Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR180014 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 03.04.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Übertretung des Strassenverkehrsrechtes |
Zusammenfassung : | Die Gesuchstellerin hat mehrfache Übertretungen des Strassenverkehrsrechts begangen und beantragt eine Revision gegen diverse Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich. Es wird diskutiert, ob ihr Vertreter, B., das Anwaltsmonopol verletzt. Die Revision wird als zulässig erachtet, da die Gesuchstellerin neue Tatsachen vorbringt. Jedoch wird festgestellt, dass das Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich ist, da die relevanten Umstände bereits bekannt waren und die Einsprachefristen nicht eingehalten wurden. Die Gerichtskosten von CHF 300 werden der Gesuchstellerin auferlegt. |
Schlagwörter : | Revision; Stadtrichteramt; Verfahren; Befehl; Verfahren; Befehle; Sachen; Revisionsgesuch; Tatsachen; Person; Übertretung; Gericht; Rechtsmittel; Vertreter; Kanton; Klienten; Fahrzeug; Kantons; Eingabe; Anwaltsmonopol; Personen; Urteil; Beweismittel; Zeitpunkt; Behörde; Einsprache; Präsidialverfügung |
Rechtsnorm: | Art. 127 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 85 StPO ; |
Referenz BGE: | 130 IV 72; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR180014-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 3. April 2019
in Sachen
,
Gesuchstellerin vertreten durch B.
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend mehrfache Übertretung des Strassenverkehrsrechtes Revision gegen diverse Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich
Erwägungen:
In den Jahren 2012 und 2015-2018 wurde die Gesuchstellerin aufgrund zahlreicher Übertretungen der Verkehrsvorschriften in 37 Verfahren mit insgesamt 33 Strafbefehlen des Stadtrichteramtes Zürich jeweils mit Bussen bestraft, teilweise unter Anordnung entsprechender Ersatzfreiheitsstrafen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Urk. 5).
Mit Eingabe vom 15. September 2018 liess die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter ein Revisionsgesuch an das Stadtrichteramt Zürich (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) einreichen und zumindest sinngemäss aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuches beantragen (Urk. 1). Das Stadtrichteramt leitete das Revisionsgesuch mit Schreiben vom 20. September 2018 zuständigkeitshalber an das Obergericht Zürich weiter (Urk. 4). Nachdem dem Revisionsgesuch der Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 die aufschiebende Wirkung verweigert worden war (Urk. 7), leitete das Stadtrichteramt gleichentags das von der Gesuchstellerin persönlich unterzeichnete Revisionsbegehren vom 19. September 2018 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 11 und Urk. 13). Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, zum Revisionsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen sowie die Originalakten einzureichen (Urk. 23). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 nahm das Stadtrichteramt fristgerecht Stellung (Urk. 28). Nachdem der Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2018 Frist zur Vernehmlassung zur Eingabe des Stadtrichteramtes und ihrem Vertreter zur Frage des Anwaltsmonopols angesetzt worden war (Urk. 31), liess sich die Gesuchstellerin mit Zuschrift vom 26. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom
7. November 2018 wurden dem Stadtrichteramt diverse Eingaben der Gesuchstellerin zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 39). Das Stadtrichteramt verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 41).
1. Das Stadtrichteramt wirft die Frage auf, ob der Vertreter der Gesuchstellerin, B. , diese im vorliegenden Verfahren vertreten dürfe das Anwaltsmonopol verletzt werde (Urk. 28 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom
22. Oktober 2018 wurde dem Vertreter der Gesuchstellerin, nachdem bereits in der Verfügung vom 21. September 2018 ein entsprechender Hinweis angebracht worden war (Urk. 7 S. 3), Frist angesetzt, hierzu Stellung zu nehmen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 31). Der Vertreter der Gesuchstellerin liess sich in der Folge mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 zu diesem Punkt vernehmen (Urk. 37 S. 2 f.).
Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO bleibt die Verteidigung beschuldigter Personen Anwälten vorbehalten, die nach Anwaltsrecht dazu berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Im Übertretungsstrafverfahren ist die (nicht berufsmässige) Verteidigung durch Personen ohne Anwaltspatent zulässig (Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. § 11 Abs. 3 AnwG). Im Kanton Zürich ist die nichtberufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren vom Anwaltsmonopol damit ausgenommen (LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 127).
B. ist nicht im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen (Stand
18. Januar 2019, http://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Aufsichtskommission/Anwalt sregister.pdf., zuletzt besucht am 13. Februar 2019). Ferner ist auszuschliessen, dass er in einem Anwaltsregister eines anderen Kantons eingetragen ist, da er nichts solches geltend macht (vgl. Urk. 37 S. 2 f.). Vorliegend wird die Revision diverser Strafbefehle beantragt, die im Rahmen von Übertretungsstrafverfahren erlassen wurden. Deshalb ist bzw. wäre die Vertretung der Gesuchstellerin durch B. zulässig, wenn er nicht berufsmässig Personen vertritt.
führt aus, Privatdetektiv zu sein und sich als Detective zu be-
zeichnen, weil er in seiner Haupttätigkeit seine Klienten berate und für seine Klienten versuche, gerichtsverwertbare Information zu erlangen. Er habe noch nie
Schwierigkeiten bezüglich der Vollmacht gehabt und habe Klienten vor Administrativbehörden und Schlichtungsbehörden vertreten. Es gehe um Ordnungsbussen und nach Auffassung von C. (Gesamtgeschäftsführer und Rechtskonsulent der D. _) dürfe er die Gesuchstellerin in diesem Fall vertreten. Er vertrete die Gesuchstellerin unentgeltlich (Urk. 37 S. 2 f.).
Die Haupttätigkeit B. ' ist gemäss seinen Angaben insbesondere die Beratung von Klienten. Er bezeichnet sich als Privatdetektiv. Allerdings habe er auch schon Klienten vor Administrativund Schlichtungsbehörden vertreten, was eher auf eine berufsmässige Ausübung hindeutet. Besucht man die Website der
(www. https://www.D. .ch/Privat-Detektiv.htm; zuletzt besucht am
13. Februar 2019) führt B.
zu seinem Aufgabenbereich aus: In meinem
Hauptaufgabenbereich berate ich meine Klientschaft und vermittle meine Klienten an -Juristen, Detektiven ggf. an Beratungsstellen. Weiter unterstütze ich auch beratend Berufskollegen bei -Analysen. Dass er regelmässig Personen vertritt, geht aus der Umschreibung seiner Tätigkeit und seinen Angaben im vorliegenden Verfahren nicht hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass er nicht berufsmässig Personen vor Gerichten, Behörden etc. vertritt. Die
Vertretung der Gesuchstellerin durch B. letzt das Anwaltsmonopol nicht.
ist demzufolge zulässig und ver-
Die Revision Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c)
Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.).
2. Nachdem der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 Frist angesetzt worden war bekannt zu geben, gegen welche Verfahren sich die Revision richte (Urk. 31), liess sie mit Zuschrift vom 26. Oktober 2018 erneut ausführen, dies seien die Verfahren 2018-021-307, 2017-056-619, 2017-054-462,
2017-047-615, 2017-040-513, 2017-038-539, 2017-038-085, 2017-042-088 und
weitere (Urk. 37 S. 1). Weitergehende Ausführungen wurden nicht gemacht; insbesondere bezeichnete die Gesuchstellerin nicht, gegen welche weiteren Verfahren sich die Revision richtet. Es ist somit in Übereinstimmung mit dem Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 19. September 2018 (Urk. 13) - davon auszugehen, dass sie die Revision der Strafbefehle, die im Rahmen der Verfahren 2018-021-307, 2017-056-619, 2017-054-462 (recte: 2017-054-562; vgl. Urk. 5
und Urk. 30/6), 2017-047-615, 2017-040-513, 2017-038-539, 2017-038-085 und
2017-042-088 ergingen, beantragt.
Die Gesuchstellerin macht zumindest sinngemäss geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Sie habe keinen Führerschein, ihr Mann sei Besitzer und Lenker des Fahrzeuges, sie sei nicht gefahren (vgl. Urk. 1; Urk. 13; Urk. 14; Urk. 25; Urk. 33; Urk. 37). Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu
sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 410; HEER, a.a.O., N 34 zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 zu Art. 410). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss allerdings als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war wozu keine Veranlassung bestand (Urteil 6B_147/2018 vom 24. August 2018
1.3 mit Hinweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.; zur konstant restriktiven Rechtsprechung etwa die neueren Urteile 6B_509/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2, 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3, 6B_350/2017 vom 6. November
2017 E. 1.2.3, 6B_503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichtes 6B_1099/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3).
Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch wie bereits angetönt - damit, dass sie gar keinen Führerschein habe, weshalb sie im Zeitpunkt der Übertretungen das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Ihr Ehemann habe das Fahrzeug gelenkt.
Gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich besass die Gesuchstellerin vom 14. April 2011 bis zum 13. April 2013 einen Lernfahrausweis der Kategorie B (Urk. 18 und Urk. 19/2). Im Zeitpunkt der in Frage stehenden Übertretungen, die allesamt aus den Jahren 2017 und 2018 datieren (vgl. Urk. 5), war die Gesuchstellerin somit in der Tat nicht im Besitz eines Führerausweises. Dies kann zwar darauf hindeuten, dass die Gesuchstellerin das Fahrzeug in den fraglichen Zeitpunkten nicht gelenkt hat, zumal der Ehemann der Gesuchstellerin schriftlich bestätigte, für die Bussen verantwortlich zu sein (Urk. 35). Allerdings
kann man, auch wenn man nicht über einen Führerausweis verfügt, ein Fahrzeug lenken. Unabhängig davon gilt indes Folgendes: Diese Tatsachen und Umstände, nämlich dass die Gesuchstellerin keinen Führerausweis besessen und das Fahrzeug nicht gelenkt habe bzw. nicht habe lenken können, da sie am Arbeiten gewesen sei (vgl. Urk. 25; Urk. 33; Urk. 36/1-8), waren zwar dem Stadtrichteramt bei Erlass der entsprechenden Strafbefehle offenbar nicht bekannt. Sie hätten jedoch durch die Gesuchstellerin ohne Weiteres im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vorgebracht werden können.
Ein schützenswerter Grund, weshalb sie dies verschwieg, wird nicht dargetan. Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, ihr Mann habe ihr einiges nicht gesagt und wichtige Briefpost vorenthalten. Gemäss den Akten konnten die zu beurteilenden Strafbefehle der Gesuchstellerin bzw. ihrem Ehegatten allesamt zugestellt werden, bei deren fünf bestätigte die Gesuchstellerin selbst deren Erhalt mit ihrer Unterschrift (Urk. 30/1/3/1; Urk. 30/3/3/1; Urk. 30/4/2/1; Urk. 30/5/2/1; Urk. 30/8/3/1), drei Strafbefehle wurden ihrem Ehemann zugestellt bzw. er bestätigte deren Empfang unterschriftlich (Urk. 30/2/2/1; Urk. 30/6/2/1; Urk. 30/7/2/1). Dass drei der Strafbefehle ihrem Ehegatten zugestellt wurden, stellt keinen schützenswerten Grund dar. Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO ist eine Zustellung an eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person nämlich zulässig. Zudem hätte die Gesuchstellerin auch diesen Umstand in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen können.
Die Gesuchstellerin hätte die Tatsachen, die sie nun mittels Revision vorbringt, damit bereits mittels Einsprachen gegen die jeweiligen Strafbefehle nach deren Erhalt bzw. deren Kenntnisnahme vorbringen können und müssen. Dies hätte zur Eröffnung entsprechender Strafuntersuchungen geführt, mit der alle wichtigen Umstände abgeklärt worden wären. Indem die Gesuchstellerin die ihr bereits früher bekannten Umstände erst im vorliegenden Verfahren vorbringt, erscheint ihr Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren und den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Nachdem es die Gesuchstellerin selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefristen einzuhalten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als
rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Demnach ist auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind damit ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen. Da die Gesuchstellerin alleinerziehende Mutter ist, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.anzusetzen.
Es wird beschlossen:
Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 19. September 2018 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
den Vertreter der Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin
das Stadtrichteramt Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der Akten [Urk. 30/1-8])
das Amt für Justizvollzug.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 3. April 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
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