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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU130046: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 5. Mai 2014 in einem Fall von Verletzung der Verkehrsregeln entschieden. Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 460.- bestraft. Falls die Busse nicht bezahlt wird, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, jedoch wurde diese abgelehnt und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Berufungskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU130046

Kanton:ZH
Fallnummer:SU130046
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU130046 vom 05.05.2014 (ZH)
Datum:05.05.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Uster; Berufung; Beschuldigten; Bezirk; Busse; Urteil; Statthalteramt; Vorinstanz; Arbeit; Aussage; Kantons; Verletzung; Verkehrsregeln; Bezirkes; Bezirks; Gericht; Ersatzfreiheitsstrafe; Urteils; Entscheid; Fahrzeug; Bezirksgericht; Aussagen; Sachverhalt; Obergericht; Statthalteramtes; Verbindung; Lenker
Rechtsnorm:Art. 107 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Jucker, Kommentar BetmG, Art. 19 BetmG, 2016

Entscheid des Kantongerichts SU130046

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130046-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic.iur Burger und lic.iur.

Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 5. Mai 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    gegen

    Statthalteramt Bezirk Uster, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

    betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Februar 2013 (GC120013)

    Strafverfügung:

    Der Strafbefehl Nr. ST.2012.2566 des Statthalteramtes des Bezirkes Uster vom

    1. Oktober 2012 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 460.-.

  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 430.sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 210.werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten:

    (Urk. 42 S. 6 f.; sinngemäss)

    Freispruch unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Eventualiter: Erlass der Kosten und Leistung der Busse durch gemeinnützige Arbeit.

  2. Des Statthalteramts des Bezirks Uster: (Urk. 50)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

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Erwägungen:

I.
  1. Das Statthalteramt des Bezirkes Uster erliess am 1. Oktober 2012 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens ZH am Freitag, 15. April 2011, um 22:15 Uhr auf der Oberland-Autobahn A53 in Fahrtrichtung Aathal auf der Höhe Nänikon bei Uster wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG;

    Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 460.-bestraft wurde (Urk. 14).

    Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 27. Februar 2013 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 460.-belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt (Urk. 41).

  2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 34). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 22. Juni 2013 (Datum Poststempel) seine Berufungserklärung ein (Urk. 42). Das Statthalteramt des Bezirkes Uster verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 43 und 44/2). Mit Beschluss vom 19. August 2013 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 45). Der Beschuldigte begründete seine Berufung mit Eingabe

vom 2. September 2013 unter Verweis auf seine Berufungserklärung vom 22. Juni 2013 (Urk. 47 und 42). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 50). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

II.
  1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig ist auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt.

  2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild ZH ist, der am Freitag, 15. April 2011, um 22:15 Uhr auf der Oberland-Autobahn A53 in Fahrtrichtung Aathal auf der Höhe Nänikon bei Uster von einem Radargerät aufgrund einer Missachtung der Höchstgeschwindigkeit geblitzt wurde. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, am fraglichen Abend das Fahrzeug gelenkt zu haben und lässt sinngemäss geltend machen, die Feststellung des Sachverhaltes beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 42).

    Konkret führt der Beschuldigte an, das Foto der Radarkamera sei nicht korrekt ausgewertet worden und stelle keinen Beweis für seine Täterschaft dar. Zudem sei er bei der Polizei und beim Statthalteramt Uster zu einem Geständnis gedrängt worden. Während der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Uster habe er vieles nicht korrekt verstanden und sei manipulierbar und unfähig gewesen, klar zu denken. In der Begründung des erstinstanzlichen Urteils seien ihn entlastende Aussagen ignoriert worden. Allfällige Messfehler seien nicht berücksichtigt worden. Aus seiner Halterschaft sei unzulässigerweise auf seine Täterschaft geschlossen worden. Sein Schweigen sei zu seinem Nachteil ausgelegt worden (Urk. 42 S. 1-6). Damit macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt.

  3. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Übereinstimmungen des von der Radarkamera fotografierten Lenkers mit dem Beschuldigten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 8). Das Foto der Radarkamera stellt somit ein klares Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am fraglichen Abend gelenkt hatte.

    Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, welche andere Person als Lenker in Frage kommen würde. Der Beschuldigte ist unbestrittenermassen der Halter des fotografierten Fahrzeuges und verweigerte auf die Frage, wer ausser ihm das Fahrzeug verwenden könne, jegliche Angaben unter Verweis auf ein angebliches Zeugnisverweigerungsrecht. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts korrekt ausführte, wäre vom Beschuldigten unter den gegeben Umständen eine entsprechende Erklärung zu erwarten gewesen. Deren Fehlen darf als weiteres Indiz gegen ihn gewertet werden, ohne dass dadurch der Grundsatz in dubio pro reo verletzt wird.

    Für die geltend gemachte Unfähigkeit des Beschuldigten, der Verhandlung vor dem Bezirksgericht zu folgen, fehlen jegliche Indizien. Weder ist das Aussageverhalten des Beschuldigten auffällig noch ist davon auszugehen, dass ein einzelnes Bier seine geistigen Fähigkeiten in relevanter Weise beeinträchtigen würde (vgl. Urk. 42 S. 2). Auch fiel der Gerichtsbesetzung keine entsprechende Beeinträchtigung auf.

    Die von der Vorinstanz angeblich ignorierten entlastenden Aussagen des Beschuldigten entpuppen sich bei näherer Betrachtung als pauschale Bestreitungen und allgemeine Ausführungen, wonach er nie zu schnell fahren würde. Letzteres ist jedoch, wie er selbst bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2011 zugab, nicht korrekt, wurde er doch bereits im Jahre 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss eigener Aussage überschritt er bei einem Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h verurteilt (Urk. 25/6 S. 4 und Urk. 9/2). Konkrete entlastende Aussagen liegen nicht vor. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde demnach nicht verletzt, indem die Vorinstanz auf diese Vorbringen nicht näher einging, da sie sich für ihre Begrün- dung nur mit relevanten Aussagen zu befassen hat.

    Ein Messfehler der Radaranlage wurde bis anhin nicht geltend gemacht. Im Berufungsverfahren ist daher auf diesen neu vorgebrachten Einwand nicht einzugehen (Art. 398 Abs. 4 StPO).

  4. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung darin, erneut anzuführen, er fahre nie zu schnell. Gesamthaft betrachtet vermag der Beschuldigte daher den Nachweis, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe, nicht zu erbringen. Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden.

  5. Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 41

    S. 8-11). Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 460.zu bestrafen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  6. Der Beschuldigte beantragt, anstelle einer Busse gemeinnützige Arbeit zu leisten (Urk. 42 S. 7). Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der angesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat die Niederlassung C und ist gelernter Elektroniker; zurzeit ist er erwerbslos. Anzeichen dafür, dass er nicht fähig wäre, gemeinnützige Arbeit zu leisten, liegen nicht vor. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die gemeinnützige Arbeit vollzogen werden kann. Anstelle der Busse von Fr. 460.ist der Beschuldigte daher zur Leistung von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen.

III. Kosten

Der Beschuldigte beantragt „falls nötig und es weiter läuft die unentgeltliche Rechtspflege“ (Urk. 42 S. 7). Ein solches Instrument ist im Strafprozess für Beschuldigte nicht vorgesehen. Aufgrund des Bagatellcharakters des dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktes, dem ein simpler Sachverhalt zugrunde liegt und bei dem sich keine komplizierten prozessrechtlichen Fragen stellen, liegt auch

kein Fall einer amtlichen Verteidigung vor. Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann bei der Einforderung der angefallenen Kosten genügend Rechnung getragen werden. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. Ferner sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 StPO).

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.

  2. Anstelle einer Busse von Fr. 460.-, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, wird der Beschuldigte zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • das Statthalteramt Bezirk Uster

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich.

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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