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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU160006: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschuldigte A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Sie wurde zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt, bei schuldhafter Nichtbezahlung droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Die Gerichtskosten und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Vorinstanz hat den Schuldspruch bestätigt und die Strafe als angemessen erachtet. Die Beschuldigte arbeitet bei der Stadtverwaltung und verdient ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'435.-. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU160006

Kanton:ZH
Fallnummer:SU160006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU160006 vom 08.08.2016 (ZH)
Datum:08.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Zeuge; Zeugen; Beschuldigte; Vorinstanz; Aussage; Fussgänger; Berufung; Verteidigung; Aussagen; Beschuldigten; Sachverhalt; Urteil; Stadtrichteramt; Fussgängerin; Über; Sachverhalts; Gericht; Lastwagen; Busse; Fussgängers; Entscheid; Würdigung; Fussgängerstreifen; Befehl; Frist; Verfahren; Erwägungen; ächst
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 33 SVG ;Art. 35 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 6 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:133 I 33; 134 I 140; 140 IV 196;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 325 StPO, 2014

Entscheid des Kantongerichts SU160006

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160006-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 8. August 2016

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2015 (GC150271)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Januar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4).

Urteil der Vorinstanz :

  1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 5 SVG.

  2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.-.

  3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

    Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 755 (Fr. 330.- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-083-581 vom 9. Januar 2015 sowie

    Fr. 425.weitere Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt.

    Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 400.werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

    Berufungsanträge:

    Der Verteidigung der Beschuldigten : (Urk. 49, S. 2)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2015 (GC150271-L/U) sowie der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Januar 2015 (2014-083-581) seien vollumfänglich aufzuheben.

    2. Die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und 5 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV vollumfänglich freizusprechen.

    3. Die Berufungsklägerin sei für die ihr entstandenen Umtriebe (Anwaltskosten etc.) mit CHF 29'075.70 aus der Staatskasse zu entschädigen.

    4. Die gesamten Untersuchungs- und Gerichtsverfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang
        1. Nachdem der Verteidigung das Dispositiv am 26. November 2015 zugestellt worden war (Urk. 32/1), liess die Beschuldigte gegen das eingangs angeführte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2015 (GC150271) mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 Berufung anmelden

          (Urk. 33). Am 25. Januar 2016 nahm der Verteidiger die schriftliche Urteilsbegründung entgegen (Urk. 36/2). Innert Frist liess er unter dem 9. Februar 2016 die Berufungserklärung folgen (Urk. 39/1).

        2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2016 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist zur Erklärung der Anschlussberufung zum begründeten Beantragen eines Nichteintretens auf die Berufung der Beschuldigten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist zur Einreichung ergänzender Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 40). Während sich das Stadtrichteramt nicht verlauten liess, reichte die Verteidigung die gewünschten Unterlagen innert erstreckter Frist ein (Urk. 42; Urk. 45 und Urk. 46/1-6).

        3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. März 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und es wurde der Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 43). Innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 47; Urk. 48) reichte der Verteidiger die Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 49 und Urk. 50/1-10). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2016 wurde die Berufungserklärung dem Stadtrichteramt Zürich sowie der Vorinstanz zugestellt. Zugleich wurde Ersterem Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt und Letzterer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (Urk. 51). Die Vorinstanz teilte am 31. Mai 2016 den Verzicht auf Stellungnahme mit (Urk. 53). Das Stadtrichteramt liess sich innert Frist nicht verlauten.

        4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

      2. Prozessuales
  1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1;

    Art. 437 StPO).

  2. Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten anficht, ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprüfen.

    1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

    2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - EUGSTER, Art. 398 N 3; Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/ 2011],

      E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1).

    3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2010, Art. 398 N 23).

  1. Prozessuale Rüge
    1. Die Verteidigung rügt mit ihrer Berufung in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 49 S. 18 f.). Hintergrund ist, dass der Beschuldigten im als Anklage dienenden Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Januar 2015 vorgeworfen wird, sie habe diesen Passanten, womit jedenfalls mehr als ein Passant gemeint ist, auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt nicht gewährt, während selbst der Zeuge B. in der Untersuchung angab, die Beschuldigte habe nur einer Fussgängerin den Vortritt verwehrt. Die Vorinstanz erkannte diese Differenz und kam zum Schluss, dass der Vortritt nur einer Fussgängerin verwehrt wurde (Urk. 38 S. 15).

    2. Mit der Vorinstanz kann hierin keine Verletzung des Anklageprinzips erkannt werden. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 15 f.). Es muss jedoch gar nicht von einem redaktionellen Versehen ausgegangen werden, wie dies die Vorinstanz tat. Entscheidend ist, dass der Vorwurf, einer Fussgängerin den Vortritt verwehrt zu haben, in der Formulierung des Tatvorwurfs gemäss Strafbefehl mitenthalten ist. Mit Ausnahme der Korrektur der zu weitgehenden Formulierung betreffend die Anzahl der Fussgänger legte die Vorinstanz ihrem Schuldspruch schliesslich den im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt zugrunde.

  2. Schuldpunkt
  1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Sachverhalts vorwiegend auf die Aussagen des Zeugen und Anzeigeerstatters B. , die denjenigen der Beschuldigten gegenüberstehen (Urk. 38 S. 8 ff.). Im Gegensatz zu den Aussagen des Zeugen B. attestierte die Vorinstanz Letzteren eine fehlende Detailgenauigkeit. Die Aussagen der Beschuldigten wirkten sehr strukturiert, einstudiert und entsprechend zurechtgelegt. Die Aussagen B. s werden im angefochtenen Entscheid demgegenüber als nachvollziehbar und glaubhaft bezeichnet (Urk. 38 S. 13 f.).

  2. Die Verteidigung macht mit ihrer Berufung geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig respektive beruhend auf Rechtsverletzungen festgestellt worden (Urk. 49 S. 4). Zur Begründung wendet sie sich unter den Titeln Verstoss gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) und Verstoss gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) mit teilweise repetitiver Argumentation hauptsächlich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen B. . Auf diese Kritik der Verteidigung wird nachfolgend einzugehen sein. Keiner Beurteilung bedarf die Kritik der Verteidigung jedoch, soweit sie das Verhalten des Stadtrichteramtes respektive des zuständigen Stadtrichters betrifft, da Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren einzig das Urteil der Vorinstanz, des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2015 bildet. Ebenso wenig ist die Verteidigung zu hören, wenn sie ihre eigene Meinung den Erwägungen der Vorinstanz lediglich entgegensetzt, ohne deren Willkürlichkeit darzutun.

  1. Die Verteidigung führt zunächst ins Feld, die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen B._ beruhe auf einer unvollständigen Grundlage, da es die Vorinstanz nicht für notwendig erachtet habe, den Zeugen B. unmittelbar anzuhören, wie es das Bundesgericht bei Fällen von Aussage gegen Aussage vorschreibe (Urk. 49 S. 6 f.).

    1. Gemäss den von der Verteidigung in diesem Zusammenhang zitierten BGE 140 IV 196 und BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 sind Beweisabnahmen im Berufungsverfahren gegebenenfalls von Amtes wegen zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt wurden die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme jedoch nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender

      Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1-4.4.3; BGer 6B_98/2014 vom

      30. September 2014 E. 3.8).

    2. Auch wenn sich die betreffenden Entscheide auf Beweisabnahmen im Berufungsverfahren beziehen, beanspruchen die obengenannten Erwägungen erst recht für das erstinstanzliche Hauptverfahren Geltung. Ein Vergleich des dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalts mit denjenigen Konstellationen, die das Bundesgericht in den angeführten Entscheiden zu beurteilen hatte, zeigt jedoch, dass die höchstrichterlichen Präjudizien nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. So lag dem Entscheid BGer 6B_98/2014 vom

      30. September 2014 eine gänzlich andere Konstellation zugrunde. Es ging dabei um die Aussage des Opfers eines sog. Vieraugendelikts und vorab um die Frage, ob der Täter mit dem Opfer zu konfrontieren sei. Wenn bei einem Vieraugendelikt ein Täter und ein unmittelbar betroffenes Opfer einander gegenüberstehen, kommt dem unmittelbaren Eindruck, den die Beteiligen insbesondere das Opfer

      - dem Gericht hinterlassen, zweifellos ein hohes Gewicht zu. Beim Zeugen

      B. handelt es sich nicht um das Opfer der angezeigten Straftat, sondern um einen nicht geschädigten Augenzeugen, der nicht aktiv in die inkriminierte Handlung der Beschuldigten involviert war. Dem Zeugen B. kommt demgemäss rechtlich keine Parteistellung zu. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49

      S. 14) ist der Zeuge B. sodann auch faktisch nicht als Partei zu behandeln, zumal er wie bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte (Urk. 38 S. 13) - ungeachtet seiner Position als Antragsteller keinerlei Vorteile aus seiner Anzeige zieht. Des weiteren besteht keine entscheidende Parallelität des vorliegenden Falles mit dem BGE 140 IV 196 zugrunde liegenden Sachverhalt. In jener Konstellation erachtete es das Bundesgericht unter anderem aufgrund der Tatschwere - der Beschuldigte war im dortigen Verfahren wegen versuchtem Mord, Gefährdung des Lebens und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden für notwendig, dass sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck des Zeugen verschaffte. Der vorliegende Fall, in dem es eine Übertretung zu beurteilen gilt, ist insofern nicht mit jenem vergleichbar.

      Die Notwendigkeit einer unmittelbaren Einvernahme des Zeugen durch das Gericht ergibt sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall aus der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.

    3. Im Polizeirapport vom 5. September 2014 (Urk. 1 S. 2) findet sich eine vom Zeugen B. formulierte schriftliche Darstellung des Sachverhalts, die einer Email an C. vom 5. September 2014 (Urk. 12/1) entnommen wurde, sowie eine Email des Zeugen an die Beschuldigte vom 4. September 2014 (Urk. 24). Der Zeuge B. wurde sodann am 18. Mai 2015 vom Stadtrichteramt in Anwesenheit des Verteidigers und auch der Beschuldigten persönlich auf S. 1 von Urk. 12 wird offensichtlich irrtümlich X. als beschuldigte Person aufgeführt, anschliessend ist jedoch die Rede von der anwesenden Einsprecherin einvernommen (Urk. 12). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unmittelbare Einvernahme des Zeugen durch das Gericht zusätzlich zu den vorhandenen Beweismitteln relevante Erkenntnisse versprochen hätte, zumal Umstände wie die Voreingenommenheit des Zeugen gegenüber Rollerfahrern nicht von dessen äusserem Eindruck abhängen, sondern in der erfolgten Befragung ausreichend zu Tage traten und vom Zeugen letztlich auch unumwunden eingeräumt wurden. Die Vorinstanz verfügte daher entgegen der Kritik der Verteidigung mit den vorhandenen Beweismitteln über eine ausreichende Grundlage zur Würdigung der Aussagen des Zeugen B. . Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

  2. Die übrige Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Urteil beschränkt sich auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen B. . Dabei bemängelt die Verteidigung zunächst in genereller Art und Weise, die Beschuldigte habe von Anfang an als vorverurteilt gegolten; die Aussagen des Zeugen seien nicht kritisch hinterfragt worden (Urk. 49 S. 6).

    1. Diese Rügen sind vorab als Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu behandeln. Den diesbezüglichen Einwänden der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Zeugen B. einige Erwägungen tätigte (Urk. 49 S. 11 f.). Zwar erscheint die diesbezüglich abschliessende Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Umstände vorlägen, welche die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen in massgeblicher Weise beeinträchtigen könnten (Urk. 38 S. 11), angesichts dessen unverhohlen zugegebenen Grolls gegenüber Rollerfahrern zunächst nicht zwingend. Die Vorinstanz liess die genannte Thematik jedoch nicht unerwähnt, sondern erwog, es sei stark zu bezweifeln und lebensfern, das der Zeuge einen derartigen Groll gegenüber Motorrollerfahrern hegte, dass er bereit wäre, (wiederholt) Falschaussagen zu tätigen, um Motorrollerfahrer anzuschwärzen (Urk. 38 S. 11). Selbiges begründete sie an anderer Stelle auch mit dem Risiko, das der Zeuge in seiner beruflichen Stellung mit solchen Falschaussagen eingehen würde (Urk. 38

      S. 13). Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz bereits aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Zeugen als Polizist von einer erhöhten Glaubwürdigkeit ausgegangen wäre, wie dies die Verteidigung insinuiert (Urk. 49 S. 6 und S. 19), ist dem angefochtenen Entscheid demgegenüber nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz setzte sich vielmehr mit den Umständen, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen eingeschränkt erscheinen lassen könnten, insbesondere mit dem vom Zeugen gehegten Groll gegen Rollerfahrer, ausreichend auseinander. Dass die Vorinstanz dabei offensichtlich unrichtig argumentiert hätte zu einem unhaltbaren Ergebnis gelangt und damit in Willkür verfallen wäre, ist nicht zu erkennen.

    2. Für die Erstellung des Sachverhalts kommt den konkreten Aussagen respektive deren Glaubhaftigkeit jedoch ohnehin Vorrang gegenüber der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden zu (BGE 133 I 33 E. 4.3). Diesbezüglich führt die Verteidigung einerseits Beispiele für ihrer Ansicht nach unglaubhafte und widersprüchliche Aussagen des Zeugen an und bezeichnet andererseits nach ihrer Meinung von der Vorinstanz darauf basierend willkürlich festgestellte Sachverhaltselemente (Urk. 49 S. 7 ff.).

      1. Konkret bezeichnet die Verteidigung die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Fussgängerin vorhanden gewesen sei, als offensichtlich falsch. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar und haltlos, wie die Vorinstanz unter Berücksichtigung der sich selber widersprechenden Aussagen des Anzeigeerstatters davon habe ausgehen können, dass dessen unvollständige und beschönigende Aussagen glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend seien (Urk. 49 S. 11). Soweit die

        Verteidigung mir ihrer Kritik lediglich ihre eigene Meinung kundtut, wonach die Aussagen des Zeugen unglaubhaft seien, und nicht darlegt, inwiefern die gegenteilige vorinstanzliche Ansicht willkürlich sei, erübrigen sich weitere Ausführungen. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Aussagen des Zeugen seien bezüglich der Anzahl der Fussgänger widersprüchlich, da der Zeuge zunächst geschildert habe, dem Lastwagenfahrer höchstens ein Zeichen gemacht zu haben, dass ein Fussgänger auf der rechten Seite stehe, anschliessend aber plötzlich ausgesagt habe, es seien zwei Fussgänger dort gestanden (Urk. 49 S.10), blendet sie den Zusammenhang der Aussagen aus. Die erste Aussage des Zeugen (vgl. Urk. 12

        S. 3) ist allgemein gehalten und erfolgte im Anschluss an die Aussage, dass zunächst nur der Mann zu erkennen gegeben habe, dass er die Strasse habe überqueren wollen (Urk. 12 S. 1). Es ist mithin nur auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn der Zeuge dem Lastwagen zunächst wegen eines Fussgängers ein Zeichen gab, anschliessend aber von zwei Fussgängern sprach, die die Strasse überquert hätten. Aus dem Kontext ergibt sich des weiteren auch deutlich, dass der Zeuge mit der rechten Seite, auf der sich der Fussgänger befunden habe, die rechte Seite des entgegenkommenden Lastwagens meinte. Eine willkürliche Umdeutung, wie sie die Verteidigung beobachtet haben will (Urk. 49 S. 11), ist nicht ersichtlich. Dass die Fussgängerin die Strasse hinter dem Fussgänger überquerte und die Beschuldigte den Fussgängerstreifen passierte, als der Fussgänger die Strasse bereits überquert hatte, die Fussgängerin sich jedoch noch auf dem Fussgängerstreifen befand, ist entgegen der von der Verteidigung geäusserten Ansicht kein Konstrukt der Vorinstanz, sondern entspricht grosso modo den Aussagen des Zeugen. Dass es die Vorinstanz diesen Aussagen folgend für erstellt erachtete, dass sich eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen befunden hat, als die Beschuldigte zufuhr, erscheint daher insgesamt ebenso wenig willkürlich wie die nachvollziehbar mit dem vom Zeugen geschilderten Erschrecken und Stehenbleiben der Fussgängerin begründete Feststellung, dass die Beschuldigte den Fussgängerstreifen vor der Fussgängerin passiert habe (Urk. 38 S. 14).

      2. Weiter werden die vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtsüberholen der Beschuldigten von der Verteidigung mit dem Einwand gerügt, die diesbezüglichen

        Aussagen des Zeugen B. seien insbesondere in Bezug auf den entgegenkommenden Lastwagen widersprüchlich, aktenwidrig und unglaubhaft (Urk. 49

        S. 11 ff.). Wiederum zeigt die Lektüre des vorinstanzlichen Erkenntnisses, dass die Vorderrichterin das Rechtsüberholen aufgrund der von ihr als glaubhaft befundenen Schilderung des Zeugen B. für erstellt erachtete. Letzterer schilderte das von ihm beobachtete Rechtsüberholen der Beschuldigten zunächst unabhängig vom Vorhandensein eines Lastwagens von zu engen Platzverhältnissen auf seiner linken Seite. Darauf angesprochen, vermochte er sich schliesslich an einen entgegenkommenden Lastwagen zu erinnern. Der Platz links sei, insbesondere wenn ein Lastwagen entgegengekommen sei, zu klein zum Überholen gewesen (Urk. 12 S. 3). Angesichts der vom Zeugen im weiteren Verlauf der Befragung getätigten Aussage, wonach der Lastwagen im Zeitpunkt, in dem sich die Fussgängerin im Scheinwerferlicht des Motorrads des Zeugen befunden habe, bereits weiter in Richtung Limmatplatz gefahren sei (Urk. 12 S. 5), ist durchaus nicht zwingend, dass der Lastwagen der Beschuldigten ein linksseitiges Überholen des Zeugen verunmöglicht erschwert habe. Da der Zeuge jedoch nicht definierte, welche Strecke der Lastwagen zu jenem Zeitpunkt bereits zurückgelegt hatte, und durchaus denkbar ist, dass der Lastwagen aus Sicht des unmittelbar beim Fussgängerstreifen stehenden Zeugen nur eine kurze Strecke weiter in Richtung Limmatplatz gefahren war, so dass er den Platz zum Überholen auf der linken Seite immer noch einschränkte, setzte sich der Zeuge entgegen der Ansicht der Verteidigung jedoch nicht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen. Wie es sich mit den Platzverhältnissen genau verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dass die Vorinstanz das Rechtsüberholen gestützt auf die Aussagen des Zeugen für erstellt erachtete, geschah jedenfalls nicht in willkürlicher Art und Weise. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass für den Tatvorwurf nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigte aufgrund des fehlenden Raumes auf der linken Seite aus anderen Gründen rechts am Zeugen vorbeifuhr. Dass ein Rechtsüberholen nicht möglich erschwert gewesen wäre, wird von der Beschuldigten nämlich nicht behauptet. Andererseits stellt Art. 35 Abs. 5 SVG das rechtswie auch das linksseitige Überholen eines an einem Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeugs ohnehin gleichsam unter Strafe.

      3. Von geringer Relevanz für die Aussagequalität sind schliesslich die Ausführungen der Verteidigung zu den Aussagen des Zeugen betreffend das Anhalten und Zurechtweisen der Beschuldigten im Anschluss an die inkriminierte Tat, ist doch im Gegensatz zum eingeklagten Sachverhalt - davon auszugehen, dass der Zeuge aufgrund der Beschwerde der Beschuldigten ein eigenes Interesse daran hatte, die diesbezüglichen Geschehnisse nicht allzu dramatisch darzustellen. Sie bilden denn auch nur am Rande Thema des vorliegenden Verfahrens. Dennoch ist zu beobachten, dass der Zeuge seine grundsätzliche Abneigung gegen Rollerfahrer im gesamten Verfahren weder abstritt noch zu beschönigen suchte (beispielhaft das Email an C. vom 5. September 2014,: Ich hab ihr gesagt, die Sch rollerfahrer würden mich aufregen , Urk. 12/1), was wiederum für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht. Wesentliche Widersprüche in den Aussagen des Zeugen, welche deren Würdigung durch die Vorinstanz unhaltbar erscheinen liessen, sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 49

        S. 15) auch hier nicht auszumachen.

  3. Dass die Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhalts nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abstellte, sondern diesen gestützt auf die Aussagen des Zeugen B. für erstellt erachtete, ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich falsch unhaltbar. Auch darüber hinaus sind bei der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung keine Anzeichen für Willkür Rechtsverletzungen auszumachen. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Vom Sachverhalt, wie er Gegenstand des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich vom

9. Januar 2015 ist, ist im Folgenden auszugehen, mit Ausnahme dessen, dass die Beschuldigte nicht mehreren, sondern leidglich einer von links kommenden Passantin den Vortritt nicht gewährte.

  1. Rechtliche Würdigung
    1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 5 SVG.

    2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 16 ff.). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen. Zu korrigieren ist einzig die Terminologie unter Verwendung der gesetzlichen Marginalie: Indem die Beschuldigte den Zeugen bei der Verzweigung Langstrasse/Röntgenstrasse rechts überholte, als dieser vor einem Fussgängerstreifen hielt, und bei der Weiterfahrt das Vortrittsrecht einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtete, hat sich die Beschuldigte demnach der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 5 SVG schuldig gemacht.

  2. Strafe
    1. Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen ist. Ebenso zutreffend sind die Erwägungen zum Vorgehen bei der Festsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Urk. 38 S. 18 f.). Dass die Vorinstanz anschliessend nicht wie erläutert verfuhr, sondern die Strafe einheitlich zumass, ist angesichts des geschlossenen Tatablaufs sowie des ähnlich schwer wiegenden Verschuldens sachgerecht und daher nicht zu beanstanden.

    2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sachnoch Personenschaden entstanden ist. Zwar ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass die Beschuldigte nahe an der Fussgängerin vorbeifuhr. Mehr als einen kurzen Schrecken dürfte diese jedoch nicht davongetragen haben, zu-

      mal der Zeuge berichtete, wie die Fussgängerin nach dem Vorfall ohne weitere Reaktion weitergegangen sei (Urk. 12 S. 1). Auch wenn direktvorsätzliches Handeln gegeben ist und es für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten, ist mit der Vorinstanz von einem insgesamt noch leichten Verschulden auszugehen.

    3. Die Beschuldigte arbeitet bei der Stadtverwaltung als Sachbearbeiterin, wo sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'435.erzielt. Zusätzlich erhält sie einen 13. Monatslohn. Sie lebt mit ihrem Lebenspartner zusammen und hat keine Kinder. Die monatliche Miete beläuft sich auf Fr. 856.- (Urk. 1/5 S. 3; Urk. 28 S. 1; Urk. 46/1-6).

    4. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 400.für angemessen (Urk. 38 S. 19). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 400.ist zu bestätigen.

    5. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

  3. Kostenund Entschädigung

Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A.

    ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 5 SVG.

  2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 400.- Busse bestraft.

  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte

    • das Stadtrichteramt Zürich

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz.

  8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 8. August 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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