Zusammenfassung des Urteils SU140020: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, nachdem er im Halteverbot geparkt hatte. Das Bezirksgericht Zürich hatte ihm eine Busse von 120 CHF auferlegt. Die Vorinstanz bestätigte das Urteil und setzte die Gerichtskosten auf 600 CHF fest. Der Beschuldigte legte Berufung ein, forderte jedoch einen Freispruch. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU140020 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 14.08.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Busse; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Parkkarte; Urteil; Stadt; Recht; Stadtrichteramt; Über; Untersuchung; Ersatzfreiheitsstrafe; Verkehrsregel; Befehl; Sachverhalt; Gericht; Verkehrsregeln; Stadtrichteramtes; Sinne; Bussen; Personen; Recht; Einsprecher; Verfahren; Blaue; Polizei; Übertretung; Verschulden; Ordnungsbusse |
Rechtsnorm: | Art. 10 OBG ;Art. 102 SVG ;Art. 106 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 11 OBG ;Art. 2 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 350 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BV ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 124 IV 44; 134 IV 97; 135 IV 191; |
Kommentar: | Trechsel, Pieth, Praxis StGB, Art. 133 StGB, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140020-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart
Urteil vom 14. August 2014
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Strafverfügung:
Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. September 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV.
Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.-.
Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 355.50 (Fr. 165.- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. vom 15. September 2011 sowie
Fr. 190.50 Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 120.stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung.
Berufungsanträge:
Des Beschuldigten: (Urk. 35, sinngemäss)
Freispruch.
Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 40)
Die Berufung sei abzuweisen.
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Erwägungen :
Am 15. September 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbotes bis 60 Minuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 120.bestraft (Urk. 2).
Auf Einsprache des Beschuldigten hin und aufgrund dessen Festhaltens an der Einsprache auch nach weiteren Untersuchungshandlungen überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten mit dem Antrag auf Bestätigung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 3 bis 13).
Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. November 2013 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig
gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.bestraft unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 24, S. 5 f.).
Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte am 26. November 2013 innert Frist mündlich Berufung an (Urk. 19). Das vollständig begründete Urteil wurde vom Beschuldigten am 24. Februar 2014 entgegengenommen (Urk. 22/2). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 (Eingang:
3. März 2014; Urk. 25) reichte der Beschuldigte fristgerecht eine Einsprache ein, welche in Anwendung von Art. 385 Abs. 3 StPO als schriftliche Berufungserklärung entgegengenommen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2014 wurde der Untersuchungsbehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 27). Die Untersuchungsbehörde erhob keine Anschlussberufung (Urk. 32). Mit Beschluss vom
5. Mai 2014 (Urk. 33) wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Diese reichte er mit Eingabe vom 15. Mai 2014 fristgerecht ein und beantragte sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 35). Innert angesetzter Frist erstattete die Untersuchungsbehörde mit Eingabe vom 10. Juni 2014 die Berufungsantwort, in der sie Abweisung der Berufung beantragte (Urk. 40), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 39). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Dem Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 42) die Berufungsantwort zugestellt, so dass sich das Verfahren als spruchreif erweist.
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig
oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Mit der beschränkten Berufung bei Übertretungen können nur folgende Mängel geltend gemacht werden: Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen formellen Rechts, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 398 N 23).
1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. September 2011 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26. April 2011 um 11.08/11.19 Uhr innerhalb des signalisierten Halteverbotes bis 60 Minuten als Lenker des Personenwagens ZH , Marke BMW, in Zürich 1 gegenüber der Liegenschaft Limmatquai parkiert (Urk. 2). Diese Örtlichkeit ist mit einer Halteverbotstafel beschildert.
Der Beschuldigte bestritt weder im bisherigen Untersuchungsverfahren, noch vor Vorinstanz dem hiesigen Berufungsgericht den vorerwähnten festgestellten Sachverhalt, so dass dieser ohne weiteres den rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt werden kann.
Der Beschuldigte wendet gegen das vorinstanzliche Urteil erneut ein, an diesem Tag habe die Presse bzw. Tele Züri angekündigt, dass die Stadtpolizei Zürich streike und keine Bussen verteile. Zudem besitze er eine IV-Parkkarte, die
er zusammen mit der Parkkarte für die blaue Zone aufs Tablier gelegt habe. Schliesslich habe er sein Fahrzeug nur kurz parkiert (Urk. 35).
Die Vorinstanz wie auch das Berufungsgericht sind an den im Strafbefehl vom 15. September 2011 enthaltenen Anklagesachverhalt gebunden (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO sowie Art. 350 Abs. 1 StPO). Soweit ersichtlich macht der Beschuldigte nicht geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz (willkürlich) falsch erstellt worden. Dazu besteht auch kein Anlass:
Die Vorinstanz ging nämlich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, er habe eine IV-Parkkarte und die Parkkarte für die blaue Zone ordnungsgemäss hinter die Windschutzscheibe gelegt (Urk. 24, S. 3 f.). Tatsächlich hatte der Beschuldigte noch bis zur Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich bloss von der Hinterlegung des IV-Ausweises und der Blaue-Zone-Parkkarte gesprochen (Urk. 3; Urk. 7, S. 2; Urk. 16, S. 6). Erstmals in seiner Berufungserklärung vom 15. Mai 2014 hob er hervor, dass er eine IV-Parkkarte besitze, welche er zusammen mit der Blaue-Zone-Karte aufs Tablier gelegt habe (Urk. 35). Dies deckt sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, wonach der anzeigende Polizeibeamte
B. schriftlich festhielt, dass der Beschuldigte während des ganzen Gesprächs nie etwas von einer IVoder Gehbehinderten-Parkkarte erwähnt habe (Urk. 1/4 und 1/5). Die neue Behauptung des Beschuldigten, beim IV-Ausweis, den er hinter die Windschutzscheibe gelegt habe, handle es sich um eine IVParkkarte, ist nicht zu hören, da sie erstmals nach Erhebung der Berufung aufgestellt wurde (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es ist für das vorliegende Urteil sachverhaltlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen IV-Ausweis und die Parkkarte für die Blaue Zone hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte. Wie zu zeigen sein wird, ist dieser Umstand jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend.
Im weiteren ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass in den Medien darüber berichtet worden sei, dass die Polizei streike und infolge des Streiks keine Bussen ausstelle (Urk. 24, S. 3).
Diese Sachverhaltselemente werden von dem im Strafbefehl umschriebenen Anklagesachverhalt nicht erfasst und sind somit für die Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV nicht relevant. Mit Blick auf allfällige Strafverzichts-, Strafausschliessungs-, Strafaufhebungs-, Strafbefreiungs-, Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe haben sie aber dennoch eine Bedeutung, womit es gerechtfertigt war, sie festzuhalten. Der Beschuldigte macht letztlich geltend, dass er darauf vertraut habe, dass am 26. April 2011 der staatliche Strafanspruch bzw. eine entsprechende Strafverfolgung wegen dem Bussenstreik der Stadtpolizei Zürich in Bezug auf (Ordnungs-)Bussen nicht durchgesetzt werde. Demnach macht er implizit eine Rechtsverletzung geltend.
Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missachtung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV in rechtlicher Hinsicht als (einfache) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 24, S. 5). Am 1. Januar 2013 und damit nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Kraft getreten (neu:
Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb weiterhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB).
Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist, und gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV untersagt das Signal Halten verboten das freiwillige Halten auf der signalisierten Fahrbahnseite.
Art. 20a Abs. 1 lit. a VRV sieht für gehbehinderte Personen Parkierungserleichterungen vor, wenn sie über eine Parkkarte für behinderte Personen (Anhang 3 Ziff. 2 SSV) verfügen. So dürfen sie an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert sind, höchstens drei Stunden parkieren, wobei Parkierungsbeschränkungen gemäss Art. 19 Absätze 2 - 4 VRV in jedem Fall einzuhalten sind.
Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten deponierte er im Auto den IVAusweis und die Blaue-Zonen-Parkkarte (Urk. 3; Urk. 7, S. 2; Urk. 16, S. 6). Dies entspricht jedoch nicht der in der Signalisationsverordnung (SSV) in Anhang 3 Ziffer 2 abgebildeten Parkkarte für behinderte Personen, bei deren Anbringen die Verkehrsregelnverordnung (VRV) Parkierungserleichterungen vorsieht. Ganz abgesehen davon ist jedoch das Parkieren im Halteverbot selbst bei ordnungsgemässem Anbringen einer Parkkarte für behinderte Personen verboten, wie sich aus Art. 20a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ergibt.
Damit erweist es sich als korrekt, wenn die Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt auch gegenüber dem Beschuldigten und trotz des Anbringens von IV-Parkkarte und Blaue-Zone-Parkkarte in Nachachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SSV anwendet.
Hinsichtlich der Einwendung des Beschuldigten wegen des in den Medien angekündigten Streikes ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat (Urk. 24, S. 4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518 - 523). Auf die entsprechenden Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz auch im Strafrecht gilt und das Legalitätsprinzip dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorgeht (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194 f., wo es um die Strafzumessung ging; BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47, wo das Bundesgericht festhielt, dass es die Strafverfolgung der Betäubungsmitteldelikte durch die Kantone mit sich bringe, dass sich unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln könnten, insbesondere bei der Strafzumessung seien die richterlichen Behörden eines Kantons nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden).
Weiter kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es an den Voraussetzungen für den Vertrauensschutz aus Treu und Glauben (Art. 9 BV) fehle (Urk. 24, S. 4 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass die in den Medien veröffentlichten Aussagen von Polizeibeamten von Vornherein nicht geeignet waren, ein Vertrauen zu begründen, da es sich lediglich um vage Absichtskundgaben han-
delte und sie inhaltlich zu wenig bestimmt waren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 - 673a). Die Exponenten des Polizeibeamten-Verbands der Stadt Zürich sind für entsprechende Ankündigungen überdies auch nicht zuständig, da sie als Arbeitnehmervertreter nicht die offizielle Haltung der Strafverfolgungsbehörden repräsentieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 674 - 679). Zudem erfolgte die Ankündigung auch nicht vorbehaltlos (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 680 - 681). Es wurde denn auch lediglich verbreitet, dass sich die Polizeibeamten bei der Ausstellung von Bussen eine gewisse Zurückhaltung auferlegten. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
5. Das vorinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich des Schuldspruchs zu bestätigen.
Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs.1 StGB).
Vorliegend kommt infolge der Anfechtung der Ordnungsbusse durch den Beschuldigten nicht mehr das Ordnungsbussenverfahren, sondern das ordentliche Verfahren für Übertretungen zur Anwendung (Art. 10 Abs. 2 OBG). Diesfalls kann das Gericht gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG zwar ebenfalls eine Ordnungsbusse ausfällen, ist dazu aber nicht verpflichtet (vgl. BSK StGB I - Heimgartner, 3. A. Basel 2013, Vor Art. 103 N 17).
Die Vorinstanz hat denn auch keine Ordnungsbusse ausgesprochen (Urk. 24 S. 5), die Höhe der Busse aber anhand der Bussenliste in der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) bestimmt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wobei im Übrigen die Höhe der Busse wie bereits vor
Vorinstanz auch nicht gerügt wurde. Vorliegend erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Tatbestandes der Übertretung leicht. Durch sein Verhalten wurde niemand behindert und es sind weder Sachnoch Personenschäden entstanden. Eine Busse in der Höhe von Fr. 120.ist dem leichten Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 29; Urk. 30; Urk. 31) angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von
Fr. 120.zu bestrafen.
Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19.A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97,
E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.- Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb und in Beachtung des leichten Verschuldens des Beschuldigten in Abweichung von der Vorinstanz nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen.
Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.-.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
den Beschuldigten
das Stadtrichteramt Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
die Vorinstanz.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 14. August 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Brülhart
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