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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SR190009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SR190009 vom 14.06.2019 (ZH)
Datum:14.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln
Zusammenfassung : Ein Gesuchsteller wurde wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts bestraft und legte Einspruch ein. Das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf wies die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, da die Frist für den Einspruch verpasst wurde. Die Vertretung des Gesuchstellers durch eine Einzelfirma war nicht rechtsgenügend, da diese keine Handlungsfähigkeit besitzt. Das Obergericht entschied, dass das Revisionsgesuch nicht angenommen wird und die Kosten dem Gesuchsteller auferlegt werden.
Schlagwörter : Gesuchsteller; Revision; Recht; Gesuchstellers; Person; Verfahren; Inhaber; Statthalteramt; Bezirk; Dielsdorf; Revisionsgesuch; Vollmacht; Gericht; Revisionsverfahren; Frist; Verteidigung; Kanton; Befehl; Verfügung; Einzelfirma; Vertretung; Verteidigung; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident
Rechtsnorm:Art. 127 StPO ; Art. 129 StPO ; Art. 27 SVG ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Kramer, Kommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 132 OR ZPO, 2011
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR190009-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 14. Juni 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller

    gegen

    Statthalteramt Bezirk Dielsdorf,

    Gesuchsgegner

    betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

    Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 29. Januar 2019 (ST.2019.330)

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

      1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 29. Januar 2019 wurde der Gesuchsteller A. wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 850.bestraft (Urk. 3/2).

      2. Mit Schreiben vom 22. März 2019 (Datum Postaufgabe: 26. März 2019) erhob die B. , I.V. (wohl in Vollmacht gemeint) C. , beim Statthalteramt Bezirk Dielsdorf eine Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 27. März 2019 überwies das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf die Eingabe zuständigkeitshalber infolge verpasster Frist für eine Einsprache als sinngemässes Revisionsbegehren an das hiesige Gericht (Urk. 1).

      3. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (ebenfalls dem Gesuchsteller persönlich zugesandt) wurde C. als Inhaber der Einzelfirma B. Frist angesetzt, um eine Vollmacht des Gesuchstellers betreffend das vorliegende Revisionsverfahren einzureichen und zur Frage einer berufsmässigen Vertretung Stellung zu nehmen (Urk. 5). Diese Frist liess C. ungenutzt verstreichen (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7 und 8).

    2. Rechtliches

  1. Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand zu bestellen (sog. Wahlverteidigung bzw. erbetene Verteidigung). Als Rechtsbeistand kann jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person amten, unter Vorbehalt der Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Anwaltsmonopol) vorbehalten, wobei die Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafen abweichende Bestimmungen vorsehen können (Art. 127 Abs. 5 StPO). Davon hat der Kanton Zürich Gebrauch gemacht, indem im Übertretungsstrafverfahren die nicht berufsmässige Vertretung bzw. Verteidigung vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist (§ 11 Abs. 3 AnwG ZH). Zur Ausübung einer Wahlverteidigung bedarf es einer schriftlichen Vollmacht einer protokollierten Erklärung der beschuldigten Person (Art. 129 Abs. 2 StPO).

  2. Das vorliegende Revisionsgesuch wurde von der B.

    (C. ) als

    Vertreterin des Gesuchstellers, unterzeichnet durch C. , gestellt. Bei der B. (C. ) handelt es sich um ein Einzelunternehmen bzw. eine Einzelfirma (vgl. www.zefix.ch), welche von Gesetzes wegen keine Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Handlungsfähigkeit besitzt. Als Rechtsvertreter des Gesuchstellers könnte daher im vorliegenden Revisionsverfahren einzig C. als Inhaber der B. agieren.

  3. Die sich in den Akten befindliche Vollmacht vom 28. Januar 2019 des Gesuchstellers, wonach die Firma B. , Sachbearbeiter C. & D. , beauftragt sei, in sämtlichen behördlichen Angelegenheiten und gegenüber privaten und juristischen Personen sämtliche Geschäftsabwicklungen in ihrem Namen zu tätigen und sie zu vertreten (im Namen des Gesuchstellers und ihn zu vertreten), ist aus mehreren Gründen für eine wirksame Strafverteidigung ungenügend. Wie bereits dargelegt, ist die B. als Einzelfirma nicht handlungsfähig, da es sich dabei um keine juristische Person eine Personengesellschaft (z.B. Kollektivgesellschaft) handelt, welcher im Aussenverhältnis eine gewisse Selbstän- digkeit zukommt. Rechtspersönlichkeit hat nur der Inhaber der Einzelunternehmung als natürliche Person (FURRER/GIRSBERGER/BELSER/BREITSCHMID/GÄCHTER/ROBERTO/ WALDMANN, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2018, § 7 N 8). Die

    B.

    kann daher nicht im Namen des Gesuchstellers ein Revisionsgesuch

    stellen. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2019 auch C.

    als

    Inhaber der B. Frist angesetzt, um sich mittels Vollmacht rechtsgenügend für das vorliegende Revisionsverfahren zu legitimieren (Urk. 5). Zudem geht aus dem soeben wiedergegebenen Wortlaut der Generalvollmacht in ungenügender Weise hervor, dass auch eine Verbeiständung in strafrechtlichen Angelegenheiten

    bzw. in gerichtlichen Strafverfahren mitumfasst sein soll. Es lässt sich daraus nicht entnehmen, dass C. als Inhaber der B. bevollmächtigt sein soll, auch in Strafverfahren des Gesuchstellers als dessen Verteidiger zu atmen bzw. in dessen Namen ein Revisionsgesuch zu stellen. Vielmehr handelt es sich um eine Generalvollmacht, welche den zivilrechtlichen bzw. geschäftlichen Bereich abdeckt. Es mangelt daher an einer rechtsgenügenden Legitimation zur Erhebung eines Revisionsgesuchs im Namen des Gesuchstellers, weshalb auf das Revisionsgesuch, wie bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 angedroht, nicht einzutreten ist.

  4. Bei dieser Sachund Rechtslage kann die Frage einer berufsmässigen Vertretung von C. , Inhaber der B. , offen bleiben.

  5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Revisionsgesuch vom 22. März 2019 wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Gesuchsteller

    • C. , Inhaber der B. , [Adresse]

    • das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf.

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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