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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SR230013: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller hat erfolglos versucht, ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen, das ihn der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen hatte. Er argumentierte, dass neue Beweise zeigen, dass er kein Messer führte und der Privatkläger keine Verletzungen erlitt. Das Gericht entschied jedoch, dass die neuen Beweise nicht ausreichen, um das Urteil zu ändern, und wies das Revisionsgesuch ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsteller auferlegt, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts SR230013

Kanton:ZH
Fallnummer:SR230013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SR230013 vom 01.11.2023 (ZH)
Datum:01.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte vorsätzliche Tötung
Schlagwörter : Gesuchsteller; Privatkläger; Video; Revision; Urteil; Obergericht; Obergerichts; Privatklägers; Kammer; Gesuchstellers; Verfahren; Stichbewegung; Handy; Gericht; Revisionsgesuch; Stichbewegungen; Leuchtkörper; Urteils; Videoaufzeichnung; Messer; Revisionsverfahren; Kantons; Verteidigung; Rechtsmittel; Taschenlampe; Gesicht; Tatsache; Staat
Rechtsnorm:Art. 111 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 410 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:120 IV 246; 130 IV 72; 137 IV 59; 145 V 197;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SR230013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR230013-O/U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und der Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Beschluss vom 1. November 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Gesuchsgegnerin

betreffend versuchte vorsätzliche Tütung

Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
  1. Strafkammer, vom 31. August 2021 (SB200488)

    Erwägungen:

    1. Verfahrensverlauf
      1. Der Gesuchsteller wurde aufgrund eines Messerstichs gegen den Kopf des Privatklägers mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht Zürich) vom 31. August 2021 der versuchten vorsätzlichen Tütung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft (Urk. 10/157). Eine Beschwerde des Gesuchstellers an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Januar 2022 abgewiesen (Urk. 10/169). Das angefochtene Urteil erwuchs damit in Rechtskraft.

      2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisionsgesuch und beantragte, die Dispositivziffern 1-5 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tütung freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Weiter beantragte der Gesuchsteller die Zusprechung einer Genugtuung. In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller seine Haftentlassung als Folge des Freispruchs und die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 1 S. 2 f.).

      3. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 wurde dem Gesuchsteller in der Person

      von Rechtsanwalt lic. iur. X.

      ein amtlicher Verteidiger bestellt und das

      Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger sowie der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 4). Der Privatkläger nahm innert der ihm angesetzten Frist zum Revisionsgesuch Stellung und beantragt ein Nichteintreten auf dasselbe (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft und die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Der Gesuchsteller liess sich in der Folge erneut vernehmen und reichte mit Eingabe vom 4. September 2023 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 8). Die Akten der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich (SB200488) wurden beigezogen (Urk. 10/113-172). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    2. RevisionsGründe
  1. Theoretische Grundlagen

    1. Die Revision Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtsKräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschättert werden (BSK - HEER/COVACI, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die RevisionsGründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

    2. Wer durch ein rechtsKräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

      Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des Früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020

      vom 22. Dezembe 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschättern, dass aufgrund des vern- derten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020

      E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). möglich ist eine änderung des Früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das

      Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtsKräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen Frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 V 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2).

  2. Vorbringen des Gesuchstellers und des Privatklägers

    1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs zusammengefasst vor, sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht Zürich hätten der aktenkundigen Videoaufzeichnung zentrale Bedeutung beigemessen und beide Gerichtsinstanzen seien davon ausgegangen, dass darauf Stichbewegungen gegen den Kopf des Privatklägers zu sehen seien. So habe das Obergericht Zürich auf S. 17 f. seines Urteils angenommen, dass er (Gesuchsteller) während des auf Video aufgezeichneten Gerangels das Messer behündigt und der Privatkläger sich daran verletzt habe. Weiter seien gemäss dem Obergericht Zürich auf der Videoaufzeichnung mindestens zwei, wenn nicht drei wuchtige Stichbewegungen von ihm (Gesuchsteller) in Richtung des Kopfes bzw. des Gesichts des Privatklägers zu erkennen. Laut dem Urteil des Obergerichts Zürich müsse die Handverletzung bei der zweiten Bewegung, bei welcher der Privatkläger die Stichbewegung abwehre, bei der letzten Bewegung im Fallen entstanden sein, die Nasenverletzung bei der ersten Bewegung, sofern er (Gesuchsteller) dort bereits das Messer in der Hand gehabt habe, bei einer der folgenden Bewegungen. Zwischenzeitlich sei die aktenkundige Videoaufzeichnung bei einem Spezialisten in Deutschland besser sichtbar gemacht worden. Auf dem nun besser sichtbaren Video, den extrahierten Einzelbildern und einem Slowmotion-Videoauszug sei ersichtlich, dass er (Gesuchsteller) lediglich einen LeuchtKörper (wohl ein Handy eine Taschenlampe), aber eben gerade kein Messer in der Hand halte. Auch sei zu erkennen, dass der Privatkläger auf dem Video bis zum Schluss ohne merkbare Verletzungen herumlaufe. Das nun vorliegende, besser sichtbar gemachte Video sei ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, welches die Analyse des Obergerichts Zürich, dass auf der Videoaufzeichnung Stichbewegungen von ihm (Gesuchsteller) gegen den Kopf des Privatklägers zu sehen seien bzw. ein Messer das Entstehen der Handverletzung

      aufgezeichnet worden sei, klar widerlege. Damit könne nicht mehr angenommen werden und sei nicht erstellt, dass er (Gesuchsteller) mit dem Messer gegen den Kopf des Gesichts des Privatklägers gestochen und damit eine versuchte Tütung begangen habe (Urk. 1).

      Der Gesuchsteller weist abschliessend darauf hin, er habe im Strafverfahren stets vorgebracht, dass er im Gerangel, welches auf dem Video ersichtlich sei, das Messer noch gar nicht in der Hand gehalten habe und daher auch keine Stichbewegungen damit gemacht habe (Urk. 9).

    2. Der Privatkläger hielt diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, der Gesuchsteller habe während des gesamten Strafverfahrens nie geltend gemacht, dass er ein Handy eine Taschenlampe in der Hand gehalten habe bzw. dass auf der Videosequenz zu sehen sei, wie er mit einem Handy (oder einer Taschenlampe) Stichbewegungen gegen das Gesicht des Privatklägers ausführe. Die Videoaufzeichnung sei offenbar so lange bearbeitet worden, bis so etwas wie ein kleiner Lichtkegel sichtbar geworden sei. Im Revisionsgesuch werde nun eine Erklärung dafür geboten (Stichbewegungen mit einem Handy einer Taschenlampe), die so bisher nie vorgebracht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht eine neue Tatsache durch den Experten entdeckt, sondern gewissermassen kreiert worden sei. Das Revisionsverfahren dürfe sodann nicht dem Nachholen unterbliebener BeweisAnträge dienen. Insgesamt sei das Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 6).

  3. Beurteilung der Revision

    1. Es ist zwar richtig, dass auf dem vom Gesuchsteller eingereichten bearbeiteten Video- und Bildmaterial der aktenkundigen Videoaufzeichnung zu Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller und dem Privatkläger ein LeuchtKörper erkennbar ist. Auf den extrahierten Einzelbildern ist er eingekreist. Allerdings lässt sich anhand des Video- und Bildmaterials unschwer erkennen, dass der etwas Grössere Privatkläger mit Mütze (links im Bild) den LeuchtKörper in der Hand hielt und nicht der etwas kleinere Gesuchsteller mit

      Sakko (rechts im Bild) (Urk. 2/1, Video-Zeitangabe: ab 06:29:56; vgl. auch die identische Personenumschreibung im Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich: Urk. 10/157 S. 15 E. 3.4.4.). Hierbei handelt es sich höchstwahrscheinlich um das Handy des Privatklägers. Selbst der Gesuchsteller bestätigte in der Untersuchung, dass der Privatkläger während des Vorfalls einmal ein Handy in der Hand hatte (vgl. Urk. 10/113 S. 9 E. II.3.2.2.). Bereits das Bezirksgericht Zürich hatte diesen LeuchtKörper erkannt und zutreffend als Handy des Privatklägers identifiziert. Konkret erwog das Bezirksgericht Zürich Folgendes, auf welche Erwägungen die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich in ihrem Urteil verwies (Urk. 10/157 S. 14 E. 3.4.2.): Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie der Beschuldigte mit seinen Begleiterinnen flankiert vom Privatkläger (mit dem Handy in der Hand) nach dem Verlassen des Lokals durch den Hinterausgang die Rampe hinaufgeht. In der Folge kommt es zwischen dem Privatkläger (mit Mütze und Handy) und dem Beschuldigten zu einem Gerangel, wobei der Videoaufnahme nach zu urteilen der Beschuldigte das Gerangel initiiert (Urk. 10/113 S. 11 E. II.3.2.4.).

    2. In den Händen des Gesuchstellers ist hingegen kein LeuchtKörper auszumachen. Insbesondere während des nachfolgenden Kerngeschehens bzw. während der Gesuchsteller, was auf dem Videomaterial unschwer zu erkennen ist, drei Schlagbzw. Stichbewegungen in Richtung des Kopfes bzw. des Gesichts des Privatklägers ausführt, ist kein LeuchtKörper in den Händen des Gesuchstellers ersichtlich (Urk. 2/1, Video-Zeitangabe: 06:30:37 bis 06:30:49; vgl. zur chronologischen Darstellung des Kerngeschehens das Urteil der

      II. Strafkammer des Obergerichts Zürich: Urk. 10/157 S. 15 E. 3.4.4.). Dass er ei- nen LeuchtKörper (bspw. ein Handy eine Taschenlampe) in der Hand hielt, wurde vom Gesuchsteller denn auch im ganzen Strafverfahren gar nie behauptet, sondern wird von ihm im vorliegenden Revisionsverfahren - nachdem er das bearbeitete Video- und Bildmaterial gesichtet und offenbar falsch interpretiert hat erstmals vorgebracht.

    3. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, auf der Videoaufzeichnung sei ersichtlich, dass der Privatkläger bis zum Schluss ohne merkbare Verletzungen herumgelaufen sei, ist schliesslich Folgendes auszuführen: Auf dem Videomaterial ist ersichtlich, dass der Privatkläger mit Mütze aus dem Kamerabild verschwand, als er infolge der Einwirkung des Gesuchstellers bzw. bei der dritten Schlagbzw. Stichbewegung des Gesuchstellers die Rampe hinunterfiel. Damit war das Kerngeschehen beendet. Danach ist der Privatkläger auf dem Videomaterial nicht mehr ersichtlich. Der Gesuchsteller mit (hellem) Sakko lief hingegen anschliessend während mehreren Minuten (mit Unterbrächen) bis zum Eintreffen der Polizei offensichtlich aufgebracht immer wieder vor der Kamera umher (Urk. 2/1, Video-Zeitangabe: ab 06:30:56; vgl. hierzu auch Urk. 10/157 S. 16

      E. 3.4.6.). Es kann folglich mitnichten gesagt werden, der Privatkläger sei bis zum Schluss ohne merkbare Verletzungen herumgelaufen.

    4. Dass der Gesuchsteller beim Ausführen der Stichbewegungen gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers einen LeuchtKörper in der Hand hielt bzw. dass der Privatkläger bis zum Schluss ohne merkbare Verletzungen herumlief, ergibt sich nach dem Gesagten aus dem bearbeiteten Video- und Bildmaterial nicht (Urk. 2/1). Damit ist dieses nicht geeignet, einen Freispruch eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen. Es liegt demnach kein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher abzuweisen.

    5. Nach dem Vorstehenden kann offenbleiben, ob dem Gesuchsteller vorzuwerfen ist, seine Vorbringen gegen das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich nicht bereits im Früheren Verfahren geltend gemacht zu haben.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 800 festzusetzen.

  2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

  3. Der amtliche Verteidiger hat für das vorliegende Revisionsverfahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 12.76 Stunden sowie Auslagen von Fr. 159.50 eingereicht (Urk. 12). Die Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für das Revisionsverfahren mit Fr. 3'195.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 3'195.15 amtliche Verteidigung.

  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Beilage von Urk. 9)

    • die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (unter Beilage von Urk. 9)

    • die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich (unter Beilage von Urk. 9)

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an

    • das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Archiv des Obergerichts Zürich (unter Rücksendung der beigezogenen Akten SB200488).

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 1. November 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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