Zusammenfassung des Urteils SR210007: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Er hat ein Revisionsgesuch eingereicht, da er aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie seit 2013 schuldunfähig sei. Ein Gutachten bestätigte seine Schuldunfähigkeit für Taten zwischen 2014 und 2015. Das Gericht entschied, den Strafbefehl aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens werden von der Gerichtskasse übernommen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR210007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 31.08.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Raub etc. |
Schlagwörter : | ähig; Gesuchsteller; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Befehl; See/Oberland; Gesuchsgegnerin; Gutachten; Gericht; Revisionsgesuch; Delikte; Schuldfähigkeit; Verfahren; Feststellung; Erkrankung; Zeitraum; Ergänzungsgutachten; Verteidigung; Schuldunfähigkeit; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiber; Zanetti; Beschluss; Eingabe; Schizophrenie; Feststellungen; Fähigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 413 StPO ;Art. 414 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR210007-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Beschluss vom 31. August 2021
in Sachen
Gesuchsteller
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,
Gesuchsgegnerin betreffend Raub etc.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Gesuchsgegnerin) verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 11. November 2015 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.sowie einer Busse in Höhe von Fr. 3'000.- (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisionsgesuch, in welchem er geltend macht, bei ihm sei eine seit dem Jahr 2013 bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und er sei gemäss gutachterlicher Feststellung seither umfassend schuldunfähig (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2 S. 2 f.). Er verweist hierzu auf die Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juli 2019, 23. Januar 2020 und 21. August 2020 (Urk. 3/4/1-3) sowie die Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
29. Oktober 2020 (Urk. 3/3). Es liege entsprechend ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO vor (Urk. 2 S. 2 f.).
Im psychiatrischen Gutachten über den Gesuchsteller wird festgehalten, dass bei diesem im Jahr 2013 eine Erstmanifestation seiner schizophrenen Erkrankung dokumentiert sei. Seither bestehe eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung (Urk. 3/4/2 S. 23). Konkret äussert sich das Gutachten zum Zeitraum von April 2018 bis zum November 2019. In dieser Zeit habe der Gesuchsteller an einer wahnhaften Symptomatik und akustischen Halluzinationen im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Auswirkungen der Erkrankung würden die Fähigkeit betreffen, gesetzliche Normen als solche zu erkennen und auf die eigene Person, die wahnhaft als über den Gesetzen stehend wahrge- nommen werde, anzuwenden (Urk. 3/4/2 S. 23). Der Gutachter kam schliesslich zum Schluss, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Gutachten zu beurteilen- den Taten im Deliktszeitraum zwischen April 2018 und November 2019 nicht schuldfähig gewesen sei (Urk. 3/4/2 S. 25).
Die dem angefochtenen Strafbefehl zu Grunde liegenden Delikte wurden im Zeitraum zwischen dem 28. September 2014 und dem 5. Juli 2015 begangen. Sie fallen entsprechend nicht in den Zeitraum von April 2018 bis November 2019, welcher in den bereits vorgängig eingereichten Gutachten untersucht wurde. Mit Beschluss vom 26. März 2021 wurde daher entschieden, dass ein Ergänzungs-
gutachten betreffend die vor April 2018 begangenen Delikte eingeholt werde (Urk. 9). Nachdem ein entsprechendes Ergänzungsgutachten bei Prof. Dr. med.
B.
in Auftrag gegeben wurde und dieses beim Gericht einging (Urk. 18),
wurde den Parteien Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 19). Die Verteidigung nahm hierzu mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Stellung (Urk. 23), die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 21).
Im Ergänzungsgutachten vom 1. Juli 2021 wird festgehalten, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Jahr 2014 begangenen Delikte schuldunfähig gewesen sei, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Realität angemessen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung vom 5. Juli 2015 hält das Ergänzungsgutachten demgegenüber fest, dass der Gesuchsteller trotz der schizophrenen Grunderkrankung in der Lage gewesen sei, die Realität angemessen wahrzunehmen und als solche zu bewerten. Die Fähigkeit zur Steuerung seines Verhaltens sei jedoch in einem forensisch relevanten Ausmass eingeschränkt gewesen, was eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit bedinge (Urk. 18 S. 18).
Es ist gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der im Jahr 2014 begangenen Delikte von Schuldunfähigkeit bzw. betreffend die im Juli 2015 begangene Hinderung einer Amtshandlung von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen, wobei diese Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch nicht bekannt waren. Die festgestellte Schuldunfähigkeit bzw. die beschriebene Verminderung der Schuldfähigkeit sind geeignet, eine vom Strafbefehl vom 11. November 2015 abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Es ist entsprechend von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs.1 lit. a StPO auszugehen.
Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gutzuheissen und der Strafbefehl der Gesuchsgegnerin vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren ist zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 414 StPO wird die Gesuchsgegnerin zu entscheiden haben, wie das Verfahren angesichts der Schuldunfähigkeit bzw. der teilweise verminderten Schuldfähigkeit zu erledigen ist und welche Kosten- und Entschädigungsfolgen daraus resultieren.
Die kassatorische Gutheissung eines Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (BSK-HEER, N 18 zu Art. 413 StPO).
Angesichts der Gutheissung des Revisionsgesuchs sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtlichen Verteidigung wird im Parallelverfahren SR210004 eine Entschädigung zugesprochen.
Es wird beschlossen:
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2015 (B-3/2014/10007022) wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers
die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der Akten)
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 31. August 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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