Zusammenfassung des Urteils SU150119: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschuldigte wurde wegen einer Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Sie meldete Berufung an, reichte jedoch keine Berufungserklärung ein, weshalb das Gericht nicht darauf eingetreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 600.-- wurden der Beschuldigten auferlegt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU150119 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 08.01.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Übertretung von Verkehrsvorschriften |
Schlagwörter : | Berufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Rechtsmittel; Gericht; Berufungserklärung; Kantons; Urteils; Bundesgerichts; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Marti; Präsident; Gerichtsschreiber; Manfrin; Berufungsklägerin; Stadtrichteramt; Abteilung; Sinne; Entscheid; Zustellung; Parteien; Unterliegen; Berufungsverfahren; Gerichtsgebühr |
Rechtsnorm: | Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 VRV ;Art. 49 SVG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 OR, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150119-O/U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Beschluss vom 8. Januar 2016
in Sachen
Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.-bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt. Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 29. Oktober 2015 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 34 und Urk. 36/2A). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 34 [Urteilsdispositiv]; Urk. 37 = Urk. 40 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 35). Am 30. November 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 37
= Urk. 40) dem Vertreter der Beschuldigten zugestellt (Urk. 39/2).
Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
Die Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 21. Dezember 2015). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO
verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung der Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
das Stadtrichteramt Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 8. Januar 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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