Zusammenfassung des Urteils SR120018: Obergericht des Kantons Zürich
Der Text handelt von einem langwierigen Scheidungsverfahren, in dem es um Besuchsrechte, Gutachten und Unterhaltsbeiträge geht. Der Beklagte hat Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eingelegt, die sein Besuchsrecht aufgehoben und die Unterhaltsbeiträge abgelehnt hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Berufung des Beklagten abgewiesen und die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte nicht mittellos ist und somit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Der Beschluss wurde am 11. Juni 2014 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR120018 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 07.08.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Revision |
Schlagwörter : | Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Stadt; Stadtrichteramt; Verfügung; StPO/ZH; Verfahren; Revisionsgr; Recht; Betreibungsamt; Verfahren; Verzei; Revisionsverfahren; Urteil; Zustellung; Tatsache; Verzeigung; Busse; Wiederaufnahme; Revisionsgesuch; Stadtrichteramtes; Ersatzfreiheitsstrafe; Verurteilte; Sinne; Sachen; Kantons; Verfügung; Wiederaufnahmegesuch; Prozessordnung |
Rechtsnorm: | Art. 169 StGB ;Art. 292 StGB ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 85 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Praxis, 2. Auflage, Zürich, Art. 429 StPO, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR120018-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark
Beschluss vom 7. August 2012
in Sachen
Gesuchsteller
gegen
betreffend
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Gegen den Gesuchsteller A.
lief beim Betreibungsamt B.
eine Lohnpfändung. Im Rahmen dieser Lohnpfändung wurde er am 10. Juli 2008 und 11. November 2009 aufgefordert, jeden Monat (jeweils bis zum 5. Tag) beim Betreibungsamt zu erscheinen und über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Ihm wurde angedroht, dass die Nichtbefolgung dieser Aufforderung gemäss Art. 169 StGB und Art. 292 StGB bestraft werde (Anhang zu Urk. 2/8).
Am 16. Dezember 2009 reichte das Betreibungsamt B. beim Stadtrichteramt Zürich eine Verzeigung gegen den Gesuchsteller wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren ein (Urk. 2/8). Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 (Nr. 2010-000-174) bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Gesuchsteller wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gestützt auf Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 200.-, wobei für schuldhafte Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen angesetzt wurde (Urk. 2/9 = 2/10). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 zog das Betreibungsamt B. seine Verzeigung vom
16. Dezember 2009 zurück (Urk. 2/6).
Nachdem der Gesuchsteller die Busse sowie die ihm auferlegten Kosten auch nach einer Mahnung (Urk. 2/4) nicht bezahlte, erging am 28. Juli 2011 ein Verlustschein (Urk. 2/3). Am 10. August 2011 erfolgte eine Fälligkeitsanzeige betreffend Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Sache, d.h. es wurde festgehalten, dass die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Busse trete (Urk. 2/2).
Am 6. Juni 2012 teilte die Stadt Zürich, Verlustscheininkasso, dem Gesuchsteller mit, dass er eine letzte Möglichkeit habe, die Busse zu bezahlen, ansonsten er zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgeboten werde (Urk. 2/1).
Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte der Gesuchsteller ein Wiederaufnahmegesuch im Verfahren Nr. 2010-000-174 ein und beantragte, dieses Verfahren sei aufzuheben, da ihm die Strafverfügung vom 26. Januar 2011 nicht korrekt
zugestellt worden sei. Zudem habe das Betreibungsamt B. gung vom 16. Dezember 2009 zurückgezogen (Urk. 1).
Anwendbares Recht
seine Verzei Das Wiederaufnahmebzw. Revisionsgesuch richtet sich gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 ergangen ist. Zwar sind in Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Bestimmungen der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG/ZH) anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). Jedoch sind Revisionsverfahren nach den Verfahrensregeln von Art. 411 ff. StPO zu behandeln, allerdings unter Berücksichtigung der Revisionsgründe des kantonalen Rechts (vgl. ZR 110 [2011] 89 mit Hinweisen).
Vorliegen eines Revisionsgrundes
Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten kann aus den in § 449 StPO/ZH abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden:
Es wurde durch ein Verbrechen ein Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt (Ziff. 1).
Seit der Verurteilung wurde ein Strafurteil ausgefällt, das mit dem ersten Urteil in unverträglichem Widerspruch steht (Ziff. 2).
Es werden Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, die dem erkennenden Richter nicht bekannt waren und die alleine in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Verurteilten eine mildere Bestrafung rechtfertigen (Ziff. 3).
Das Revisionsverfahren weist bezüglich Verfahrensherrschaft ähnliche Züge wie der Zivilprozess auf, indem der Gesuchsteller das Verfahren massgebend mitgestaltet; ihm obliegt die Verantwortung für die Sammlung des Stoffes, ihm kommt eine umfassende Behauptungsund Beweisführungslast zu (BSK StPO - Heer, Basel 2011, Art. 410 N 12; Fingerhuth, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 411 N 3). Im Revisionsverfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht; vielmehr hat der Verurteilte darzutun, dass ein Revisionsgrund gegeben ist (BSK StPO -
Heer, a.a.O., Art. 412 N 1). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO, vgl. schon
§ 439 Abs. 2 StPO/ZH). Form und Begründung richten sich nach Art. 385 StPO und Art. 390 StPO (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 411 N 1).
Der Gesuchsteller vermag in seinem Gesuch keinen Revisionsgrund im Sinne von § 449 StPO/ZH darzutun. Die Revisionsgründe von § 449 Ziff. 1 und Ziff. 2 StPO/ZH fallen vorliegend ohnehin ausser Betracht.
Wie bereits erwähnt macht der Gesuchsteller primär geltend, die Strafverfügung Nr. 2010-000-174 vom Stadtrichteramt Zürich vom 26. Januar 2011 sei nicht korrekt zugestellt worden (Urk. 1). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Strafverfügung vom 16. Dezember 2009 datiert (Urk. 2/8) und dem Gesuchsteller mit Schreiben des Stadtrichteramtes vom 26. Januar 2011 (Urk. 2/5) lediglich mitgeteilt wurde, dass die fragliche Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Das Schreiben vom 26. Januar 2011 an den Gesuchsteller stellt ohnehin kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung vom
16. Dezember 2009 ist folgendes festzuhalten: Mit dem Revisionsgrund von § 449 Ziff. 3 StPO/ZH soll der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde gelegt wurde und nun als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Revisionsrechtlich relevante Tatsachen und Beweismittel betreffen mithin den Sachverhalt. Eine allenfalls fehlerhaft erfolgte Zustellung der Strafverfügung ist keine solche Tatsache (und selbstredend kein Beweismittel) und stellt somit keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Zustellung mittels Einschreiben im kantonalen Recht nicht vorgeschrieben war (§ 177 Abs. 1 GVG/ZH i.V.m. § 187 Abs. 1 GVG/ZH; vgl. aber Art. 85 Abs. 2 StGB). Nachdem dem Gesuchsteller die Strafverfügung unbestrittenermassen zugestellt worden war, spielt es keine Rolle, dass sich eine solche Zustellung empfiehlt, da nur so nachgewiesen werden kann, ob und wann die Zustellung erfolgte.
Soweit der Gesuchsteller mit seinem weiteren Vorbringen geltend machen will, aufgrund des Rückzuges der Verzeigung durch das Betreibungsamt
B.
habe es an einer Voraussetzung für den Erlass der Strafverfügung
gefehlt, ist er primär auf das zutreffende Schreiben des Stadtrichteramtes vom
26. Januar 2011 (Urk. 2/5) zu verweisen. Die Strafverfügung wurde am 18. Januar 2010 erlassen, während der Rückzug der Verzeigung vom 23. Dezember 2010 datiert und somit erst nach Erlass der Verfügung und Eintritt der Rechtskraft erfolgte. Eine Tatsache ist neu im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO/ZH, wenn sie im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden war, aber der Richter keine Kenntnis von ihr hatte. Nachträgliche Entwicklungen können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich somit beim Rückzug der Verzeigung nicht um eine neue Tatsache im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO/ZH.
Nachdem die im Wiederaufnahmegesuch vorgebrachten Gründe, weshalb das Strafverfahren wieder aufgenommen werden soll, keinen Revisionsgrund im Sinne von § 449 StPO/ZH darstellen, sich das Wiederaufnahmegesuch mithin als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten. Unter den gegebenen Umständen konnte von der Einholung einer Stellungnahme des Stadtrichteramtes Zürich abgesehen werden (Art. 412 Abs. 3 StPO).
Kostenund Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. auch § 396a StPO/ZH).
Es wird beschlossen:
Auf das Revisionsgesuch von A. wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsteller
das Stadtrichteramt Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
das Stadtrichteramt Zürich
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 7. August 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Stark
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