Zusammenfassung des Urteils SF150001: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung der Verwahrung einer Person, die des mehrfachen Mordes schuldig gesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte eine öffentliche Verhandlung und kritisierte, dass die Vorinstanz ihren Beweisantrag nicht ausreichend behandelt habe. Zudem wurde das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 BV als verletzt angesehen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Anhörung vor Gericht über vier Jahre lang nicht mehr persönlich angehört wurde, was als Verletzung des Rechts auf Anhörung angesehen wurde. Die Vorinstanz wurde auch kritisiert, dass sie sich nicht ausreichend zur Begründung des Beweisantrags geäussert habe. Es wurde argumentiert, dass die Behandelbarkeit der verwahrten Person regelmässig überprüft werden müsse, und dass die Verfahrensdauer die gesetzlich vorgegebene Zeit erheblich überschritten habe.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SF150001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 24.09.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verwahrungsüberprüfung |
Schlagwörter : | Verwahrung; Stellung; Obergericht; Verfahren; Kantons; Vorinstanz; Stellungnahme; Frist; Kammer; Recht; Oberstaatsanwalt; Gericht; Oberstaatsanwaltschaft; Ergänzung; Beschluss; Entscheid; Gutachten; Verfahren; Obergutachten; Anhö; Obergerichts; Eingabe; Anhörung; Bundesgericht; Ergänzungsgutachten; Massnahme; Sinne; Gutachter; Verfahrens; Verhandlung |
Rechtsnorm: | Art. 112 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 388 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 450 StPO ;Art. 451 StPO ;Art. 454 StPO ;Art. 59 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 StGB ;Art. 64 StGB ; |
Referenz BGE: | 106 IV 85; 124 I 139; 130 I 269; 134 IV 315; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF150001-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und
lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Beschluss vom 24. September 2015
in Sachen
Beschwerdeführerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Verwahrungsüberprüfung
Beschluss der Vorinstanz :
Es wird keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 Art. 63 StGB angeordnet, und die mit Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 18. Dezember 2001 nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung wird nach neuem Recht weitergeführt.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Beschwerdeanträge:
Des Verteidigers der Beschwerdeführerin: (Urk. 2 S. 2)
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2014 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt wurde.
Der Beschwerdeführerin sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Entschädigung im Betrage von Fr. 3'000.-auszurichten.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft: (Urk. 8 S. 1)
Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von A. gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
Oktober 2014 sei vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen:
1. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2001 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aSTGB, des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfachem Mord im Sinne von
Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB sowie zahlreicher weiterer Delikte (Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfache Körperverletzung, Brandstiftung etc.) schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Ferner wurde die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt und der Strafvollzug zu diesem Zweck aufgeschoben (Urk. 4/5/5/3).
2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 überwies der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich die Akten in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Massgabe der Art. 59 bis 61 63 StGB erfüllt sind (Urk. 4/5/5/1). Der Sonderdienst wie auch die Oberstaatsanwaltschaft empfahlen bzw. beantragten die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Urk. 4/5/5/7). Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber die Anordnung einer stationären Massnahme beantragen (Urk. 4/5/5/19) und legte ein Gutachten bei, welches Dr.
B. von den Universitären Psychiatrischen Kliniken C. am 28. März 2007 zuhanden der Anstalten Hindelbank zu den Fragen der Vollzugsmodalitäten und möglichen Haftschäden erstattet hatte (Urk. 4/5/5/13). Zudem beantragte sie, es sei von Dr. B. eine Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob sich mit einer therapeutischen Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse (Urk. 4/5/5/12).
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich beschloss am
21. Februar 2008, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 63 StGB angeordnet und die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird (Urk. 4/5/3 S. 18). Von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens wurde abgesehen.
Die Beschwerdeführerin zog den obergerichtlichen Beschluss weiter an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2008 guthiess, den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008 aufhob und die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 4/5/2 S. 21 [Entscheid 6B_263/2008 = BGE 134 IV 315]).
In der Folge holte die Vorinstanz bei Dr. D. ein Gutachten über die Behandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung sowie die Möglichkeiten des Vollzugs einer solchen Massnahme ein (Urk. 4/5/6). Nach Eingang des Gutachtens vom
26. August 2009 (Urk. 4/5/22) wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 4/5/23). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Urk. 4/5/26 S. 3). Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge auf Anordnung einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB sowie (eventualiter) auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens (Urk. 4/5/37 S. 2). Am 26. Februar 2010 fand auf ihr Begehren hin sodann eine persönliche Anhörung statt (vgl. Urk. 4/5/1 S. 9 ff.).
Mit Beschluss vom 15. März 2010 entschied die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wiederum, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 63 StGB angeordnet wird (Urk. 4/3 S. 25).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2010 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 4/4/6). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2010 gut und wies die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens und Neubeurteilung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurück (Urk. 4/2 S. 10).
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich holte auf Antrag der Beschwerdeführerin ein Ergänzungsgutachten von Dr. D. über die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung ein (Urk. 4/17), welches vom 8. April 2011 datiert (Urk. 4/21). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, es sei die Verwahrung der Beschwerdeführerin nach neuem Recht weiterzuführen (Urk. 4/25 S. 1). Letztere beantragte die Einholung eines Obergutachtens (Urk. 4/27), woraufhin ein solches bei PD Dr. E. in Auftrag gegeben wurde (Urk. 4/45). Das von diesem und Dr. F. am
18. März 2013 erstattet Obergutachten (Urk. 4/48) wurde den Parteien zur Stellungnahme und zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen übermittelt (Urk. 4/49). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Stellungnahme unter anderem die Einholung eines amtlichen Berichts bei den Anstalten Hindelbank zur Frage der tatsächlichen Möglichkeit einer Umsetzung der von den Gutachtern abgegebenen Therapieempfehlungen im Rahmen des Verwahrungsvollzugs
(Urk. 4/55 S. 9). Nach Eingang des amtlichen Berichts vom 24. Juni 2013
(Urk. 4/58) sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu, in welcher sie die Unterbreitung diverser Ergänzungsfragen an die Gutachter beantragt hatte (Urk. 4/62), wurde mit Beschluss vom 3. September 2013 (Urk. 4/63) von
PD Dr. E. ein Ergänzungsgutachten zum Obergutachten eingeholt. Auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2013 (Urk. 4/66) zog die Kammer bei den Anstalten Hindelbank die Akten betreffend einen Zellenfund vom
26. September 2013 bei (Urk. 4/70). Anlässlich eines Zellenchecks bei der Beschwerdeführerin wurden unerlaubte Gegenstände gefunden, darunter ein 6 cm langes und 4 cm breites zu einer Waffe präpariertes Metallstück (vgl. Urk. 4/67 und Urk. 4/73/1-4). Die beigezogenen Akten wurden dem Gutachter zur allfälligen Ergänzung Anpassung seiner Ausführungen übermittelt (Urk. 4/75). Nach Eingang des von den Gutachtern Dr. F. und PD Dr. E. erstatteten Ergänzungsgutachtens zum Obergutachten vom 31. März 2014 (Urk. 4/77; nachfolgend: Ergänzungsgutachten) wurde den Parteien wiederum die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen eingeräumt (Urk. 4/78).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, es sei die Verwahrung der Beschwerdeführerin nach neuem Recht weiterzuführen (Urk. 4/79). Die Beschwerdeführerin beantragte demgegenüber die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die persönliche Anhörung und, es seien (eventualiter) die Gutachter
Dr. F.
und PD Dr. E.
zwecks Erläuterung ihrer Gutachten zur Verhandlung vorzuladen und der Verteidigung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urk. 4/85 und Urk. 4/89). Die Stellungnahmen der Parteien wurden je der Gegenseite zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 4/94).
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich lehnte die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ab und entschied mit Beschluss vom
13. Oktober 2014 wiederum, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 63 StGB angeordnet und die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird (Urk. 1 S. 7 f. und S. 35).
7. Gegen diesen Entscheid, welcher der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt und am 17. November 2014 zugestellt wurde (vgl. Urk. 4/101 und 4/102/1), meldete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2014 innert Frist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 4/103), zu deren Begründung ihr mit Präsidialverfügung vom 26. November 2014 eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde (Urk. 4/105). Die entsprechende Eingabe vom 19. Dezember 2014, eingegangen am 22. Dezember 2014, erfolgte ebenfalls fristgemäss (Urk. 2).
Nachdem die Akten zwischenzeitlich zuständigkeitshalber der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen worden waren, damit diese die Nichtigkeitsbeschwerde behandle (vgl. nachfolgend II.3.2), wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2015 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist zur Beschwerdeantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5), worauf, je innert 30-tägiger Frist, die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. Januar 2015 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 7) und die Oberstaatsanwaltschaft sich mit Eingabe vom 13. Februar 2015, eingegangen am
16. Februar 2015, vernehmen liess (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 17. Feb-
ruar 2015 wurde der Beschwerdeführerin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme betreffend die Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 9), wozu sie sich innert mehrfach erstreckter (Urk. 11 bis Urk. 13) - Frist mit Eingabe vom 20. April 2015, tags darauf eingegangen, vernehmen liess (Urk. 14). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte - nachdem ihr mit Präsidialverfügung vom 22. April 2015 Frist zur freigestellten Stellungnahme betreffend die
Vernehmlassung der Beschwerdeführerin angesetzt wurde (Urk. 15) mit Eingabe
vom 27. April 2015, tags darauf eingegangen, ihre Stellungnahme ein (Urk. 17). Nachdem der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 zugestellt wurde (Urk. 18), äusserte sie sich mit Eingabe vom
13. Mai 2015, eingegangen am 15. Mai 2015, dazu (Urk. 23). Die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin wurde wiederum der Oberstaatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Das vorliegende Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung ist seit dem Jahr 2007 pendent. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Damit stellen sich verschiedene übergangsrechtliche Fragen, welche vorab zu klären sind.
Zuständigkeit der Vorinstanz und anwendbares Recht
Bei einer Verwahrungsüberprüfung im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der StGB-Änderung vom 13. Dezember 2002 handelt es sich um ein sog. Nachverfahren, das mit einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO abgeschlossen wird (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, AC100021, vom 16. Mai 2011, Erw. II. 2.).
Gemäss Art. 451 StPO wird ein selbständiger nachträglicher Entscheid des Gerichts nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre.
Wenngleich es sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergibt, ist ein bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung schon hängiges Verfahren nach
Art. 363 ff. StPO indes in sinngemässer Anwendung von Art. 450 StPO von der bereits mit der Sache befassten Strafbehörde nach altem Recht weiterzuführen und abzuschliessen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 451 N 3; Basler Kommentar, Schwei-
zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 452 N 2 und Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 451 N 2, je mit Verweis auf Schmids Praxiskommentar zur Schweizerischen StPO).
Nachdem die Vorinstanz das vorliegende Nachverfahren im Jahr 2007 eingeleitet hatte, war es somit folgerichtig, dass sie auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die Verfahrensherrschaft behielt und unter fortdauernder Anwendung des alten Rechts, d.h. der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH), schliesslich zum Beschluss vom 13. Oktober 2014 gelangte (Urk. 1).
Zuständigkeit und anwendbares Recht im Rechtsmittelverfa hre n
Gemäss Art. 454 Abs. 2 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt wurden, das bisherige Recht.
Nachdem die Vorinstanz das vorliegende Nachverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 450 StPO nach altem Recht weitergeführt und abgeschlossen hatte, war es somit auch folgerichtig, dass sie als mögliche Rechtsmittel gegen ihren Beschluss vom 13. Oktober 2014 sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde nach
§§ 428 ff. StPO/ZH als auch die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG
anführte (Urk. 1 S. 36 f.).
Des Weiteren gelangen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO/ZH) zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen und richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
Gemäss § 212 Abs. 2 lit. a GOG ist das Obergericht zuständig für die Behandlung und Erledigung von ab dem 1. Juli 2012 nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, wobei es in Fünferbesetzung zu entscheiden hat (§ 212 Abs. 3 GOG). Dies als Konsequenz der Aufhebung des Kassationsgerichts per 30. Juni 2012 (§ 211 Abs. 1 GOG).
Nachdem die von der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2014 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Kanzlei der Berufungskammern am Obergericht überwiesen und von dieser der II. Strafkammer zugeteilt wurde, ist die erkennende Kammer für deren Erledigung zuständig.
Die Beschwerdeführerin macht mit Ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung bzw. Anhörung abgewiesen und damit ihren Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung verletzt (Urk. 2 S. 2 bis 6). Zudem habe sich die Vorinstanz nicht zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin geäussert, die Obergutachter zu befragen; deshalb habe sie ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 2 S. 3 und
S. 6). Als letzten Beschwerdegrund führte die Beschwerdeführerin an, im vorliegenden Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung von Fr. 3'000.-auszurichten sei (Urk. 2 S. 7 f.).
Anhö rung der Beschwerdeführerin
2.1 Die Vorinstanz lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung ab, dass aus dem in diesem Verfahren anwendbaren kantonalen Prozessrecht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung im Nachverfahren fliesse. Der Entscheid über die Durchführung einer Verhandlung liege vielmehr im Ermessen des erkennenden Gerichts (Urk. 1
S. 7). Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von Fachpersonen begutachtet worden, und die Entwicklungen seit der letzten Anhörung der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 hätten Eingang in die Gutachten, insbesondere das Obergutachten vom März 2013 und das Ergänzungsgutachten vom März 2014, gefunden. Zudem seien die Gutachten in den entscheidrelevanten Punkten schlüssig. Unter diesen Umständen sowie angesichts der Komplexität der im Verfahren zur Verwahrungs- überprüfung vorzunehmenden Beurteilung könne der einmalige unmittelbare Eindruck, den sich das Gericht bei einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin verschaffen würde, nicht entscheidend sein. Demnach sei nicht ersichtlich, welche weiteren, wesentlichen Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten wären, weshalb ein Aktenentscheid zu fällen sei (a.a.O. S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin liess dagegen vorbringen, dass gestützt auf Art. 30 der Bundesverfassung (BV) sehr wohl ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung bestehe. Zudem regle § 276 StPO/ZH unter der Marginale „Hauptverfahren vor Obergericht“, dass das Gericht nach vorheriger mündlicher Parteiverhandlung das Urteil fälle. Der Zürcherischen Strafprozessordnung liessen sich keine anderen Vorschriften über ein am Obergericht durchzuführendes erstinstanzliches Verfahren entnehmen. Wolle man eine Gesetzeslücke annehmen, wäre diese verfassungskonform - unter Beachtung von Art. 30 BV zu füllen. Eine Auslegung praeter legem, wonach im Fall eines Nachverfahrens, entgegen § 276 StPO/ZH und entgegen Art. 30 BV keine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen sei, sei nicht haltbar (Urk. 2 S. 3 ff.).
Die Oberstaatsanwaltschaft führte demgegenüber an, dass Art. 30 Abs. 3 BV gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem
Rechtssuchenden keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung verleihe. Die
Bestimmung garantiere einzig, dass, sofern eine Gerichtsverhandlung abgehalten werde, diese öffentlich sein müsse, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor. Mit anderen Worten gewähre Art. 30 Abs. 3 BV den Parteien keinen Anspruch, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden. Darüber hinaus sei der Verweis der Beschwerdeführerin auf
§ 276 StPO/ZH nicht stichhaltig, da die Vorschrift nur für Fälle gegolten habe, in denen das Obergericht erstinstanzlich anstelle des Geschworenengerichts tätig geworden sei und über die in der Anklageschrift behaupteten Straftatbestände befunden habe. Das Nachverfahren sei jedoch kein Hauptverfahren. So würde Entscheiden im Nachverfahren obwohl sie in vielem einem Strafurteil gleichen wür- den - der umfassende Charakter eines Sachurteils fehlen, so dass sie regelmässig in Beschlussoder Verfügungsform ergehen würden. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin unterlassen darzutun, inwiefern sich die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung auf die materielle Beschlussfällung der Vorinstanz vom
13. Oktober 2014 ausgewirkt habe (Urk. 8 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin erwiderte auf die Eingabe der Oberstaatsanwaltschaft zusammengefasst, dass die Tragweite des von der Vorinstanz zu treffenden Entscheides evident sei und die Vorinstanz erste Instanz zur umfassenden Beurteilung der Sache der Beschwerdeführerin gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen hält sie an der Anwendbarkeit von Art. 30 BV auf das vorliegende Verfahren fest und argumentiert darüber hinaus auch mit Art. 5 Ziff. 4 sowie Art. 6 EMRK. Im Übrigen hält sie fest, dass es sich bei der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, um Fälle absoluter Kassationsgründe handle. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führe zur Kassation, da die Justizförmigkeit und rechtsstaatliche Korrektheit des Verfahrens verletzt sei (Urk. 14 S. 2 ff.).
Die Oberstaatsanwaltschaft hielt demgegenüber ihrerseits unter Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide an ihrer Argumentation fest, dass sich aus Art. 30 BV kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung ergebe, und betonte, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein sogenanntes selbständiges Nachverfahren handle, weshalb die Vorinstanz eben nicht erste Instanz zur umfassenden Beurteilung der Sache der Beschwerdeführerin gewesen sei, sondern lediglich die Verwahrung zu überprüfen gehabt habe. Die Anführung von Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 EMRK erachtete die Oberstaatsanwaltschaft sodann als verspätet und die Begründung von deren Anwendbarkeit sei ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfolgt (Urk. 17 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer letzten Stellungnahme fest, die von der Oberstaatsanwaltschaft angeführten Bundesgerichtsentscheide seien nicht einschlägig und würden sich zudem nicht mit der einhelligen Kritik der Lehre auseinandersetzen. Ferner sei dem Rügeprinzip hinreichend Rechnung getragen worden, indem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, durch die Verweigerung einer persönlichen Anhörung seien gesetzliche Prozessformen verletzt worden (§ 431 in Verbindung mit § 430 Ziff. 4 StPO/ZH). Welche konkreten GesetzesVerfassungsund Konventionsbestimmungen zur Prüfung der erhobenen Rüge heranzuziehen seien, obliege dem Gericht (Urk. 23 S. 2).
Ob es sich beim prozessualen Entscheid der Vorinstanz, keine Anhörung durchzuführen, um einen Ermessensentscheid handelte nicht, spielt in Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Kassationsgerichts keine Rolle. Das Kassationsgericht überprüft die Verletzung von Parteirechten, wie den Anspruch auf Anhörung, frei und kann damit auch einen Ermessensentscheid überprüfen (§ 430 Ziff. 4 StPO/ZH, vgl. auch BGE 106 IV 85 E. 2a). Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann die Frage der Anwendbarkeit von Art. 30 BV auf das vorliegende Nachverfahren zur Überprüfung der Verwahrung aber auch in materieller Hinsicht offen gelassen werden, ergibt sich der Anspruch auf Anhörung doch aus einer anderen Gesetzesbestimmung, welche einschlägiger ist. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten ist, als es sich bei der Rüge der Verletzung wesentlicher Parteirechte im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO/ZH um einen absoluten Nichtigkeitsgrund handelt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nachweisen muss, dass sich der von ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu ihrem Nachteil auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hat (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht [des Kantons Zürich], 4. Aufl., Zürich Basel Genf 2004, N 1067 und N 1072 f.).
Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren, welches mit Schreiben des Sonderdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich am 14. Februar 2007 in Gang gesetzt wurde (Urk. 4/5/5/1), auf ihr Begehren hin einmal, am 26. Februar 2010, persönlich angehört (Urk. 4/5/1 S. 9 ff.). In der Folge wurde sie nicht mehr vom Gericht angehört, doch konnte sie sich verschiedentlich gegenüber dem Obergutachter Dr. F. und einmal auch gegenüber PD Dr. E. äussern. Insgesamt kam es ab November 2012 zu sieben Explorationssitzungen im Vorfeld des Obergutachtens vom 18. März 2013 (Urk. 4/48 S. 2, S. 76 bis S. 98 und S. 115 ff.) und zu einer Nachuntersuchung vom 4. März 2014 durch Dr. F. vor Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 31. März 2014 (Urk. 4/77 S. 2 und S. 9 bis S. 13), wobei die Angaben der Beschwerdeführerin in den Gutachten ausführlich wiedergegeben wurden.
Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, es sei ausreichend, dass die Entwicklungen der Beschwerdeführerin in den Obergutachten wiedergegeben worden seien. Demgegenüber könne ein einmaliger unmittelbarer Eindruck, den sich das Gericht bei einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin verschaffen würde, nicht entscheidend sein.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht alleine aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin anlässlich einer Anhörung keinen von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abweichenden Entscheid treffen könnte. Würden sich aufgrund der Anhörung aber Anhaltspunkte ergeben, dass sich in Bezug auf die Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin Änderungen ergeben hätten, wäre das Gericht gehalten, diesen nachzugehen und allenfalls wiederum eine Ergänzung der aktuellsten Gutachten einzuholen. Immerhin sind zwischen den umfangreichen Explorationssitzungen Ende 2012 bzw. der einen vom 4. März 2014 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 knapp zwei Jahre bzw. seit dem aktuellsten Gespräch
8 Monate vergangen und lässt sich eine zwischenzeitliche Veränderung der Be-
handelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliessen.
Die angestellten Überlegungen in Bezug auf allfällige Veränderungen der Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin sind vorliegend denn auch nicht bloss abstrakter Natur. So lässt sich dem Obergutachten vom 18. März 2013 entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin auf der einen Seite eine als prognostisch günstig zu betrachtende Distanzierung von den Straftaten stattgefunden habe. Auf der anderen Seite sei durch das Bestreiten der Tötungsdelikte eine deliktsbezogene Bearbeitung erschwert worden. Trotz der dissoziierten Persönlichkeitsanteile könne angenommen werden, dass sich die destruktive Dynamik in den letzten Jahren abgeschwächt habe (Urk. 4/48 S. 161). In Bezug auf die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Anhörung im Februar 2010 lässt sich dem Obergutachten entnehmen, dass sich im Laufe des Jahres 2011 eine Stabilisierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin abgezeichnet habe. Mit Ausnahme der weiterhin bestrittenen Tötungsdelikte habe die Beschwerdeführerin in den deliktsbezogenen Sitzungen eine Annäherung und Einsicht in die ihren Handlungen zugrundeliegenden Motive demonstriert und seien Bagatellisierungen nicht mehr erkennbar gewesen. Eine anhaltende Relevanz von Tötungsphantasien sei verneint worden. Zur aktuellen Situation hielten die Gutachter fest, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zu ihren deliktsbezogenen Motiven und Verhaltensweisen in weiten Teilen den bereits dargestellten Vorbefunden entsprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar vielfältige
Einsichten in psychodynamische Zusammenhänge demonstriert, ein Zugang zu den abgespaltenen Emotionen, Phantasien und Intentionen sei aber nicht möglich erschienen. Das Konstrukt, dass es das ursprüngliche Ziel der Beschwerdeführerin gewesen sei, über die Geständnisse der Tötungsdelikte eine möglichst lange Haftstrafe sicherzustellen, sei beibehalten worden. Es seien Gefühle von Stigmatisierung und Ängste vor einer neuerlichen Konfrontation mit den bestrittenen Delikten deutlich geworden. Im Übrigen habe die Distanzierung von Gewaltanwendungen in den Gesprächen aber authentisch gewirkt. Insgesamt könne nun eine klare Veränderungs-Motivation und ein Therapiebedürfnis bei anhaltender emotionaler Unausgewogenheit, eine fortbestehende Selbstwertproblematik mit hohen Ansprüchen und Versagensängsten, dysfunktionale Bewältigungsversuche und eine verbesserte, aber unvollständige Einsicht in die Deliktszusammenhänge festgestellt werden (a.a.O. S. 164 f.).
Diese neuesten positiven Entwicklungen der Beschwerdeführerin dürfen sicher nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr zeigt das Obergutachten auch die verschiedenen Wechsel in der Entwicklung der Beschwerdeführerin auf (vgl. insb. Urk. 4/48 S. 157 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass die Gutachter festhielten, dass die gegenwärtige Kriminalprognose insgesamt nach wie vor ungünstig ausfalle, was aber nicht als Argument gegen eine Therapiefortsetzung verstanden werden dürfe, da weitere Fortschritte durchaus realistisch seien (a.a.O. S. 179 f.). Vor diesem Hintergrund hätten die im Obergutachten vom März 2013 dargestellten Veränderungen der Vorinstanz aber zumindest genügend Anlass geben müssen, die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid vom 13. Oktober 2014 persönlich anzuhören. Dies zumal die letzte Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung am 26. Februar 2010 stattgefunden hatte, und damit bereits über vier Jahre zurücklag.
Das Ergänzungsgutachten vom 31. März 2014 ändert an dieser Einschätzung nichts, verwiesen die Gutachter doch weitgehend auf die im Obergutachten differenziert dargestellten Entwicklungsprozesse im Lebenslauf der Beschwerdeführerin und erklärten, dass allfällige Ergänzungen, Präzisierungen Korrekturen vor allem die Ausführungen zur Legalprognose und das weitere Vorgehen im
Vollzug betreffen würden (Urk. 4/77 S. 18). Darüber hinaus sprachen die Gutachter bei ihrer Zusammenfassung der prognostisch und therapeutisch bedeutsamen Entwicklungen bei der Beschwerdeführerin in der jüngsten Vergangenheit verschiedentlich von Fortschritten, so auf therapeutischer Ebene, aber auch auf der Verhaltensebene (a.a.O. S. 25 f.). Die Gutachter hielten fest, dass das Entwicklungspotential der Beschwerdeführerin immer noch Grenzen aufweise, wiesen jedoch darauf hin, dass die im Obergutachten skizzierte potentielle Stagnation gar eine Rückentwicklung im hochgesicherten Setting bisher nicht eingetreten sei
(a.a.O. S. 26). Abschliessend hielten sie fest, dass die gegenwärtige Entwicklung
der Beschwerdeführerin Anlass zu verhaltenem Optimismus gebe (a.a.O. S. 28). Auch dies sind Argumente dafür, dass aufgrund der Möglichkeit einer weiteren Veränderung in der Entwicklung der Beschwerdeführerin eine persönliche Anhörung hätte stattfinden müssen.
Das letztlich ausschlaggebende Argument für eine Anhörung ist aber, dass der Gesetzgeber nicht nur im Verfahren der übergangsrechtlichen Verwahrungs- überprüfung nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB, sondern auch nach Anordnung einer neurechtlichen Verwahrung vorsieht, dass vor Antritt der Verwahrung und hernach mindestens alle zwei Jahre überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Diese Überprüfung hat sich gemäss den Bestimmungen zur neurechtlichen Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB zwingend unter anderem auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu stützen (Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 64b N 24).
Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit im Vollzug ihrer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinde (Urk. 1 S. 9). Zwar wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2001 nach altem Recht verwahrt, und der Vollzug der zugleich ausgesprochenen Zuchthausstrafe aufgeschoben, doch seien die Bestimmungen des neuen Massnahmerechts auch auf nach bisherigem Recht verurteilte Täter anwendbar (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB, als lex specialis zu Art. 388 Abs. 1 StGB), womit neurechtlich gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StGB davon
auszugehen sei, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Verwahrung vorausgehe (a.a.O.).
Die Kommentatorin des Basler Kommentars ist dahingegen der Ansicht, dass die betroffene Person während der Frist zur übergangsrechtlichen Überprüfung der Verwahrung im Verwahrungsvollzug bleibt (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Ziff. 2 N 14 und N 18). Dies mit der überzeugenden Argumentation, dass der Gesetzgeber bei der Statuierung der Übergangsbestimmungen, mithin Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB, selbst von der Prämisse ausging, dass die altrechtlich ausgesprochene Verwahrung weiter gelte. Die Sonderregelung, wonach bei Personen, die nach bisherigem Recht verwahrt sind, zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme vorliegen, wäre entbehrlich, wenn die betroffene Person sich mit Inkrafttreten des neuen Rechts automatisch im Strafvollzug befinden würde (vgl. a.a.O.). Auch die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (Urk. 1 S. 9: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010 6B_197 2010 und Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008) widerspricht der Argumentation der Kommentatorin nicht. Das Bundesgericht erwägt lediglich, dass bei einem altrechtlich verwahrten Täter, der zugleich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, zu prüfen sei, ob der Täter durch die Dauer des Verwahrungsvollzuges die gleichzeitig ausgefällte Freiheitsstrafe verbüsst habe bzw. wie viel er davon verbüsst habe. Daraus leitet das Bundesgericht ab, ob der Richter bei der Verwahrungsüberprüfung lediglich zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme erfüllt sind, ob er vorab auch noch die neurechtlichen Bestimmungen der bedingten Entlassung zu prüfen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010 6B_197 2010 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.2). Bei der Berechnung der Dauer der Verwahrung geht das Bundesgericht aber zumindest im Urteil vom 15. Juli 2010 nicht davon aus, dass mit Inkrafttreten des neuen Massnahmerechts die Vollzugsart wechselte. Vielmehr berechnete es die Massnahmedauer ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Verwahrung bis zum Entscheid der Vorinstanz, um zu beurteilen, ob die Vorinstanz die richtigen Bestimmungen angewandt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010, 6B_197 2010 E. 5.3). Damit ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht das für die Verwahrungsüberprüfung zuständige Gericht lediglich anweisen wollte, zu überprüfen, ob die altrechtlich aufgeschobene Freiheitsstrafe durch die Dauer des Verwahrungsvollzuges übergangsrechtlich als verbüsst zu gelten hat, und der Täter de facto weiterhin im Verwahrungsvollzug weilt.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit im Strafvollzug, ist dem Willen des Gesetzgebers klar zu entnehmen, dass die Behandelbarkeit einer (altoder neurechtlich) verwahrten Person in regelmässigen Zeitabständen überprüft werden muss, weshalb Art. 64b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StGB zumindest analog auch für den Fall herangezogen werden sollten, in welchem sich die betroffene Person zwar aus übergangsrechtlichen Überlegungen nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug befindet, aber das Verwahrungsüberprüfungsverfahren noch pendent ist und mehr als zwei Jahre dauert. Schliesst man sich dahingegen der Lehrmeinung des Basler Kommentars an und geht davon aus, die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Verwahrungsvollzug, wäre Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB, welcher bei der regelmässigen Überprüfung einer therapeutischen Massnahme anstelle der Verwahrung zwingend eine Anhörung der betroffenen Person vorsieht, gar direkt anwendbar (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB in Verbindung mit Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB).
2.4 Vorliegend sind seit der letzten Anhörung vor Gericht bis zum Entscheid der Vorinstanz über 4 Jahre, bis dato gar mehr als 5 Jahre vergangen. Im Sinne der obigen Erwägungen kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass es zumindest in sinngemässer Anwendung von Art. 64b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB als unabdingbar erscheint, die Beschwerdeführerin vor einem erneuten Entscheid über die Fortführung der Verwahrung anzuhören. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die aktenkundigen positiven Entwicklungen seitens der Beschwerdeführerin.
Verletzung der Begründungspflicht
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit Ausnahme der Erwägungen zum Verfahrensgang - nicht zu ihrem Beweisantrag auf Befragung der Obergutachter geäussert, womit sie den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 2 S. 6, Urk. 14 S. 6 und Urk. 23 S. 2).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz unter dem Titel Prozessuales mit dem verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6 ff.). Dass sie den Antrag auf mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin und den Antrag auf Befragung der Obergutachter nicht separat, sondern gemeinsam unter dem Begriff mündliche Verhandlung abhandelte, ist nicht zu beanstanden. Dies, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin nur eventualiter gestellt wurde. So gab die Verteidigung der Beschwerdeführerin an, dass aus ihrer Sicht die Ausführungen im Ergänzungsgutachten eindeutig für die Anordnung einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB sprechen würden. Sollten diesbezüglich beim Gericht aber nach wie vor Unklarheiten bestehen, werde
im Sinne eines Eventualantrages beantragt, die beiden Gutachter zur Erläuterung ihrer Gutachten einzuladen (Urk. 4/89 S. 12). Die Vorinstanz erwog, dass das Obergutachten inklusive der Ergänzung desselben in den für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Punkten schlüssig sei und die Parteien dazu eingehend hätten Stellung nehmen können. Auch seitens der Verteidigung sei eingeräumt worden, dass die mit Bezug auf das Obergutachten aufgeworfenen Fragen zumindest teilweise geklärt seien. Die kritischen Äusserungen zum Ergänzungsgutachten hätten sodann in erster Linie die rechtliche Würdigung der gutachterlichen Ausführungen betroffen. Aus diesen Erwägungen schloss die Vorinstanz, dass nicht ersichtlich sei, welche weiteren, wesentlichen Erkenntnisse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten seien, weshalb der Entscheid gestützt auf die Akten ergehen könne (Urk. 1 S. 8). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht ausreichend nachgekommen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde diesbezüglich nicht verletzt.
Beschleunigungsgebot
Als letzten Beschwerdegrund führte die Beschwerdeführerin an, das Beschleunigungsgebot, welches sich aus Art. 29 BV ableite, sei verletzt worden, was einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO/ZH darstelle. Nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB überprüfe das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts (d.h. bis 31. Dezember 2007), ob bei Personen, die altrechtlich verwahrt seien, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme im Sinne des neuen Rechts vorliegen. Es handle sich in zeitlicher Hinsicht zwar nur um eine Ordnungsvorschrift, doch bilde das Überschreiten des gesetzlichen Zeitrahmens von einem Jahr gemäss Bundesgericht ein Indiz für eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014 6B_665/2012 E. 2.2.). Im vorliegenden Verfahrensüberprüfungsverfahren
sei die vom Gesetz vorgegebene Verfahrensdauer bis heute bereits um das Achtfache überschritten worden. Nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensdauer, sondern auch die einzelnen Verfahrensabschnitte seien vorliegend aber mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Insbesondere beanstandete die Beschwerdeführerin die Dauer von Beginn des Verfahrens bis zum ersten Entscheid des Obergerichts vom 21. Februar 2008, die Dauer bis zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens von Dr. D. , die Dauer der Erstattung des Obergutachtens sowie des Ergänzungsgutachtens von PD Dr. E. und Dr. F. . Zudem sei zu berücksichtigen, dass die ungenügende und verzögerte Gutachterleistung von Dr. D. überhaupt dazu geführt habe, dass weitere Gutachten hätten eingeholt werden müssen, was sich das Gericht anzurechnen habe. In Anbetracht der Deutlichkeit der Verletzung fordert die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 14 S. 6 und Urk. 23 S. 2).
Nach dem sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden Beschleunigungsgebot hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist erledigt wird. Demnach sind Verfahren von den Behörden nach Möglichkeit zu för- dern und einer baldigen Erledigung zuzuführen. Der Geltungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV ist weit gefasst. Er umfasst sämtliche Verfahren vor Gerichtsund Ver-
waltungsbehörden, worunter fraglos auch ein Nachverfahren wie das vorliegende fällt (vgl. BGE 130 I 269).
Ob die Dauer des vorliegenden Nachverfahrens das Beschleunigungsgebot verletzt, kann nicht alleine aus der zeitlichen Vorschrift in Ziff. 2 Abs. 2 SchlB StGB abgeleitet werden. Wie dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid entnommen werden kann, will die Schlussbestimmung garantieren, dass altrechtlich Verwahrte, welche die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllen, möglichst bald in deren Genuss kommen. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Ein (auch massives) Überschreiten des gesetzlichen Zeitrahmens von einem Jahr genügt für sich alleine nicht, um eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung anzunehmen, kann dafür aber ein Indiz bilden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014 6B_665/2012 E. 2.2. mit weitern Hinweisen).
Eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist anhand der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zu prüfen, wie etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den (z.B. unnötige Massnahmen Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 I 139 E. 2c). Es liegt auf der Hand, dass sich eine Strafbehörde nicht dauernd mit einer einzigen Angelegenheit befassen kann, weshalb gewisse Bearbeitungspausen unvermeidlich sind (vgl. hierzu auch BGE 124 I 139). Bei kleineren Unterbrüchen fällt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Regel denn auch ausser Betracht. Treten jedoch im Strafverfahren Bearbeitungslücken ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten auf, so ist auch nach der Praxis der Strassburger Organe ein krasser Unterbruch anzunehmen, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren ist (BGE 124 I 139, E. 2.c).
Am 14. Februar 2007 wurde das Verfahren durch Schreiben des Sonderdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich beim Obergericht eingeleitet (Urk. 4/5/5/1). Im März 2007 wurde der Beschwerdeführerin ein amtlicher Verteidiger bestellt und der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung angesetzt
(Urk. 4/5/5/5). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte noch im März 2007 ihren Antrag ein, welcher der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 4/5/5/7 f.). Die Beschwerdeführerin verfasste innert erstreckter Frist keine Stellungnahme, sondern reichte dem Gericht mit Eingabe vom 30. April 2007 ein Gutachten von Dr. B. von den Universitären Psychiatrischen Kliniken
C. vom 28. März 2007 ein und stellte prozessuale Anträge, wobei sie für
den Fall der Ablehnung der prozessualen Anträge beantragte, ihr die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Juli 2007 zu erstrecken (Urk. 4/5/5/12 f.). Das Obergericht erstreckte die Frist der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zunächst bis zum 29. Juni 2007 und auf deren erneuten Antrag bis zum 20. August 2007 (Urk. 4/5/5/14 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2007 (Datum Poststempel) erstatte die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Stellungnahme (Urk. 4/5/5/19). Der Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts, mit welcher sie anordnete, die Verwahrung sei nach neuem Recht weiterzuführen, erging am 21. Februar 2008 (Urk. 4/5/5/21), mithin innerhalb von 6 Monaten, was angesichts des Aktenumfangs (das Urteil der erstinstanzlich erkennenden Strafkammer vom 18. Dezember 2001 umfasst 210 und das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten 63 Seiten) und der Komplexität des Falles nicht zu beanstanden ist.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 liess die Beschwerdeführerin bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erheben (urk. 4/5/5/32). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2008 gut und wies die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens an die Vorinstanz zurück (Urk. 4/5/2). Auch diese Bearbeitungsdauer von 6 Monaten gibt zu keinerlei Beschwerde Anlass.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich holte - nach Abklärungen in Bezug auf die Gutachterwahl mit Beschluss vom 28. November 2008 ein Gutachten zur Behandlungsfähigkeit, die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung sowie die Möglichkeiten des Vollzuges einer solchen Massnahme ein (Urk. 4/5/6, vgl. auch Urk. 4/5/4a). Der Gutachter erhielt die Akten am 5. Dezember 2008 (Urk. 4/5/11). Für die Erstellung des Gutachtens benötigte er etwas mehr als acht Monate, was angesichts der Komplexität der zu klärenden
Fragen und des Aktenumfangs angemessen erscheint (vgl. Urk. 4/5/22). Das Gutachten vom 26. August 2009 wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom
7. September 2009 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/5/23). Die Oberstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist am 12.Oktober 2009 (Urk. 4/5/25 f.), die Beschwerdeführerin die ihre innert mehrmals erstreckter Frist am 18. Februar 2010 (Urk. 4/5/37), wobei die Beschwerdeführerin vorab beantragte, sie sei persönlich anzuhören (Urk. 4/5/31). Am 26. Februar 2010 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt (Urk. 4/5/1 S. 9 ff.) und nicht einmal einen Monat später, am 15. März 2010, entschied die III. Strafkammer erneut, dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 63 StGB angeordnet wird (Urk. 4/3 S. 25).
Gegen diesen Entscheid meldete die Beschwerdeführerin am 30. März 2010 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 4/5/42), welche sie am 17. Mai 2010 begründete (Urk. 4/4/6). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich führte einen einfachen Schriftenwechsel durch (Urk. 4/4/7 und Urk. 4/4/15) und entschied hernach innerhalb von rund drei Monaten, wobei sie die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2010 guthiess und die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens und Neubeurteilung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückwies (Urk. 4/2).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 setzte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Verfahrensanträge (Urk. 4/6). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 8. November 2010 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens festhalte (Urk. 4/10). Nach Abklärungen in Bezug auf die Person des Gutachters wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. November 2010 Frist angesetzt, sich zur Fragestellung an den Gutachter zu äussern (Urk. 4/11 f.). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 innert Frist eine Stellungnahme ein (Urk. 4/14). Mit Beschluss vom 2. Februar 2011 holte das Obergericht ein Ergänzungsgutachten von Dr. D. über die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung ein (Urk. 4/17). Das Ergänzungsgutachten wurde innerhalb von etwas mehr als zwei Monaten erstellt und datiert vom 8. April 2011
(Urk. 4/21). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2011 wurde das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/22). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft erfolgte am 23. Mai 2011 (Urk. 4/25), diejenige der Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist am 7. Juni 2011 (Urk. 4/26 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe, es sei ein Obergutachten einzuholen und kündigte eine neue diagnostische Beurteilung der Beschwerdeführerin an. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin hierzu ein Schreiben des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern ein
(Urk. 4/30 f.). Nach Abklärungen betreffend die Person des Obergutachters
(Urk. 4/33) wurde den Parteien mit Beschluss vom 24. November 2011 Frist angesetzt, um zur Fragestellung an den Obergutachter Stellung zu nehmen
(Urk. 4/34). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft hierzu datierte vom
30. November 2011 (Urk. 4/36). Die Beschwerdeführerin liess sich innert mehrmals erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2012 vernehmen (Urk. 4/38, Urk. 4/40 und Urk. 4/42). Mit Beschluss vom 27. Januar 2012 holte die III. Strafkammer ein Obergutachten ein (Urk. 4/45). Das von PD Dr. E. und
Dr. F. erstattete Obergutachten datiert vom 18. März 2013 (Urk. 4/48). Damit dauerte die Erstellung des Gutachtens etwas über ein Jahr. Vor dem Hintergrund des zu verarbeitenden umfangreichen juristischen und medizinischen Aktenmaterials, welches einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren abgedeckt hat, der Komplexität des Falles und unter Berücksichtigung, dass sieben Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt wurden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 4/48 S. 137 f.). Das Gutachten umfasste denn auch ohne Anhang 197 Seiten.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 wurde das Obergutachten den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/49). Innert einmalig erstreckter Frist reichte die Oberstaatsanwaltschaft mit Datum vom 25. April 2013 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 4/51 und Urk. 4/53). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin innert mehrmals erstreckter Frist ebenfalls ihre Stellungnahme ein
(Urk. 4/52, Urk. 4/54 und Urk. 4/55). Auf Antrag der Beschwerdeführerin beschloss die III. Strafkammer des Obergerichts am 12. Juni 2013 die Einholung eines amtlichen Berichts bei den Anstalten Hindelbank (Urk. 4/56). Der Bericht zur
Umsetzung der Therapieempfehlungen im Obergutachten datiert vom 24. Juni 2013 (Urk. 4/58). Er wurde den Parteien mit Beschluss vom 27. Juni 2013 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 4/60). Mit Eingabe vom 29. August 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei den Obergutachtern ergänzend Fragen zu stellen (Urk. 4/62). Mit Beschluss vom 3. September 2013 holte das Obergericht ein Ergänzungsgutachten zum Obergutachten ein (Urk. 4/63). Auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2013 (Urk. 4/66) zog die III. Strafkammer mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 bei den Anstalten Hindelbank die Akten betreffend einen Zellenfund bei (Urk. 4/70). Die beigezogenen Akten wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 15. Oktober 2013 dem Gutachter zur allfälligen Ergänzung Anpassung seiner Ausführungen übermittelt (Urk. 4/75). Nach Eingang des von den Gutachtern Dr. F. und PD Dr. E. erstatteten Ergänzungsgutachtens zum Obergutachten vom 31. März 2014 (Urk. 4/77; nachfolgend: Ergänzungsgutachten) wurde den Parteien wiederum die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Stellung von allfälligen weiteren Verfahrensanträgen eingeräumt (Urk. 4/78). Mit Datum vom 31. März 2014 erstatteten die Obergutachter das Ergänzungsgutachten (Urk. 4/77). Vor dem Hintergrund, dass nebst fünf Ergänzungsfragen auch noch der Zellenfund zu beurteilen war und ein Gespräch mit die Beschwerdeführerin geführt wurde, erscheint der Zeitraum von rund 8 Monaten zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens als angemessen.
Mit Verfügung vom 15. April 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen (Urk. 4/78). Die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2014 (Urk. 4/79). Mit Eingabe vom
26. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei persönlich anzuhören und der Verteidigung sei Gelegenheit zu geben, anlässlich der Verhandlung zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten zu plädieren, eventualiter sei der Verteidigung die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken (Urk. 4/80 und Urk. 4/85). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme nochmals erstreckt (Urk. 4/87). Sie ging fristgerecht am 11. Juni 2014 ein (Urk. 4/89). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurden die Stellungnahmen der Parteien jeweils der Gegenseite zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 4/94). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe
vom 30. Juli 2014 auf Stellungnahme (Urk. 4/96). Die Oberstaatsanwaltschaft liess dem Gericht eine vom 7. August 2014 datierte Vernehmlassung zukommen (Urk. 4/97). Mit Verfügung vom 12. August 2014 ordnete das Obergericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 4/98), worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2014 eine Vernehmlassung einreichte (Urk. 4/99). Nach Abschluss des Schriftenwechsels entschied das Obergericht mit Beschluss vom
13. Oktober 2014, dass die altrechtlich angeordnete Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird (Urk. 4/100 = Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. November 2014 meldete die Beschwerdeführerin dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 4/103). Der weitere Verfahrensgang kann der oben, unter I.7, geschilderten Prozessgeschichte entnommen werden.
Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass es im vorliegenden Verfahren zu keinen unangemessen langen Bearbeitungslücken gekommen ist. Im Gegenteil wurde das Verfahren von sämtlichen Behörden und auch von den beigezogenen Sachverständigen beförderlich behandelt. Wenn es zu Verfahrensverzögerungen kam, so war dies insbesondere aufgrund der Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin und vereinzelt auch aufgrund solcher der Oberstaatsanwaltschaft. Die Fristerstreckungsgesuche sind jedoch angesichts der Komplexität des Falles und des Aktenumfanges auf keiner Seite zu beanstanden.
Auch bei einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Verfahrensganges keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Zwar ist die Bedeutung des Verfahrens betreffend Verwahrungsüberprüfung für die Beschwerdeführerin erheblich und dauert das Verfahren vorliegend schon über 8 1/2 Jahre, was für sich betrachtet eine sehr lange Zeit ist. Doch mussten nicht weniger als vier Gutachten eingeholt werden, wobei sich dies teilweise aufgrund neuer Entwicklungen bei der Beschwerdeführerin aufdrängte (vgl. Urk. 4/30). Dasselbe gilt für die Einholung des Berichtes der Anstalten Hindelbank, welche erst aufgrund der Therapieempfehlungen des Obergutachtens notwendig wurde. Darüber hinaus gestaltete sich der Fall komplex und umfangreich, und auch die Gutachter mussten umfangreiches juristisches und medizinisches Aktenmaterial verarbeiten.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um ein Hauptverfahren, sondern um ein Nachverfahren handelt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht im Ungewissen darüber gelassen, ob ein Schuldoder Freispruch ergeht. Auch die ursprüngliche Strafe ist rechtskräftig. Selbst wenn ein Entscheid im Verfahren zur Überprüfung der Verwahrung für die Beschwerdeführerin sicherlich von grosser Bedeutung ist, sind insgesamt weniger strenge Anforderungen an das Beschleunigungsgebot zu stellen, als in einem Hauptverfahren (vgl. BGE 130 I 269).
Vor diesem Hintergrund und angesichts des überaus schweren Tatvorwurfs ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend zu verneinen, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Ziff. 4 der Gebührenverordnung vom 4. April 2007 (aGebV) auf Fr. 3'000.-festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin obsiegt mit Ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung und unterliegt betreffend der zwei weiteren Beschwerdegründe (Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Befragung der Obergutachter und Verletzung des Beschleunigungsgebotes). Da das Hauptgewicht der Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin lag, rechtfertigt es sich, die Kosten des Kassationsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 1/4 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen (3/4) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH). Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4/5/5/3 S. 191), welche sich aufgrund des noch längere Zeit andauernden Vollzuges der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe bzw. Massnahme kaum verändern wird, ist der Kostenanteil der Beschwerdeführerin definitiv abzuschreiben und sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'746.-inklusive Mehrwertsteuer
(vgl. Urk. 28) vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH).
Es wird beschlossen:
In (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 7'746.-amtliche Verteidigung
Die Kosten des Kassationsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 auferlegt
und im Übrigen (3/4) auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungund Vollzugsdienste, Sonderdienst
die Vorinstanz (III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 24. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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