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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU130061: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde für fahrlässige und vorsätzliche Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 270.- bestraft. Bei Nichtzahlung droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 1'100.-, zusätzliche Kosten betragen Fr. 330.-. Der Beschuldigte hat erfolglos Berufung eingelegt und muss die Kosten tragen. Das Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU130061

Kanton:ZH
Fallnummer:SU130061
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU130061 vom 23.05.2014 (ZH)
Datum:23.05.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigten; Frist; Urteil; Sachverhalt; Recht; Hinwil; Sinne; Busse; Statthalteramt; Bezirk; Widerhandlung; Radargerät; Berufungsverfahren; Ordnungsbusse; Kantons; Verkehrszulassungsverordnung; Ersatzfreiheitsstrafe; Bezirkes; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 10 OBG ;Art. 11 Or;Art. 27 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:105 IV 136; 121 IV 375; 134 I 140;
Kommentar:
Schmid, Eugster, Praxis, 2. Auflage, Zürich, Art. 398 StPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SU130061

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130061-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 23. Mai 2014

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil,

Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juni 2013 (GC130002)

Strafverfügung:

Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 12. April 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/24).

Verfügung der Vorinstanz:

Die heute gestellten Beweisanträge des Beschuldigten werden abgelehnt.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    1. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 (alt)SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV,

    2. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VZV i.V.m. Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VZV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 270.-.

  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

  4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'100.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 330.- Gebühr Übertretungsstrafbehörde, Fr. 664.40 Auslagen Übertretungsstrafbehörde.

  5. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr und die Auslagen der Übertretungsstrafbehörde werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten:

    (Urk. 15 S. 1; Urk. 35, schriftlich)

    Der Beschuldigte sei unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse vollumfänglich freizusprechen.

  2. Des Statthalteramtes Hinwil:

    Keine Anträge.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
      1. Das Einzelgericht des Bezirkes Hinwil sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Juni 2013 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 (alt)SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie

        Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Geschwindigkeitsübertretung) sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VZV i.V.m. Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VZV (Nichtbekanntgabe der neuen Adresse an das Strassenverkehrsamt) schuldig (Urk. 13). Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 270.- und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest.

      2. Das Urteil wurde dem Beschuldigten in begründeter Form am 28. August 2013 schriftlich eröffnet (Urk. 9; Urk. 10). Der Beschuldigte meldete am 9. September 2013 fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 11) und reichte bei

      der hiesigen Kammer innert Frist seine Berufungserklärung mit Poststempel vom

      17. September 2013 ein (Urk. 15). Das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragte auch kein Nichteintreten auf die Berufung (vgl. Urk. 17 und 19).

      3. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 20). Dieser reichte am 5. November 2013 ein Gesuch um Verlängerung der Frist ein, in welchem er ausführte, er habe am

      28. Oktober 2013 einen Autounfall gehabt. Dabei sei ein Wagen ungebremst mit 50 km/h in ihn geprallt, wodurch er verletzt worden sei (Urk. 22/1). In den beiliegenden Arztzeugnissen wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. Oktober 2013 bis und mit 6. November 2013 bescheinigt (Urk. 22/2 und 22/3). Die Frist zur Berufungsbegründung wurde dem Beschuldigten auf sein Begehren hin bis zum

      2. Dezember 2013 erstreckt. In der Folge reichte der Beschuldigte diverse weitere Fristerstreckungen, teilweise unter Beilage weiterer ärztlicher Zeugnisse, welche seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, mit Verweis auf seinen gesundheitlichen Zustand ein (so am 8. und 25. November 2013, 16. Dezember 2013,

      20. Dezember 2013; Urk. 23/1-3, 25, 26 und 28), welche bewilligt wurden.

      Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Frist bis zum 13. Februar 2014 erstreckt werde, eine weitergehende Erstreckung jedoch nur möglich wäre, falls ihm ausdrücklich ärztlich bescheinigt würde, dass er nicht in der Lage sei, eine Rechtsschrift zu verfassen (Urk. 29). Der Beschuldigte reichte am 5. Februar 2014 wiederum ein Fristerstreckungsgesuch ein, mit der Begründung, dass er nicht im Vollbesitz seiner Kräfte sei und seine Genesung abwarten möchte (Urk. 30). Diesem legte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis zum 14. Februar 2014 bei. Die Frist wurde dem Beschuldigten am 10. Februar 2014 brieflich um 5 Tage erstreckt, mit dem erneuten Hinweis, dass eine darüber hinausgehende Fristerstreckung nur möglich sei, falls dem Beschuldigten ärztlich bescheinigt würde, dass er keine Rechtsschriften verfassen könne. Eine amtsärztliche Untersuchung bleibe vorbehalten (Urk. 31). Der Beschuldigte reichte am 18. Februar 2014 erneut ein Fristerstreckungsgesuch ins

      Recht, in welchem er auch teilweise materiell argumentierte (Urk. 32). In der Folge wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2014 eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um ein ärztliches Zeugnis einzureichen, in welchem ihm ausdrücklich bescheinigt werde, dass er nicht in der Lage sei, eine Rechtsschrift zu verfassen. Gleichzeitig wurde ihm die Frist zur Begründung der Berufung um 5 Tage erstreckt und ihm angedroht, dass bei Säumnis nicht auf die Berufung eingetreten werde (Urk. 33). Der Beschuldigte nahm mit Schreiben vom 3. März 2014 innert Frist dazu Stellung, worin er sich wiederum teilweise materiell äusserte und sich mit dem gerichtlichen Vorgehen nicht einverstanden erklärte. Er bat darum, die Berufungsbegründung 20 Tage nach seiner Genesung einreichen zu dürfen

      (Urk. 35).

      4. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2014 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte innert Frist kein Arztzeugnis eingereicht hatte, welches ihm bescheinigt, nicht in der Lage zu sein, eine Rechtsschrift zu verfassen. Da die besagte Zuschrift (Urk. 35) den Anforderungen an eine Berufungsschrift genügte, wurde diese dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil und der Vorinstanz zugstellt

      (Urk. 37). Das Statthalteramt verzichtete ausdrücklich auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 39) und auch die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 40).

    2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

  2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Juni 2012, an der strasse, Höhe , in Wetzikon, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten zu haben. Zudem habe er dem Strassenverkehrsamt

    nicht innert 14 Tagen seine neue Adresse B. ... in C. gemeldet (Urk. 2/24).

  3. Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt, er sei freizusprechen. In seinen Eingaben vom 18. Februar 2014 (Urk. 32) sowie vom

  1. März 2014 (Urk. 35) argumentiert er den Sachverhalt betreffend, dass ihm das Auto unbekannt sei und er sich auf dem Foto nicht habe erkennen können. Zudem sei es möglich, dass er nur 33 statt 66 km/h gefahren sei (Urk. 35).

    1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktenund Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398

      N 12 f.; BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht

      (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).

    2. Die Vorinstanz schloss aus dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten mit der Polizei sowie der nachfolgenden Akteneinsicht des Beschuldigten bei derselben, dass der Beschuldigte der Fahrer des besagten Fahrzeugs war. So hatte der Beschuldigte in einer E-Mail-Nachricht geschrieben, dass er der Fahrer bei der Geschwindigkeitsübertretung gewesen sei (Urk. 2/3/1). Die Überlegungen der Vorinstanz sind schlüssig und überzeugend. Es kann somit vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 13 S. 9 f.).

    3. Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der Ausführungen der Bundesbehörde METAS (Eidgenössisches Institut für Metrologie) sei es möglich, dass er

      entweder mit 33 mit 66 km/h gefahren sei. Dabei müsse die für ihn günstigere Sachverhaltsvariante gewählt werden, weshalb als erwiesen gelte, dass er mit 33 km/h gefahren sei, wenn überhaupt (Urk. 35).

      Diese Argumentation betrifft die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich einer möglichen Reflexion bei der Messung durch das Radargerät. Die Vorinstanz hat sich auch hierzu sehr ausführlich und zutreffend geäussert, weshalb vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 13 S. 14 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nur eine Doppelreflexion in Frage gekommen wäre (Urk. 2/11, Punkt 6). Für eine solche konnten jedoch keinerlei Indizien festgestellt werden. So wurde der Personenwagen eben nicht im für einen Fall mit Doppelreflexion üblichen Bildbereich festgehalten und konnte das METAS in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2013 auch keine Unregelmässigkeiten feststellen (Urk. 2/3/3; Urk. 2/11, Punkt 6). Zudem argumentierte der Beschuldigte erst nach Bekanntwerden der Geschwindigkeiten bei Doppelreflexionen damit, er sei möglicherweise nur 33 km/h gefahren hatte er doch in einem E-Mail noch auf kleinste Unterschiede verwiesen (Urk. 2/3/1 S. 3) bzw. dies in seiner ausführlichen Einsprache gar nicht erwähnt (Urk. 2/5) -, was die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln liess. Sie verwarf mit überzeugenden Erwägungen die Argumentation des Beschuldigten.

    4. Somit liegen keinerlei Hinweise auf eine willkürliche Sachverhaltswürdigung vor, und die Argumente des Beschuldigten vermögen auch im Berufungsverfahren nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt betreffend die Geschwindigkeitsübertretung ist demnach erstellt.

    5. Zur Nichtbekanntgabe der neuen Adresse äusserte sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht. Er hatte jedoch bereits in seiner Einsprache angegeben, dass er seine Adresse bewusst an seinem ehemaligen Familienwohnsitz an der D. -Strasse ... in C. belassen hatte und dies auch nicht ändern werde (Urk. 2/5 S. 3 f.). Im Übrigen überzeugen die vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb vollumfänglich auf sie verwiesen werden kann (Urk. 13 S. 18). Auch dieser Sachverhalt ist somit erstellt.

  2. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte wie im bisherigen Verfahren vor, die Stadtpolizei Wetzikon sei nicht ermächtigt, Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Ausserdem verfüge sie nicht über die vollständige Ausbildung zur Bedienung des verwendeten Radargeräts. So sei im Ausbildungszertifikat von

    E. das Aufstellen des Radargeräts nicht ausdrücklich erwähnt (Urk. 35; Urk. 32 S. 2).

      1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Argumentation des Beschuldigten befasst und zutreffend festgehalten, dass die Stadtpolizei Wetzikon zur Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle, Ahndung der damit verbundenen Geschwindigkeitsbusse sowie der Busse für die Verletzung der Wohnsitzmeldepflicht berechtigt war. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden

        (Urk. 13 S. 8). Eine spezielle Bevollmächtigung durch den Stadtrat Wetzikon, wie der Beschuldigte dies fordert (Urk. 35 S. 1), ist aufgrund der klaren Regelung im Polizeiorganisationsgesetz des Kantons Zürich (§ 10, 12, 17 und 18 POG) nicht erforderlich.

      2. Auch bezüglich der Qualifikation von E. hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Feststellung, dass E. derjenige war, welcher das Radargerät aufgestellt hat, nicht. Indessen geht er davon aus, dass dieser nicht die erforderliche Qualifikation zum Aufstellen des Radargeräts hatte. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für die Inbetriebnahme eines Radargeräts ausführlich dargelegt und kam zum Schluss,

        dass die F. AG, welche das entsprechende Zertifikat für E. ausstellte, unter den Begriff des Einrichtens genauso das Aufstellen subsumierte. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um einen umfassenden Kurs gehandelt habe, bei welchem alle notwendigen Punkte behandelt worden seien (Urk. 13

        S. 11 f.). Dieser Argumentation ist ohne Weiteres zu folgen, ist dem Zertifikat doch auch zu entnehmen, dass der Teilnehmer (E. ) die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse gemäss den Weisungen der ASTRA besitze (Urk. 2/3/8).

      3. Weitere Rügen bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Zudem ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll.

  3. Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV schuldig zu sprechen.

  1. Strafe
    1. Die Vorinstanz hat sich dazu entschieden, gemäss Art. 11 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz (OBG) im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse festzusetzen (Urk. 13 S. 20). Da der Beschuldigte das Ordnungsbussenverfahren ablehnte (Art. 10 Abs. 2 OBG; Urk. 2/2 S. 3), ist dies zulässig (vgl. BGE 105 IV 136 E. 3) und wurde denn auch nicht gerügt.

    2. Die Vorinstanz hat sodann die Busse aufgrund des Katalogs im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung korrekt auf insgesamt Fr. 270.festgesetzt, was zu bestätigen ist.

    3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.

  2. Kosten

Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass trotz des Aussprechens einer Ordnungsbusse keine Kostenfreiheit im ordentlichen Verfahren gilt (BGE 121 IV 375 E. 1c).

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von

      Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie

    • der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV.

  2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 270.- Busse bestraft.

    Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz.

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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