Zusammenfassung des Urteils SU150078: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde wegen ungenügenden Sicherns eines Fahrzeuges schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Die Kosten des Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Richter ist Oberrichter lic. iur. Spiess. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'000.-. Die verlorene Person ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU150078 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 22.02.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ungenügendes Sichern eines Fahrzeuges |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Befehl; Beschuldigten; Urteil; Fahrzeug; Sachverhalt; Räder; Statthalteramt; Bezirk; Bülach; Verbindung; Hindernis; Entscheid; Sinne; Haltestellenbremse; Bremse; Fahrbahnrand; Sachverhalts; Linie; Gefälle; Verteidigung; Fahrzeuge; Ablenken; Linienbus; Sichern; Fahrzeuges |
Rechtsnorm: | Art. 10 VTS ;Art. 22 VRV ;Art. 352 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 37 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 133 I 270; 134 I 140; 138 I 232; |
Kommentar: | -, Praxis, 3. Aufl. , Art. 398 StPO, 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150078-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 22. Februar 2016
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend ungenügendes Sichern eines Fahrzeuges
Strafbefehl:
Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 28. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/33).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig des ungenügenden Sicherns eines Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRV (fehlendes Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.-.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 450.- ; die weiteren Kosten betragen:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der Verwaltungsbehörde (Gebühren und Auslagen) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'380.auferlegt und im Restbetrag dem Statthalteramt des Bezirks Bülach zur Abschreibung überlassen.
Berufungsanträge:
des Beschuldigten: (Urk. 30)
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns eines Fahrzeuges freizusprechen,
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
der Untersuchungsbe hörde: (Urk. 25 und 34, sinngemäss)
Bestätigung des Urteils der Vorinstanz.
Erwägungen:
Der Ablauf der Ereignisse bis zum angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. März 2015 kann diesem entnommen werden (Urk. 20 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 27. März 2015 (Urk. 15) meldete der Verteidiger namens des Beschuldigten innert Frist Berufung gegen das genannte Urteil an. Der Entgegennahme des begründeten Entscheids am 20. August 2015 (vgl. Urk. 19) liess der Verteidiger sodann fristgerecht die Berufungserklärung vom 9. September 2015 (Urk. 22) folgen. Das Statthalteramt Bezirk Bülach beantragte seinerseits mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 (Urk. 25) sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 (Urk. 26) wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, und es wurde dem Beschuldigten Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt. Diese ging innert mehrmals erstreckter Frist unter dem 14. Dezember 2015 ein (Urk. 30). Innert ihr mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 32) angesetzter Frist zur Beantwortung der Berufung beantragte das Statthalteramt Bezirk Bülach mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Urk. 34) wiederum die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
Das Berufungsverfahren ist spruchreif.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).
Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil explizit vollumfänglich an (Urk. 30 S. 2). Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor.
Der dem Beschuldigten von der Anklagebehörde und der Vorinstanz zur Last gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Vorinstanz als massgeblich betrachteten Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2/33; Urk. 20 S. 3). Diesem Strafbefehl war allerdings ein erster Strafbefehl vom 10. Dezember 2012 (Urk. 2/9) vorausgegangen, wogegen der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 ebenfalls gültig Einsprache erhoben hatte (Urk. 2/12). In diesem ersten Strafbefehl hatte das Statthalteramt aber den gleichen Sachverhalt aufgeführt und ging es auch von der gleichen rechtlichen Qualifikation aus. Zudem hatte es den Beschuldigten bereits in diesem ersten Strafbe-
fehl mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.bestraft, weshalb auch insoweit Identität besteht (Urk. 2/9). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Strafbefehlen liegt darin, dass der zweite Strafbefehl im Gegensatz zum ersten Erwägungen enthält. Zudem wurden darin höhere Kosten veranschlagt, wobei Letzteres darauf zurückzuführen ist, dass zusätzliche Untersuchungshandlungen anfielen.
Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, so entscheidet das Statthalteramt allenfalls nach Abnahme weiterer Beweise -, ob es am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss herrschender Lehre ist der Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO (in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO) nur dann möglich, wenn zum einen die Voraussetzungen von Art. 352 StPO weiterhin erfüllt sind. Zum anderen muss sich aus der Untersuchung bzw. den neu abgenommenen Beweisen ein veränderter Sachverhalt ergeben, der strafrechtlich unter andere Bestimmungen zu subsumieren ist eine andere Strafe nahelegt kann ein neuer Strafbefehl erlassen werden, wenn sich die Rechtslage zwischen dem ersten und dem zweiten Strafbefehl ge- ändert hat und diese Änderung einen vom ersten Strafbefehl abweichenden Schuldspruch und/oder Strafe erfordert (S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 355 StPO; BSK StPO - RIKLIN, 2. Aufl., N 4 zu Art. 355 StPO; SCHWARZENEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm., 2. Aufl. 2014,
N 5 zu Art. 355 StPO). Das Bundesstrafgericht hat diese Lehre übernommen und
hielt dafür, dass ein neuer Strafbefehl nur erlassen werden dürfe, wenn sich aufgrund geänderter Sachund/oder Rechtslage eine Modifikation des Schuldund/oder Strafpunkts ergebe (Urteil BStGer vom 2. Mai 2013 [SK.2013.9], Erw. 2.1.).
Die obgenannten Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Strafbefehls waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Demnach hätte es das Statthalteramt beim ersten Strafbefehl bewenden lassen müssen. Da der Sachverhalt im zweiten Strafbefehl wörtlich demjenigen im ersten Strafbefehl entspricht, wäre eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aber nicht zweckmässig, zumal über die nachträglichen Untersuchungskosten auch zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Anklagebehörde keinen zweiten Strafbefehl ausgestellt hätte, da deren Auferlegung auch in der Überweisung an das Bezirksgericht Bülach beantragt wurde. Von einer Rückweisung ist daher abzusehen.
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO - EUGSTER, N 3 zu Art. 398 StPO; Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen
(vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1).
Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO,
2. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 398).
Ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, ist sogleich unter Ziff.
zu prüfen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. Novem-
ber 2009 E. 5.2).
Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den von ihm gelenkten Linienbus beim Abstellen auf einer Ersatzhaltestelle beim Flughafen Zürich am 5. September 2012 ungenügend gesichert zu haben, weshalb der Bus selbständig über eine Distanz von ca. 20 Metern weggerollt und dabei mit zwei Randsteinen kollidiert sowie schliesslich auf dem Gleis der Glatttalbahn zum Stillstand gekommen sei (Urk. 2/33).
Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Sachverhaltserstellung, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte beim Parkieren des Linienbusses insofern Sicherheitsmassnahmen getroffen habe, als er vor dem Verlassen den Motor abgestellt und den Zündschlüssel heraus-, wenn auch nicht vollständig abgezogen habe. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte das Automatikgetriebe zuvor auf die Position N gestellt und die Handbremse bzw. Feststellbrem-
se gezogen habe. Weitere Vorkehrungen, um den Bus vor dem Wegrollen zu sichern, habe der Beschuldigte jedoch keine getroffen (vgl. Urk. 20 S. 4 ff.).
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nicht gegen diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Insbesondere wurde und wird vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren nicht behauptet, neben dem Betätigen der Handbzw. Feststellbremse aktiv weitere Sicherungsvorkehrungen, wie beispielsweise das Auslenken der Räder gegen ein Hindernis das Unterlegen eines Keils unter die Räder, getroffen zu haben.
Einigkeit herrscht sodann insoweit, als der vom Beschuldigten gelenkte Linienbus nicht über die Möglichkeit einer Blockierung im Sinne einer manuellen Gangschaltung eines Automatikgetriebes mit Parkstellung verfügte, mit welcher er im Gefälle gehalten werden könnte (vgl. Urk. 10 S. 6; Urk. 30 S. 4). Der Verteidiger rügt jedoch, die Vorinstanz habe übersehen, dass im vorliegenden Fall zusätzlich zur Feststellbremse die Haltestellenbremse aktiviert gewesen sei (Urk. 30 S. 4). Im angefochtenen Entscheid werde verkannt, dass die Funktion von (Hand-) Bremse und niedrigstem Gang im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VRV bei Linienbussen durch die Haltestellenbremse und die Feststellbremse erfüllt werde.
Dass die Vorinstanz das Vorhandensein der Haltestellenbremse nicht einfach übersah, zeigt sich bereits dadurch, dass sie den auf Antrag des Beschuldigten vorgeladenen Sachverständigen B. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung explizit zur Funktionsweise dieser Bremse befragte. Der Sachverständige äusserte sich dabei dahingehend, dass sich die Haltestellenbremsen entlüften könnten und dann inaktiv würden. Es könne sein, dass die Zylinder innerhalb einer Stunde nach dem Abstellen Luft verlören und die Bremse gelöst würde. Solange der Bus Luft habe, bleibe er gebremst. Habe der Bus einen schleichenden Luftverlust, halte der Zylinder irgendwann nicht mehr fest (Urk. 10
S. 4 f.). Gemäss Fahrzeug-Prüfbericht bewirkt das Abziehen des Zündschlüssels bzw. das Ausschalten der Zündung sogar, dass sich die Haltestellenbremse sofort
also entgegen den Angaben des Sachverständigen nicht nur möglicherweise und nicht erst nach einer gewissen, im Stundenbereich liegenden Zeit löst (Urk. 2/4 S. 4), und der Beschuldigte hatte vor dem Verlassen des Busses unbestrittenermassen dessen Motor abgestellt und den Zündschlüssel heraus-, wenn auch nicht völlig abgezogen (vgl. obige Erw. 2.1.-2.2.). Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sich die Haltestellenbremse löse, wenn das Fahrzeug ausgeschaltet sei. Dies habe mit der Zün- dung zu tun (Prot. I S. 11, Urk. 2/20 S. 5).
Geht man von den Angaben des Sachverständigen aus, ist es somit möglich, dass die Haltestellenbremse im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte das Fahrzeug verliess, aktiviert war, während dies, legt man seine eigenen Angaben sowie diejenigen gemäss Fahrzeug-Prüfungsbericht zugrunde, beim Wegrollen nicht der Fall gewesen sein kann. Wie es sich tatsächlich verhielt, kann indessen, wie nachfolgend unter Erw. 3.3.2. aufzuzeigen sein wird, offen bleiben, weil die Bremswirkung dieser Bremse beim nicht in Betrieb befindlichen Fahrzeug nach einer gewissen im Stundenbereich liegenden Zeit ungenügend werden kann. Damit, dass die Vorinstanz auf diese Frage nicht weiter einging, verfiel sie daher nicht in Willkür.
3.1. Die Vorinstanz gelangte anschliessend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte neben dem Betätigen der Handbzw. Feststellbremse vor dem Verlassen des Buses zumindest die Räder gegen ein Hindernis hätte auslenken müssen (Urk. 20 S. 7).
Eingangs der Berufungsbegründung beanstandet die Verteidigung die vorinstanzlichen Erwägungen als nicht überzeugend, da sie einerseits den Beschuldigten wegen fehlendem Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRV schuldig gesprochen, andererseits aber erklärt habe, der Beschuldigte wäre seinen Verpflichtungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gar vollumfänglich nachgekommen, wenn er, wie in Art. 22 Abs. 3 VRV für solche Fahrzeuge vorgeschrieben, Unterlegkeile angebracht hätte (Urk. 30 S. 2).
Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz den Beschuldigten wegen ungenügenden Sicherns eines Fahrzeuges im Sinne von
Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRV verurteilte, wobei in Dispositiv-Ziffer 1 explizit das fehlende Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand genannt wird (Urk. 20 S. 12). Dem Beschuldigten wurde damit nicht vorgeworfen, seinen Bus nicht mit einem Unterlegkeil gesichert zu haben, wie dies Art. 22 Abs. 3 VRV für sämtliche Fahrzeuge in starken Gefällen sowie für schwere Motorwagen, Anhängerzüge und losgelöste Anhänger auch in leichten Gefällen vorschreibt. Richtig ist sodann, dass in Erwägung 4.4. des angefochtenen Erkenntnisses festgestellt wurde, dass der Beschuldigte seinen Verpflichtungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gar vollumfänglich nachgekommen wäre, wenn er gemäss Abs. 3 von Art. 22 VRV Unterlegekeile angebracht hätte, zumal der in Frage stehende Linienbus mit seinen 11'610 kg deutlich über den in Art. 10 Abs. 2 VTS festgehaltenen 3'500 kg liege (Urk. 20 S. 7 f.). Dadurch schliesst die Vorinstanz implizit nicht aus, dass sich der Beschuldigte allenfalls auch gemäss letzterer Bestimmung strafbar gemacht habe. Im Endeffekt lässt die mit den Worten Der Vollständigkeit halber [ ] eingeleitete ergänzende vorinstanzliche Erwägung 4.4. diese Frage jedoch offen. Ein im vorliegenden Verfahren beachtlicher Widerspruch ist im vorinstanzlichen Entscheid somit nicht zu erkennen.
Die Vorinstanz stützte ihre Verurteilung wie erwähnt auf Art. 22 Abs. 2 VRV, wonach ein Fahrer im Gefälle die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen, wie das Einlegen des niedrigsten Ganges das Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand, zu treffen habe. Sie erwog, das Strassenverkehrsgesetz äussere sich nicht dazu, was unter einem Gefälle zu verstehen sei. Es liege jedoch auf der Hand, dass darunter jede Neigung einer Strasse zu verstehen sei (Urk. 20 S. 6).
Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz verkenne hierbei, dass es sehr wohl eine Rolle spiele, wie stark das Gefälle an der betreffenden Stelle sei
(Urk. 30 S. 3), und macht damit implizit eine unrichtige Rechtsanwendung durch
die Vorinstanz geltend. In der weiteren Begründung der Berufung geht jedoch auch die Verteidigung davon aus, der Beschuldigte habe den Linienbus angemessen sichern müssen, wobei für die betreffende Örtlichkeit Art. 22 Abs. 2 VRV
massgebend sei, weshalb der Beschuldigte neben dem Anziehen der Bremse eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen, wie das Einlegen des niedrigsten Ganges das Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand, habe treffen müssen (Urk. 30 S. 3 f.). Die Verteidigung beurteilt die Sicherungspflichten des Beschuldigten respektive den Einfluss des Gefälles auf diese somit nicht anders als die Vorinstanz. Nicht gefolgt werden kann ihr hingegen in ihrer Argumentation, es entspreche weder dem Zweck noch dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 VRV, dass der Bus vom Beschuldigten neben dem Betätigen der Handbzw. Feststellbremse zusätzlich durch das Auslenken der Räder gegen ein Hindernis habe gesichert werden müssen, wie dies die Vorinstanz erwogen habe, weil zusätzlich auch die Haltestellenbremse aktiviert gewesen sei (Urk. 30 S. 4). Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, konnte dieser Bremse nämlich keinesfalls die gleiche Funktion zukommen wie dem in Art. 22 Abs. 2 VRV exemplarisch genannten Einlegen des niedrigsten Ganges Auslenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand und kann keine Rede davon sein, dass ihre Aktivierung den Erfordernissen von Art. 22 Abs. 2 VRV genügte, da die Bremswirkung der aktivierten Haltestellenbremse beim nicht in Betrieb befindlichen Fahrzeug in im Stundenbereich liegender Zeit ungenügend werden kann. Dass der Beschuldigte davon ausging, dass er sich auf diese Bremse nicht verlassen kann, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen, nahm er doch sogar, wie dargelegt, an, dass sie beim nicht in Betrieb befindlichen Fahrzeug überhaupt nicht funktioniert. Demzufolge ist mit dieser Argumentation der Verteidigung keine Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids dargetan.
Weitere (beachtliche) Rügen lässt der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Erkenntnis nicht vorbringen, weshalb es zu bestätigen ist.
Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.
Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig des ungenügenden Sicherns eines
Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRV (fehlendes Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.-.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
das Statthalteramt Bezirk Bülach
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 22. Februar 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.