Zusammenfassung des Urteils SF230009: Obergericht des Kantons Zürich
Das Gerichtsurteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Firma A______ SA und der Firma B______. Die Firma A______ SA hatte einen Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt, der vom Gericht abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass die Firma A______ SA die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF tragen und zusätzlich 1300 CHF an die Firma B______ zahlen muss. Die Firma A______ SA legte gegen dieses Urteil Einspruch ein, um die Entscheidung aufzuheben und forderte, dass die Firma B______ innerhalb von 20 Tagen eine Sicherheitsleistung von 18000 CHF erbringen solle. Das Gericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils ab und entschied, dass die Kosten im Zusammenhang mit dieser Entscheidung später festgelegt werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SF230009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 27.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verlängerung der Sicherheitshaft |
Schlagwörter : | Antrag; Antragsgegner; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Verwahrung; Vollzug; Antragsgegners; Kantons; Verfügung; Urteil; Bundesgericht; Obergericht; Kammer; Bezirksgericht; Einschätzung; Therapie; Verfahren; Verlängerung; Bundesgerichts; Beschluss; Kinder; Massnahmen; Verfahren; Sexualdelikte; Kindern; Anordnung; ängert |
Rechtsnorm: | Art. 227 StPO ;Art. 364a StPO ;Art. 364b StPO ;Art. 59 StGB ;Art. 64 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF230009-O/U/as
präsidialVerfügung vom 27. Juli 2023
in Sachen
Antragsgegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Antragstellerin
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft
Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2023 (Datum Posteingang: 17. Juli 2023; Urk. 47), mit welcher bei der hiesigen Kammer die Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt wird,
und nach Einsicht in die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung vom
uli 2023 (Urk. 51), mit welcher diese darum ersucht, die Sicherheitshaft um
3 Monate zu verlängern, da die Beschwerde von Ende Mai 2023 datiere und es in Anbetracht des gewichtigen Grundrechtseingriffs des Freiheitsentzugs möglich sein müsse, innerhalb von 3 Monaten darüber zu entscheiden,
sowie nach Einsicht in die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom
uli 2023 (Datum Posteingang: 24. Juli 2023; Urk. 52), mit welcher diese die HaftVerlängerung um 6 Monate, Längstens bis zum Abschluss des Obergerichtlichen Strafverfahrens beantragt, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in den verschiedenen, seit dem 3. November 2022 ergangenen Haftentscheide verweist, unter dem abschliessenden Hinweis, dass beim Antragsgegner nach wie vor eine überdurchschnittliche Gefahr bestehe, erneut schwere Sexualdelikte gegenüber Kindern zu verüben, weshalb weiterhin eine erhebliche gefährdung der öffentlichen Sicherheit und damit die Voraussetzung für die beantragte HaftVerlängerung gegeben sei,
in der Erwägung,
dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts gemäss Art. 364b
Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall für den Entscheid betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.1.),
dass die Anordnung und die Verlängerung der Sicherheitshaft während des selbststündigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO in Art. 364a und Art. 364b StPO geregelt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.3. f.),
dass Sicherheitshaft gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO angeordnet beziehungsweise verlängert werden kann, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (lit. a) und
die Person sich deren Vollzug entzieht (lit. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen ein schweres Vergehen begeht (lit. b Ziff. 2),
dass nach Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2010 die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. August 2011 (Urk. 4/15) das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldspräche wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie, Gewaltdarstellungen und Tierquälerei sowie das Strafmass von 3 Jahren Freiheitsstrafe bestätigte, indes anstelle einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung eine stationüre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnete und zugunsten selbiger den Vollzug aufschob,
dass die gegen das Obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2012 (Urk. 4/22) abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, womit das Obergerichtliche Urteil in Rechtskraft erwuchs,
dass in der Folge nach verschiedenen, gescheiterten Massnahmenversuchen (vgl. Urk. 4/23 ff.) schliesslich das Amt für Justizvollzug JUV mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 4/186) beim Bezirksgericht Zürich die Verwahrung des Antragsgegners beantragte, da gemäss dem damalig behandelnden Mass- nahmezentrum St. Johannsen die Massnahme sinngemäss als gescheitert gelte und eine Verwahrung zu prüfen sei,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2017
(Urk. 4/192) den Antrag auf Verwahrung abwies und eine (erneute) stationüre therapeutische Massnahme für die Dauer von 3 Jahren anordnete, wobei der Antragsgegner bis zum möglichen Antrag in Sicherheitshaft verblieb (vgl. Urk. 4/194, i.V.m. Urk. 4/207, 4/214, 4/220 und 4/224),
dass das JUV die mit Verfügung vom 9. August 2018 (Urk. 4/234) in Vollzug gesetzte Massnahme mit Verfügung vom 7. September 2018 (Urk. 4/243) infolge anhaltender Therapieverweigerung des Antragsgegners wieder aufhob, ihn per
11. September 2018 in Sicherheitshaft versetzte und mit Antrag vom 24. Oktober 2018 (Urk. 4/251) nochmals die Verwahrung des Antragsgegners beantragte,
dass das Bezirksgerichts Zürich mit Beschluss vom 28. Januar 2019 (Urk. 4/275) die Verwahrung anordnete, aber nach hiergegen erhobener Be-
schwerde des Antragsgegners das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Urk. 4/281) stattdessen erneut eine stationüre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anordnete,
dass das JUV mit Verfügung vom 30. September 2019 (Urk. 4/294) die rechtsKräftig gewordene Anordnung in Vollzug setzte,
dass das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. B. vom 10. August 2022 (Urk. 4/390) mit Verfügung vom 3. November 2022 (Urk. 1/2) infolge Aussichtslosigkeit die stationüre Massnahme aufhob und beim Bezirksgericht Zürich erneut die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB sowie beim Zwangsmassnahmengericht Zürich für die Dauer des Nachverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft beantragte,
dass das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung vom
10. November 2022 (Urk. 2) gestützt auf die gutachterliche Einschätzung den Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben erachtete und deshalb Sicherheitshaft anordnete, welche es mit Verfügungen vom 27. Januar 2023 (Urk. 17) und vom 2. Mai 2023 (Urk. 39) verlängerte,
dass das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, mit Beschluss vom 9. Mai 2023 (Urk. 43) die Verwahrung des Antragsgegners anordnete und mit Beschluss vom
17. Mai 2013 (Urk. 46) aufgrund der als gegeben erachteten Wiederholungsgefahr die Sicherheitshaft bis zum möglichen Massnahmenantritt, Längstens aber bis zum 17. August 2023 verlängerte,
dass sich dem Antrag des JuWe vom 3. November 2022 auf Verwahrung (Urk. 1/2) und dem letzten Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums
St. Johannsen vom 23. September 2022 (Urk. 4/393) sowie den übrigen Vollzugsakten (vgl. Urk. 4) entnehmen lässt, dass der Antragsgegner sich bereits seit der ersten, am 7. Mai 2012 erfolgten In-Vollzug-Setzung der vom Obergericht des Kantons Zürich angeordneten stationüren therapeutischen Massnahme wiederholt und in verschiedenen Einrichtungen einer Therapieaufnahme verweigerte und willentlich einer therapeutischen Auseinandersetzung entzog, wobei er zeitweise gar in Hungerstreik trat, sodass der allgemeine Vollzugsverlauf von teilweise bis gar nicht vorhandener Kooperation und Absprachefühigkeit und dem Unwillen, an den Vollzugszielen mitzuwirken, Geprägt sei,
dass Dr. med. B. in seinem psychiatrischen Gutachten vom
10. August 2022 (Urk. 390) zusammengefasst festhält, dass beim Antragsgegner eine pädophile STürung vom nicht-ausschliesslichen Typ, sexuell orientiert auf Jungen mit zusätzlichen (deliktrelevanten) hebephilen Anteilen (dies im Sinne ei- ner Erweiterung der 2016 erfolgten Diagnose des Vorgutachters), eine sexuell sadistische STürung und eine kombinierte persönlichkeitssTürung mit narzisstischen, passiv-aggressiven (negativistischen) und paranoiden zügen vorlägen, mithin schwere psychische STürungen, mithin in der persönlichkeit des Antragsgegners verankerte, langfristige Dispositionen, auf welche sich die Anlassdelikte massgeblich zurückführen liessen, wohingegen umweltbezogene und situationsspezifische Faktoren keine besondere Rolle für die Anlass- und die Früheren Delikte gespielt hätten (vgl. a.a.O. S. 135 ff.),
dass Dr. med. B. die wiederholte Therapieverweigerung und das therapieschädigende Verhalten des Antragsgegners als prognostisch ungünstig erachtet, da beim Antragsgegner eine unzureichende STürungseinsicht (insbeson- dere bezüglich der persönlichkeitssTürung) und Therapiemotivation sowie eine Ablehnung empfohlener gruppentherapeutischer und medikamentöser Behandlungsoptionen vorliege und sich ein selbstkritischer Umgang mit der bisherigen
Delinquenz und den zugrundeliegenden Faktoren nur sehr eingeschränkt erken- nen lasse (a.a.O. S. 137 f.),
dass Dr. med. B. das Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte (Handsonals auch Pornographie-Delikte) auch bei BeRücksichtigung des hohen Alters des Antragsgegners weiterhin als überdurchschnittlich (für erneute Sexualdelikte 23 % innerhalb von 5 Jahren resp. für irgendein Gewaltdelikt [inkl. eines Kontakt- Sexualdelikts] 38.1 %,) konstatiert und eine hohe Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle festhält, wobei sich in einer Vergleichsstichprobe von Kindesmissbrauchstätern 29 % Rückfällige Sexualstraftäter ergeben habe und bei einem Rückfall am ehesten Hands-on-Delikte (i.S.v. sexuellen Missbrauchshandlungen und sexueller Nötigung inkl. manueller und oraler Kontakte und sadomasochistischer Inszenierung, aber wahrscheinlich ohne Anwendung Körperlicher Gewalt) auf präpuberTüre puberTüre Männliche Kinder Jugendliche (a.a.O.
S. 138 f.),
dass gemäss Dr. med. B. die bisherige Behandlung das Risiko für er- neute Sexualdelikte nicht relevant reduziert habe, wofür massgeblich die mangelhafte Therapiemotivation und -fühigkeit sowie das verweigernde bzw. therapieschädigende Verhalten des Antragsgegners als Ausdruck und Folge dessen PersönlichkeitssTürung verantwortlich sei, wobei es auch unwahrscheinlich erscheine, dass sich dieser zukönftig konstruktiver und nachhaltiger auf eine Therapie respektive Medikation und Bearbeitung der deliktrelevanten Problembereiche einlassen werde, sodass aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwar eine bedingte Entlassung nicht zu empfehlen sei, aber die Weiterführung der stationüren Mass- nahme als wenig zielführend erachtet werden müsse und deren Aufhebung befürwortet werden könne (a.a.O. S. 137 ff.),
dass nach Einschätzung von Dr. med. B. innerhalb von 1 bis 3 Jahren nach einer Entlassung die Verwirklichung eines mittelgradigen Risikoszenarios am wahrscheinlichsten sei, bei dem sich der Antragsgegner zunächst kooperativ zeigen würde, dann in schrittweisen Lockerungen letztlich entlassen würde, aber im weiteren Verlauf, konfrontiert mit sTürkeren Problemen, Frustrationen und unerfällten Wünschen nach einer Intimbeziehung mit Männlichen Kindern und Jugendlichen, woraufhin er wieder Kontakte zu solchen suchen, entsprechende sexuelle Phantasien entwickeln und einschlägige Pornographie konsumieren würde, so- dass der überstieg in ein ungünstiges Szenario mit erneuten Hands-on-Delikten wahrscheinlich würde (a.a.O. S. 127-131 und 140 f.),
dass aufgrund der gutachterlichen Einschätzung ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete Verwahrung Bestand haben wird, womit dem Antragsgegner der (weitere) Freiheitsentzug droht,
dass gestützt auf die gutachterliche Einschätzung das zumindest sehr stark Erhöhte Risiko besteht, dass der Antragsgegner, würde er entlassen, Rückfällig würde und dabei unter anderem erneute sexuelle Handlungen mit Männlichen Kindern und Jugendlichen zu erwarten wären,
dass insbesondere in Anbetracht der gutachterlichen Einschätzung und des bisherigen Massnahmenverlaufs keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um diesem Risiko adäquat entgegenzutreten,
dass sich eine Verlängerung der Sicherheitshaft denn auch angesichts der drohenden Verwahrung als verhältnismässig erweist,
dass an dieser Einschätzung schliesslich nichts ändert, dass das vom Antragsgegner am 23. Januar 2023 (Urk. 18) gestellte Ausstandsbegehren gegen den für das Nachverfahren zuständigen Vorsitzenden derzeit noch beim Bundesgericht hängig ist (vgl. Urk. 26 i.V.m. Urk. 29 und 30) und der Antragsgegner gegen die angeordnete Verwahrung am 31. Mai 2023 Beschwerde erheben liess (vgl. Urk. 2),
dass sich das Haftverfahren bei vorbestehender Sicherheitshaft sinngemäss nach Art. 227 StPO richtet (Art. 364b Abs. 3 StPO), weshalb die Haft zu befristen ist (Art. 227 Abs. 7 StPO),
dass das Beschwerdeverfahren UH230181 erst seit Ende Mai 2023 läuft (vgl. Urk. 2), weshalb sich eine Verlängerung der Sicherheitshaft um 6 Monate (berechnet ab heute) als verhältnismässig erweist,
dass für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Verteidigung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH230181 zu entschädigen sein wird,
wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Spiess)
Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum 27. Januar 2024.
Der Antragsgegner kann bei der Verfahrensleitung jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.
Die Kosten für dieses Verfahren fallen ausser Ansatz.
Schriftliche Mitteilung an
die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich
das Gefängnis Zürich
die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH230181), unter Rücksendung der Akten.
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- Gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 27. Juli 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Tresch
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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