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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU130050: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist und eine Busse von Fr. 40.- zahlen muss. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 450.- werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat Berufung eingelegt, jedoch wurde diese abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- werden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU130050

Kanton:ZH
Fallnummer:SU130050
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU130050 vom 08.11.2013 (ZH)
Datum:08.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Übertretung von Verkehrsvorschriften
Schlagwörter : Beschuldigte; Stadt; Berufung; Übertretung; Verfahren; Beschuldigten; Ordnungsbusse; Übertretungsanzeige; Stadtrichteramt; Busse; Verfahren; Vorinstanz; Frist; Recht; Gericht; Befehl; Urteil; Verfahrens; Ordnungsbussen; Eingabe; Gerichtsgebühr; Sachverhalt; Entscheid; Einsprecher; Höchstgeschwindigkeit; Stadtpolizei; Kanton; Bezahlung; Verbindung
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 11 OBG ;Art. 27 SVG ;Art. 354 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 6 OBG ;Art. 7 OBG ;Art. 8 OBG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:103 IV 53; 105 IV 136; 134 I 140; 135 IV 221;
Kommentar:
-, Zürcher StPO, Zürich, Art. 398 StPO, 2010
-, Zürich, Art. 10 StPO, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SU130050

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130050-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 8. November 2013

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend

Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Mai 2013 (GC130043)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 10. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 29 S. 6 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Einsprecher ist schuldig des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG

    i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

  2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 40.-bestraft.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass der Einsprecher die Busse bereits bezahlt hat.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt.

  5. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 9. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 195.-- und die nachträglichen Untersuchungsund Überweisungskosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 381.-werden dem Einsprecher auferlegt.

  6. (Mitteilung)

  7. (Rechtsmittel)

    Berufungsanträge:

    1. Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 36 S. 2)

      1. Es seien das Strafurteil vom 08.05.2013, die Ziffern 1. bis und mit 7. des Dispositivs, vollumfänglich aufzuheben.

      1. Es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung a) für

        Einvernahme durch lic. iur. B.

        von Fr. 250.-, b) für

        Gerichtsverhandlung vor Einzelrichter in Strafsachen von Fr. 450.plus

        c) eine

        Wegentschädigung von zweimal C. -Zürich Stadt und zurück von Fr. 80.-, plus eine angemessene Entschädigung für dieses Berufungsverfahren von nicht weniger als Fr. 450.zuzusprechen. Total = Fr. 1'230.-.

      2. Sämtliche hierortigen Gerichtskosten sowie die Kosten der Vorinstanzen Stadtpolizei, Stadtrichteramt seien der Stadt resp. dem Kanton

        Zürich aufzuerlegen.

      3. Evtl., sollte wider Erwarten die Berufung nicht gutgeheissen werden, so seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens massiv herabzusetzen, z.B. auf Fr. 100.-.

(Berufungskläger = heute AHV Rentner mit maximaler Rente von Fr. 2'342.monatlich)

  1. Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 41)

    Abweisung der Berufung

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

      1. Mit Strafbefehl Nr. ... vom 10. Januar 2012 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) den Beschuldigten wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vorgeschriebenen Geräteund Messtoleranz innerorts um 1-5 km/h in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG gestützt auf Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV mit einer Busse von Fr. 40.- (Urk. 2). Da dieser Strafbefehl dem Beschuldigten nicht zugestellt werden konnte (Urk. 3), erging am

      9. Februar 2012 in der gleichen Sache ein zweiter Strafbefehl (Urk. 4). Im Gegensatz zum ersten Strafbefehl vom 10. Januar 2012 enthält jener Strafbefehl vom 9. Februar 2012 den Hinweis, dass die Bezahlung der Ordnungsbusse ausserhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (13.01.2012) erfolgt sei, weshalb das kostenpflichtige ordentliche Strafverfahren zur Anwendung gelange; da die Stadtpolizei Zürich den verspätet einbezahlten Betrag nicht mehr akzeptieren könne, erfolge die Rückerstattung mittels Check, welcher am 2. Februar 2012 versandt worden sei. Zusätzlich wurden dem Beschuldigten weitere Fr. 100.für die Kosten

      der amtlichen Zustellung GU in Rechnung gestellt. Dieser (zweite) Strafbefehl konnte dem Beschuldigten am 7. März 2012 zugestellt werden (Urk. 8).

      Mit Eingabe vom 16. März 2012 erhob der Beschuldigte beim Stadtrichteramt fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Februar 2012 (Art. 357 StPO in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO; Urk. 9).

      1. Nach Durchführung einer ergänzenden Untersuchungshandlung (Einvernahme des Beschuldigten am 29. Januar 2013; Urk. 15) teilte der Beschuldigte dem Stadtrichteramt mit Eingabe vom 4. Februar 2013 mit, dass er an der

        Einsprache vom 16. März 2012 festhalte und eine gerichtliche Beurteilung des Vorfalls vom 16. Oktober 2011 verlange (Urk. 16). Mit Schreiben vom 5. Februar

        2013 teilte das Stadtrichteramt dem Beschuldigten mit, dass es nach durchgeführter Untersuchung die Sachverhaltsermittlungen als vollständig erachte und an der gegen ihn ausgefällten Busse und den bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten im Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 546.festhalte; zudem gab es ihm (nochmals) Gelegenheit, seine Einsprache bis spätestens 25. Februar 2013 zurückzuziehen (Urk. 17). Da der Beschuldigte die Einsprache nicht zurückzog, überwies das Stadtrichteramt die Akten am 15. März 2013 an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz genannt; Urk. 21).

      2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Mai 2013 des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.-, wobei sie davon Vormerk nahm, dass der Einsprecher die Busse bereits bezahlt hat (Urk. 29 S. 6). Gegen dieses Urteil, welches am 8. Mai 2013 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 9), meldete dieser innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 3. Juli 2013 zugestellt (Urk. 27/2). Am 25. Juli 2013 (Datum des Poststempels: 23. Juli 2013) reichte der Beschuldigte fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) seine Berufungserklärung ein (Urk. 30).

      3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2013 wurde dem Stadtrichteramt eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Nachdem sich das Stadtrichteramt innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 33), ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 9. September 2013 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen mitzuteilen, ob die Eingabe vom 22. Juli 2013 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 34). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 stellte der Beschuldigte seine (definitiven) Berufungsanträge und erklärte, dass seine Eingabe vom 22. Juli 2013 als Berufungsbegründung entgegen zu nehmen

      sei (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2013 wurde dem Stadtrichteramt eine zehntägige Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 38), verzichtete jedoch darauf (Urk. 40). Das Stadtrichteramt beantragte mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 die Abweisung der Berufung (Urk. 41). Diese beiden Eingaben wurden dem Beschuldigten am

      23. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 43). Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif.

    2. Prozessuales
  1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

    1. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktensowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit

      der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

    2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).

    3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung - nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

  2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

  3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E.

    1. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

  4. Es ist zudem noch darauf aufmerksam zu machen, dass am 1. Januar 2013 eine revidierte Fassung von Art. 90 SVG in Kraft trat, die neu in Absätze anstatt in Ziffern unterteilt ist, aber ansonsten für den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung keine Änderungen bringt. Da das neue Recht nicht milder ist, wird (im Falle eines Schuldspruchs) die zur Tatzeit in Kraft stehende alte Fassung zur Anwendung kommen.

    1. Sachverhalt

      1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte nicht bestritt, am

      9. Februar 2012 (recte: 16. Oktober 2011) auf der strasse in Zürich die allgemeine Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h überschritten zu haben (Urk. 29

      S. 3). Dies tat er auch im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 30 und Urk. 36). Er macht indes geltend, durch die Bezahlung der Busse von Fr. 40.am 13. Januar 2012 sei die Verkehrsbusse (Strafe) gemäss Art. 8 Abs. 1 OBG rechtskräftig und damit unabänderbar geworden. Da kein Vorbehalt des Art. 11 Abs. 2 OBG vorliege, sei der Einzelrichter in Strafsachen nicht mehr befugt gewesen, Ziffer 1. und Ziffer 2. des Dispositivs zu erlassen. Die Strafbarkeit/Sanktion sei vor Vorinstanz gar nicht mehr streitig. Die bereits eingetretene materielle Rechtskraft schliesse aus, im Strafpunkt ein zweites Mal zu urteilen. Ziffern 1. und 2. des Dispositivs vom 8. Mai 2013 seien nichtig [ ]. Der Einzelrichter hätte richtigerweise feststellen müssen, dass seit 13. Januar 2012 der Tatbestand und die Sanktion bereits materiell rechtskräftig seien (Urk. 30 S. 5 f.).

      1. Art. 6 Abs. 1 OBG hält fest, dass der Täter die Busse sofort innert 30 Tagen bezahlen kann. Bezahlt der Täter die Busse nicht sofort, erhält er ein Bedenkfristformular. Zahlt er innert Frist, wird das Formular vernichtet. Andernfalls leitet die Polizei das ordentliche Verfahren ein (Art. 6 Abs. 3 OBG). Mit der Bezahlung wird von einem hier nicht zutreffenden Fall abgesehen - die Busse rechtskräftig (Art. 8 OBG). Nach der Rechtsprechung ist das Ordnungsbussenverfahren, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden (BGE 105 IV 136; 121 IV 375 E. 1a). Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall somit, ob das

        ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet bzw. ob die Ordnungsbusse rechtskräftig wurde.

        Der Beschuldigte ist mit Übertretungsanzeige vom 10. November 2011 mit einer Ordnungsbusse belegt worden (Urk. 1/2). Diese Busse beglich der Beschuldigte - unbestrittenermassen am 13. Januar 2012. Sofern diese Zahlung innert der dreissigtägigen Frist von Art. 6 Abs. 1 OBG erfolgte, erwuchs die Ordnungsbusse in Rechtskraft (Art. 8 OBG). Bezahlte der Beschuldigte die Ordnungsbusse indes nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Frist, musste das ordentliche Verfahren eingeleitet werden (BGE 103 IV 53 E. 4b und E. 4c).

      2. Der Beschuldigte brachte hierzu mit Eingabe vom 4. Februar 2013 vor, er habe die Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011 noch später erhalten, weswegen die nachgewiesene Bezahlung vom 13. Januar 2012 innert der Frist von 30 Tagen erfolgt sei (Urk. 16). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass das Stadtrichteramt am 10. Januar 2012 einen (ersten) Strafbefehl erlassen habe, zeige, dass der Beschuldigte die dreissigtägige Frist nicht eingehalten habe; die ZVO hätte sonst keinen Anlass gehabt, die Akten ans Stadtrichteramt zu überweisen. Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die vom 10. November 2011 datierende Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011 erhalten habe, da das Gericht von zahlreichen anderen Verfahren wisse, dass die ZVO ihre Übertretungsanzeigen rasch verschicke. Im übrigen sei die entsprechende Behauptung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten, träfe nämlich tatsächlich zu, dass der Beschuldigte die Übertretungsanzeige erst am

      14. Dezember 2011 erhalten habe, so hätte er dies zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgebracht. Der Beschuldigte, der Jurist sei, wisse seine Interessen bestens zu vertreten. Bei dieser Sachlage wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte nicht erst am Schluss der Untersuchung vorgebracht hätte, die Übertretungsanzeige erst am

      14. Dezember 2011 erhalten zu haben (Urk. 29 S. 5 f.).

        1. In den Akten findet sich kein Beleg darüber, wann der Beschuldigte die vom

          10. November 2011 datierende Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich,

          Fachbereich Zentralstelle für Verkehrsund Ordnungsbussen, entgegen genommen hat. Es ist denn auch gerichtsnotorisch, dass solche Ordnungsbussen (lediglich) mit A-Post mithin ohne Zustellnachweis zugestellt werden. Daher geht aus den Akten nicht unmittelbar hervor, wann dem Beschuldigten die Übertretungsanzeige zugestellt werden konnte bzw. ob der Beschuldigte die Ordnungsbusse am 13. Januar 2012 fristgerecht beglich. Es stellt sich somit die Frage, ob nachgewiesen werden kann, dass die Zahlung innert Frist einging.

        2. Aus dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ergibt sich, dass die Schuld nicht vermutet, sondern der beschuldigten Person nachgewiesen werden muss. Die Folgen der Beweislosigkeit dürfen nicht die beschuldigte Person treffen (RIKLIN, StPO-Kommentar, Zürich 2010, N 8 zu Art. 10). Daraus ergibt sich, dass die Strafbehörde darlegen muss, dass die Zahlung verspätet einging. Mittels eines direkten Zustellnachweises der Übertretungsanzeige gelingt ihr dies nicht.

          Der Nachweis, dass der Beschuldigte die Übertretungsanzeige vor dem

          14. Dezember 2011 erhielt, und die Zahlung der Ordnungsbusse demgemäss nicht fristgerecht erfolgte, kann indes aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden.

        3. Die Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich, Fachbereich Zentralstelle für Verkehrsund Ordnungsbussen, datiert vom 10. November 2011 (Urk. 1/2). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verschickt die Stadtpolizei Zürich die Übertretungsanzeigen rasch. Bereits aus diesem Grund ist es kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte die Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011 erhielt. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte während der gesamten stadtrichterlichen

      Untersuchung mit keinem Wort erwähnte, er habe die Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011 erhalten. In der stadtrichterlichen Einvernahme vom

      29. Januar 2013 verlangte er sogar, er hätte gemäss OR gemahnt werden müssen (Urk. 15 S. 2). Erst in der Eingabe vom 4. Februar 2013 (notabene nach der stadtrichterlichen Einvernahme und fast ein Jahr nach Erhalt des Strafbefehls vom 9. Februar 2012) brachte er zum ersten Mal vor, er habe die

      Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011 erhalten (Urk. 16). Dies erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte Jurist ist, weshalb ihm die Bedeutung von Fristen hinlänglich bekannt sein müsste, was zweifelsohne der Fall ist, da er die Ordnungsbusse just am 13. Januar 2012 beglich, dem - nach seiner Darstellung letzten Tag der Frist bei Zustellung der Übertretungsanzeige am

      14. Dezember 2011. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte die Einwendung, er habe die Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011 erhalten, in keiner Weise näher begründet. So führte er beispielsweise keine Ursachen an, weshalb er die Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011 erhalten haben will (z.B. wegen Auslandaufenthalts, Krankheit etc.) auch auf ausdrückliche Frage des vorinstanzlichen Richters anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2013 nicht. Unmittelbar vorher erklärte der Beschuldigte zudem auf die Frage, wann er die Übertretungsanzeige der Ordnungsbussenzentrale der Stadtpolizei Zürich vom

      10. November 2011 erhalten habe, er sei der Auffassung, dass er diese erst im Dezember 2011, und zwar am 14. Dezember 2011 erhalten habe (Prot. I S. 7). Aufgrund dieser unbestimmten Formulierungen (der Auffassung sein, keine Angabe von Gründen für das späte Erhalten der Übertretungsanzeige) und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte erst im Februar 2013 erstmals vorbrachte, er habe die Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011 erhalten, ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte die Übertretungsanzeige in casu vor dem 14. Dezember 2011 erhalten hat und er die Ordnungsbusse demgemäss nicht fristgerecht bezahlte.

      Es kommt hinzu, dass die Annahme des Ordnungsbussenverfahrens für den Täter freiwillig ist (Botschaft vom 14. Mai 1969 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, BBl 1969 I 1097). Der Ordnungsbussenzettel ist eine Offerte an den Betroffenen, die Sache durch Bezahlung ohne weiteres Verfahren zur Erledigung zu bringen (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 2 zu Vorbem. § 353). Er akzeptiert das Ordnungsbussenverfahren bzw. stimmt der Strafe zu, indem er die Ordnungsbusse fristgerecht bezahlt (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012,

      S. 101). Im Ordnungsbussenverfahren dürfen, im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren, keine Kosten erhoben werden (Art. 7 OBG). Voraussetzung für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens - und damit einhergehend die Kostenfreiheit des Verfahrens ist die vollständige, fristgerechte Bezahlung der Busse (BGE 135 IV 221 E. 2.2). Auch vor diesem Hintergrund (Ordnungsbussenverfahren als Offerte, Kostenfreiheit) erscheint es angemessen, in casu vom Beschuldigten zu verlangen, dass er seine Einwendung (Erhalt der Übertretungsanzeige erst am 14. Dezember 2011) früher und substantiierter sowie unter Vorlage von allfälligen Belegen hätte vorbringen müssen.

      5. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, die davon ausging, dass die Übertretungsanzeige dem Beschuldigten vor dem 14. Dezember 2011 zugestellt wurde (Urk. 29 S. 5 f.), nicht als offensichtlich unrichtig gar willkürlich.

      Die Polizei hat das ordentliche Verfahren (mit sämtlichen Konsequenzen) damit zu Recht eingeleitet (vgl. Art. 6 Abs. 3 OBG), und die Ordnungsbusse wurde entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten mit der Zahlung vom 13. Januar 2012 nicht rechtskräftig. Demgemäss ist der Schuldspruch und die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 40.zu bestätigen. Der Beschuldigte ist daher des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 40.zu bestrafen. Es ist zudem davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Busse bereits bezahlt hat.

    2. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Wie soeben dargelegt wurde, hat die Polizei das ordentliche Verfahren (mangels rechtzeitiger Begleichung der Ordnungsbusse) zu Recht eingeleitet. Demzufolge hat das Stadtrichteramt ebenfalls zu Recht das ordentliche Verfahren durchgeführt, weshalb die Kosten des stadtrichterlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 576.- (Fr. 195.- Strafbefehl vom 9. Februar 2012; Fr. 381.- nachträgliche Untersuchungsund Überweisungskosten) dem Beschuldigten aufzuerlegen und der entsprechende vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

    1. Da der Beschuldigte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit seiner Einsprache nicht durchdrang, wurden ihm auch die Kosten jenes Verfahrens auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden (Art. 426 Abs. 1 StPO) und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu bestätigen.

    2. Der Beschuldigte beantragt eventualiter für den Fall, dass die Berufung nicht gutgeheissen werde -, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien massiv herabzusetzen, z.B. auf Fr. 100.-. Er sei heute AHV-Rentner mit einer maximalen Rente von Fr. 2'342.monatlich (Urk. 36 S. 2).

Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG beträgt die Gebühr vor den Einzelgerichten Fr. 150.bis Fr. 12'000.-. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG). Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 450.an (Urk. 29 S. 6). Diese Gebühr befindet sich somit am untersten Rand des möglichen Rahmens. Damit wurde dem Umstand, dass es sich um einen eher einfachen Fall handelte, die Hauptverhandlung lediglich etwas mehr als eine Stunde dauerte (Prot. I S. 5 ff.) und auch das (begründete) Urteil eher kurz ausfiel (vgl. Urk. 29), genügend Rechnung getragen. Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Gerichtsgebühr sei zufolge seines Einkommens tiefer anzusetzen, kann dieses Vorbringen nicht gehört werden, da das Einkommen eines Beschuldigten gemäss § 2 Abs. 1 GebV OG keine Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr ist. Dass die Gerichtsgebühr nicht auf Fr. 100.-, wie vom Beschuldigten beantragt, angesetzt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext von § 14 GebV OG.

Die von der Vorinstanz für ihr Verfahren festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 450.ist daher zu bestätigen.

    1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 GebV OG, wonach auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich nur teilweise angefochten worden ist, auf Fr. 1'000.festzusetzen.

    2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen (Haupt-)Anträgen sowie seinem Eventualantrag vollumfänglich. Es sind ihm daher die gesamten Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt für die Zusprechung einer Parteientschädigung kein Raum (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 40.bestraft.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Busse bereits bezahlt hat.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • das Stadtrichteramt der Stadt Zürich

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 8. November 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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