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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SR180007: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller hat beim Obergericht des Kantons Zürich eine Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon eingereicht. Er fordert die Aufhebung des Urteils wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Straftaten. Der Gesuchsteller behauptet, dass ein kommissarischer Sachwalter falsche Aussagen gemacht und entlastende Beweise zurückgehalten habe. Er verlangt die Neuuntersuchung des Falls und die Einstellung von Massnahmen zum Schutz der Betroffenen. Das Gericht tritt jedoch nicht auf das Revisionsgesuch ein und legt die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts SR180007

Kanton:ZH
Fallnummer:SR180007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SR180007 vom 12.06.2018 (ZH)
Datum:12.06.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_676/2018
Leitsatz/Stichwort:Ungetreue Geschäftsbesorgung etc.
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Verfahren; Sachwalter; Urteil; Revisionsgr; Gesuchstellers; Sachen; Verfahren; Tatsachen; Sachwalters; Gericht; Kantons; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Verfahrens; Anklage; Revisionsbegehren; Berufung; Behörde; Sinne; Vermögen; Person; Anklageschrift
Rechtsnorm:Art. 153 StGB ;Art. 253 StGB ;Art. 301 StPO ;Art. 358 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 122;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SR180007

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR180007-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 12. Juni 2018

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller

    gegen

    Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

    Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2014 (DG140012)

    Erwägungen :

    1. Revisionsgesuch

      Mit Eingabe vom 27. April 2018 stellte der Gesuchsteller beim hiesigen Gericht ein Revisionsbegehren (Urk. 1). Dazu reichte er diverse Unterlagen ein (Urk. 2/1-29), welche er mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ergänzte (Urk. 4, Urk. 6). Der Gesuchsteller verlangt mit seinem Revisionsbegehren die Aufhebung des gegen ihn im abgekürzten Verfahren ausgefällten Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10 Juli 2014 betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, mehrfacher Urkunden-

      fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB (Urk. 2/1). Die Anträge des Gesuchstellers lauten wie folgt (Urk. 2/1 S. 2):

      1. Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben.

      2. Die Revisionsgegnerin 1 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Untersuchung neu einzuleiten und sofortige Massnahmen zum Schutze verbleibender Daten, der Versi-

        cherten der B.

        Vorsorgestiftung in D.

        vorzunehmen wie auch

        des BVG Sicherheitsfonds.

      3. Gegen den kommissarischen Sachwalter der B.

        Vorsorgestiftung in

        D. , Rechtsanwalt C. , sei die zuständige Behörde anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die nachfolgend dokumentierten Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen.

      4. Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers seien bis zur Klärung der Revision mit einer superprovisorischen Massnahme umgehend zu stoppen und die zuständige Staatsanwaltschaft I des

        Kantons Zürich, Abteilung , Büro , [Adresse] entsprechend anzuweisen.

      5. Der Revisionsführer sieht sich ausser Stande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder Vermögen noch Einkommen hat. Aus diesem Grund beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

    2. Gesetzliche Bestimmungen

        1. Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 StPO die Revisionsgründe abschliessend.

        2. Dem vorliegenden Revisionsbegehren liegt ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich zugrunde, welches im abgekürzten Verfahren erging. Eine beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss bei der Durchführung des abgekürzten Verfahrens notwendig verteidigt sein (Art. 130 lit. e. StPO). Die Anklageschrift enthält unter anderem das Strafmass und den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten (Art. 360 Abs. 4 lit. b und h StPO). Das Gericht führt eine Hauptverhandlung durch, anlässlich welcher es die beschuldigte Person befragt und feststellt, ob sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zugrunde liegt und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt. Es findet kein Beweisverfahren statt (Art. 361 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Damit weist das abgekürzte Verfahren einen summarischen Charakter auf. Dieser steht mit der beschränkten Rechtsmittelmöglichkeit in Zusammenhang. Gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO kann eine Partei mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nur geltend machen,

          sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Da die Parteien der Anklageschrift im Wissen um die Folgen zustimmen, ist die Beschränkung der Berufungsgründe rechtsstaatlich akzeptabel. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt entgegen dem Wortlaut von Art. 360 Abs. 1 lit. h. StPO bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren ein Revisionsgrund vor (Art. 410 Abs. 1 it. c StPO), ebenso bei schwerwiegenden Willensmängeln. Anders verhält es sich beim Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorbringen ist gestützt auf den Gesetzeswortlaut gegen ein im abgekürzten Verfahren ergangenes Urteil als Revisionsgrund unzulässig. Dieser Ausschluss stimmt mit dem Wesen des abgekürzten Verfahrens überein, zumal die Zulassung neuer Tatsachen und Beweismittel als Revisionsgründe mit einem fehlenden Beweisverfahren unvereinbar ist (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.2.1. bis E. 3.2.6.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_17/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.).

        3. Verfahren

      Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig unbegründet wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich unbegründet sind (BGE 143 IV 122 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).

    3. Vorbringen des Gesuchstellers

        1. Zur Begründung seines Revisionsgesuch beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 410 Abs. 1 lit. a. und eventualiter auf Art. 410 Abs. 1 lit. c. StPO. Dazu führt er im Rahmen der Einleitung (Urk. 2/1 S. 3 f., A.) aus, die zentrale Rolle bei der strafrechtlichen Untersuchung und seiner späteren Verurteilung habe der im Juli

          2012 eingesetzte kommissarische Sachwalter RA C.

          gespielt, der die Auf-

          gabe gehabt habe, die Loyalität und Integrität des Revisionsführers als Stiftungs-

          rat der B.

          BVG zu prüfen und der BVG Stiftungsaufsicht D.

          darüber

          schriftlich zu berichten. Der Sachwalter C.

          habe hierzu über eine Einzelvollmacht und über alle Bankkonti verfügt. Danach habe sich ein korruptes und mehrfach widersprüchliches Verhalten des eingesetzten Sachwalters abgespielt, um den Gesuchsteller zu belasten und ihn verurteilen zu lassen. Der Sachwalter habe mehrmals entlastende Beweise unterschlagen, einen auf falschen Tatsachen beruhenden Zwischenbericht zu Lasten des Revisionsführers verfasst sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich willentlich falsche Aussagen gemacht und so auf das Verfahren eingewirkt. Hätte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich über die damals bereits vorhandenen, entlastenden Dokumente verfügt, so wäre es nie zu einer Verurteilung seiner Person wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gekommen. Die B. BVG habe nie einen finanziellen Schaden erlitten. Um die Tragweite des korrumpierenden Verhaltens des Sachwalters richtig einzuschätzen, sei von Bedeutung, dass es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handle, welcher die Vorsorgebranche bestens kenne und welchem die Auswirkungen seines rechtswidrigen Handelns jederzeit bewusst gewesen sei. Er habe billigend in Kauf genommen, den Gesuchsteller zu Unrecht verurteilen zu lassen. Er habe mit dem Zurückbehalten von entlastenden Dokumenten die U-Haft des Gesuchstellers verlängert, um diesen zu zermürben, damit er schliesslich ein abgekürztes Verfahren nach den Vorgaben des Sachwalters akzeptiert habe. Nach langen neun Monaten U-Haft habe er (der Gesuchsteller) nachgegeben und das abgekürzte Verfahren akzeptiert, um seine Familie mit Kleinkindern wiedersehen zu können. Die nachweislich kerngesunde B. BVG sei wegen der bewusst falsch dargestellten Sachlage gesamtliquidiert worden. Dies einzig, um die rechtswidrigen Handlungen und die Bereicherung des Sachwalters zu verbergen. Der Sachwalter sei einziger Stiftungsrat und Geschäftsführer sowie Liquidator zugleich gewesen, was gegen das BVG verstosse. Die vorgeschriebenen Kontrollstellen seien vom Sachwalter geschickt ausgehe-

          belt worden, was den versicherten Kunden der B.

          BVG und dem Sicherheitsfonds einen Schaden von CHF 20 Mio. verursacht habe.

        2. Unter dem Titel Sachverhalt (Urk. 2/1 S. 4, B.) zeichnet der Gesuchsteller weiter die Ereignisse und Gegebenheiten des Falls aus seiner Sicht auf. Dabei stellt er in seinen Ausführungen insgesamt fest, dass die Darstellungen des Sachwalters vor und im Untersuchungsverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Der Sachwalter habe die Tatsachen bewusst falsch dargestellt. Insbesondere weist der Gesuchsteller auf den Zwischenbericht des Sachwalters vom 30.08.2012 hin, welcher jeglicher Logik entbehre, tendenziös sei und in völligem Gegensatz zu den Geschehnissen und Tatsachen stehe. Es sei unzweifelhaft, dass der Sachwalter die kerngesunde B. BVG zu Unrecht liquidiert und sich dadurch massiv bereichert habe. Der Gesuchsteller reicht im Revisionsverfahren

      verschiedene Dokumente ein, welche zeigen sollen, dass die B.

      BVG bis

      zur Verurteilung des Gesuchstellers niemals einen Vermögensschaden durch die Stiftungsräte bzw. den Gesuchsteller erlitten und nie eine Unterdeckung vorgelegen hatte (Urk. 2/4.1 bis 2/29). Zusammenfassend hält der Gesuchsteller fest, der Sachwalter habe aus eigenem Interesse auf das Verfahren eingewirkt, indem er entlastende Beweise zurückbehalten, einen inhaltlich unwahren Zwischenbericht verfasst sowie Falschaussagen gemacht habe, um einen Vermögensschaden vorzugaukeln. Dies sei nur möglich gewesen aufgrund eines Versagens aller BVG Kontrollorgane, wie den PK Experten, die Revisionsstelle und vor allem die zuständige BVG Stiftungsaufsichtsbehörde D. . Sie alle hätten dem Sachwalter blind vertraut und seine falschen Anschuldigungen nie überprüft. Der Sachwalter habe das mehrschichtige Kontrollprinzip des BVG zu seinen Gunsten ausgehebelt. Nur dadurch sei das rechtswidrige Handeln des Sachwalters möglich geworden (Urk. 2/1 S. 16).

    4. Vorprüfung

        1. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 beruhe auf einem falschen Tatsachenfundament. Vorab rügt der Gesuchsteller, der Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung

          sei ergangen, obwohl der B.

          BVG gar nie ein Vermögensschaden entstanden sei und auch nie eine Unterdeckung bestanden habe. Der vom Sachwalter erstellte Zwischenbericht sei unwahr. Er stehe in völligem Gegensatz zu den Geschehnissen und Tatsachen. Mit dieser Rüge bringt der Gesuchsteller unter Verweis auf die eingereichten Unterlagen vor, es lägen neue für das Urteil relevante Tatsachen und Beweismittel vor, womit er sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a. beruft. Wie oben dargelegt ist indessen ein Urteil, das im abgekürzten Verfahren ergangen ist, gestützt auf diesen Grund nicht revisionsfähig. Soweit der Gesuchsteller überdies geltend macht, der Sachwalter habe sein Amt nicht den Vorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge entsprechend ausgeführt, so stellt dies keinen Revisionsgrund dar, zumal sich die Revision nur gegen die materielle Urteilsgrundlage richtet und nicht gegen Tatsachen, welche das Verfahren betreffen.

        2. Im Rahmen seiner Einleitung bringt der Gesuchsteller zudem vor, durch das Zurückbehalten von entlastenden Dokumenten durch den Sachwalter sei die U-Haft verlängert worden. Das Ziel des Sachwalters sei gewesen, ihn (den Gesuchsteller) zu zermürben, damit er dem abgekürzten Verfahren zustimme. Nach neun Monaten Haft, habe er dann das abgekürzte Verfahren akzeptiert, um endlich seine Familie wiedersehen zu können. Möglicherweise trifft es zu, dass die Haft noch fortgedauert hätte, wenn der Gesuchsteller damals dem abgekürzten Verfahren nicht zugestimmt hätte. Eine solche durch die Haft ausgelöste Drucksituation war indessen allein auf die strafprozessualen Gegebenheiten zurückzuführen. Sie kann deshalb keinen Grund für eine spätere Revision darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2017 vom 15. März 2018 E. 1.7.). Zudem war der Gesuchsteller entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im abgekürzten Verfahren anwaltlich vertreten. Überdies war er als vormaliger Stiftungsrat der

          B.

          BVG über sämtliche Vorgänge im Unternehmen informiert, weshalb ihm

          die Konsequenzen des abgekürzten Verfahrens zweifelsohne bewusst sein mussten.

        3. Es kann somit festgehalten werden, dass auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers, soweit es sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO stützt, nicht einzutreten ist.

        4. Schliesslich ruft der Gesuchsteller (eventualiter) auch Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO als Revisionsgrund an. Bezüglich dieses Revisionsgrunds nennt der Gesuchsteller rechtswidriges Verhalten des Sachwalters (darunter Falschaussagen, Unterdrücken von Beweismitteln, wissentlich unwahre Angaben im Zwischenbericht, Bereicherungsvorwürfe). Aus der vorstehenden Zusammenfassung der Gesuchsbegründung geht hervor (vgl. oben Ziff. 3.1. und 3.2.), dass sich die Rügen des Gesuchstellers inhaltlich teilweise nicht eindeutig vom Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO abgrenzen lassen, zumal sich einige der gegen den Sachwalter gerichteten Vorwürfe letztlich ebenfalls auf die vom Gesuchsteller (neu) vorgenommene, eigene Bewertung der Sachlage reduzieren lassen. Sie sind somit aufgrund der eingeschränkten Revisionsfähigkeit des Urteils im abgekürzten Verfahren nicht von Belang. Soweit der Gesuchsteller durch das Vorgehen des Sachwalters strafrechtlich relevantes Verhalten vermutet, wovon aufgrund seines in Ziffer 3 gestellten Antrags auszugehen ist, so ist festzuhalten, dass ein Revisionsantrag gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden kann. Dieser Revisionsgrund muss sich aus einem Strafverfahren ergeben, soweit ein Täter noch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann (vgl. dazu Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 410 N 18-19). Grundsätzlich wäre die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Sachwalter möglich. Zumindest liegen keine gegenteilige Hinweise vor. Jedoch macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass ge-

      gen den Sachwalter der B.

      Vorsorgestiftung in D.

      RA C.

      ein

      Strafverfahren durchgeführt wurde ein solches hängig ist. Insoweit steht fest, dass nicht erwiesen ist, dass durch eine strafbare Handlung auf das gegen den

      Gesuchsteller ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 eingewirkt worden ist. Bei dieser Ausgangslage ist auf das Revisionsbegehren auch nicht einzutreten, soweit es sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. c. StPO stützt.

    5. Weitere Anträge

      Nachdem auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten ist, erweisen sich die übrigen Anträge des Gesuchstellers, mit Ausnahme des Antrags betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. nachfolgend), als obsolet. Das Berufungsgericht ist keine Strafverfolgungsbehörde. Strafanzeigen sind bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO)

    6. Kostenfolge

    1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller beantragt im Revisionsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Dazu führt er aus, er sehe sich ausserstande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder über das eine noch das andere verfüge (vgl. Urk. 2/2).

    2. Die Strafprozessordnung sieht keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit eines Gesuchstellers vor. Indessen ist es gestützt auf Art. 425 StPO grundsätzlich möglich, dass die Strafbehörde Forderungen aus Verfahrenskosten stundet, herabsetzt erlässt. Jedoch verlangt die genannte Bestimmung nicht, dass bereits im Urteil darüber zu befinden ist, ob eine Person von der Kostentragungspflicht (teilweise) entbunden wird, zumal dies die definitive Abschreibung der entsprechenden Kosten zur Folge hätte. Solche Kosten könnten von der Strafbehörde auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner später in günstige finanzielle Verhältnisse kommen sollte. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Gesuchsteller nicht vor, zumal er

angesichts seines Alters noch lange im Erwerbsleben stehen wird. Dennoch ist bei der Kostenfestsetzung auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte, angespannte finanzielle Situation Rücksicht zu nehmen. Entsprechend ist für dieses Verfahren eine moderate Gerichtsgebühr von Fr. 400.-festzusetzen. Im Übrigen kann auf die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rücksicht genommen werden.

Das Gericht beschliesst:

  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. April 2018 wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an

    • den Gesuchsteller

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

  4. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 12. Juni 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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