Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR230022 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 20.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einfache Körperverletzung |
Schlagwörter : | Revision; Gesuchsteller; Befehl; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Limmattal; Albis; Gesuchstellers; Amtlich; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Steuerungsfähigkeit; Verfahrens; Verfahrens; Amtliche; Sache; Kantons; Gesuchsgegnerin; Einfache; Körperverletzung; Zugrundeliegende; Tatsachen; Person; Gutachten; Schuldunfähig; Tatvorwürfe; Gerichtskasse; Verteidiger; Obergericht; Kammer |
Rechtsnorm: | Art. 413 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR230022-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur.
R. Amsler und lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Beschluss vom 20. November 2023
in Sachen
,
Gesuchsteller
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend einfache Körperverletzung
Erwägungen:
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 wurde das Revisionsgesuch der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 4). Diese liess sich mit Eingabe vom 7. November 2023 vernehmen. Darin hielt sie fest, dass die dem Strafbefehl zugrundeliegende Tat sich gegen ein Zufallsopfer namens B. gerichtet habe und nicht, wie der Gesuchsteller behaupte, ge- gen den Lebenspartner seiner Mutter, C. . Im Übrigen verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (Urk. 6).
nannten Tatvorwürfen müsse geschlossen werden, dass er auch am 20. April 2022 schuldunfähig gewesen sei, was die den Strafbefehl erlassende Staatsan- waltschaft nicht berücksichtigt habe. Dies rechtfertige eine Revision des Strafbe- fehls und eine nachträgliche Verfahrenseinstellung (Urk. 1).
Dem Gutachten von Dr. med. D. vom 3. Oktober 2022 lässt sich entneh- men, dass der Gesuchsteller in den Tatzeiträumen, am 13. und 28. April 2022, an akuten Symptomen einer paranoiden Schizophrenie gelitten habe. Die psychoso- ziale Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers sei an den Tatzeitpunkten krankheits- bedingt massiv beeinträchtigt gewesen. Tatzeitbezogen werde eine Aufhebung der motivationalen Steuerungsfähigkeit festgestellt. Die Fähigkeit des Gesuchstel- lers, das eigene Handeln angesichts wahnhafter Motive zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger, eigenlogischer Motivationen zu hemmen, sei aufgeho- ben gewesen. Dies bedinge aus forensisch-psychiatrischer Sicht für die Tatzeit- räume (13. und 28. April 2022) eine Aufhebung der Schuldfähigkeit (Urk. 2/6 S. 50). Die dem Strafbefehl zugrundliegende einfache Körperverletzung datiert vom
20. April 2022 und betrifft somit denselben Zeitraum, in welchem gemäss Gutach- ten die Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers aufgehoben und er demzufolge schuldunfähig war (Urk. 2/2). Zudem geht es auch im laufenden Strafverfahren vorwiegend um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (strafbare Vorberei- tungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung, einfache Körperverletzung sowie Dro- hung; vgl. Urk. 2/4). Dass sich die (mutmasslichen) Taten des Gesuchstellers ge- gen verschiedene Opfer richteten, kommt dabei - zumindest für die Zwecke des Revisionsverfahrens - keine entscheidende Bedeutung zu.
Limmattal / Albis vom 21. April 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen.
Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechts- beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N 9 zu Art. 413 StPO).
Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis zurückgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 20. November 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker
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