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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SR180008: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Gesuchsteller hat Einsprache gegen einen Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach erhoben und gleichzeitig ein Revisionsgesuch eingereicht. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers argumentiert, dass der Strafbefehl nicht korrekt zugestellt wurde und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wird über die rechtsgenügende Zustellung des Strafbefehls diskutiert und festgestellt, dass das Statthalteramt Bülach nicht korrekt gehandelt hat. Das Obergericht des Kantons Zürich ist für das Revisionsgesuch zuständig, während das Statthalteramt Bülach über die Gültigkeit der Einsprache entscheiden muss. Das Revisionsbegehren wird abgelehnt, die Kosten des Verfahrens trägt der Gesuchsteller.

Urteilsdetails des Kantongerichts SR180008

Kanton:ZH
Fallnummer:SR180008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SR180008 vom 02.07.2018 (ZH)
Datum:02.07.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Übertretung SVG
Schlagwörter : Revision; Statthalteramt; Gesuch; Rechtsvertreter; Bülach; Gesuchs; Befehl; Gesuchsteller; Wiederherstellung; Verfahren; Einsprache; Entscheid; Gericht; Beschuldigten; Frist; Revisionsgesuch; Verfahrens; Wiederherstellungs; Wiederherstellungsgesuch; Obergericht; Kantons; Gesuchstellers; Prozessordnung; Erwägungen; Rechtsmittel; Befehls; äumt
Rechtsnorm:Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 87 StPO ;
Referenz BGE:140 IV 192;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SR180008

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR180008-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

C. Baumgartner

Beschluss vom 2. Juli 2018

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller

    verteidigt durch Rechtsanwalt X.

    gegen

    Statthalteramt des Bezirks Bülach,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend Übertretung SVG

    Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 3. November 2017 (ST.2017.9739)

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgegenstand

      Mit Eingabe vom 22. März 2018 erhob der Gesuchsteller zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 3. November 2017. Gleichzeitig stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch in Bezug auf den genannten Strafbefehl (Urk. 1). Zur Begründung der Anträge führte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aus, der Strafbefehl vom 3. November 2017 sei lediglich dem Gesuchsteller und nicht ihm, dem Prozessvertreter, zugestellt worden. Dies obwohl er sich gegenüber der Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 15. September 2017 legitimiert habe. Demzufolge würden die Behörden ersucht, von erneuten Zahlungserinnerungen an den Beschuldigten abzusehen (Urk. 1 S. 1). Zum Materiellen des Strafbefehls führte der Rechtsvertreter aus, beim Tatfahrzeug handle es sich zwar um ein auf den Gesuchsteller zugelassenes Fahrzeug, dieses werde aber auch von Familienangehörigen benutzt, so der Erinnerung des Gesuchstellers zufolge auch zum Tatzeitpunkt (Urk. 1 S. 2).

    2. Gesetzliche Bestimmungen

      1. Wiederherstellung

        Der Rechtsvertreter stellte einen Wiedereinsetzungsantrag, was in der schweizerischen Terminologie im Strafprozessrecht als Gesuch um Fristwiederherstellung bezeichnet wird. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 94 Abs. 1 vor, dass eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann. Dabei hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Der Stand des Verfahrens ist für die Einreichung des Gesuchs ohne Belang. Auch die Rechtskraft des Urteils vermag die Wiederherstellung einer (Rechtsmittel-)Frist

        nicht auszuschliessen (Riedo, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 94 N 3).

      2. Revision

        1. Gleichzeitig stellte der Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 Abs. 1 StPO die Revisionsgründe abschliessend. Danach kann eine beschwerte Partei die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO). Weiter kann die Revision verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b. StPO) sich erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt wurde (Art. 410 Abs. 1 lit. c. StPO). Schliesslich ist die Revision unter bestimmten Bedingungen wegen der Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zulässig (Art. 410 Abs. 2 StPO).

        2. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Indessen tritt das Gericht gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig unbegrün- det ist es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016).

    3. Vorrang und Zuständigkeiten

      1. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erhob mit Schreiben vom 16. Januar 2018 (eingereicht per Fax) beim Statthalteramt Bülach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. November 2017 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Urk. 12/5.1). Am 22. Januar 2018 beantwortete das Statthalteramt Bülach die Eingabe des Rechtsvertreters dahingehend, dass er keine gültige Vollmacht eingereicht habe und dass Faxeingaben nicht verwertbar seien. Die Amtshandlungen betreffend den Strafbefehl seien ordnungsgemäss ausgeführt

        worden, der Entscheid korrekt zugestellt und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Weiter teilte das Statthalteramt dem Rechtsvertreter mit, es bestehe die Möglichkeit, beim Obergericht die Revision des Entscheids zu beantragen (Urk. 12/6). Mit Datum vom 29. Januar 2018 übermittelte der Rechtsvertreter dem Statthalteramt per Fax eine Vollmacht, welche mangels Leserlichkeit vom Statthalteramt zurückgewiesen wurde (Urk. 12/7.1, Urk. 12/8). Mit Schreiben vom

        8. Februar 2018 liess der Rechtsvertreter dem Statthalteramt Bülach eine Kopie der Vollmacht zukommen (Urk. 12/9.1. und Urk. 12/9.2.). In der Folge nahm das Statthalteramt Bülach keine weiteren Amtshandlungen vor (Urk. 14).

      2. Mit eingangs erwähntem Antrag stellte der Rechtsvertreter des Beschuldigten beim hiesigen Gericht erneut ein Wiederherstellungsgesuch und reichte Einsprache sowie ein Revisionsbegehren ein.

      3. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass für den Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch das Statthalteramt Bülach, für das Revisionsgesuch hingegen das Obergericht des Kantons Zürich zuständig ist. Dabei hat grundsätzlich die Wiederherstellung von Fristen Vorrang gegenüber der Revision von Entscheiden, was dazu führt, dass bei gleichzeitigem Vorliegen eines Wiederherstellungsund eines Revisionsgesuchs auf letzteres mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist (Riedo, in: Basler Kommentar Strafprozessrecht, 2. Auflage, Art. 94 N 82-83).

      4. Vorliegend stellt sich allerdings aufgrund des Vorbringens des Rechtsvertreters die Frage, ob in materieller Hinsicht überhaupt ein Wiederherstellungsgesuch zu behandeln ist. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bestreitet die rechtsgenügende Zustellung des Strafbefehls vom 3. November 2017. Gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, gültig an diesen zugestellt. Aus Sicht des Rechtsvertreters hat keine gültige Zustellung des Strafbefehls vom 3. November 2017 stattgefunden. Demzufolge hätte die Frist von 10 Tagen für das Erheben der Einsprache gar nicht zu laufen begonnen und könnte auch nicht verstrichen sein. Dies wiederum führt dazu, dass zu beurteilen ist, ob die vom Rechtsvertreter mit Datum vom

        16. Januar 2018 erhobene Einsprache gültig erfolgt ist. Über ein Wiederherstellungsgesuch ist erst dann zu entscheiden, soweit feststeht, dass der Strafbefehl korrekt zugestellt worden ist, die Einsprachefrist zu laufen begonnen hat und schliesslich unbenutzt verstrichen ist.

      5. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache entscheidet. Das Schreiben des Statthalteramts Bülach vom 22. Januar 2018 (Urk. 12/6), in welchem es entschied das Verfahren nicht weiterzuführen, ist somit mit den strafprozessualen Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar (vgl. BGE 140 IV 192).

    4. Fazit

      Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf das Revisionsbegehren des Beschuldigten mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO). Damit ist in diesem Verfahren das sinngemässe Begehren des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung (Absehen von Zahlungserinnerungen) gegenstandslos. Im Weiteren ist die Sache an das Statthalteramt Bülach weiterzuleiten, welches über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO zu entscheiden hat. Soweit das Statthalteramt am Strafbefehl festhält, wird das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden haben. Erst in einem weiteren Schritt (je nach Verfahrensausgang) hätte das Statthalteramt Bülach über das Wiederherstellungsgesuch zu befinden.

    5. Kosten und Entschädigung

Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Gesuchsteller unterliegt damit im Revisionsverfahren. Allerdings ist von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen, zumal das Verfahren durch eine Empfehlung von Seiten einer Behörde veranlasst wurde. Demzufolge sind die Kosten für das Revisionsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von der Ausrichtung einer Prozessentschädigung an den Gesuchsteller ist mangels Antrags abzusehen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. März 2018 wird nicht eingetreten.

  2. Die Akten werden zur Bearbeitung der Strafsache im Sinne der Erwägungen an das Statthalteramt Bülach überwiesen.

  3. Die Kosten für das Revisionsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten

    • das Statthalteramt Bülach (unter Rücksendung der Akten)

  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 2. Juli 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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