektiven sowie subjektiven Tatbestand von
Art. 293 Abs. 1 StGB erfüllt, und der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht greift.
Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch nach den (im ersten Berufungsentscheid [Urk. 70 S. 16-18] dargelegten) Kriterien der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Schuldspruch zuzuführen ist, nachdem das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgestellt hat, dass das staatliche Geheimhaltungsinteresse bis zur offiziellen Veröffentlichung des Schlussberichts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zeitpunkt der Publikation der Artikel überwiegt. Ein solches Resultat führt sowohl nach der Konzeption des Bundesgerichts als auch nach der Auffassung des EGMR zu einem Schuldspruch, und somit unabhängig davon, ob die nach Art. 10 EMRK erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des Tatbestandes von Art. 293 StGB unter den strengeren Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen vorzunehmen ist. Aus diesem Grund besteht heute kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. Konzeption des formellen Geheimnisbegriffs abzuweichen. Auf die bereits im ersten Entscheid der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2015 erörterte (vgl. Urk. 70 S. 12-16) und auch im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts angesprochene (Erw. 1 [Urk. 79 S. 3-6]) Streitfrage, ob Art. 293 StGB unter der Prämisse eines formellen materiellen Geheimnisbegriffs auszulegen ist, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
Aus diesem Grund zielen auch die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 (Urk. 87 S. 3-8) an der Sache vorbei, mit denen sie ausgehend vom materiellen Geheimnisbegriff eine eigene Interessensabwägung vornimmt welche der Interessensabwägung entspricht, wie sie im
erstinstanzlichen Urteil vom 13. November 2014 sowie im ersten Berufungsentscheid vom 27. Oktober 2015 vorgenommen worden war - und diese neben die vom Bundesgericht vorgenommene Interessensabwägung zu stellen versucht. Wie gesagt ist das Ergebnis der vom Bundesgericht vorgenommenen Interessensabwägung wonach das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, geringer war, als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur zeitnahen offiziellen Veröffentlichung Anfang mm. 2012 (Erw. 2.7. des Rückweisungsentscheids, Urk. 79 S. 10)
für den heutigen Entscheid verbindlich. Dieses Resultat eines geringeren Veröffentlichungsinteresses (bzw. entsprechend eines überwiegenden staatlichen Geheimhaltungsinteresses) führt sowohl nach dem Konzept des formellen Geheimnisbegriffs bzw. der Praxis des Bundesgerichts als auch nach der Idee des materiellen Geheimnisbegriffs bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu einem Schuldspruch im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB.
Unbehelflich ist auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, wonach die laufende Revision hinsichtlich Art. 293 StGB zu berücksichtigen sei (Urk. 87
S. 8 f.). Wie der Verteidiger selber schreibt, hat sich lediglich eine Minderheit der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen für eine ersatzlose Streichung von Art. 293 StGB ausgesprochen. Die Kommissionsmehrheit schlägt eine Änderung des Wortlauts von Art. 293 StGB vor, die es im Einklang mit der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Gerichten ermöglichen soll, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen, und Straflosigkeit vorsieht, wenn das Veröffentlichungsinteresse stärker wiegt als das Geheimhaltungsinteresse (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 2016 in BBl 2016, 7575).
Zum heutigen Zeitpunkt ist somit nicht eine Aufhebung der Strafnorm, sondern lediglich eine Änderung von Art. 293 StGB zu erwarten, welche im Sinne des
materiellen Geheimnisbegriffs die Abwägung der entgegenstehenden Interessen von Staat und Öffentlichkeit bereits innerhalb des Tatbestands der Strafbestimmung und nicht erst unter den strengeren Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen vornehmen lässt. Die heute verbindliche Auffassung des Bundesgerichts, dass im vorliegenden Fall das staatliche Geheimhaltungsinteresse bis zur offiziellen Veröffentlichung des Schlussberichts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Zeitpunkt der Publikation der Artikel des Beschuldigten überwiegt, würde auch unter der veränderten Strafnorm im Sinne der laufenden Revision zu einem Schuldspruch führen.
Entgegen einem letzten Einwand des Verteidigers (Urk. 87 S. 9, mit Verweis auf seine früheren Plädoyers, Urk. 65 S. 8 und Urk. 45 S. 12 [und Prot. I
S. 21]) vermag sich der Beschuldigte auch nicht auf einen Rechtsirrtum zu berufen.
Dass nach der Darstellung des Beschuldigten der hausinterne Jurist der
C. AG (Rechtsanwalt D. ) die Zeitungsartikel für unbedenklich erachtete, ist unerheblich (vgl. den analogen, ebenfalls die C. AG betreffenden Fall in Bundesgerichtsurteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014, E. 2.4.1.). Auch dass gemäss der Darstellung des Beschuldigten bereits die E. [Tageszeitung] im mm.2012 Inhalte aus dem PUK-Bericht in einem Artikel publik gemacht hat, dies aber nicht zu rechtlichen Komplikationen bzw. einer Strafanzeige seitens der PUK bzw. des Kantonsrats geführt haben soll, stellt noch keinen zureichenden Grund dar zur Annahme, dass er mit seinen Zeitungsartikeln nichts Unrechtes tue. Blosses Nichteinschreiten der Behörden, selbst in Kenntnis des Sachverhalts, reicht zur Annahme eines Rechtsirrtums nicht aus (vgl. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 21 N 9).
Ein Rechtsirrtum wäre (u.a.) allenfalls dann zu prüfen, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit wegen eines gleichen ähnlichen Sachverhalts freigesprochen wurde (BSK StGB I - Niggli/Maeder, Art. 21 N 23). Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, das Stadtrichteramt Zürich habe mit Verfügung vom 30. Mai 2012, und damit kurze Zeit vor den inkriminierten Zeitungsartikeln, in einem in jeder Hinsicht vergleichbaren Fall - der Beschuldigte habe am tt.mm.2011 Informationen aus einem von der PUK in Auftrag gegebenen und als vertraulich erklärten Gutachten veröffentlicht entschieden, dass der Tatbestand der Veröffentlichung geheimer Unterlagen nicht erfüllt sei, und habe das Verfahren deshalb eingestellt (Urk. 87 S. 9; Urk. 45 S. 12). Der vom Beschuldigten angerufene, in den Akten liegende Entscheid des Stadtrichteramtes Zürich begründet die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschuldigten veröffentlichten Informationen der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen seien und deshalb kein überwiegendes staatliches Geheimhaltungsinteresse bejaht werden könne (Urk. 20 S. 2). Ob ein Einstellungsbeschluss einem Freispruch gleichzustellen ist, kann vorliegend offenbleiben, da sich jedenfalls die Sachverhalte der beiden Verfahren entgegen den pauschalen Ausführungen der Verteidigung grundlegend unterscheiden. Im früheren Verfahren zitierte der Beschuldigte nicht aus dem PUK-Bericht, sondern aus einem externen Gutachten zuhanden der PUK. Sodann veröffentlichte der Beschuldigte im damaligen Fall Informationen, die als bereits bekannt einzustufen waren, was im vorliegenden Fall nicht gesagt werden kann und selbst vom Beschuldigten nicht vorgebracht wurde, macht er doch geltend, dass die von ihm publizierten Informationen wesentliche, teilweise schier unglaubliche Vorkommnisse von beträchtlicher Relevanz und politischer Brisanz beträfen (Urk. 87 S. 7). Der Beschuldigte hatte deshalb nach der Verfahrenseinstellung vom 30. Mai 2012 in keinerlei Hinsicht ausreichenden Anlass zur Annahme, dass er fortan ohne Weiteres straffrei brisante Informationen aus den geheimen Unterlagen wie dem PUK-Berichtsentwurf veröffentlichen könnte. Vielmehr musste er als erfahrener Journalist wissen, dass jeder Fall hinsichtlich der jeweiligen Ausgangslage und der auf dem Spiel stehenden Interessen neu geprüft und beurteilt werden muss. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt deshalb nicht vor.
5.5. Der Beschuldigte ist somit der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Einer Sanktionierung des Beschuldigten steht Art. 293 Abs. 3 StGB wonach das Gericht von jeglicher Strafe absehen kann, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist - nicht entgegen. Auch diese Bestimmung betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Geheimnisse im materiellen Sinn, sondern unnötige Geheimniserklärungen (vgl. den Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2016, E. 1.5 in fine, m.V.a. BGE 126 IV 236 E. 2c/bb). Das Gericht hat im Hinblick auf eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 293 Abs. 3 StGB einzig vorfrageweise zu prüfen, ob die Geheimhaltungserklärung in Anbetracht von Gegenstand und Inhalt der Akten, Verhandlungen und Untersuchungen als vertretbar erscheint (BGE 126 IV 236 E. 2d). Wie bereits im ersten Berufungsentscheid der erkennenden Kammer vom 27. Oktober 2015 ausgeführt wurde (Urk. 70 S. 30 und S. 20), erscheint die von den PUK-Behörden mit Präsidialverfügung vom tt.mm.2012 ausgesprochene (vgl. Urk. 4/3 [Beilage 4 zum Entwurf des Schlussberichts]) und vom Gesetz gedeckte (§ 53 KRG) Geheimhaltungserklärung in Anbetracht von Gegenstand und Inhalt des Entwurfs des Schlussberichts der PUK-B. ohne Vorbehalte vertretbar.
Der Strafrahmen der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen beträgt Busse bis Fr. 10'000.- (vgl. Art. 293 Abs. 1 StGB in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen
des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestandes der konkreten Übertretung noch leicht. Der Beschuldigte zitierte in zwei Artikeln des E. vom tt.mm.2012 bzw. vom tt.mm.2012 wissentlich und willentlich Informationen aus dem geheimen Entwurf des Schlussberichts der PUK-B. , rund einen Monat vor dessen Publikation durch die PUK-B. . Der Prozess der Meinungsbildung und Entscheidfindung der PUK-B. war im Zeitpunkt der Publikation des zweiten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 welcher einen Tag vor der Verabschiedung des (letztmals) überarbeiteten Schlussberichts erschien (vgl. Urk. 70 S. 22) allerdings praktisch abgeschlossen und konnte durch die
Medienberichterstattung kaum mehr gestört werden. Lediglich im Zeitpunkt des Erscheinens des ersten Zeitungsartikels vom tt.mm.2012 war eine gewisse Störung dieses Prozesses grundsätzlich noch möglich, nachdem dieser Zeitungsartikel an dem Tag erschien, an dem die PUK die Sitzung abhielt, an welcher sie die eingegangenen Stellungnahmen von Betroffenen zur Kenntnis nahm, auswertete und über deren Berücksichtigung im Schlussbericht entschied. Strafminderungsoder erhöhungsgründe sind nicht ersichtlich.
Angesichts der gesamten Umstände, (zu den finanziellen Verhältnissen liegen keine Angaben vor, der Beschuldigte verweigerte hiezu vor Vorinstanz die Aussage, (Prot. I S. 8), und hat in den Berufungsverfahren kein Datenerfassungsblatt eingereicht), erweist sich die vom Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 5) ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 800.als angemessen. Die Beweishöhe wird denn auch seitens des Beschuldigten nicht beanstandet. Die Busse erweist sich im Übrigen auch EMRK-konform (vgl. hiezu den Entscheid Stoll versus Switzerland des EGMR, §§ 153-159: Whether the penalty imposed was proportionate).
Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.- Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist die Ersatzfreiheitsstrafe folglich auf acht Tage festzusetzen.
gen.
Die Sanktion des Statthalteramtes des Bezirks Zürich ist somit zu bestäti-
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem mit seiner Berufung unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Bezirks Zürich (d.h. die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2013.1773 vom 11. März 2013 in der Höhe von Fr. 550.- und die nachträglichen Gebühren von Fr. 180.-
[Urk. 5 und 38]), die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (wobei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO auf Fr. 1'000.festzusetzen ist) sowie die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (dessen Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.festzusetzen ist) aufzuerlegen.
Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten ist dieser weder für das Verfahren vor dem Statthalteramt, noch für das vorinstanzliche Verfahren, noch für das erste Berufungsverfahren zu entschädigen.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens demgegenüber sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die Gerichtsgebühr betreffend diesen Verfahrensschritt ausser Ansatz fällt. Entsprechend ist der Beschuldigte für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen. Es rechtfertigt sich vorliegend, ihm eine Entschädigung für anwaltliche Bemühungen im Betrag von Fr. 2'700.-- (inkl. MWSt.) zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.bestraft.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Statthalteramt des Bezirks Zürich
(Fr. 550.- Strafbefehlskosten und Fr. 180.- nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Gerichtsgebühr des ersten Berufungsverfahrens wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.
Die Kosten des ersten Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz.
Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 2'700.-zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
das Statthalteramt des Bezirks Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 6. März 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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