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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU130021: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte A. wurde schuldig gesprochen, die amtliche Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 nicht beachtet zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 800 CHF verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, unter dem Vorsitz von Oberrichter Bussmann, bestätigte das Urteil. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 3000 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU130021

Kanton:ZH
Fallnummer:SU130021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU130021 vom 11.02.2014 (ZH)
Datum:11.02.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Missachten einer amtlichen Verfügung
Schlagwörter : Beschuldigte; Verfügung; Beschuldigten; Zustandsbericht; Mängel; Kontrolle; Recht; Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Berufung; Netzbetreiberin; Entscheid; Sicherheitsnachweise; Verteilnetz; Mängelbehebung; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Verfahrens; Über; Frist; Drohung; Bundesamt; Energie; Missachtung; Sicherheitsnachweises; Bescheid
Rechtsnorm:Art. 1 StGB ;Art. 292 StGB ;Art. 333 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 5 VwVG ;
Referenz BGE:112 III 81; 122 I 97; 129 I 361; 133 II 366; 90 IV 82; 97 IV 205;
Kommentar:
Fingerhuth, Schlegel, Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Art. 47 BetmG, 2016

Entscheid des Kantongerichts SU130021

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130021-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 11. Februar 2014

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Bundesamt für Energie BFE,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Missachten einer amtlichen Verfügung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. November 2012 (GB120069)

Anklage:

Die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung des Bundesamtes für Energie BFE (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Einsprecher wird der Missachtung einer amtlichen Verfügung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EleG schuldig gesprochen.

  2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 800.bestraft.

  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt.

    Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung.

  5. Die Kosten des Strafbescheids des Bundesamtes für Energie vom

25. Oktober 2011 (Aktennummer 103.11262) in der Höhe von Fr. 240.werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von

Fr. 800.stellt das Bundesamt für Energie (Finanzen) Rechnung.

Berufungsanträge:

  1. Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 32 S. 2)

    • Das angefochtene Urteil sei aufzuheben,

    • dem Beschuldigten sei eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

  2. Der Anklägerin: (Urk. 35 S. 1)

  1. Der Berufungskläger sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 EleG.

  2. Der Berufungskläger sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verteilen zu

    1. einer Busse von CHF 800.-

    2. den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 240.-

    3. den Verfahrenskosten.

  1. Tatsächliches und Prozessgeschichte
    1. Am 14. Januar 2008 wurden die elektrischen Anlagen in der Liegenschaft B. -Weg ..., ... Zürich einer Kontrolle unterzogen. Die dabei festgestellten

      Mängel wurden im Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 festgehalten (Urk. 1 S. 130134).

    2. Nachdem der Beschuldigte die in der Folge gerügten Mängel trotz mehrfacher Mahnung nicht beheben liess, übergab das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (nachfolgend: Netzbetreiberin ewz Verteilnetz) mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 die Akte dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) zur Durchsetzung der Mängelbehebung (Urk. 1 S. 7).

    3. Darauf forderte das ESTI den Beschuldigten mit Schreiben vom 12. November 2008 unter Androhung des Erlasses einer gebührenpflichtigen Verfügung auf, die ausgewiesenen Mängel bis zum 12. Februar 2009 durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben zu lassen und die Mängelbehebungsanzeige den Sicherheitsnachweis einzureichen (Urk. 1 S. 5 f. = Urk. 1 S. 122 f.).

    4. Nachdem auch diese Frist ungenutzt verstrichen sein soll, erliess das ESTI am 13. Mai 2009 die angedrohte Verfügung, worin sie den Beschuldigten unter Androhung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0) verpflichtete, die in seiner Liegenschaft festgestellten Mängel durch einen installationsberechtigten Fachmann bis spätestens 13. Juli 2009 beheben zu lassen und dies durch Einreichen einer Mängelbehebungsanzeige eines entsprechenden Sicherheitsnachweises innert gleicher Frist zu belegen (Urk. 1 S. 1-3 bzw. S. 135-137).

      Auf eine Beschwerde des Beschuldigten gegen diese Verfügung des ESTI trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4284/2009 vom 22. September 2009 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010 abgewiesen (siehe dazu: Urteil A-3862/2010 [Sachverhalt Ziff. A] des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013 = Urk. 38).

    5. Da der Beschuldigte der Verpflichtung aus der Verfügung des ESTI vom

    13. Mai 2009 nicht nachgekommen sein soll, erliess das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) schliesslich den dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Strafbescheid vom 25. Oktober 2011.

    1. Auf Einsprache des Beschuldigten (Urk. 1 S. 72-115) übermittelte das BFE mit Überweisung vom 13. August 2012 die Akten (via die Staatsanwaltschaft ZürichSihl) an die Vorinstanz (Urk.1-4), welche mit Urteil vom 7. November 2012 den Strafbescheid des BFE bestätigte (Urk. 22).

    2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschuldigte fristgemäss Berufung (Urk. 19; Urk. 23). Das BFE verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 26). Mit Beschluss vom 26. April 2013 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 27). Der Beschuldigte begründete seine Berufung innert

    mehrmals erstreckter Frist mit Eingabe vom 10. August 2013 (Urk. 32). Das BFE

    beantragte in der Folge die Abweisung der Berufung (Urk. 35).

  2. Anklagevorwurf und Prozessuales
    1. Die Anklage ergibt sich aus der diesem Urteil angehefteten Überweisung des BFE vom 13. August 2012 (Urk. 2; vgl. Art. 73 Abs. 2 VStrR). Der Vorwurf lautet demnach im Wesentlichen, dass der Beschuldigte die an seiner Liegenschaft

      B. -Weg ... in Zürich festgestellten Mängel an den elektrischen Niederspannungsanlagen trotz entsprechender Mahnungen der Netzbetreiberin ewz Verteilnetz und daran anschliessender Aufforderung des ESTI innert der angesetzten Fristen nicht habe beheben lassen. Auch der vom ESTI in der Folge erlassenen Verfügung vom 13. Mai 2009 mit welcher dem Beschuldigten, unter gleichzeitiger Androhung der strafrechtlichen Konsequenzen bei Säumnis, eine Frist bis zum 13. Juli 2009 zur Mängelbehebung bzw. Einreichung des entsprechenden Sicherheitsnachweises angesetzt worden sei sei er nicht nachgekommen, weshalb er sich der Missachtung einer amtlichen Verfügung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EleG schuldig gemacht habe und mit einer Busse von Fr. 800.zu bestrafen sei (Urk. 2).

    2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In Sachverhaltsfragen beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts somit auf eine Willkürprüfung (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom

    6. März 2012, E. 4.1). Sämtliche Rechtsfragen sind indes mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).

    3. Der Beschuldigte macht zusammengefasst mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation wie schon vor Vorinstanz geltend, dass die Verfügung vom

    13. Mai 2009 des ESTI (Urk. 32 S. 6 ff.; Urk. 16 S. 8 ff.) sowie der dieser zu

    Grunde liegende Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 samt der am 14. Januar 2008

    erfolgten Kontrolle (Urk. 32 S. 18 ff.; Urk. 16 S. 21 ff.) aus gleich mehreren Grün- den nichtig seien und er sich durch die Missachtung solcher nichtigen Verfügungen nicht strafbar gemacht habe. Des Weiteren werde im Strafbescheid des BFE vom 25. Oktober 2011 in tatsachenwidriger Weise behauptet, er sei zur Durchführung einer periodischen Kontrolle bzw. zur Erbringung eines Sicherheitsnachweises aufgefordert und in der Folge mehrmals gemahnt worden (Urk. 32 S. 12 ff.; Urk. 16 S. 14 ff.).

    Der Beschuldigte macht damit im Wesentlichen rechtliche Einwände geltend, welche, soweit relevant, frei zu überprüfen sind (nachstehend Ziff. III.).

    4. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Verfolgungsverjährung der zu beurteilenden Übertretung im Zeitpunkt ihres Entscheids noch nicht eingetreten war (Urk. 22 S. 6 f.). Da die Frage der Verjährung von jeder Instanz von Amtes wegen zu prüfen ist, ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Verfolgungsverjährung im Berufungsverfahren nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3, Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 VStrR in weiterer Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 EleG; vgl. BGE 6B_770/2010 E. 5.2).

  3. aterielle Beurteilung des Strafbescheids des BFE

1. Rechtliche Voraussetzungen

  1. Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Ele G

    i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]). Die heute geltende NIV trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NI V). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV fest, dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrensvorschriften der Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV; AS 1989 1834) durchgeführt werden muss. Der Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 6 NIV ergibt,

    dass nach Abschluss der periodischen Kontrolle (bzw. spätestens mit Überweisung der Angelegenheit an das ESTI) die Durchsetzung der Mängelbehebung nach neuem Recht vorzunehmen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

    A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 3.2, A-3862/2010 vom 12. Mai 2011 E. 4.1

    und A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.2 je m.H.).

  2. Nach Art. 56 Abs. 1 EleG macht sich (u.a) strafbar, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer [rechtswirksamen] amtlichen Verfügung, welche auf Grund einer Vorschrift dieses Gesetzes einer dazu erlassenen Verordnung getroffen wurde, nicht nachkommt.

    Nicht rechtswirksam ist eine Verfügung nur in zwei Fällen; einerseits beim Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes und andererseits im Falle blosser Anfechtbarkeit dann, wenn von der Anfechtung Gebrauch gemacht wird und das Rechtsmittel Suspensiveffekt hat (BGE 90 IV 82). Zu ihrer (strafrechtlichen) Verbindlichkeit muss die Verfügung demnach bloss vollstreckbar, nicht unbedingt auch rechtskräftig sein (vgl. Trechsel/Vest, StGB PK 2. Aufl., N 11 zu Art. 292 StGB, mit Verweis auf BGE 90 IV 82. Kommentar und Rechtsprechung zu Art. 292 StGB können auf Art. 56 Abs. 1 EleG analog angewendet werden). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3. 2, BGE 129 I 361 E. 2. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

    6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956; vgl. dazu auch Trechsel/Vest, StGB PK

    2. Aufl., N 5 zu Art. 292 StGB).

  3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sämtliche Tatbestandselemente der vorstehenden Strafbestimmung (Art. 56 Abs. 1 EleG) erfüllt sind.

  1. Verbindliche amtliche Verfügung

    1. Vorliegend geht es um die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009, welcher der Beschuldigte laut Anklage nicht nachgekommen sein soll (vgl. Urk. 1. S. 30; Urk. 2 S. 2).

    2. Der Beschuldigte macht geltend, dass sowohl die Verfügung vom 13. Mai 2009 des ESTI (Urk. 32 S. 6 ff.; Urk. 16 S. 8 ff.) als auch der Zustandsbericht vom

30. Mai 2008 (Urk. 32 S. 18 ff.; Urk. 16 S. 21 ff.) aus mehreren Gründen als nichtige Verfügungen zu qualifizieren seien.

      1. a) Betreffend die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 wiederholt der Beschuldigte zunächst, dass aufgrund eines fehlenden Handelsregistereintrages des ESTI davon auszugehen sei, dass der die Verfügung unterzeichnende

        C. nicht unterzeichnungsberechtigt gewesen sei, was gestützt auf BGE 97 IV 205 zur Nichtigkeit derselben führe. Brachte er vor Vorinstanz noch vor, dass C. keine Singularunterschrift inne gehabt habe (Urk. 16 S. 8), macht er vor Berufungsgericht nun geltend, dass diesem überhaupt keine Zeichnungsberechtigung zugekommen sei (Urk. 32 S. 7).

        1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die sachliche Zuständigkeit des ESTI zum Erlass der Verfügung vom 13. Mai 2009 aus dem Gesetz ergibt (vgl. Art. 21 Ziff. 2 und 23 EleG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 V-ESTI; Art. 40 Abs. 3 NIV; Art. 5 VwVG) und dies vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Mit ihr ist weiter festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb C. als Leiter Inspektionen des ESTI (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht berechtigt gewesen sein soll, eine Verfügung zu unterzeichnen. Ergänzend ist auszuführen, dass es sich bei der Unterzeichnung einer Verfügung um einen hoheitlichen (verwaltungsrechtlichen) Akt und nicht um eine (zivilrechtliche) Zeichnung im Geschäftsverkehr handelt, weshalb die Ausführungen des Beschuldigten betreffend den angeblich fehlenden Handelsregistereintrag des ESTI von vornherein an der Sache vorbei zielen.

          Schliesslich ist auch auf den (im Internet greifbaren) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2546/2013 vom 26. September 2013 zu verweisen (Urk. 38), welcher dem Beschuldigten als Adressaten bekannt sein muss und ihm in diesem Verfahren deshalb nicht vorgängig vorgehalten zu werden brauchte. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens betreffend Ersatzvornahme auf entsprechende Einwände des Beschuldigten die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2009 zu überprüfen (und diese

          verneint); dabei bejahte es die Zuständigkeit des Leiters Inspektionen des ESTI

          gemäss interner Unterschriftenregelung (E. 5.4.5. [3. Absatz] = Urk. 38 S. 7).

        2. Die Verfügung des ESTI ist somit unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

      2. a) Der Beschuldigte macht sodann wiederum geltend, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei weiter deshalb nichtig, da sie objektiv absolut nicht erfüllbar sei. Der Anordnungsinhalt einer Verfügung müsse unmittelbar aus derselben zu entnehmen sein; dass er allenfalls (mittelbar) bestimmbar sei, genüge nicht. Die Verfügung des ESTI bezeichne indes die zu behebenden Mängel nicht ausdrücklich, sondern verweise diesbezüglich lediglich auf einen obgenannten Kontrollbericht. Ein solcher Kontrollbericht existiere aber überhaupt nicht (Urk. 32 S. 9 ff.; Urk. 16 S. 10 ff.).

  1. aa) Tatsächlich verweist die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 in Erwägungen und Dispositiv auf einen oben erwähnten bzw. obgenannten Kontrollbericht (Urk. 1 S. 2), welcher entgegen dem zu erwartenden Wortlaut vorstehend nicht bereits erwähnt wird. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht im bereits zitierten Entscheid A-2546/2013 vom 26. September 2013 überzeugend festgehalten hat (E. 5.4.5.), ändert dieser Umstand indes nichts daran, dass dem Beschuldigten - nur schon aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz der Netzbetreiberin ewz Verteilnetz (vgl. Urk. 1 S. 7) sowie dem Schreiben des ESTI vom 12. November 2008 (Urk. 1 S. 5 f.) sehr wohl bewusst sein musste, dass es sich dabei um den Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 handeln musste.

    bb) Der Beschuldigte macht zwar im weiteren sinngemäss geltend, dass er weder die vorgenannte Korrespondenz der Netzbetreiberin ewz Verteilnetz noch den Zustandsbericht je erhalten habe. Wie zu zeigen ist, dringt er aber auch mit diesem Einwand nicht durch (nachstehend Ziff. 3).

    cc) Entgegen der Auffassung des Beschuldigten genügt es sodann, dass das in einer Verfügung bezeichnete Anordnungsobjekt zumindest bestimmbar ist (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts. Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bd I, 2012, Rz. 2010 f.).

    Dies ist vorliegend der Fall, nachdem sich die in der Verfügung des ESTI vom

    13. Mai 2009 aufgeführten in obgenannten Kontrollbericht ausgewiesenen Mängel (Urk. 1 S. 2) anhand des damit verwiesenen Zustandsberichts vom 30. Mai 2008 (Urk. 1 S. 130-134) eindeutig bestimmen lassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam im vorgenannten Entscheid zum Schluss, dass die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 dem Beschuldigten klare Pflichten auferlegt habe, bzw. sich mit dem Verweis auf den Zustandsbericht als genügend bestimmt erweise (Entscheid A-2546/2013 vom 26. September 2013, E.5.4.5. [3. und 4. Absatz] = Urk. 38 S. 7). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Verfügung vom 13. Mai 2009 damit nicht nur den verwaltungsrechtlichen, sondern auch den strafrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. dazu Trechsel/Vest, StGB PK, 2. Aufl., N7 zu Art. 292 StGB mit Verweis auf Art. 1 StGB) genügt.

  2. Auch unter diesem Blickwinkel ist an der Verfügung des ESTI nichts zu beanstanden.

      1. ie bereits erwähnt, stellt sich der Beschuldigte im weiteren auf den Standpunkt, dass auch der Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 eine Verfügung darstelle, welche ihrerseits aus mehreren Rechtsgründen kumulativ nichtig sei (Urk. 32 S. 34 und S. 15 ff.; Urk. 16 S. 37 und S. 17 ff.).

      2. Bereits die Vorinstanz ist zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 nicht als Verfügung zu qualifizieren ist (Urk. 22 S. 12 Ziff. 3.4.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid A-2546/2013 vom 26. September 2013 (E. 5.4.2) festgehalten, dass es sich beim Zustandsbericht um ein einfaches Schreiben und nicht um eine durchsetzbare und anfechtbare Verfügung handelt.

        Soweit der Beschuldigte deshalb die Nichtigkeit des Zustandsberichts vom

        30. Mai 2008 geltend macht, geht seine Argumentation von vornherein fehl. Dennoch sind seine gegen die Rechtmässigkeit des Berichts erhobenen Einwände zu prüfen. Sollte der Bericht vom 30. Mai 2008 und/oder die Kontrolle vom 14. Januar 2008 unter schweren Verfahrensfehlern zustande gekommen sein, könnte dies unter Umständen die Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2009, welche sich auf

        diese früheren Verfahrensschritte abstützt, nach sich ziehen (vgl. vorstehend Ziff. 1.b.).

      3. a) Zunächst macht der Beschuldigte einmal mehr geltend, dass die bei ihm am 14. Januar 2008 durchgeführte Kontrolle der elektrischen Installationen sowohl in funktioneller wie auch in sachlicher Unzuständigkeit erfolgt sei. Betreffend den ersten Einwand wiederholt der Beschuldigte seine vor Vorinstanz dargelegte Argumentation, wonach die Kontrolle vom 14. Januar 2008 unter der (direkten) Verantwortung der Netzbetreiberin ewz Verteilnetz ausgeführt worden sei, obwohl dieser die Kontrollkompetenz mit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Revision der NIV entzogen worden sei (Urk. 32 S. 18 ff.; Urk. 16 S. 21 ff.). Auch in Bezug auf die behauptete sachliche Unzuständigkeit wiederholt der Beschuldigte seine früheren Ausführungen, wonach der die Kontrolle für die Netzbetreiberin ewz Verteilnetz durchführende Kontrolleur D. s nicht über die erforderliche Kontrollbewilligung gemäss Art. NIV 26 Abs. 2 verfügt habe (Urk. 32 S. 23 ff.; Urk. 16 S. 25 ff.).

        1. Die Vorinstanz hat dem entgegen gehalten, dass die Kontrolle vom 14. Januar 2008 nicht direkt durch die Netzbetreiberin ewz Verteilnetz, sondern durch die im Jahr 2003 neu gegründete ewzert ag vorgenommen worden sei, welche seit dem Jahr 2007 über die im Sinne von Art. 26 Abs. 2 NIV erforderliche Kontrollkompetenz verfügt habe. Sowohl beim Kontrolleur D. s wie auch bei E. , dem Verfasser des Zustandsberichts vom 30. Mai 2008, handle es sich um Mitarbeiter der ewzrt ag. Dass in der Kopfzeile des Zustandsberichts noch ewz Verteilnetz aufgeführt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 134), möge zwar unpräzise sein, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Kontrolle sowie der darauf gestützte Zustandsbericht durch Exponenten der funktionell zuständigen ewzert ag erfolgt sei (Urk. 22 S. 8 f.). Nicht zutreffend sei sodann, dass der Kontrolleur D. s nicht über die im Sinne von Art. 26 Abs. 2 NIV erforderliche Kontrollbewilligung verfügt habe, da diese entgegen der Auffassung des Beschuldigten jeweils nicht auf einzelne Personen, sondern das Unternehmen selbst (hier: die ewzrt ag) ausgestellt werde

          (a.a.O. S. 9 f.).

        2. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend. Entscheidend ist allerdings, dass die Frage nach der Rechtmässigkeit der Kontrolle vom

          14. Januar 2008 bzw. des Zustandsberichts vom 30. Mai 2008 entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht nach revidiertem, sondern nach altem Recht zu beurteilen ist (vgl. dazu neben dem Folgenden auch vorstehend Ziff. 1.a.). Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im bereits zitierten Entscheid A-2546/ 2013 vom 26. September 2013 (E. 5.4.5., Urk. 38 S. 7) verwiesen werden:

          [ ] Im vorliegenden Fall betragen die Kontrollperioden zehn Jahre für die elektrischen Installationen im Bürobereich resp. 20 Jahre für die Bereiche Allgemein und Wohnung (Art. 36 Abs. 4 NIV i.V.m. Ziff. 2 Bst. c Nr. 5 und Ziff. 2 Bst. d Anhang zur NI V). Da die periodische Kontrolle noch nach altem Recht fällig wurde, erfolgte das Verfahren gemäss Art. 44 Abs. 6 NIV nach den altrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere Art. 36 aNIV).

          Diese altrechtlichen Verfahrensvorschriften regeln die Anforderungen an das Kontrollpersonal in Art. 32 aNIV. Danach dürfen die Kontrollorgane nur fachkundige Personen nach Art. 9 Abs. 3 Elektrokontrolleure für die Abnahmekontrolle und die periodische Kontrolle von Installationen einsetzen (Art. 32 Abs. 1 aNIV). Ausserdem darf nicht mit der Kontrolle beauftragt werden, wer an der Planung, Erstellung, Änderung Instandstellung der zu kontrollierenden Installationen beteiligt war (Art. 32 Abs. 2 aNIV). Hingegen ist anders als nach den heute geltenden Vorschriften keine Kontrollbewilligung erforderlich.

          Mit Blick auf diese Rechtslage kann somit letztlich offen gelassen werden, ob das kontrollierende bzw. berichterstattende Personal der ewzrt ag (D. s und

          E. ) der Netzbetreiberin ewz Verteilnetz zuzurechnen war nicht. Eine funktionelle und/oder sachliche Unzuständigkeit ist keinesfalls gegeben, da unter dem Regime der aNIV erstens was auch vom Beschuldigten anerkannt wird (Urk. 32 S. 20) - die Netzbetreiberin ewz Verteilnetz ein befugtes Kontrollorgan war, und zweitens das eingesetzte Kontrollpersonal keine Kontrollbewilligung (im Sinne von Art. 26 NIV) benötigte. Hinweise, dass der Kontrolleur D. s die Anforderungen gemäss Art. 32 aNIV nicht erfüllt hätte, liegen nicht vor und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

        3. Unter diesem Blickwinkel bestehen demnach keine Hinweise, welche gegen die Rechtmässigkeit von Kontrolle und Zustandsbericht sprechen würden.

      4. a) Im Weiteren bringt der Beschuldigte erneut vor, der Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 sei auch mangels einer rechtsgültigen Unterschrift rechtsunwirksam, da der unterzeichnende Mitarbeiter E. nicht zur Unterzeichnung einer Verfügung ermächtigt gewesen sei (Urk. 32, S. 29 f.; Urk. 16 S. 32).

        b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass zum einen der Beschuldigte seine Behauptung nicht näher substantiiert hat, und zum andern auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb E. als Angestellter im Bereich Technik und Sicherheit (vgl. Urk. 1 S. 134 und 139) nicht über die nötige Kompetenz zur Unterzeichnung des Zustandsberichts verfügt haben soll (Urk. 22 S. 11). Ergänzend ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich beim Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 nicht um eine Verfügung im Sinne des Verwaltungsrechts handelt. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten muss dieser deshalb auch nicht durch einen zur Unterzeichnung einer Verfügung ermächtigten Beamten firmiert sein, weshalb der Hinweis des Beschuldigten auf BGE 97 IV 205 ins Leere zielt.

      5. Auch der weitere Einwand des Beschuldigten wonach die behaupteten Installations-Mängel im Zustandsbericht mit unverständlichen Abkürzungen bezeichnet worden seien und aus diesem Grund nicht lokalisiert werden könnten, weshalb der Inhalt des Zustandsberichtes als rechtsunwirksam bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben widerlaufend zu qualifizieren sei (Urk. 32 S. 30 ff; Urk. 16 S. 33 ff.) hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung entkräftet: Entgegen der wiederholten Behauptung des Beschuldigten werden die festgestellten Installations-Mängel jeweils nicht bloss durch einen Code, sondern zusätzlich auch durch einen relativ ausführlichen Beschrieb charakterisiert (Urk. 1 S. 130134), anhand dessen der Ort und die Art des gerügten Mangels auch für Laien verständlich entnommen werden kann. Weiter liegt auf der Hand, dass sich die vom Beschuldigten beanstandeten Codes in erster Linie an den installationsberechtigten Fachmann richten, welcher zur Mängelbehebung und zur Ausstellung der Mängelbehebungsanzeige eines entsprechenden Sicherheitsnachweises beizuziehen ist. Inwieweit damit der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich.

2.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügung des ESTI vom

13. Mai 2009 nicht als nichtig zu qualifizieren ist und sich auf einen rechtskonform erhobenen Zustandsbericht abzustützen vermag. Die Verfügung wurde im Einklang mit den damals geltenden Bestimmungen des EleG und der dazu erlassenen Verordnungen getroffen, womit es sich um eine gültige Verfügung im Sinne der Strafbestimmung von Art. 56 Abs. 1 EleG handelt.

  1. Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung

    1. a) Der Beschuldigte macht weiter einmal mehr geltend, es sei unzutreffend, dass er von der Netzbetreiberin ewz Verteilnetz zur Durchführung der periodischen Kontrolle aufgefordert worden und mehrmals gemahnt worden sei (Urk. 32

      S. 12 f.; Urk. 16 S. 14. f.). Tatsachenwidrig sei auch, dass er vom ESTI aufgefordert worden sei, einen Sicherheitsnachweis einzureichen (Urk. 32 S. 13 ff.; Urk. 16 S. 16. f.). Mit dieser Argumentation macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, der Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 (wie auch die der ESTI-Verfügung vom 13. Mai 2009 vorausgegangene Korrespondenz der Netzbetreiberin ewz Verteilnetz) sei ihm nicht zugestellt worden (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.2.b.bb).

      b) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich ein Adressat nur dann auf Zustellungsfehler berufen, wenn er von der behördlichen Sendung keine Kenntnis erlangt hat (vgl. BGE 122 III 320; BGE 122 I 97 E. 3a/ aa; BGE 112 III 81 E. 2). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen (Urk. 22 S. 13), dass jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte den eingeschriebenen Brief des ESTI vom 12. November 2008 (Urk.1 S. 5-6 bzw. 122-123) sowie die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 erhalten hatte. In beiden Dokumenten wird auf den Kontrollbericht verwiesen und ihm Frist angesetzt, die darin erwähnten Mängel beheben zu lassen. Der Beschuldigte hat somit spätestens mit dem Schreiben des ESTI vom 12. November 2008 Kenntnis vom Zustandsbericht sowie dem gegen ihn eingeleiteten verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend Mängelbehebung erhalten. Somit hätte es dem Beschuldigten bereits damals oblegen, die fehlende Zustellung zu rügen bzw. den Kontrollbericht (und allfällige weitere vorausgegangene Korrespondenz) anzufordern, sofern er diesen vorgängig tatsächlich nicht erhalten hätte. Der Beschuldigte nahm indes in der Folge das weitere verwaltungsrechtliche

      Verfahren hin bzw. namentlich die ESTI-Verfügung vom 13. Mai 2009 in Empfang, ohne diesen angeblichen früheren Verfahrensmangel geltend zu machen. Vielmehr bringt er erst im Strafverfahren vor, den Zustandsbericht nicht erhalten zu haben. Dieses Verhalten des Beschuldigten verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb sein Einwand nicht zu hören ist.

      Dispositivziffer 2 der Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 enthält sodann (entgegen der gegenteiligen Behauptung des Beschuldigten, Urk. 32 S. 15) die unmissverständliche Aufforderung zur (alternativen) Einreichung eines Sicherheitsnachweises.

    2. a) Schliesslich bringt der Beschuldigte ein weiteres Mal vor, eine Mahnung sowie ein Hinweis auf die Strafdrohung seien in der erwähnten Verfügung unterblieben (Urk. 32 S. 36 ff.; Urk. 16 S. 39 ff.).

      Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bereits mit Schreiben des ESTI vom 12. November 2008 aufgefordert wurde, die festgestellten Mängel zu beheben sowie eine Mängelbehebungsanzeige bzw. einen Sicherheitsnachweis einzureichen, und gleichzeitig auch darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtbefolgung dieser Aufforderung eine gebührenpflichtige Verfügung nach sich ziehen könne (Urk. 1 S. 5 f.). Erst nachdem der Beschuldigte in der Folge die Behebung der Mängel bzw. die Beibringung eines Sicherheitsnachweises (erneut) unterliess, erliess das ESTI die Verfügung vom 13. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte ein weiteres Mal aufgefordert wurde, die Mängel beheben zu lassen und eine Mängelbehebungsanzeige bzw. einen Sicherheitsnachweis einzureichen, wobei er gleichzeitig auf die Strafdrohung gemäss Art. 56 EleG bei Missachtung der Verfügung hingewiesen wurde (vgl. Urk. 1 S. 2-3). Der Beschuldigte war somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Mai 2009 sowohl klar gemahnt, als auch mit Strafe bedroht worden. Entgegen seiner Argumentation (Urk. 32 S. 37) ist Art. 56 EleG nicht so zu verstehen, dass Mahnung und Strafandrohung erst nach Missachtung der Verfügung zu ergehen habe.

  2. Nicht Nachkommen

    1. Festgehalten werden kann schliesslich, dass der Beschuldigte der Verfügung vom 13. Mai 2009 innert der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

Der Beschuldigte hat (mit Einsprache gegen den Strafbefehl des BFE) drei Sicherheitsnachweise ins Recht gelegt (Urk. 1 S. 118 bis 121), macht hiezu allerdings keine Ausführungen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis richtig festgehalten, dass diese Sicherheitsnachweise nicht geeignet seien, um die im Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 festgestellten Mängel in Zweifel ziehen zu können (Urk. 22 S. 15). Präzisierend ist das Folgende auszuführen:

  1. Mit den zwei Sicherheitsnachweisen vom 20. Dezember 2010 (Urk. 1 S. 118 und 119) sind gemäss dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

    A-2546/2013 vom 26. September 2013 (E. 4.1.; Urk. 38 S. 4):

    [ ] die Mängelpositionen 1 bis 10, 13 sowie 17 bis 21 gemäss Zustandsbericht der Netzbetreiberin vom 30. Mai 2008 als behoben gemeldet, nachdem die periodische Kontrolle durch eine unabhängige Kontrollfirma wiederholt und entsprechende Sicherheitsnachweise ausgestellt worden waren. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, waren die Nachweise offenbar bereits am 3. Januar 2011 der Netzbetreiberin zugestellt worden. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang gutzuheissen

    Im Unterschied zum verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren sind diese Sicherheitsnachweise für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Wie bereits ausgeführt, wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung vom

    13. Mai 2009 des ESTI mit Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2010 letztinstanzlich erledigt (BGE 2C_725/2009; vgl. vorstehend Ziff. I.5.). Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 25. November 2009 des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung abgewiesen (vgl. BGE 2C_725/2009, E. 1.5). Die Verfügung vom 13. Mai 2009 war somit bereits vor Eintreten ihrer Rechtskraft bzw. schon während dem laufenden Beschwerdeverfahrens vollstreckbar und damit verbindlich (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.b.). Die am

    20. Dezember 2010 erstellten bzw. am 3. Januar 2011 mitgeteilten Sicherheitsnachweise erfolgten demnach zu einem Zeitpunkt, in welchem die mit ihr gesetzte

    Frist (bis 13. Juli 2009) längstens abgelaufen war bzw. der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 EleG bereits erfüllt hatte.

  2. Auch hinsichtlich des weiteren vom Beschuldigten eingereichten Sicherheitsnachweises (inklusive Messund Prüfungsprotokoll) vom 23. März 2005 (Urk. 1

S. 188 und 199) kann vorab auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2546/2013 vom 26. September 2013 (E. 4.2.; Urk. 38 S. 5) verwiesen werden:

[Dabei] handelt es sich [..] weder um eine Behebungsanzeige für die übrigen, in vorstehender E. 4.1 nicht erwähnten Mängelpositionen des Zustandsberichts noch um den Beleg für eine abgeschlossene periodische Kontrolle im betreffenden Zählerstromkreis. In Bezug auf diese Mängelpositionen liegt demnach entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers

bis jetzt kein Beleg für die Mängelbehebung ein gültiger Sicherheitsnachweis vor.

Ergänzend ist auszuführen, dass dieser Sicherheitsnachweis vom 23. März 2005 auch nur schon aufgrund seines Alters kein Beleg für die Behebung der mit Kontrolle vom 24. Januar 2008 bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 festgestellten Mängel sein kann.

  1. Subjektiver Tatbestand

    Subjektiv erfordert das Missachten einer Verfügung Vorsatz. Dies setzt insbesondere das Wissen des Täters voraus, dass die Verfügung gegen ihn erlassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde, was etwa bei einer blossen Zustellungsfiktion nicht unterstellt werden darf (vgl. Trechsel/Vest StGB PK, 2. Aufl., N 14 zu Art. 292 StGB).

    Nachdem der Beschuldigte nicht bestritten hat, dass er die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 erhalten hatte, kann dieses Wissen bei ihm vorausgesetzt werden, weshalb sein Nichterfüllen der ihm damit auferlegten Verpflichtungen als vorsätzliche Begehung zu qualifizieren ist.

  2. Fazit

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Tatbestandselemente von Art. 56 Abs. 1 EleG. In Bestätigung des Strafbescheids des BFE vom 11.

Mai 2011 und des vorinstanzlichen Urteils ist er deshalb der Missachtung einer amtlichen Verfügung im Sinne dieser Strafbestimmung schuldig zu sprechen.

  1. Strafe

    Die mit Strafbescheid des BFE vom 11. Mai 2011 ausgesprochene und mit vorinstanzlichem Urteil bestätigte Busse von Fr. 800.erscheint angemessen und ist auch heute zu bestätigen, wobei zur Begründung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 16).

  2. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3 bis 5) zu bestätigen und sind die zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der Missachtung einer amtlichen Verfügung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EleG.

  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 800.bestraft.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • das Bundesamt für Energie BFE, Abteilung Recht und Sicherheit, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • das Bundesamt für Energie BFE, Abteilung Recht und Sicherheit, 3003 Bern

    • die Vorinstanz.

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 11. Februar 2014

Der Präsident:

Oberrichter Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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