Zusammenfassung des Urteils SF190001: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren des Amts für Justizvollzug gegen eine Person, die wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, über einen Antrag auf nachträgliches Tätigkeitsverbot entschieden. Es wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Gericht, das Bezirksgericht Horgen, für die Anordnung des Tätigkeitsverbots zuständig ist. Die Entscheidung wurde an das Bezirksgericht Horgen überwiesen, und das Verfahren wurde abgeschlossen, ohne Gerichtsgebühren zu erheben. Der Beschluss wurde verschiedenen Parteien schriftlich mitgeteilt, und es besteht die Möglichkeit, bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen zu erheben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SF190001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 07.02.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Tätigkeitsverbot |
Schlagwörter : | Gericht; Kantons; Tätigkeitsverbot; Bundesgericht; Urteil; Vollzug; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Instanz; Justizvollzug; Antrag; Urteil; Kammer; Anordnung; Zuständigkeit; Botschaft; Grundurteil; Entscheid; Bundesgerichts; Massnahme; Obergericht; Tätigkeitsverbots; Abteilung; Bewährungs; Vollzugsdienste |
Rechtsnorm: | Art. 363 StPO ;Art. 451 StPO ;Art. 65 StGB ;Art. 67d StGB ; |
Referenz BGE: | 142 IV 307; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF190001-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Beschluss vom 7. Februar 2019
in Sachen
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
im Verfahren SB160072 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
betreffend Tätigkeitsverbot
Erwägungen:
Die Gesuchsgegnerin befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank im Vollzug der mit Urteil der hiesigen Kammer vom 7. Dezember 2016 (SB160072) unter anderem wegen Mordes verhängten Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, dem Obergericht, es sei gestützt auf Art. 67d Abs. 2 StGB ein nachträgliches Tätigkeitsverbot für die Gesuchsgegnerin anzuordnen (Urk. 1).
Nach dem Wortlaut von Art. 67d Abs. 2 StGB kann das Gericht [ ] auf Antrag der Vollzugsbehörde bei gegebenen Voraussetzungen nachträglich ein Tätigkeitsverbot anordnen. Über die (funktionelle) Zuständigkeit innerhalb des Instanzenzugs schweigt sich Art. 67d Abs. 2 StGB indes aus.
Der Botschaft lässt sich zur Zuständigkeitsfrage immerhin Folgendes entnehmen (Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontaktund Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) als indirektem Gegenvorschlag vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8819, S. 8865):
Die Verbote sollen wie die anderen Sanktionen grundsätzlich vom Gericht im Grundurteil angeordnet werden. Analog den therapeutischen Massnahmen sollen die Verbote aber vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde auch nachträglich geändert angeordnet werden können (vgl. Art. 62c Abs. 6 und 65 Abs. 1 StGB).
Die Botschaft verweist mit anderen Worten auf die Bestimmungen zur nachträglichen Massnahmenanordnung. Der in diesem Zusammenhang einschlägige
Art. 65 Abs. 1 StGB normiert, dass dasjenige Gericht zuständig ist, welches die Strafe ausgesprochen hat.
Das Bundesgericht hat nunmehr die Frage geklärt, ob damit für den Fall, dass ein Berufungsurteil ergangen ist - das erstoder zweitinstanzliche Gericht gemeint ist.
In einem (unpublizierten) Entscheid aus dem Jahre 2013 erwog das Bundesgericht das Folgende (Urteil des Bundesgerichts 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013
E. 2.3.2 m.w.H.; Hervorhebungen hinzugefügt):
Für die nachträgliche Massnahmeanordnung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB ist in Anwendung von Art. 363 StPO somit grundsätzlich das Gericht zuständig, wel- ches erstinstanzlich das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat (vgl. auch die Übergangsbestimmung gemäss Art. 451 StPO). Die Zuständigkeitsregelung im StGB ergibt nichts Abweichendes. Darin wird das Gericht für zuständig erklärt, welches die Strafe ausgesprochen die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 StGB). Nach der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BBl 1999 II 1979 ff., S. 2100) handelt es sich um das Gericht, welches das Urteil gefällt hat. Ob damit das erstoder aber das zweitinstanzliche Gericht gemeint ist, lässt sich dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht eindeutig entnehmen [ ], weshalb unter Vorbehalt einer abweichenden kantonalen Regelung auf die StPO abzustellen ist.
In seinem jüngsten, publizierten Entscheid bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung (BGE 142 IV 307 E. 2.2; Hervorhebung hinzugefügt.):
Die nachträgliche Anordnung einer Massnahme im Sinn von Art. 65 Abs. 1 StGB erfolgt in Anwendung der prozessualen Bestimmungen über das Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts (Art. 363 ff. StPO). Zustän- dig ist in der Regel das Gericht, welches erstinstanzlich das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat [ ]. In den Verfahren nach Art. 363 ff. StPO geht es um die nachträgliche Abänderung Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen. Es soll damit nicht ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil korrigiert, sondern einer späteren Entwicklung Rechnung getragen werden.
Das kantonale Organisationsrecht (GOG; LS 211.1) enthält keine davon abweichende Zuständigkeitsvorschrift, die gemäss dem ersten zitierten Bundesgerichtsentscheid allenfalls vorbehalten wäre.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für die beantragte Anordnung des nachträglichen Tätigkeitsverbots stets das erstinstanzliche Gericht, vorliegend mithin das Bezirksgericht Horgen, zuständig ist.
Das muss auch mit Blick auf die Rechtsweggarantie und das Erfordernis des doppelten Instanzenzugs gelten. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Gesuchsgegnerin für die vorliegend zu beurteilende Frage (nachträgliches Tätigkeitsverbot) eine zweite Instanz mit voller Kognition verwehrt sein sollte, nur weil das Grundurteil von der Berufungsinstanz ausgesprochen wurde. Auch liesse sich die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, dass einer Gesuchsgegnerin zwei Instanzen zur Verfügung stehen, wenn das Grundurteil der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen ist, hingegen nur eine Instanz, wenn das Grundurteil von der Berufungsinstanz gefällt wurde.
Das vorliegende Verfahren ist somit als durch Überweisung an das zuständige Gericht erledigt abzuschreiben, unter ausgangsgemässer Kostenregelung. Eine Entschädigung ist mangels Aufwendungen keine zuzusprechen.
Im Hinblick auf das anstehende Verfahren ist der zuständigen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich von diesem Beschluss Mitteilung zu machen.
Es wird beschlossen:
Der Antrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, vom 19. Dezember 2018 auf Anordnung eines nachträglichen Tätigkeitsverbots wird im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Horgen überwiesen.
Das vorliegende Verfahren (SF190001-O) wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Schriftliche Mitteilung an
Rechtsanwalt MLaw X.
die Gesuchsgegnerin persönlich
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Weiterleitung des Antrags (Urk. 1) sowie der Vollzugsakten (Urk. 2/1-26)).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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