Zusammenfassung des Urteils SF180001: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller wurde vom Bezirksgericht Dietikon von verschiedenen Vorwürfen freigesprochen, darunter qualifizierte sexuelle Nötigung. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und forderte die Fortsetzung der Sicherheitshaft. Das Berufungsgericht verlängerte die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein. Das Haftentlassungsgesuch wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Haft weiterhin erfüllt waren. Der Richter, Herr M. Langmeier, entschied, dass die Sicherheitshaft fortgesetzt wird.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SF180001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 06.03.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 1B_176/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Berufung; Urteil; Gesuchsteller; Tatverdacht; Aussage; Privatkläger; Staatsanwalt; Verfahren; Privatklägerin; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Person; Berufungsgericht; Entscheid; Haftentlassungsgesuch; Vorinstanz; Verteidigung; Verfahrens; Kollusionsgefahr; Haftgr; Verfahren; Gesuchstellers; Zuständigkeit; Freispruch; Aussagen |
Rechtsnorm: | Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 231 StPO ;Art. 232 StPO ;Art. 233 StPO ;Art. 31 BV ; |
Referenz BGE: | 137 IV 122; 139 IV 270; 140 IV 196; |
Kommentar: | -, Praxis StPO, Art. 399 StPO, 2018 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF180001-O/U/cwo
Präsidialverfügung vom 6. März 2018
in Sachen
,
Gesuchsteller
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Dezember 2017 wurde der Gesuchsteller von den Vorwürfen der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Nötigung freigesprochen (Urk. 95 S. 2; Urk. 21). Mit gleichentags ergangenem Beschluss entliess die Vorinstanz den Gesuchsteller aus der Sicherheitshaft; zufolge der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft mit gleichzeitigem Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft entschied sie jedoch, dass der Gesuchsgegner weiterhin in Sicherheitshaft zu bleiben habe und nicht entlassen werden dürfe (Urk. 2/100). Das Berufungsgericht verlängerte nach Durchführung einer Anhörung am 27. Dezember 2017 (Urk. 2/106) mit Präsidialverfügung vom selben Tag die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst (Urk. 2/107). Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller am 1. Februar 2018 Beschwerde am Schweizerischen Bundesgericht erheben (Urk. 2/111 und Urk. 2/112/2). Mit Urteil vom 6. Februar 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (Urk. 2/112/1).
Das vorliegende Haftentlassungsgesuch vom 14. Februar 2018 ging gleichentags, vorab per Fax, hierorts ein (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu dessen Beurteilung zu äussern; zudem wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 8). Mit Eingabe vom
19. Februar 2018 äusserte sich der Gesuchsteller fristgerecht zur Frage der Zuständigkeit (Urk. 13). Auch zu jener Eingabe liess sich die Staatsanwaltschaft nicht (mehr) vernehmen (vgl. Urk. 15).
Sobald das Berufungsgericht angerufen worden ist, verleihen Art. 231-233 StPO der Verfahrensleitung dieses Gerichtes verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitshaft. Sie kann auf die vom erstinstanzlichen Gericht nach einem freisprechenden Urteil angeordnete Entlassung aus der Haft zurückkommen (Art. 231 Abs. 2 StPO), die Versetzung in Haft wegen neuer Tatsachen, die sich während des Berufungsverfahrens ergeben haben, anordnen (Art. 232 StPO) und über die während des Berufungsverfahrens gestellten Haftentlassungsgesuche entscheiden (Art. 233 StPO). Sie ist ebenfalls zuständig, um die Aufrechterhaltung der Haft anzuordnen, wenn die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, über diesen Punkt zu entscheiden (in Pra 2012 [Nr. 113] S. 791 publiziertes Urteil 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.3).
Auch die Verteidigung geht in casu von der Zuständigkeit des Berufungsgerichtes aus (Urk. 13), obwohl die Verfahrensleitung an sich erst nach Ausfertigung des begründeten Urteils mit Übermittlung der Berufungsanmeldung sowie der Akten an das Berufungsgericht übergeht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 399; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1d zu
Art. 399). Es rechtfertigt sich daher, Art. 231 Abs. 2 StPO analog anzuwenden. Damit liegt die Zuständigkeit für Entscheide in Haftsachen gemäss Art. 61 lit. c StPO beim Präsidenten des Berufungsgerichtes, d.h. vorliegend der I. Strafkammer des Obergerichtes, als Verfahrensleiter.
1. Allgemeines
Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2 StPO ist an den allgemeinen Vorgaben von Art. 221 StPO zu messen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (Urteil des Bundesgerichtes 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen im Sinne von Art. 212 StPO und Art. 221
StPO (dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsoder Ausführungsgefahr) zu bejahen sind und gegebenenfalls ob die Fortsetzung der Haft weiterhin verhältnismässig ist, insbesondere ob die Dauer der Haft nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 117 Ia 72 E. 1d; Urteil des Bundesgerichtes 1B_28/2010 vom
17. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Laut Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die inhaftierte Person entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), dass sie durch Verbrechen schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbstän- dige Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Ausserdem dürfen gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 212 Abs. 3 StPO, welche das Verhältnismässigkeitsprinzip statuiert, Untersuchungsund Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
Dringender Tatverdacht
Zu prüfen ist jeweils - dem aktuellen Verfahrensstadium entsprechend ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Von einem dringenden Tatverdacht ist dann zu sprechen, wenn die vorhandenen Beweise Indizien bereits für eine erhebliche hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Im anfänglichen Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen und eine Beteiligung der beschuldigten Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein könnte. Als
allgemeine Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens in der Regel zunehmend bestätigen, jedenfalls zunehmend verdichten (FORSTER in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 3). Während die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersuchung noch geringer sein mögen, ist mit zunehmendem Fortgang des Verfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen (HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 5). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden wurde sie bereits erstinstanzlich (bezüglich des massgeblichen Delikts) verurteilt, ist in der Regel ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 221 N 5 und Art. 197 N 14, mit Hinweisen auf die Praxis).
Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 in E. 5.3 Folgendes:
Zwar kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durchaus Gewicht zu: Da die erste Instanz bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, sind die Anforderungen an die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2 StPO höher als vor dem Vorliegen eines Urteils. Dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher die Verdachtsgründe der Anklage nicht von vornherein umstossen kann. Die Frage des dringenden Tatverdachts entscheidet sich in solchen Fällen danach, ob trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Berufung der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3). Dies ist unter Würdigung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 231 N. 13a).
Unbeachtlich ist die Beurteilung durch das erstinstanzliche Sachgericht somit nicht, wobei aber anzuführen ist, dass im heutigen Zeitpunkt (noch) kein schriftlich
begründetes Urteil der Vorinstanz vorliegt. An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um einen dringenden Tatverdacht im heutigen Verfahrensstadium - nach durchgeführter Hauptverhandlung und Urteilsberatung sowie angesichts des Freispruchs begründen zu können, klar erhöht sein müssen.
Betreffend den dringenden Tatverdacht im vorliegenden Fall kann vorab auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen in der Präsidialverfügung vom
27. Dezember 2017 verwiesen werden (Urk. 2/107 S. 3 f.). Nach wie vor ist die schriftliche Begründung des Entscheides der Vorinstanz ausstehend, so dass kein Grund besteht, von der summarischen Beweiswürdigung des Verfahrensleiters in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 abzuweichen. Zwar werden seitens der Verteidigung im vorliegenden Haftentlassungsgesuch im Gegensatz zu den Vorbringen anlässlich der Haftanhörung vom 27. Dezember 2017 (Urk. 2/103) - noch zwei weitere Beispiele für widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin angeführt (Urk. 1 S. 6). Die angeführten widersprüchlichen Angaben beziehen sich jedoch nicht auf das Kerngeschehen zumindest nicht auf den Vorwurf der qualifizierten sexuellen Nötigung - und vermögen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Privatklägerin nicht in ihrer Gesamtheit umzustossen.
Es kommt hinzu, dass die Verteidigung nicht auf die mündliche Urteilsbegründung der Vorinstanz eingeht, so dass die Gründe für den Freispruch unklar bleiben. Zudem unterlässt sie es insbesondere auch darzulegen, inwiefern sich die Situation seit Ende Dezember 2017 und mithin dem letzten Haftentscheid geändert haben soll (vgl. Urk. 1).
Schliesslich sind die Argumente, welche die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vorbringen wird, im jetzigen Zeitpunkt noch unbekannt. Ob die Vorbringen der Staatsanwaltschaft geeignet sein werden, das Urteil der Vorinstanz in Frage zu stellen, kann daher zurzeit noch nicht beurteilt werden. Eine Beurteilung des dringenden Tatverdachts unter Würdigung dieser Aspekte (wie das Bundesgericht dies fordert: vgl. vorne) erweist sich demnach zurzeit als (noch) nicht möglich. Unter diesen Umständen ist zum jetzigen Zeitpunkt bei der gegebenen Aktenlage
davon auszugehen, dass wie in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 dargelegt gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dass das Berufungsgericht die Aussagen des Gesuchstellers und der Privatklägerin anders als die Vorinstanz würdigt und den Gesuchsteller schuldig spricht.
Kollusionsgefahr
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).
Auch bezüglich der Kollusionsgefahr kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 27. Dezember 2017 verwiesen werden (Urk. 2/107 S. 4 f.). Die diesbezüglichen Verhältnisse haben sich seither nicht geändert. Zu betonen ist nochmals, dass es sich vorliegend um eine klassische Aussage gegen Aussage-Situation handelt. In Aussage gegen Aussage-Situationen, in denen keine weiteren Sachbeweise Indizien vorliegen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht grundsätzlich unverzichtbar (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 - 4.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.1). Die Einvernahme der Privatklägerin durch das Berufungsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung erscheint vor diesem Hintergrund als sehr wahrscheinlich, zumal gemäss Verteidigung die Aussagen der Privatklägerin höchst widersprüchlich seien (Urk. 1
S. 5 ff.), weshalb es umso wahrscheinlicher erscheint, dass sich das Berufungsgericht ein hinreichendes (eigenes) Bild von der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verschaffen möchte. Es ist somit von Kollusionsgefahr auszugehen.
Mit Bejahung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr erübrigt sich die Prüfung der weiteren Haftgründe, da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes genügt.
Verhältnismässigkeit
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168
E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen).
Vor Vorinstanz verlangte die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Gesuchstellers mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (Urk. 89 S. 1). Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 8. Juli 2016, mithin seit rund einem Jahr und acht Monaten, in Haft. Die Haft ist damit noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, weshalb sie sich als verhältnismässig erweist. Daran haben insbesondere auch die seit dem letzten Haftentscheid verstrichenen gut zwei Monate nichts geändert.
Entgegen der Verteidigung kann der Kollusionsgefahr auch mit Ersatzmassnahmen nicht begegnet werden. Wie soeben dargelegt, ist durchaus mit einer weiteren Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu rechnen. Die Verteidigung macht geltend, der Gesuchsteller würde sich ins eigene Fleisch schneiden, wenn er die Privatklägerin angesichts des vorinstanzlichen Freispruchs, welcher aufgrund ihres Aussageverhaltens ergangen sei, beeinflussen würde (Urk. 1 S. 13). Wie erwähnt hat die Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil Berufung angemeldet. Das Verfahren wird demgemäss vor Berufungsgericht fortgesetzt werden, wobei die Würdigung der Aussagen der Beteiligten Kernthema sein wird (Stichwort: Aussage gegen Aussage-Situation) und die erneute Einvernahme der Privatklägerin im Raum steht bzw. wahrscheinlich erscheint. Der Gesuchsteller könnte daher sehr wohl versucht sein, die Privatklägerin zu beeinflussen und gegen ein Kontaktverbot zu verstossen.
Fazit
Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 212 Abs. 3 StPO) sind noch immer erfüllt, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen ist. Die Sicherheitshaft dauert folglich bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst fort.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. M. Langmeier)
Das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers vom 14. Februar 2018 wird abgewiesen, und die Sicherheitshaft dauert bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst fort.
Die Kosten dieser Verfügung, einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses Verfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem amtlichen Verteidiger wird aufgegeben, der hiesigen Kammer seine Kostennote für das vorliegende Verfahren einzureichen.
Schriftliche Mitteilung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
den Justizvollzug des Kantons Zürich
das Gefängnis Zürich
die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (zur Kenntnisnahme)
den Privatkläger ... (zur Kenntnisnahme)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 6. März 2018
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
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