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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU130008: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin AG forderte die Feststellung, dass die Optionsausübung zur Verlängerung des Mietverhältnisses bindend sei. Das Gericht entschied jedoch, nicht auf die Klage einzutreten, und legte der Klägerin die Gerichtskosten von CHF 4'000.- sowie eine Parteientschädigung von CHF 6'000.- auf. Die Klägerin legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Die Richterin A. Katzenstein leitete das Verfahren, und die Gerichtsschreiberin K. Houweling-Wili war ebenfalls beteiligt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU130008

Kanton:ZH
Fallnummer:SU130008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU130008 vom 15.08.2013 (ZH)
Datum:15.08.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Hundegesetz (HuG)
Schlagwörter : Beschuldigte; Hunde; Beschuldigten; Vorfall; Urteil; Statthalter; Statthalteramt; Veterinäramt; Hundegesetz; Berufung; Vorinstanz; Anschlussberufung; Tierschutz; Andelfingen; Verfahren; Verjährung; Befehl; Berufungs; Bezirk; Sachverhalt; Tiere; Hunden; Bezirks; Bezirksgericht; Schutz; Recht; Statthalteramtes; Kantons
Rechtsnorm:Art. 109 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 80 BV ;
Referenz BGE:133 I 249; 134 I 140; 135 IV 191;
Kommentar:
Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich , Art. 398 StPO, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SU130008

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130008-O/U/eh

Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni, der Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Michael

Urteil vom 15. August 2013

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Andelfingen, vertreten durch Statthalter lic. iur. Peter Weih,

Verwaltungsbehörde und I. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin sowie

Veterinäramt des Kantons Zürich,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger

betreffend

Widerhandlung gegen das Hundegesetz (HuG)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 1. Oktober 2012 (GB120006)

Strafverfügung:

Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Andelfingen vom 7. Dezember 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/5).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 30)

  1. Der Beschuldigte ist schuldig des ungenügenden Beaufsichtigens bzw. Nichtanleinens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 Hundegesetz (HuG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG.

  2. Dem Beschuldigten wird ein Verweis erteilt.

  3. Das Verfahren betreffend den Vorfall vom 23. September 2009 wird wegen Verjährung definitiv eingestellt.

  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf pauschal Fr. 100.-.

  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2011.1388 vom 7. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 180.- und die nachträglichen Untersuchungsund Überweisungskosten im Betrage von Fr. 400.werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 100.auferlegt, im Restbetrag auf die Staatskasse genommen.

  6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  7. Mitteilungen

  8. Rechtsmittel.

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten: (Urk. 33, sinngemäss)

    1. Der Strafbefehl vom 7. Dezember 2011 des Statthalteramtes Andelfingen sei aufzuheben.

    2. Der Beschuldigte sei frei zu sprechen.

    3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

  2. Des Statthalteramtes Andelfingen: (Urk. 31)

Dispositivziffer 3 des Urteils vom 1. Oktober 2012 des Bezirksgerichts Andelfingen sei aufzuheben und das Verfahren zur Ausfällung eines neuen Urteils an das Bezirksgericht Andelfingen zurückzuweisen.

Anschlussberufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten:

    (Urk. 41; Urk. 52, sinngemäss)

    1.-3. vgl. Berufungsanträge

    1. Die Anträge des Veterinäramtes und des Statthalteramtes Andelfingen seien abzuweisen (Urk. 52 S. 1).

  2. Des Statthalteramtes Andelfingen: (Urk. 39, sinngemäss)

    1. Dispositivziffer 3 [des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen] (wonach das Verfahren betreffend den Vorfall vom 23. September 2009 wegen Verjährung definitiv eingestellt werden soll), sei aufzuheben.

    2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

      • wegen Verstosses gegen § 27 Abs. 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG sowie § 23 Abs. 1 lit. e HuV

      • wegen Verstosses gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG i.V. mit Art. 77 TschV

    3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 250.- (gemäss Strafbefehl vom

      7. Dezember 2011) zu bestrafen.

    4. Die Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

  3. Des Veterinäramtes:

(Urk. 43 S. 2; Urk. 56 S. 2)

  1. Die Berufung der Verwaltungsbehörde und der I. Berufungsklägerin sei gutzuheissen

  2. Die Berufung des Beschuldigten und II. Berufungsklägers sei abzuweisen.

  3. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

      1. Das kantonale Veterinäramt erstattete am 30. August 2011 Anzeige bei der Polizei (Urk 1/1) aufgrund von Reklamationen einer Nachbarin des Beschuldigten. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2011 (ST.2011.1388/VJ/SE) bestrafte das

      Statthalteramt des Bezirkes Andelfingen den Beschuldigten A.

      mit einer

      Busse von Fr. 250.wegen mehrfachem ungenügendem Beaufsichtigen bzw. Nichtanleinen von zwei Hunden, durch welche sich Drittpersonen belästigt gefühlt hätten und andere Hunde gefährdet worden seien. Dabei habe er gegen

      § 9 Abs. 1 lit. a und § 27 HuG, § 23 Abs. 1 lit. e HuV, Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG sowie Art. 77 TschV verstossen (Urk. 2/5). Weiter wurden ihm die Gebühren auferlegt in der Höhe von Fr. 180.-. Dagegen erhob der Beschuldigte am

      12. Dezember 2011 fristgerecht Einsprache (Urk. 2/6).

      1. Nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen überwies das Statthalteramt die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Andelfingen. Mit Urteil vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Andelfingen

        wegen ungenügenden Beaufsichtigens bzw. Nichtanleinens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG i.V. mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG schuldig gesprochen und es wurde ihm ein Verweis erteilt. Die Kosten wurden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 100.auferlegt und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen. Das Verfahren betreffend den Vorfall vom 23. September 2009 wurde wegen Verjährung definitiv eingestellt.

      2. Am 1. Februar 2013 erhielten der Beschuldigte, das Statthalteramt Andelfingen und das Veterinäramt des Kantons Zürich das begründete Urteil zugestellt (Urk. 27/1-3). Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten (Urk. 24; Urk. 33) und des Statthalteramtes (Urk. 22; Urk. 31) erfolgten fristgerecht. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären Antrag auf Nichteintreten zu stellen

      (Urk. 35). Zudem wurde der Vorinstanz eine Frist zur obligatorischen Stellungnahme angesetzt. Am 5. März 2013 erklärte das Statthalteramt Anschlussberufung und am 12. März 2013 der Beschuldigte (Urk. 39; Urk. 41). Mit Schreiben vom 15. März 2013 erhob auch das kantonale Veterinäramt Anschlussberufung (Urk. 43) und die Vorinstanz reichte ihre obligatorische Stellungnahme ein (Urk. 46). Mit Beschluss der Berufungsinstanz vom 25. März 2013 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt und die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet (Urk.48). Die Anschlussberufungsantworten des kantonalen Veterinäramtes und des Beschuldigten folgten am

      19. April 2013 (Urk. 50; Urk. 52). Das Statthalteramt Andelfingen verzichtete auf Anschlussberufungsantwort. Das Veterinäramt liess sich mit Schreiben vom

      22. Mai 2013 zur Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten (Urk. 52) und zur obligatorischen Stellungnahme der Vorinstanz (Urk. 46) vernehmen (Urk. 56). Auch der Beschuldigte reichte eine Vernehmlassung zur Anschlussberufungsantwort des Veterinäramtes ein (Urk. 58) unter Beilage eines Schreibens seines

      zwischenzeitlichen Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. Y. Verfahren ist somit spruchreif.

      (Urk. 59/2). Das

    2. Prozessuales

  1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Nach Art. 398 Abs. 4 StPO ist die Kognition der Berufungsinstanz

    jedoch dann eingeschränkt, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. In diesem Fall darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung (materiellrechtlich prozessrechtlich) durch die Vorinstanz vorliegt ob der Sachverhalt durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Neue Behauptungen und Beweise können nicht mehr vorgebracht werden. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie beispielsweise Versehen, Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktensowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht kommen auch Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140

    E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

    Die Berufungsinstanz muss somit zunächst überprüfen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, also ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der

    zulässigen Kognition Fehler aufweise, andernfalls gar nicht erst auf die Vorbringen eingetreten werden kann.

  2. Erwähnt sei an dieser Stelle auch, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1).

  3. Rügen des Beschuldigten

    1. Der Beschuldigte beantragte zunächst in seiner Berufungserklärung (Urk. 33) die Aufhebung des Strafbefehls vom 7. Dezember 2011. Er sei von den dort gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen und sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

    2. In seiner Anschlussberufung brachte er vor, dass es ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darstelle, wenn das Verfahren gegen seine Lebenspartnerin, betreffend einen gleichgearteten Vorfall, eingestellt werde. Insgesamt liege ausserdem eine sehr einseitige Beweiswürdigung vor, insofern als dass hauptsächlich auf die (ohnehin widersprüchlichen) Aussagen der Initiantin (Frau C. ) abgestellt werde, jedoch kaum auf seine Beweise (Urk. 41).

    3. In der Anschlussberufungsantwort brachte der Beschuldigte erneut vor, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen werde. Es habe beim Vorfall vom

17. Juli 2011 nämlich nie einen Biss seitens von ... gegeben. Dies sei eine falsche Behauptung, die nicht einmal die Initiantin selbst vorgebracht habe, sondern auf einer blossen Annahme des Veterinäramts beruhe, als Folge des (unbestrittenen) Vorfalles vom 23. September 2009, anlässlich dessen es tatsächlich zu einem Biss gekommen sei, jedoch seitens von ..., welche zwischenzeitlich verstorben sei. Der Vorfall vom 23. September 2009 sei jedoch unterdessen ohnehin verjährt (Urk. 52).

  1. Rügen des Statthalteramtes Andelfingen

    1. Das Statthalteramt Andelfingen rügte in seiner Berufungserklärung vom

      4. Februar 2013 (Urk. 31), der Bezirksgerichtspräsident habe einen absolut untauglichen Versuch einer Begünstigung begangen, indem er dem Gesuch des Beschuldigten um Verschiebung des Verhandlungstermins (wegen Abwesenheit dessen Vertreters) stattgegeben und die Verhandlung auf einen (ca. drei Wochen) späteren Termin verschoben hätte. Dadurch habe er die Verjährung des Vorfalles vom 23. September 2009 herbeizuführen versucht, in der falschen Annahme, es handle sich um eine 3-jährige Verjährungsfrist. Vorliegend müsse es sich jedoch um eine 5-jährige Verjährungsfrist handeln, da das Tierschutzgesetz massgebend sei, nach dessen Art. 29 für Übertretungen eine 5-jährige Verjährungsfrist gelte. Im Übrigen habe vor dem Statthalteramt ein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden, so dass der Strafbefehl als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren sei,

      zufolge dessen ohnehin keine Verjährung mehr eintreten könne.

    2. Auch in der Anschlussberufung brachte das Statthalteramt vor (Urk. 39), das Urteil sei rechtsfehlerhaft, da der Vorfall vom 23. September 2009 nicht verjährt sei. Zudem sei die dem Beschuldigten mit Strafbefehl auferlegte Busse von Fr. 250.angemessen und dem Beschuldigten seien alle Verfahrenskosten in voller Höhe aufzuerlegen, da keine Gründe vorlägen, ihm eine Kostenreduktion auf Fr. 100.zulasten des Staates zu gewähren.

  2. Rügen des Veterinäramtes des Kantons Zürich

    1. In seiner Anschlussberufung vom 15. März 2013 (Urk. 43) ficht das Veterinäramt des Kantons Zürich das bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt betreffend die im Gegensatz zum Strafbefehl - unterbliebene Verurteilung wegen Verletzung von Art. 77 TSchV an sowie als Folge dessen die definitive Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorfall vom 23. September 2009. Zudem sei der Verweis als ausgesprochene Strafe deutlich zu milde.

      Das Veterinäramt bringt vor, der Vorfall vom 23. September 2009 sei nicht nur unter das Hundegesetz, sondern auch unter Art. 77 TSchV zu subsumieren. Der Terrier Cooper hätte nämlich Bissverletzungen davongetragen. Dies sei somit unter Art. 77 der Tierschutzverordnung zu subsumieren, wonach jemand, der einen Hund halte, Vorkehrungen zu treffen habe, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährde. Die hierfür zu ergreifenden Vorkehrungen müssten der jeweiligen Situation angepasst sein. Da vorliegend der Schutz von Tieren im Vordergrund stehe, komme das Tierschutzgesetz zur Anwendung und nicht das Hundegesetz. Das Hundegesetz würde dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Bissvorfall erstmalig sei, resp. es sich eher um eine Belästigung durch den Hund handle. Es liege nicht nur eine Verletzung der Haltungs-/Führungs-/Beaufsichtigungsan-forderungen vor. Die kantonale Hundegesetzgebung sehe zwar in § 9 Abs. 1 lit. a HuG dieselbe Regel vor, könne das eidgenössische Recht jedoch nicht ersetzen. Deshalb komme hier auch in Bezug auf die Verjährung die Tierschutzgesetzgebung zur Anwendung, d.h. eine fünfjährige Verjährungsfrist anstatt die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 109 StGB. Nach Art. 29 TSchG würden Übertretungen im Tierschutzrecht nämlich erst nach fünf Jahren verjähren. Der Vorfall vom 23. September 2009 sei somit noch nicht verjährt. Die Einstellung durch die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht erfolgt.

      Zudem hätte nach Ansicht des Veterinäramtes auch der Vorfall vom 17. Juli 2011 unter Art. 77 TSchV subsumiert werden müssen, anstatt unter das Hundegesetz, da dem Beschuldigten das Gefährdungspotential beim Zusammentreffen auf die Dogge ... hätte bekannt sein müssen. Deshalb handle es sich auch nicht mehr um einen derart leichten Fall, der noch mit Verweis bestraft werden könnte. Angepasst wäre vielmehr, nach Ansicht des Veterinäramtes, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.bis Fr. 400.zu sanktionieren.

      5.2. In der Anschlussberufungsantwort vom 19. April 2013 (Urk. 50) verweist das Veterinäramt auf seine Anträge in der Anschlussberufung und bringt erneut vor, dass der Vorfall vom 23. September 2009 eine Pflichtverletzung im Sinne der Tierschutzverordnung darstelle (Art. 77 TSchV). Ausserdem handle es sich bei der vom Veterinäramt getätigten Aussage, wonach der Beschuldigte nicht in der

      Lage sei, seine beiden Hunde so zu führen und zu kontrollieren, dass es nicht zu Vorfällen komme , nicht um eine Beleidigung, wie vom Beschuldigten vorgebracht, sondern um eine Erklärung im Zusammenhang mit den Massnahmen im verwaltungsrechtlichen Verfahren.

  3. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer obligatorischen Stellungnahme vom

15. März 2013 (Urk. 46) zu den Anträgen des Veterinäramtes dahingehend, dass das Verhalten des Beschuldigten nach Ansicht des Bezirksgerichtes als ungenügendes Beaufsichtigen bzw. Nichtanleinen zu beurteilen sei, weshalb es unter das Hundegesetz falle, konkret unter § 9 Abs. 1 lit. a HuG i.V. mit § 27 Abs. 1 HuG. Für eine parallele Anwendung des Tierschutzrechtes bleibe kein Raum. Aus diesem Grund würde sich die Verjährung dieser Übertretungen des Hundegesetzes nach Art. 109 StGB richten. Im Übrigen sei der Strafbefehl des Statthalteramtes auch kein erstinstanzliches Urteil, das in einem kontradiktorischen Verfahren

zustande gekommen sei. Ein solches sei nämlich erst nach Erlass des Strafbefehls durchgeführt worden und habe nicht den geringsten Einfluss auf die Beurteilung durch das Statthalteramt erzielen können, welches nach wie vor ohne Begründung am Strafbefehl festgehalten habe. Insbesondere sei der Beschuldigte nie mit den Aussagen der Zeugin C. konfrontiert worden. Den Vorwurf des Statthalteramtes der versuchten absolut untauglichen Begünstigung weist das Bezirksgericht in aller Form zurück.

  1. Sachverhalt

      1. Zur Anzeige gelangt, durch das Veterinäramt resp. vorgeworfen im Strafbefehl werden dem Beschuldigten die beiden Vorfälle vom 23. September 2009 und vom 17. Juli 2011 (Urk. 1/1). Die Verletzungen, die bei Cooper am 23. September 2009 entstanden sind, sind als Folge des Gerangels zwischen ihm und einem der Hunde des Beschuldigten allseits anerkannt. Der Beschuldigte hat auch sämtliche Tierarztrechnungen des Geschädigten betreffend diesen Vorfall beglichen.

      2. Beim Vorfall vom 17. Juli 2011 bestreitet der Beschuldigte, dass es überhaupt zu einem Biss durch seinen Hund gekommen sei. Dies werde noch nicht einmal von der Initiantin so wiedergegeben, sondern erst durch das Veterinäramt behauptet und zwar nur als Folge davon, dass beim letzten Vorfall (vom 23. September 2009) eben Bissverletzungen vorgelegen hätten.

    1. Zutreffend ist, dass im Strafbefehl vom 7. Dezember 2011 betreffend den Vorfall vom 17. Juli 2011 nicht von einem Biss sondern lediglich von einem Gerangel zwischen den Hunden ausgegangen wird, weshalb irgendwelche Verletzungen, in Nachachtung des Anklageprinzips, nicht zur Diskussion stehen.

    2. Wie die Zeugin C.

      sowohl zunächst in ihrer polizeilichen

      Einvernahme vom 17. Oktober 2011 aussagte (Urk. 2 S. 4) und später auch in der Einvernahme vor dem Statthalteramt vom 5. April 2012 (Urk. 18 S. 5), soll es zwischen den Hunden zu einem Gerangel gekommen sein, welches aber nur zu ganz geringen Verletzungen geführt habe, so dass sie keinen Tierarzt aufgesucht habe. Vielmehr habe sie sich belästigt gefühlt. Ob ihr Hund gebissen worden sei, habe sie nicht gesehen. Sie deute das nur aus der Reaktion ihres Hundes, der dann nicht mehr weitergerannt sei, sich umgedreht und den anderen Hund gemassregelt habe.

    3. Der Beschuldigte resp. sein Verteidiger bringen demgegenüber sinngemäss vor, der Vorfall vom 17. Juli 2011 sei wahrheitswidrig aufgebauscht worden. Es habe kein Angriff durch seine Hunde stattgefunden. Es handle sich vielmehr um ein Vorgehen gegen die Person des Beschuldigten an sich, durch den Frau

    C.

    sich belästigt fühle resp. den sie als suspekt empfinde. Die

    Bissverletzungen seien blosse nachträgliche Behauptungen (Urk. 59/5). Im Übrigen sei es nicht möglich, jeglichen Kontakt zwischen Hunden zu verhindern, was auch gar nicht nötig sei, da viele andere Hundebesitzer und Nachbarn wie auch der Polizeirapport - die Gutmütigkeit bzw. Harmlosigkeit seiner Hunde bezeugen

    können (Urk. 2/11).

      1. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Sachverhaltswürdigung hauptsächlich auf die Aussagen der Initiantin C. sowie auf die Aussagen des Beschuldigten. Nach Würdigung aller Aussagen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten eher undetailliert und pauschal seien und den Vorfall tendenziell verharmlosen würden. Die Vorinstanz stellt dabei verschiedene Aussagen des Beschuldigten einander gegenüber. Im Gegensatz dazu habe sich

        Frau C.

        • nach Ansicht der Vorinstanz jedoch detailreich und schlüssig

          geäussert. Insgesamt sei letztere dem Gericht als glaubhaft erschienen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Sachverhalt im Strafbefehl rechtsgenügend erstellt sei.

      2. Dieser Schluss der Vorinstanz stellt keine offensichtlich unrichtige Würdigung des Sachverhaltes dar. Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz berücksichtigt, aber als ungenauer und insgesamt weniger glaubhaft gewürdigt. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich und der Sachverhalt somit nicht offensichtlich unrichtig erstellt, weshalb vom Sachverhalt, so wie die Vorinstanz ihn erstellt hat, ausgegangen werden kann. Auf die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten des unrichtigen Sachverhalts braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

  2. Rechtliche Würdigung

      1. Das Veterinäramt bringt in seiner Anschlussberufung (Urk. 43), Anschlussberufungsantwort (Urk. 50) und Vernehmlassung zur Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten (Urk. 52) in rechtlicher Hinsicht hauptsächlich vor, die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte seien nicht unter das Hundegesetz zu subsumieren, sondern unter die Tierschutzverordnung und damit sei der Vorfall vom 23. September 2009 noch nicht verjährt.

      2. Das Statthalteramt erhebt neben dem unangebrachten Vorwurf an die Adresse der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verschiebung der

        Verhandlung (Urk. 31), auf welchen hier nicht weiter eingegangen wird, ebenfalls den

        Einwand, die Verjährung sei noch nicht eingetreten (Urk. 39).

      3. Rechtsfehlerhaftigkeit wird vom Beschuldigten in Bezug auf das erstinstanzliche Urteil nicht vorgebracht, jedoch beanstandet er den Umstand, dass der Vorfall vom 17. Juli 2011 nicht auch eingestellt wurde, wie der analoge Vorfall, bei dem seine Lebenspartnerin beteiligt war. Dieser im Weiteren unbekannte Vorfall vom 21. Juli 2011 steht hier jedoch nicht zur Diskussion und ist damit nicht weiter zu erörtern. Anzumerken bleibt, dass es ohnehin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gäbe (BGE 135 IV 191 E. 3.3).

      1. Das Tierschutzrecht wird materiell abschliessend durch das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung geregelt. Es bezweckt den Schutz der Tiere vor dem Menschen (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Zürich 2011, S. 94 Fn 484). Die Kantone können

        keine eigenen Vorschriften zum Schutz von Tieren mehr erlassen; ihnen obliegt jedoch der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung. Im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt dagegen der Erlass sicherheitspolizeilicher Normen zum Schutz des Menschen vor Tieren, etwa vor gefährlichen Hunden. Der Schutz vor gefährlichen Hunden wird somit in der Schweiz in 26 verschiedenen kantonalen Hundegesetzgebungen geregelt (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O.,S. 94).

        So hält auch das Bundesgericht fest, der Normzweck des TSchG bestehe im Tierschutz, nicht im Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren. In Bezug auf das Halten von Hunden, enthalte die Tierschutzverordnung zwar einzelne Bestimmungen (Art. 77 -79), welche die Sicherheit von Mensch und Tier bezweckten, jedoch seien aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung die Kantone für den Erlass von Bestimmungen zuständig, die die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränkten (Urteil des Bundesgerichts, 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1; BGE 133 I 249 E. 3.2). Auch BOLLIGER/RICHNER/RÜT-

        TIMANN stellen klar, dass es sich bei Art. 77 TSchV, wonach Halter und Ausbildner

        von Hunden Vorkehrungen zu treffen haben, dass diese weder Mensch noch Tier gefährden, nicht um eine tierschützerische, sondern um eine sicherheitspolitisch motivierte Norm handle, die nicht von Art. 80 BV umfasst ist, welcher den Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Tierschutzes ermächtigt (vgl. a.a.O., S. 164). Damit steht fest, dass der Erlass von Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung in die Zuständigkeit der Kantone fällt, weshalb Art. 77 TSchV insofern nicht hätte erlassen werden dürfen (a.a.O., S. 164).

      2. Beim Tierschutzgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz, das im Jahr 2005 in Kraft trat, seither jedoch bereits mehrere Änderungen erfahren hat. Wie erwähnt, bezweckt es den Schutz der Tiere vor Menschen, beispielsweise bei Tiertransporten, bei Tierversuchen, beim Schlachten, aber auch die Sanktionierung bei Tierquälerei, etc. Dementsprechend enthält die Tierschutzverordnung Vorschriften über die Tierhaltung, die Zucht verschiedener Tierarten, die Anforderung an Tierhalter, den Umgang mit den jeweiligen Tierarten, den Handel mit Tieren, Tierversuche, Tiertransporte etc. In Art. 77 TSchV wird unter den Bestimmungen zu den Haushunden (10. Abschnitt) lediglich ganz allgemein festgehalten, dass, wer einen Hund hält, Vorkehrungen zu treffen [hat], damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

      3. Beim Hundegesetz handelt es sich demgegenüber um ein kantonales Gesetz, das im Jahr 2008 in Kraft trat. Die Hundegesetzgebung regelt den Schutz vor Hunden. Es handelt sich um eine das Bundesrecht nicht verletzende Spezialgesetzgebung, die ausschliesslich den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden bezweckt. So hält denn § 9 des Hundegesetzes ausführlich und konkret fest, wie Hunde genau zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, resp. welche Pflichten den Halter treffen.

      4. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Sachverhalte vom 23. September 2009 und vom 17. Juli 2011, anlässlich derer es zu einem Gerangel (17. Juli 2011) zwischen den Hunden resp. zu Bissverletzungen (am 23. September 2009) kam, fallen ausserdem entgegen dem Strafbefehl vom 7. Dezember 2011 auch

        nicht unter die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Dieser bezweckt nämlich die Sanktionierung einer Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung. Eine Verletzung der grundsätzlichen Anforderungen an die Tierhaltung, welche den Schutz des Tieres, resp. die Pflege und Unterkunft des Tieres durch den Tierhalter betreffen, wurde dem Beschuldigten jedoch von keiner Seite zur Last gelegt und steht hier nicht zur Diskussion.

      5. Der Versuch des Veterinäramtes, den Vorfall vom 23. September 2009 unter die Bestimmungen des Tierschutzrechtes zu subsumieren, mit dem Ziel, die dreijährige Verjährungsfrist nach StGB auszuschalten, unter Zuhilfenahme von Behauptungen wie beispielsweise, dass ein erstmaliger Bissvorfall zwar unter das Hundegesetz zu subsumieren sei, während ein wiederholter Bissvorfall jedoch unter die Tierschutzgesetzgebung falle (Urk. 43 S. 5) mit der Behauptung, da es vorliegend vor allem um den Schutz von Tieren gehe, sei die Tierschutzgesetzgebung anwendbar und nicht die Hundegesetzgebung, geht fehl. Vorliegend geht es zwar um den Schutz von Tieren (und Menschen), aber eben genau vor gefährlichen Hunden und nicht vor Menschen. Ausserdem konkretisiert die sicherheitspolizeilich motivierte und damit im Zuständigkeitsbereich des Kantons erlassene Norm von § 9 HuG den ganz allgemein gehaltenen Art. 77 TSchV, der lediglich vorsieht, dass Hundehalter Vorkehrungen zu treffen hätten, damit der Hund keine Menschen und Tiere gefährde. So sehen § 9 ff. HuG vor, wie genau eine solche «Gefährdung» verhindert werden soll, d.h. wie die Hunde an verschiedenen Orten resp. in verschiedenen Situationen zu halten sind, resp. ob und wann sie anzuleinen auf kurze Distanz zu nehmen sind. Zur Anwendung gelangt vorliegend somit das Hundegesetz (vgl. oben Ziff. 2.1).

    3. Die ausschliessliche Subsumtion des Vorfalls vom 17. Juli 2011 unter

    § 9 des Hundegesetzes, mit der Begründung, dass der Hund des Beschuldigten

    auf Frau C.

    und ihren Hund zugerannt und es zu einem Gerangel

    zwischen den Hunden gekommen sei, wodurch sich Frau C. und ihr Hund mindestens belästigt gefühlt hätten, ist somit korrekt und damit nicht rechtsfehlerhaft.

    Das Strafund Justizvollzugsgesetz hält in § 2 fest, dass für alle nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen die allgemeinen Bestimmungen des StGB gelten, es sei denn, es liegen ausdrücklich abweichende Bestimmungen vor. Weder das Hundegesetz noch die Hundeverordnung enthalten eigene Bestimmungen betreffend die Verjährung. Auf die Hundegesetzgebung finden somit die allgemeinen Regeln betreffend die Übertretungen im StGB Anwendung. Damit ist auch die Anwendung der Verjährungsregeln nach Art. 109 StGB korrekt erfolgt. Entgegen den Vorbringen des Statthalteramtes (Urk. 39 S. 3 f.) wurde die Verjährung auch nicht durch den Erlass des Strafbefehls unterbrochen, da dieser

    • wie die Vorinstanz zutreffend im Einzelnen darlegte (vgl. Urk. 46/2) - nicht in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde, weshalb er kein erstinstanzliches Urteil darstellt (vgl. RIEDO/ZURBRÜGG, Bundesgericht, Urteil der strafrechtlichen Abteilung vom 16. Oktober 2008, AJP 2009 S. 378; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2010, 6B_775/2009, E. 2.1). In Folge dessen ist der Vorfall vom

    23. September 2009 verjährt.

  3. Sanktion

    1. § 27 HuG sieht im Falle einer Übertretung der Vorschriften des Hundegesetzes und der Vollziehungsverordnung eine Sanktionierung mit einer Busse vor, wobei in leichten Fällen ein Verweis erteilt werden kann.

    2. Die Vorinstanz wertete den Vorfall vom 17. Juli 2011 als lediglich eine kurze

    und leichte Belästigung von Frau C.

    und ihrem Hund ohne ernsthafte

    Nachteile. Ausserdem sei der Beschuldigte mit der Aufnahme von Hundekot beschäftigt gewesen und habe sofort reagiert, als er die Belästigungssituation erkannt habe. Aufgrund all dessen könne von einem leichten Fall ausgegangen werden. Diese vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung sind zutreffend und es liegt insbesondere keine Ermessensüberschreitung vor, was auch weder vom Statthalteramt noch vom Veterinäramt vorgebracht wird. Diese

    beschränken ihre Vorbringen nur darauf, die Strafe des Verweises als zu gering zu rügen.

  4. Kosten

  1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von der Vorinstanz zwar ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt, jedoch angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse auf einen Pauschalbetrag von Fr. 100.reduziert. Das Statthalteramt beanstandete diese Reduktion der Kosten und beantragte eine Auferlegung in voller Höhe (Urk. 39 S. 4). Es liegt jedoch im Ermessen der Vorinstanz, die dem Beschuldigten auferlegten Kosten nach Art. 425 StPO zu reduzieren. Dabei liegt die Reduktion auf den Pauschalbetrag von Fr. 100.-, unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten, jedenfalls innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraumes. Die vor-instanzliche Lösung trägt zudem der Tatsache Rechnung, dass mit Bezug auf den Vorfall vom 23. September 2009 eine definitive Einstellung erfolgte. Die vor-instanzliche Kostenauferlegung resp. -festsetzung ist somit angemessen und zu übernehmen. (Urk. 30, Dispositiv-Ziff. 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu einem Viertel zu überbinden, zu drei Viertel sind sie auf die Staatskasse zu nehmen, da alle Berufungsund Anschlussberufungskläger mit ihren Anträgen unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.festzusetzen.

  3. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, vom

    1. Oktober 2012, bezüglich Dispositivziffern 4 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig des ungenügenden Beaufsichtigens bzw.

    Nichtanleinens eines Hundes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a Hundegesetz (HuG) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 HuG.

  2. Dem Beschuldigten wird ein Verweis erteilt.

  3. Das Verfahren betreffend den Vorfall vom 23. September 2009 wird wegen Verjährung definitiv eingestellt.

  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Umfang der verbleibenden drei Viertel auf die Staatskasse genommen.

  7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • das Statthalteramt Andelfingen

    • das Veterinäramt des Kantons Zürich

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 15. August 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. M. Michael

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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