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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SR180025: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Ehrverletzung entschieden, dass das Revisionsgesuch abgewiesen wird. Die Gesuchstellerin war zuvor vom Bezirksgericht Meilen wegen Verleumdung verurteilt worden, während sie vom Bezirksgericht Winterthur freigesprochen wurde. Das Obergericht wies darauf hin, dass die unterschiedlichen Entscheidungen keine unverträglichen Widersprüche darstellen und lehnte das Revisionsgesuch ab. Die Gerichtskosten von CHF 800 wurden der Gesuchstellerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SR180025

Kanton:ZH
Fallnummer:SR180025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SR180025 vom 02.07.2019 (ZH)
Datum:02.07.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_932/2019
Leitsatz/Stichwort:Ehrverletzung
Schlagwörter : Bezirksgericht; Revision; Urteil; Meilen; Winterthur; Bezirksgerichts; Revisionsgr; Sinne; Wissens; Revisionsgesuch; Verfahren; Anzeige; Widerspruch; Verleumdung; Anschuldigung; Vorwurf; Sachverhalt; Entscheid; Äusserungen; Vorwürfe; Handeln; Tatbestand; Umstände; Sachen; Obergericht; Beschluss
Rechtsnorm:Art. 174 StGB ;Art. 303 StGB ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 413 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 456 StPO ;
Referenz BGE:130 IV 58;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SR180025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR180025-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 2. Juli 2019

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

gegen

  1. Bezirksgericht Meilen,
  2. B. ,
  3. C. ,

    Gesuchsgegner betreffend Ehrverletzung

    Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 29. Mai 2013 (GG120040)

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      1. Das Bezirksgericht Meilen sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 29. Mai 2013 der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.- (Urk. 5/2 = Urk. 9 = in Thek 2 Urk. 10/344). Auf die dagegen erhobene Berufung der Gesuchstellerin wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2014 nicht eingetreten (Urk. 10/349). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil vom

      11. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 10/350).

      1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen (Urk. 5/1 = in Thek 4 Urk. 12/76). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin gleichentags mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv übergeben (Urk. 12/ Prot. GG170091 S. 46 ff.; Urk. 12/72). Dagegen meldete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Berufung an und ersuchte um Zustellung eines vollständig begründeten Urteils (Urk. 12/74). Das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin sodann am 29. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 12/77). Mit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2018 wurde auf die Berufung der Gesuchstellerin infolge Rückzugs der Berufung nicht eingetreten und festgehalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 rechtskräftig ist (Urk. 12/80).

      2. Mit Schreiben vom 16. November 2018 stellte die Gesuchstellerin gegen- über dem Bezirksgericht Meilen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 (Urk. 2). Am 20. November 2018 überwies das Bezirksgericht Meilen das Revisionsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht (Urk. 1). Mit (Eintretens-)Beschluss der hiesigen Kammer vom

      30. Januar 2019 wurde das Revisionsgesuch dem Bezirksgericht Meilen und den Gesuchsgegnern B. und RA Dr. C. zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um zum Revisionsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Bezirksgerichte Meilen und Winterthur ersucht, die Originalakten betreffend das Urteil (und die Verfügung) vom 29. Mai 2013 (GeschäftsNr. GG120040) sowie das Urteil vom 24. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. GG170091) der hiesigen Kammer einzureichen (Urk. 6). Das Bezirksgericht Meilen verzichtete am 31. Januar 2019 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch und reichte die Originalakten ein (Urk. 8; Urk. 10). Die Gesuchsgegner B. und RA Dr. C. verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 7 und Urk. 11). Die Originalakten des Bezirksgerichts Winterthur gingen am 19. Februar 2019 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 12).

    2. Prozessuales / Vorprüfung

      1. Die Revision Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

        1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

          • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

          • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

          • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

            Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).

        2. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO).

        1. Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 2). Mit Beschluss vom 30. Januar 2019 wurde die Gesuchstellerin bereits darauf hingewiesen, dass der ebenfalls geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 2 StPO mangels eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Vorherein nicht einschlägig ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 6 S. 4).

        2. Gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche, welche sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützen, innert 90 Tagen seit Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides zu stellen. Die Gesuchstellerin stellte das Revisionsgesuch am 16. November 2019 (Datum Poststempel; Urk. 2). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 wurde der Gesuchstellerin mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. GG170091 S. 49 f.). Die Gesuchstellerin bringt im Revisionsgesuch vor, das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 sei ihr am

          29. Oktober 2018 zugestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie effektiv Kenntnis vom Urteil gehabt (Urk. 2). Dieser Auffassung der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, zumal Revisionsgesuche begründet sein müssen und ohne Vorliegen eines begründeten Urteils die Eruierung eines etwaigen Widerspruchs zu einem früheren Strafentscheid mit gleichen Sachverhalt schwierig ist. Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass der Gesuchstellerin das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur effektiv erst am 29. Oktober 2018 zuging (Urk. 12/77). Die 90-tägige Frist begann demnach am 30. Oktober 2018 zu laufen und endete am

          28. Januar 2019. Das Revisionsgesuch vom 16. November 2018 ist mithin innert Frist erhoben worden.

        3. Da die von der Gesuchstellerin eingereichten Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 und des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 einen gleichen Sachverhaltsteil betreffen, nämlich die Äusserungen / Vorwürfe der Gesuchstellerin (und ihres Bruders) in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009, und im Ergebnis unterschiedlich ausfallen, bestehen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen des angerufenes Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Es ist demnach nachfolgend eine materielle Prüfung des Revisionsgrundes vorzunehmen.

    3. Materielle Prüfung

  1. Allgemeines zum angerufenen Revisionsgrund

    Der Revisionsgrund der widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenen Entscheiden, was vor allem dann vorkommt, wenn verschiedene Mitbeteiligte einer Straftat getrennt verfolgt bzw. beurteilt werden. Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden bildet einen unverträglichen Widerspruch. Der Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ereignisse zum Tragen. Das Revisionsgericht hat dann einen unverträglicher Widerspruch festzustellen und das frühere Urteil aufzuheben (HEER, a.a.O, N 87 f. zu Art. 410). Kein Widerspruch liegt vor, wenn die beiden Urteile sich ausschliessende rechtliche Erwägungen enthalten, selbst wenn dabei identische Fragen zu beurteilen waren. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein muss. Eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes entfällt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sofort als möglicher Revisionsgrund (FINGERHUTH in: DONATSCH / HANSJAKOB / LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410

    N 63 f. m.w.H.; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410). Der Revisionsgrund ist damit nicht gegeben, wenn der gleiche Lebenssachverhalt in subjektiver Hinsicht, so z.B. bezüglich Vorsatz Fahrlässigkeit, anders beurteilt wird (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 411 N 16; HEER, a.a.O, N 92 zu Art. 410).

  2. Ausführungen der Gesuchstellerin

    Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Revisionsgesuch zur Begründung des Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zusammengefasst vor, in den beiden Strafverfahren GG170091 und GG120040 sei es um den identischen Sachverhalt (bzw. um dieselben gemachten Äusserungen / Vorwürfe) gegangen. Sie sei vom Bezirksgericht Meilen wegen mehrfacher Verleumdung verurteilt worden, da sie die in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 gemachten Äusserungen / Vorwürfe wider besseren Wissens getätigt habe. Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 sei auch vom Bezirksgericht Winterthur zu prüfen gewesen. Das Bezirksgericht Winterthur habe festgestellt, dass es sich nicht be-

    weisen lasse, dass sie die Vorwürfe gegen B. , D.

    und RA Dr.

    C.

    wider besseren Wissens erhoben habe und sie vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Es bestehe damit ein unverträglicher Widerspruch, da ein Handeln wider besseren Wissens vom Bezirksgericht Meilen bejaht und vom Bezirksgericht Winterthur verneint worden sei. Irrelevant sei, ob die getätigten Äusserungen / Vorwürfe im Sinne von Art. 174 StGB die Ehre tangieren gemäss Art. 303 StGB den Schutz einer rationellen Strafrechtspflege. Das Handlungsmerkmal / Element wider besseren Wissens sei ausschlaggebend, ob ein Straftatbestand erfüllt sei nicht. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei daher aufgrund des unverträglichen Widerspruchs aufzuheben und die Gesuchstellerin durch das Revisionsgericht vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung freizusprechen (Urk. 2 S. 8 f.).

  3. Urteil des Bezirksgerichts Meilen

    Das Bezirksgericht Meilen hatte im Strafverfahren GG120040 zu beurteilen, ob

    sich der in der Privatstrafklage vom 25. September 2009, B.

    und

    RA Dr. C. gegen lic. iur. E. und Dr. med. A. (die Gesuchstellerin), umschriebene Sachverhalt erstellen liess, wobei sich die Anklage gegenüber der Gesuchstellerin auf die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 beschränkte (Urk. 5/2 S. 7 f.; in Thek 3 Urk. 10, in GA090016 Urk. 2/2 [nachfolgend nur Urk. 10/2/2]). Das Bezirksgericht Meilen hielt den Sachverhalt für erstellt, da die Gesuchstellerin nie bestritten habe, die fraglichen schriftlichen Äusserungen verfasst zu haben. Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 lag als Beweismittel vor. Darin warfen die Gesuchstellerin und ihr Bruder B. , deren Lebenspartner D. , sowie deren Rechtsvertreter, RA Dr. C. vor, einen Betrug und mehrfache Falschbeurkundungen begangen zu haben (Urk. 10/2/2 S. 7 ff., S. 11).

    Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes kam das Bezirksgericht Meilen sodann zum Schluss, dass in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (Vorwurf des Betrugs und/oder der Falschbeurkundungen) zu finden seien (Urk. 10/2/2 S. 13 f.). Bei der Prüfung des charakteristischen Merkmals der Verleumdung wider besseren Wissens bzw. des direkten Vorsatzes bezüglich der Unwahrheit der getätigten Äusserungen hielt das Bezirksgericht Meilen bezüglich des Vorwurfs des Betrugs fest, dass die Gesuchstellerin an der Erbenversammlung vom 8. August 2008 in keinen Irrtum versetzt worden sei. Die Gesuchstellerin sei aufgrund ihrer Reaktionen, d.h. ihrer E-Mail vom 30. August 2008 und derjenigen ihres Bruders vom 12. August 2008, ebenfalls von einer unverbindlichen Zusicherung der Übernahme der zur Erbmasse gehörenden Liegenschaft durch B. ausgegangen (Urk. 5/2 S. 15). Im Weiteren mangle es an einer Vermögensdisposition zum Nachteil der Gesuchstellerin und ihres Bruders und zugunsten von B. . Aus der E- Mail-Korrespondenz der Miterben gehe hervor, dass keiner von ihnen davon ausgegangen sei, dass die jeweils mitgenommenen Sachen (Schmuck aus der Erbmasse) zu Eigentum übernommen werden, sondern zur blossen Aufbewahrung zu Sicherheitszwecken mit der Zusicherung keiner Zuteilung von Erbsachen (Urk. 5/2 S. 16). Die Gesuchstellerin habe demnach den Vorwurf des Betrugs wider besseren Wissens erhoben und sich damit der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB schuldig gemacht. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Erbenversammlungsprotokoll (Urk. 5/2 S. 17 f.). Schliesslich erachtete das Bezirksgericht Meilen auch die erhobenen Vorwürfe der mangelhaften Fähigkeit von D. zur Finanzierung der Liegenschaft (Betrug und Falschbeurkundung) als haltlos, da die vom Bruder der Gesuchstellerin eingeholten Steuerdaten klar zeigten, dass D. durchaus in der Lage gewesen wäre, die erwähnte Liegenschaft zu finanzieren. Die Gesuchstellerin habe auch diese Vorwürfe wider besseren Wissens zur Anzeige gebracht.

    Das Bezirksgericht Meilen bejahte demnach bezüglich sämtlicher ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in der ergänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 das subjektive Tatbestandsmerkmal wider besseren Wissens und sprach die Gesuchstellerin der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 5/2 S. 20).

  4. Urteil des Bezirksgerichts Winterthur

    Das Bezirksgericht Winterthur hatte im Strafverfahren GG170009 zu beurteilen, ob sich die Gesuchstellerin mit der Strafanzeige vom 19. November 2008 und der ergänzten Strafanzeige vom 30. Juli 2009 der falschen Anschuldigung schuldig

    gemacht habe, da die verzeigten Personen (B. , D.

    und RA Dr.

    C. ) aktenkundig als Nichtschuldige zu betrachten seien (Urk. 5/1 S. 14 = Thek 4 Urk. 12/76).

    Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt das Bezirksgericht Winterthur zusammengefasst fest, dass sich in den Akten gewisse Anhaltspunkte dafür fänden, dass auch die Gesuchstellerin nicht von einer fixen Übernahmezusicherung für die Liegenschaft ausgegangen sei und nahm dabei unter anderem Bezug auf die E-Mail der Gesuchstellerin vom 30. August 2018 (recte: 2008). An der Hauptverhandlung habe die Gesuchstellerin indes Unterlagen eingereicht, die für eine

    gegenteilige Annahme sprechen würden, nämlich dass B.

    nach dem Verständnis der Gesuchstellerin bei der Erbenversammlung vom 8. August 2008 eine bindende Übernahmeofferte abgegeben habe. Unter diesen Umständen sei die Annahme nicht völlig von der Hand zu weisen, dass sich die Gesuchstellerin sub-

    jektiv getäuscht gefühlt habe, als RA Dr. C.

    am 22. August 2018 (recte:

    2008) habe verlauten lassen, B. sei nun doch nicht bereit, die Liegenschaft selber zu übernehmen. Entsprechend sei auch zumindest denkbar, dass die Gesuchstellerin der Meinung gewesen sei, das von RA Dr. C. nachträglich erstellte Protokoll der Erbenversammlung stimme nicht mit dem damals Besprochenen überein (Urk. 5/1 S. 16 f.). Ebenfalls könne der Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass die Schmucksachen nur sicherungshalber

    an B.

    übergeben worden seien. Nicht erwiesen sei zudem, dass die Gesuchstellerin jemals gesicherte Kenntnis der finanziellen Verhältnisse D. gehabt habe. Es sei ihr gar nie möglich gewesen, zu beurteilen, ob er zum Zeitpunkt der Erbenversammlung in der Lage gewesen wäre, die Finanzierung der Nachlassliegenschaft an B. mittels eines Darlehens zu gewährleisten (Urk. 5/1 S. 17 f.).

    Das Bezirksgericht Winterthur verneinte demnach aufgrund der genannten äusseren Umstände ein Handeln wider besseren Wissens und sprach die Gesuchstellerin mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei.

  5. Würdigung des angerufenen Revisionsgrundes

    1. Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2013 noch unter der Herrschaft des inzwischen aufgehobenen Privatstrafklageverfahrens ergangen ist (vgl. dazu Art. 456 StPO). Die frühere kantonalzürcherische Strafprozessordnung sah vor, dass bei Ehrverletzungsdelikten die geschädigte Person ein Sonderverfahren in Gang zu setzen hatte, welches vor den zivilen Gerichtsinstanzen (d.h. vor dem Friedensrichteramt und dem Bezirksgericht) durchgeführt wurde (§§ 286 ff. StPO ZH, §§ 309 ff. StPO ZH), während die Verfolgung der übrigen Delikte, wozu auch der Tatbestand der falschen Anschuldigung gehört, schon damals ausschliesslich der ordentlichen Strafbehörden vorbehalten war. Es war mithin gesetzlich eine Aufteilung in zwei verschiedene Verfahrensarten vorgesehen, wodurch konsequenterweise auch zwei Strafentscheide resultierten. Dies ist im vorliegenden Fall auch der Grund, dass zwei Strafentscheide über den (teilweise) gleichen Lebenssachverhalt bestehen.

    2. Es lässt sich demnach zwar festhalten, dass sowohl das Bezirksgericht Meilen als auch das Bezirksgericht Winterthur (unter anderem) aufgrund der er-

gänzenden Strafanzeige vom 30. Juli 2009 ein strafrechtlich relevantes Handeln der Gesuchstellerin zu beurteilen hatten, indes aufgrund anderer Anklagen bzw. zu beurteilenden Straftatbeständen. Sowohl der Straftatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als auch derjenige der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB verlangen in subjektiver Hinsicht aufgrund des Tatbestandsmerkmals wider besseren Wissens einen direkten Vorsatz. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, ein eventualvorsätzliches Handeln genügt nicht (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB,

3. Aufl., Art. 174 N 3 und Trechsel/Pieth, a.a.O, Art. 303 N 8). Das Vorliegen eines Handelns wider besseren Wissens bzw. direkt vorsätzlichen Handelns kann gerichtnotorisch, soweit sich die beschuldigte Person nicht geständig zeigt, regelmässig nur anhand äusserer Umstände und feststellbarer Indizien sowie Erfahrungsregeln ermittelt werden, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2; 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.3.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Bei

der Beurteilung der Erfüllung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmales griffen die beiden Gerichte demnach teilweise auf dieselben äusseren Umstände, Indizien und Erfahrungssätze zurück und würdigten sie unterschiedlich. Dabei handelt es sich jedoch um keinen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, da es sich um ausschliesslich rechtliche Erwägungen handelt, ob der subjektive Tatbestand der Verleumdung bzw. der falschen Anschuldigung im Sinnes eines direkten Vorsatzes erfüllt ist. Es ist eine Rechtsfrage, ob anhand der äusseren Umstände der rechtsgenügende Schluss gezogen werden kann, dass die Gesuchstellerin die ergänzende Strafanzeige wider besseren Wissens erhob nicht, und damit eine Verleumdung und/oder eine falsche Anschuldigung beging. Dass das Bezirksgericht Winterthur die äusseren Umstände (teilweise) anders würdigte als das Bezirksgericht Meilen dies früher tat, ist mithin rechtlicher Natur. Im Übrigen lässt sich auch von keiner Unverträglichkeit sprechen, da den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts Winterthur entnommen werden kann, dass gewisse Anhaltspunkte für die Unwahrheit der Äusserungen bestanden hätten, jedoch aufgrund der an der Hauptverhandlung beigebrachten Unterlagen der Gesuchstellerin und ihren Ausführungen kein direkter Vorsatz bzw.

ein Handeln wider besseren Wissens rechtsgenügend nachgewiesen werden könne. Es genügt, wie erwähnt, für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nicht, wenn die Gesuchstellerin es bloss für möglich hielt (sog. Eventualvorsatz), dass ihre Behauptungen falsch seien.

Schliesslich sind unterschiedliche rechtliche Erwägungen über den zumindest teilweise gleichen Lebenssachverhalt einer Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin nicht zugänglich. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist demnach abzuweisen.

IV. Kostenfolgen

Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Ausgangsgemäss sind der Gesuchstellerin die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.festgesetzt.

  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • die Gesuchstellerin

    • die Gesuchsgegnerin B.

    • den Gesuchsgegner RA Dr. C.

    • das Bezirksgericht Meilen

    • das Bezirksgericht Winterthur

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Meilen und Winterthur (je unter Rücksendung der Akten).

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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