Zusammenfassung des Urteils SU110036: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen. Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X., sind Erben eines Verstorbenen und haben gegen das Notariat C. Beschwerde eingereicht. Es geht unter anderem um die Unterbringung von Pferden, ein Darlehen und die Einlagerung von Inventar. Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird und der Kostenvorschuss reduziert wird. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern zu drei Fünfteln auferlegt. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich war Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein. Die Gerichtskosten betrugen CHF 3'000.00.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU110036 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 27.01.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Verzeigte; Berufung; Verzeigten; Urteil; Vorinstanz; Stadtrichteramt; Busse; Recht; Weisung; Verkehr; Verfügung; Bezirksgericht; Verfahren; Weisungen; Polizei; Gericht; Stadtrichteramtes; Einsprecher; Sinne; Über; Halteverbot; Verkehrsregeln; Ausführungen; Sachverhalt; Signal; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Verletzung |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 18 VRV ;Art. 27 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 454 StPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schmid, Praxis, Zü- rich, St. Gallen, Art. 455 sowie, 2009 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU110036-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. et phil.
Glur, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
Verzeigter und Berufungskläger
gegen
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Strafverfügung:
Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 25. November 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Urteil der Vorinstanz:
Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV.
Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 110.-.
Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung.
Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 539.- (Fr. 158.gemäss Bussenverfügung vom 25. November 2009 sowie Fr. 381.- nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 110.stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung.
Berufungsanträge:
des Verzeigten
(Urk. 26 und 35, sinngemäss) Freispruch
Erwägungen:
Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (vgl.
zum Rechtsmittelweg bei Strafverfügungen: Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 f. zu Art. 455 sowie Uster, Basler Kommentar StPO, N 1 zu Art. 455).
Am 25. November 2009 wurde der Verzeigte mittels Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich wegen Haltens im signalisierten Halteverbot gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 110.bestraft (Urk. 2). Dagegen erhob der Verzeigte mit Schreiben vom 30. November 2009 Einsprache (Urk. 3/2). Nach durchgeführter Untersuchung hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 16). Der zuständige Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich bestätigte den Entscheid des Stadtrichteramtes mit Urteil vom 28. Juni 2011 (Urk. 24 = Urk. 27).
Das Urteil wurde dem Verzeigten in begründeter Form am 11. August 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 25/2). Dagegen erhob der Verzeigte rechtzeitig Berufung, indem er dem Bezirksgericht Zürich am 15. August 2011 die Berufungsanmeldung persönlich überbrachte (Urk. 26). Aufgrund der darin enthaltenen Ausführungen ist diese auch als Berufungserklärung entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom
28. September 2011 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Anschlussberufung (Urk. 30). Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Verzeigten Frist an, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 31). Hierauf reichte dieser mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 35). Darin beantragte er den Beizug der Akten der Verfahren GU100033 und GU100034.
Diese wurden als Urk. 39/1-2 beigezogen. Das Stadtrichteramt reichte innert der mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2011 angesetzten Frist keine Berufungsantwort ein, was androhungsgemäss als Verzicht zu werten ist (Urk. 36;
Urk. 37/2). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 38).
Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Dem Verzeigten wird vorgeworfen, am 10. Oktober 2009, von 4.50 bis 4.51 Uhr, mit dem Personenwagen ZH (Taxi) vor dem B. -Weg in Zürich im signalisierten Halteverbot zwecks Aussteigenlassens gehalten zu haben
(Urk. 2).
Wie schon durch die Vorinstanz festgehalten wurde, bestreitet der Verzeigte nicht, mit seinem Taxi im signalisierten Halteverbot angehalten zu haben, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 27 S. 3 mit weiteren Verweisen). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll, wie dies der Verzeigte in seiner Berufungserklärung geltend macht (Urk. 26). Die Ausführungen des Verzeigten sind sodann ausschliesslich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gerichtet (Urk. 26 und 35).
Der Verzeigte beruft sich in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen auf die in Art. 27 Abs. 1 SVG vorgesehene Kaskadenordnung. Diese besagt, dass Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen sind, wobei Weisungen der Polizei den Signalen und Markierungen sowie den allgemeinen Regeln vorgehen und die Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln. Der Verzeigte nimmt in seiner Argumentation Bezug auf eine Weisung der Gewerbe-
polizei, welche gemäss seinen Angaben besagt, dass alle Taxifahrer verpflichtet seien, ihre Fahrgäste ans Ziel zu bringen (Urk. 26 S. 3). Er macht geltend, diese Weisung der Gewerbepolizei gehe dem signalisierten Halteverbot vor.
Als Weisungen der Polizei im Sinne dieser Bestimmung haben nach der Rechtsprechung alle Anordnungen zu gelten, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ruhe und Ordnung im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann. Nicht gemeint sind damit entgegen der Auffassung des Verzeigten (Urk. 35 S. 4 unten) gewerbepolizeilich motivierte Auflagen Weisungen der Verwaltungspolizei. Bei den Weisungen der Polizei gemäss Art. 27 SVG geht es um unmittelbare Anordnungen bzw. um Zeichen und Weisungen im Sinne von Art. 66 und 67 SSV wie das Hochhalten eines Armes, Heranwinken etc. (nicht geregelte) Winke, Pfiffe und Zurufe (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 414). Gemeint sind somit sich unmittelbar auf den rollenden stehenden Verkehr beziehende Anordnungen, jedoch keine generellen Anweisungen an Taxifahrer im Rahmen der Erteilung einer Polizeibewilligung, wie sie sich gegenüber ihren Fahrgästen zu verhalten haben. Ein signalisiertes Halteverbot ist wie beispielsweise auch ein allgemeines Fahrverbot generell zu beachten und wird nicht dadurch hinfällig, dass ein Fahrgast eines Taxis ein Ziel in diesem Bereich angibt.
Die Vorinstanz hat das Verhalten des Verzeigten zutreffend als freiwilligen Halt qualifiziert, was nicht beanstandet wurde. Auch im Übrigen sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, dass das Signal Halten verboten den allgemeinen Halteregeln von Art. 18 VRV vorgeht, korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO; Schaffhauser, a.a.O., N 798
S. 362). Die restliche Argumentation des Verzeigten, mit der er diverse allgemeine Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelnverordnung - unter anderem zum Einund Aussteigenlassen und Güterumschlag etc. - darlegt (Urk. 26 und 35), ist somit für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
Die Vorbringen des Verzeigten zu Fahrverboten und der Einhaltung von Arbeits-, Lenkund Ruhezeit betreffen frühere Verfahren. Diese wurden mit Urteilen vom 8. Juni 2010 durch das Bezirksgericht Zürich erledigt und diese Urteile wur-
den durch den Verzeigten damals nicht angefochten. Diese Entscheide sind somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beizugsakten GU100033 und GU100034;
Urk. 39/1-2). Inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind, wird durch den Verzeigten nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Rügen des Verzeigten gehen allesamt ins Leere. Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Verzeigte der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wurde nicht beanstandet, auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 27 S. 4). Das Verschulden des Verzeigten ist als noch leicht zu werten. Seine Pflichtwidrigkeit hatte keine gravierenden Folgen, er hat durch sein Verhalten keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert und dauerte das Haltemanöver nur kurz. Jedoch ist sein getrübter automobilistischer Leumund zu seinen Lasten straferhöhend zu veranlagen
(Urk. 13). Die ausgesprochene Busse von Fr. 110.erweist sich somit als angemessene Sanktion.
Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese auf 1 Tag festzusetzen.
Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Verzeigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Das Gericht erkennt:
Der Verzeigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV.
Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 110.bestraft.
Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Verzeigten
das Stadtrichteramt Zürich (im Doppel)
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
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