Zusammenfassung des Urteils SU150070: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Verkehrsvorschriften entschieden, bei dem eine Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall angeklagt wurde. Die Vorinstanz sprach sie jedoch vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs frei und bestrafte sie nur mit einer Busse von Fr. 100.-. Das Stadtrichteramt Zürich legte Berufung ein, um eine höhere Strafe zu erwirken, aber das Obergericht bestätigte den Freispruch. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschuldigte erhielt eine Entschädigung von Fr. 8'000.- für ihre Verteidigungskosten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU150070 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 17.02.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Übertretung von Verkehrsvorschriften |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Berufung; Urteil; Stadtrichteramt; Untersuchung; Befehl; Beschuldigten; Untersuchungs; Vorinstanz; Busse; Gericht; Anklage; Sinne; Verbindung; Nichtbeherrschens; Sachverhalt; Vorwurf; Entschädigung; Einsprecherin; Verhalten; Unfall; Gerichtskasse; Fahrzeuges; Beugen; Untersuchungsbehörde; Berufungsklägerin; Verhaltens; Oberkörpers; Verteidigung |
Rechtsnorm: | Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 51 SVG ;Art. 56 VRV ;Art. 90 SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 140 IV 188; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150070-O/U/ad-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner
Urteil vom 17. Februar 2016
in Sachen
Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Strafbefehl
Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 16. Juni 2014 (Urk. 3) gilt als Anklageschrift und ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
Vom Rückzug der Einsprecherin in Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 3 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG wird Vormerk genommen.
Die Einsprecherin ist des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.-.
Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-.
Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-030-044 vom 16. Juni 2014 und die nachträglichen Untersuchungssowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
Der Einsprecherin wird eine Entschädigung von Fr. 6'000.zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Berufungsanträge:
Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 48 S. 1, schriftlich)
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei, soweit der Strafbefehl nicht ausdrücklich von der Beschuldigten anerkannt wurde, vollumfänglich aufzuheben, die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls vom 16. Juni 2014 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit beim wieder Anfahren nach Halt in der Haltestelle und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall durch Nichtanzeichnen der Endlage schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.zu bestrafen, wobei ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen seien, folglich ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen sei,
eventuell sei selbst bei Freispruch in Bezug auf Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs der Einsprecherin und Berufungsbeklagten ein Drittel der Kosten der Untersuchung und des Gerichts aufzuerlegen und ihr nur zwei Drittel der Entschädigung zuzusprechen.
Der Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2, schriftlich)
Die Berufungsanträge der Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin seien unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
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Erwägungen:
Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 16. Juni 2014 einen Strafbefehl, mit dem die Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 3 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.bestraft wurde (Urk. 3). Konkret wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 29. November 2013, um 16.15 Uhr, als Lenkerin des Trams der Linie an der Tramhaltestelle B. -Strasse, Fahrtrichtung C. , unterlassen, durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers zu kontrollieren, ob sie gefahrlos nach dem Fahrgastwechsel die Haltestelle verlassen könne. Sie habe deshalb nicht bemerkt, dass eine Frau beim Einsteigen den Fuss in der Tramtür eingeklemmt habe, so dass diese Frau beim Wiederanfahren des Trams kurz mitgeschleppt worden sei. Anschliessend habe sie es versäumt, die Endlage des Trams zu markieren, ehe sie wieder weitergefahren sei. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieses Strafbefehls wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges freigesprochen. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall wurde sie mit einer Busse von Fr. 100.bestraft. Für die Kosten ihrer Verteidigung wurde ihr eine Entschädigung von Fr. 6'000.zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, respektive dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen (Urk. 47).
Gegen diesen Entscheid meldete das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 10. Juni 2015 (Datum Poststempel 11. Juni 2015) Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde dem Stadtrichteramt am 9. Juli 2015 zugestellt (Urk. 46/1). Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Datum Poststempel) reichte das Stadtrichteramt seine Berufungserklärung ein (Urk. 48). Die Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 52). Am 17. September 2015 (Datum Poststempel) folgte die Berufungsbegründung des Stadtrichteramtes (Urk. 55). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 58). Am 12. Oktober 2015 folgte die Berufungsantwort (Urk. 59). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Replik (Urk. 64).
Das Stadtrichteramt Zürich beschränkte seine Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und die Kostenauflage sowie die der Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung. Demzufolge ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 (GC150026) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilrückzug der Einsprache) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig ist auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte eine Frau, deren Fuss in der vordersten Türe eingeklemmt war, übersah und diese beim Abfahren einige Meter weit mitschleppte. Die Vorinstanz kam aber zum Schluss, auch durch das im Strafbefehl aufgeführte nach vorn Beugen des Oberkörpers hätte die Beschuldigte die Frau nicht sehen können, weshalb der im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt nicht erstellt werden könne (Urk. 47 S. 12 f.).
Das Stadtrichteramt macht geltend, die Vorinstanz habe durch willkürliche bzw. überspitzt formalistische Handhabung des Anklagegrundsatzes Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt (Urk. 48 S. 2). Der Strafbefehl erwähne zwar nur das nach vorn Beugen des Oberkörpers, das die Beschuldigte unterlassen habe, umfasse damit aber jede Bewegung, die notwendig sei, damit der tote Winkel an der vordersten Türe abgedeckt werden könne.
Da es sich nur um Übertretungen handle, seien an das Anklageprinzip keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urk. 48 S. 2 f.).
Die Verteidigung führt demgegenüber an, auch im Übertretungsverfahren sei die Untersuchungsbehörde nicht von der Pflicht entbunden, die tatsächlichen Umstände aufzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben würden (Urk. 59 S. 3 f.).
Gemäss BGE 140 IV 188 E. 1.4 wird der Inhalt eines Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss daher zunächst den Anforderungen an eine Anklageschrift im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügen, das heisst, möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit der Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Dies fixiert den Anklagesachverhalt im Sinne des Anklageprinzips. Die Komplexität des Sachverhaltes die Schwere der zu beurteilenden Delikte spielt hierbei entgegen der Ansicht der Untersuchungsbehörde keine Rolle (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Gleichzeitig muss aber, da der Strafbefehl auch als rechtskräftiges Urteil dienen kann, der Sachverhalt möglichst genau und umfassend umschrieben werden, um gegebenenfalls beurteilen zu können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Es genügt daher nicht, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (BGE 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1), da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist und diesen nicht anhand der Akten selbst erstellen darf.
Während der gesamten Untersuchung wurde der Beschuldigten konstant und ausschliesslich vorgeworfen, sie habe es unterlassen, „durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers“ den toten Winkel bei der vordersten Türe zu kontrollieren, damit sie gefahrlos abfahren konnte. Daran ändert nichts, dass im Untersuchungsergebnis auf einen Bundesgerichtsentscheid verwiesen wird, in dem einem Buschauffeur zugemutet wird, sich vor der Abfahrt kurz zu erheben, sich vorzubeugen seitlich etwas zu verschieben (Urk. 18). In den Anfragen an die VBZ
vom 18. Dezember 2014 und vom 19. Januar 2015, ob ein nach vorn Beugen ausreiche, um in den toten Winkel zu sehen, wurde ausdrücklich die Möglichkeit des Aufstehens ausgeschlossen (Urk. 24 und Urk. 26). Auch in der Einvernahme der Zeugin D. , auf deren Aussage sich die Berufungsklägerin stützte, wurde auf entsprechende Frage explizit festgehalten, dass sie nicht aufgestanden war, sondern sich nur nach vorn gebeugt hatte, um den toten Winkel zu überprüfen (Urk. 17 S. 4). Schliesslich verzichtete die Untersuchungsbehörde darauf, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, dessen Sachverhalt auch das Unterlassen des Aufstehens zwecks besserer Sicht umfasste. Ein solcher Vorwurf wurde der Beschuldigten somit im ganzen Untersuchungsverfahren nie vorgehalten.
Unter diesen Umständen liegt keine Überspitzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn die Vorinstanz sich auf die Prüfung der Frage, ob die Beschuldigte durch leichtes nach vorn Beugen des Oberkörpers den Unfall hätte verhindern können, beschränkte. Dass dies nicht der Fall war, hat die Vorinstanz mit überzeugenden Erwägungen (Urk. 47 S. 8-13), auf welche zu verweisen ist, dargelegt, was auch von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird. Der vorinstanzliche Freispruch ist daher zu bestätigen.
Das Stadtrichteramt bringt weiter vor, die Strafe sei fehlerhaft begründet worden, da in den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auf Art. 90 Abs. 1 SVG anstelle von Art. 92 Abs. 1 SVG verwiesen werde (Urk. 48 S. 3). Dies ist ein offensichtliches Versehen. Im Urteilsdispositiv wird denn auch der korrekte Artikel verwendet.
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bis zu Fr. 10‘000.bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe so zu bemessen, dass sie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist.
Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass keine eigentliche Fahrerflucht vorliegt und die Erstellung des Sachverhaltes durch die Behörden durch den Umstand, dass die Endlage des Trams nicht markiert wurde, nicht wesentlich erschwert wurde. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die
Beschuldigte unter gewissem Druck ihrer Vorgesetzten stand, die Strecke für den Fahrbetrieb möglichst rasch wieder freizugeben, und nicht vorsätzlich handelte. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist daher als leicht anzusehen. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 13).
Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 100.erweist sich unter diesen Umständen als angemessen und ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz willkürlich davon abgesehen habe, der Beschuldigten einen Teil der Untersuchungsund Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 48 S. 3 f.). Ihr seien diese im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen, und dementsprechend sei ihr nur eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für ihre Verteidigung zuzusprechen (Urk. 48 S. 1).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall praktisch keine Rolle in der Untersuchung. Diesbezüglich beschränkten sich die Untersuchungshandlungen auf wenige Fragen in den Einvernahmen vom 9. Januar 2014 und vom 16. September 2014 (Urk. 2/2 S. 2 und
Urk. 14 S. 7) sowie einen Eintrag im Polizeirapport vom 19. Januar 2014
(Urk. 2/1). Bezüglich des Vorwurfs des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges wurden demgegenüber zahlreiche Einvernahmen und weitere Abklärungen vorgenommen, die den weitaus grössten Teil der Untersuchungshandlungen ausmachen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte ihre Einsprache gegen diesen Vorwurf noch in der vorinstanzlichen Verhandlung zurückzog, ist der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, nicht zu beanstanden.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da sich der Aufwand für die Vertei-
digung der Beschuldigten praktisch ausschliesslich auf den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges bezog, liegt auch kein Anlass vor, die der Beschuldigten zuzusprechende Prozessentschädigung zu kürzen. Ihr ist für ihre Verteidigung im gesamten Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Teilrückzug der Einsprache) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte ist des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte wird ausserdem bestraft mit einer Busse von Fr. 100.-.
Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Verteidiger der Beschuldigten
das Stadtrichteramt Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner
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