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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SE090024: Obergericht des Kantons Zürich

Zwei Männer, A. und B., gerieten am 25. September 2007 in eine gewalttätige Auseinandersetzung, bei der sie sich gegenseitig schwer verletzten. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Das Gericht verurteilte beide zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen. A. wurde auch der falschen Anschuldigung und des Drogenkonsums beschuldigt. Die Gerichtskosten wurden den Angeklagten auferlegt. Das Gericht stellte fest, dass beide Männer den Kampf suchten und sich gegenseitig angriffen, weshalb Notwehr nicht zutraf. A. widersetzte sich seiner Verhaftung mit Körpergewalt. Die Zeugen bestätigten die gewalttätigen Handlungen der Angeklagten. Die Verletzungen waren schwerwiegend, aber nicht lebensbedrohlich. Die Gerichtskosten wurden den Angeklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SE090024

Kanton:ZH
Fallnummer:SE090024
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SE090024 vom 17.11.2009 (ZH)
Datum:17.11.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:versuchte schwere Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Angeklagte; Angeklagten; Messer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Küche; Anklage; Kantons; Verletzung; Körperverletzung; Besen; Sinne; Besens; Geschädigte; Besenstiel; Küchenbeil; Verteidigung; Polizei; Auseinandersetzung; Recht; Zürich-Sihl; Gefängnis; Untersuchung; Freiheitsstrafe; Befehl
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 302 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48a StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SE090024

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. SE090024/U/kw

II. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Klopfer, Vorsitzender, lic.iur. Spiess und Dr. Bussmann sowie der juristische Sekretär lic.iur. Hafner

Urteil vom 17. November 2009

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler,

Anklägerin

sowie

Geschädigte gemäss Anklageschrift,

gegen

  1. A. , alias A1. , alias A2. ,

  2. B. , alias B1. , Angeklagte

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009 ist diesem Urteil beigeheftet.

Anträge:

  1. des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 77 S. 2 f.)

    Betreffend B. _:

    1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage vom 14. Mai 2009.

    2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 500.als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006.

    3. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

      23. Januar 2006 ausgesprochenen Strafe von 90 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

    4. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

      27. Oktober 2006 ausgesprochenen Strafe von 21 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

    5. Anrechnung der erstandenen Haft.

    6. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

    7. Definitive Einziehung des mit Verfügung vom 2. Juli 2008 beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung zu Verwertung und Verwendung des Erlöses zur teilweisen Kostendeckung.

      Definitive Einziehung des mit Verfügung vom 20. November 2008 beschlagnahmten Küchenbeils zur Vernichtung und Herausgabe der beschlagnahmten, bei der Tat getragenen Kleider an B. (Lagerort WD-Nr. ).

    8. Auferlegung der Kosten des Verfahrens

      Betreffend A. _:

      1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage vom 14. Mai 2009.

      2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und Fr. 500.- Busse.

      3. Anrechnung der erstandenen Haft.

      4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

      5. Definitive Einziehung des mit Verfügung vom 2. Juli 2008 beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Nokia samt Zubehör zu Verwertung und Verwendung des Erlöses zur teilweisen Kostendeckung. Definitive Einziehung des mit Verfügung vom 20. November 2008 beschlagnahmten Küchenmessers und des Besenstiels zur Vernichtung

        und Herausgabe der beschlagnahmten, bei der Tat getragenen Kleider

        an A. (Lagerort WD-Nr. ).

      6. Auferlegung der Kosten des Verfahrens.

  2. der Verteidigerin des Angeklagten A. : (Urk. 78 S. 2)

    1. Es sei der Angeklagte anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 StGB, der falschen Anschuldigung im

      Sinne von Art. 302 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

    2. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB freizusprechen.

    3. Es sei der Angeklagte milde, d.h. mit einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als 2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafantritts zu bestrafen.

    4. Von der Anerkennung des Schadenersatzbegehrens der AG. im Betrage von Fr. 3'540.85 sei Vormerk zu nehmen.

    5. Es seien die Gerichtsund Untersuchungskosten (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen.

    6. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen, soweit sie nicht mit diesen übereinstimmen. Ziff. 5, die Einziehung, wird anerkannt.

  3. des Verteidigers des Angeklagten B. : (Urk. 80 S. 15)

    1. Der Angeklagte sei in Anwendung und Berücksichtigung des Rechtfertigungsgrundes der rechtfertigenden aber der entschuldbaren Notwehr für seine Tathandlungen vom 25. September 2007 mit einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

    2. Für die Überhaft sei der Angeklagte angemessen zu entschädigen.

    3. Die Tathandlungen des Angeklagten seien unter Art. 123 StGB zu subsumieren; eventualiter der Angeklagte im Sinne der Anklage gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu sanktionieren sei.

    4. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung am

      26. Juli 2006 begangen an C. freizusprechen.

    5. Der Angeklagte sei wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - Konsum während einer Zeitspanne ab dem Jahre 2006 bis zu seiner Inhaftierung vom 25. September 2007 im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG frei zu sprechen.

    6. Der Angeklagte sei - nach durchgeführter Hauptverhandlung - umgehend aus dem Sicherheitsverhaft zu entlassen.

    7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Angeklagten aufzuerlegen; diese Kosten jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben seien.

      Das Gericht erwägt:

      I.
      1. a) Zwischen den Angeklagten B. und A. kam es am

25. September 2007 um ca. 20.30 Uhr vor der Liegenschaft ... [Adresse] und in deren Nähe auf dem begrünten Mittelstreifen der ...strasse, zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung. In deren Verlauf fügten sich die Angeklagten gegenseitig erhebliche, jedoch nicht (im Sinne von Art. 122 StGB) schwere Verletzungen zu. Die Anklagebehörde lastet indessen beiden an, eine lebensgefährliche Verletzung des jeweiligen Gegners in Kauf genommen und sich somit der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben. Im Einzelnen soll gemäss Anklage

B. nach einer verbalen Auseinandersetzung mit A. damit gerechnet haben, dass es auf der Strasse zu einem Kampf kommen würde. Im Hinblick darauf habe er in der Küche der Parterrewohnung an der ... [Adresse] ein Küchenbeil (Gesamtlänge 30,5 cm, rechteckförmige Klinge ca. 18 x 9 cm) behändigt und damit die Wohnung verlassen. A. sei ihm gefolgt und habe, weil er ebenfalls

eine Fortsetzung des Streits erwartet habe, aus dem Treppenhaus einen metallenen Besenstiel (Länge ca. 1,2 Meter, Durchmesser ca. 2 cm) mitgenommen. Draussen vor dem Haus hätten die beiden Männer gleichzeitig und wechselseitig mit dem Küchenbeil bzw. dem Besenstiel aufeinander eingeschlagen. Dabei habe B. seinen Kontrahenten A. mit dem Hackbeil an der Stirne getroffen und ihm eine 4-5 cm lange Schnittwunde zugefügt sowie die Vorderwand der Stirnhöhle gebrochen. Er habe dabei die Möglichkeit in Kauf genommen, dass die Klinge des Küchenbeils A. auch lebensgefährlich hätte verletzen können. In der Folge sei A. in die Wohnung zurückgerannt und habe ein Küchenmesser (Gesamtlänge ca. 26 cm, Klingenlänge ca. 12 cm) geholt. Damit habe er das Haus wieder verlassen und sei B. gefolgt, der sich inzwischen zur - Tankstelle an der ...strasse begeben habe. Als B. ihn gesehen habe, sei er ihm entgegengerannt. Auf dem Grünstreifen in der Mitte der ...strasse sei es erneut zu einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern gekommen. In deren Verlauf habe B. mehrmals mit dem Küchenbeil gegen den Oberkörper und den Kopf von A. geschlagen und dabei wiederum in Kauf genommen, ihn allenfalls auch lebensgefährlich zu verletzen. Die Schläge mit dem Hackbeil hätten zu Verletzungen am linken Unterund Oberarm, am rechten Oberschenkel, an der rechten Handfläche und am linken Zeigefinger (mit offenem Knochenbruch beim Grundgelenk) sowie zu Schnittwunden an der rechten Augenbraue und am rechten Augenlid geführt. A. seinerseits habe mit dem erwähnten Messer mindestens viermal bewusst und gewollt gegen den Oberkörper von B. gestochen. Dieser habe demzufolge eine ca. 2 cm tiefe Stichverletzung am Rücken, eine ebensolche Verletzung an der linken Schulter, eine ca. 5 cm lange oberflächliche Schnittwunde am linken Unterarm sowie eine Schnittwunde am linken Zeigefinger erlitten. Auch A. habe dabei in Kauf genommen, dass B. lebensgefährlich hätte verletzt werden können.

  1. Dem Angeklagten B. wird ausserdem angelastet, am 26. Juli 2006 um ca. 02.30 Uhr beim ...platz in E. die Geschädigte C. nach einer verbalen Auseinandersetzung zweimal mit der flachen Hand heftig ins Gesicht geschlagen zu haben. Dabei habe die Geschädigte eine leichte Schwellung und

    Rötung der linken Gesichtsseite, Schmerzen über dem linken Mastoid („Warzenfortsatz“ des Schläfenbeins), eine lokale Blutung im linken Trommelfell und eine kleine Schleimhautplatzwunde an der Oberlippe erlitten.

  2. Dem Angeklagten A. wird zusätzlich vorgeworfen, sich im Anschluss an den Vorfall vom 25. September 2007 seiner Verhaftung mit Körpergewalt widersetzt zu haben. Dabei seien er und der Polizeibeamte F. zu Boden gefallen, wobei der Polizist mit dem Kopf aufgeschlagen sei. Auch am Boden habe der Angeklagte weiter versucht, sich aus der Umklammerung des Beamten zu befreien. Zufolge des Sturzes und beim nachfolgenden Gerangel habe

    F. eine Schädelkontusion und eine Kontusion der Halswirbelsäule erlitten. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. (recte: 28.) September 2007 habe der Angeklagte A. sodann wider besseres Wissen angegeben, B. handle mit Drogen, habe ihm zehn Kokainkügelchen gezeigt und gesagt, er verkaufe diese an der Langstrasse. Dabei habe A. zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und in Kauf genommen, dass gegen B. eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet würde. Später habe er seine Aussagen berichtigt.

  3. Gemäss einem weiteren Anklagepunkt sollen schliesslich A. ab dem 7. September 2007 bis zur Verhaftung vom 25. September 2007 regelmässig und B. schon seit 2006 in unregelmässigen Abständen Marihuana geraucht haben.

2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ging am 18. Mai 2009 bei der Anklagekammer des Obergerichts ein (Urk. 39/2 S. 1). Nach entsprechender Fristansetzung seitens der Präsidentin der Anklagekammer (Urk. 40) teilte der amtliche Verteidiger des Angeklagten B. dem Gericht am

27. Mai 2009 mit, dass der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung in der Anklageschrift anerkenne. Der Angeklagte mache von seinem Wahlrecht gemäss § 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO Gebrauch und wünsche die Beurteilung durch das Obergericht (Urk. 50). Die amtliche Verteidigerin des Angeklagten A. gab am 2. Juni 2009 die Erklärung ab, dass sich dieser mit Ausnahme der einfachen Körperverletzung (z.N. von F. ) im Sinne der Anklage für schuldig erkläre und vom Obergericht beurteilt werden wolle (Urk. 51).

Dessen Zuständigkeit ergibt sich für den Angeklagten A. ohnehin aus

§ 198a Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StPO. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, sich zu den Eingaben der beiden Verteidiger vernehmen zu lassen (Vermerke auf Urk. 50 und 51). Mit Beschluss der Anklagekammer vom 15. Juni 2009 wurde die Anklage zugelassen und die Sache zur Beurteilung dem Obergericht überwiesen (Urk. 53). Die Akten gingen am 17. Juni 2009 auf der erkennenden Kammer ein (Urk. 39/2

  1. 1). Nachdem der Angeklagte B. den Anwalt gewechselt hatte (vgl.

    Urk. 65 und 66), ersuchte sein neuer Verteidiger am 14. August 2009 die Anklagekammer, auf ihren Beschluss vom 15. Juni 2009 zurückzukommen (Urk. 54a). Sein Mandant habe schon im Frühjahr 2009 die geschworenengerichtliche Zuständigkeit gesucht, sei aber von seinem damaligen Verteidiger diesbezüglich irregeführt worden. Bei der Beurteilung seines Verhaltens seien etwelche Rechtfertigungsgründe - namentlich Notwehr in Betracht zu ziehen. Er wolle deshalb nach wie vor die Unmittelbarkeit des geschworenengerichtlichen Verfahrens (Urk. 54b). Mit Beschluss vom 25. August 2009 trat die Anklagekammer auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 54c), womit auch kein Anlass bestand, die bereits ergangenen Vorladungen zur heutigen Hauptverhandlung abzunehmen.

    Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeklagte B. zunächst zu Protokoll, er bestreite den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, und machte sinngemäss rechtfertigende Notwehr geltend (Prot. S. 11). Da seine nach § 198 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO getroffene Wahl (Urk. 49 S. 6) allerdings gemäss § 198a Abs. 2 StPO unwiderruflich ist, ändert ein Widerruf seines Geständnisses nichts an der Zuständigkeit des Obergerichts (Donatsch/Schmid, N 30 zu § 198a StPO). Da auch keine Beweisergänzungen anderen Weiterungen beantragt wurden o- der sonst als notwendig erscheinen, ist der Prozess spruchreif.

    II.
    1. a) Nachdem die beiden Angeklagten den Verlauf ihrer gewalttätigen Auseinandersetzung vom 25. September 2007 in den ersten Einvernahmen zum Teil noch anders dargelegt hatten, schilderten sie ihn anlässlich der Konfrontati-

      onseinvernahme vom 26. Februar 2008 im wesentlichen übereinstimmend so, wie er nun auch in der Anklage umschrieben ist (HD 7/4 S. 2-4). Im Anklagezulassungsverfahren anerkannten die Angeklagten die eingeklagten Sachverhalte (mit der bereits erwähnten Ausnahme) in objektiver und subjektiver Hinsicht als zutreffend. Dass sich die Ereignisse so abspielten, ergibt sich in weiten Teilen auch aus den Aussagen verschiedener Augenzeugen. Die Anklageschrift lässt allerdings auch verschiedene Details unerwähnt, bezüglich welcher die Sachdarstellungen der beiden Angeklagten in der Untersuchung voneinander abwichen. So versuchten diese verschiedentlich, den jeweiligen Kontrahenten als alleinigen doch hauptsächlichen Angreifer und das eigene Vorgehen als blosse Verteidigung gegen dessen Attacken erscheinen zu lassen. Insbesondere liess der Angeklagte 2 anlässlich der Hauptverhandlung geltend machen, es liege seinerseits zumindest ein Notwehrexzess vor, welcher strafmildernd zu berücksichtigen sei, möglicherweise auch rechtfertigende Notwehr (Urk. 80 S. 3 ff. und S. 12). Darauf ist im Hinblick auf die Beurteilung des Verschuldens der beiden Angeklagten und die Strafzumessung näher einzugehen.

      1. Im Einzelnen steht zunächst fest, dass die beiden Angeklagten in der damaligen Wohnung von G. und H. an der ... [Adresse] an einem Kartenspiel teilgenommen hatten. Dabei kam es zum Streit, weil ein Mitspieler schummelte, B. deshalb den Abbruch des Spiels verlangte und A. damit nicht einverstanden war, weil er überzeugt war, dass er mit seinen Karten gewonnen hätte. Dies bestätigte neben den beiden Angeklagten selbst (HD 7/1 S. 3/4, HD 8/1 S. 3/4) auch der Zeuge I. (HD 9/23 S. 2/3).

      2. Bezüglich der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung in der Wohnung machte B. anfänglich geltend, dass A. herumgefuchtelt und geschrien habe: „B. , I will kill you!“. Er selber habe daraufhin sofort die Wohnung verlassen (HD 7/1 S. 4). Als A. angefangen habe, zu schreien und mit Schlägen zu drohen, sei er, B. , in die Küche gegangen und habe zu

        J. gesagt, er wolle nicht mit A. kämpfen, sondern nach Hause gehen. B. räumte jedoch ein, dass er in der Küche ein Hackbeil behändigt habe (HD 7/2 S. 2) und mehrere Anwesende ihn in den Toilettenraum abgedrängt hätten, als er damit aus der Küche gekommen sei und das Haus habe verlassen wollen (a.a.O., S. 4; HD 7/3 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er dann aber aus, er sei von den übrigen Anwesenden in der Toilette versteckt worden, da der Angeklagte 2 ihn habe angreifen wollen. Das Hackbeil habe er erst anschliessend, nachdem man ihn vor dem Mitangeklagten gewarnt habe, in Panik ergriffen (Prot. S. 23). Bei der ersten Konfrontation mit A. gab er schliesslich auch zu, dass er das Küchenbeil nicht an sich genommen habe, um damit zuhause Poulet zuzubereiten (vgl. HD 7/2 S. 2), sondern für den Fall, dass es draussen zu einer Schlägerei kommen würde. Er habe damit gerechnet und sei auch bereit gewesen, sich der Auseinandersetzung zu stellen. Er sei dann gegangen, und

        A. sei ihm gefolgt (HD 7/4 S. 2). A. gab seinerseits bei der ersten Be-

        fragung zu Protokoll, dass B. geschrien habe, er werde ihn umbringen.

        A. solle vor die Tür kommen und mit ihm kämpfen. Die anderen hätten daraufhin B. festgehalten und aufgefordert, er solle ihn, A. , in Ruhe lassen (HD 8/1 S. 4). Später machte A. zwar geltend, dass er nicht habe kämpfen wollen und dies B. auch gesagt habe. Er führte aber auch aus, dass die Kollegen ihn, A. , zurückgehalten und gesagt hätten, er solle es bleiben lassen. Dann habe er nach draussen gehen wollen, da alle nach draussen gegangen seien. Irgendwie habe er mit B. (doch) kämpfen wollen, denn er habe noch immer gehört, wie dieser gegen ihn geschimpft habe. B. sei dann als erster hinausgegangen (HD 8/2 S. 2/3). Er selber sei nochmals in die Wohnung zurückgegangen und habe gehört, wie jemand gesagt habe, B. habe ein Messer. So habe er im Treppenhaus einen Besenstiel an sich genommen (a.a.O., S. 4). Er habe auch mit einer Schlägerei gerechnet und diesfalls den Besenstiel einsetzen wollen (HD 7/4 S. 2). Bezüglich dieser Phase des Geschehens sagte sodann insbesondere J. als Zeugin klar aus, dass beide gleichzeitig ausgerastet und gleich aggressiv gewesen seien (HD 9/6 S. 3). Zwei weitere Landsleute der Angeklagten, K. und H. , wurden zwar nur polizeilich befragt, so dass ihre Aussagen zu Lasten der beiden Angeklagten nicht verwertbar sind. Sie sind aber auch in keiner Weise geeignet, den einen anderen von ihnen zu entlasten, sagte doch H. , niemand habe die beiden stoppen können (HD 9/12 S. 6), während K. erklärte, beide hätten geschrien

        und gesagt, sie wollten kämpfen (HD 9/27 S. 8). Bei dieser Aktenlage steht ausser Zweifel, dass sich die beiden Angeklagten nicht bloss zur Verteidigung rüsteten, sondern angriffsbereit waren und gleichermassen die gewalttätige Auseinandersetzung miteinander suchten.

      3. aa) Unbestritten ist, dass die beiden Angeklagten anschliessend vor dem Haus aufeinander einschlugen, B. mit dem Küchenbeil und A. mit dem metallenen Besenstiel (HD 7/4 S. 2). Zu Beginn der Untersuchung machte jeder von ihnen geltend, der andere habe damit angefangen und er selber habe sich bloss gewehrt. So führte B. aus, dass ihn A. mit einer Metallstange (d.h. mit dem Besenstiel) von hinten auf den Kopf und dann von vorn auf die linke Schulter und das linke Knie geschlagen habe (HD 7/2 S. 3). Erst dann habe er seinerseits das Messer (d.h. das Küchenbeil) hervorgenommen, damit einen weiteren Schlag abgewehrt und A. an der Stirn getroffen (a.a.O., S. 6; HD 7/3 S. 7). A. erklärte demgegenüber, dass B. aus dem Haus gekommen sei und ihn mit dem Messer attackiert habe. Er habe mit der Stange

        (nur) diesen Angriff abgewehrt. Sie sei jedoch entzwei gegangen. B. sei erneut auf ihn zugekommen. habe ihn mit dem Messer auf die Stirn geschlagen und auch getroffen (HD 8/1 S. 5, HD 8/2 S. 5/6, vgl. auch HD 7/3 S. 8). Anlässlich der zweiten Konfrontation der beiden Angeklagten gab B. dann zu Protokoll,

        A. habe ihn provoziert, indem er mit dem Besenstiel vor ihm herumgefuchtelt habe. Er selber habe dann mit dem Hackbeil einige Male gegen den Besenstiel geschlagen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihn A. mit dem Besenstiel noch nicht berührt. Dann hätten sie beide angefangen, gegenseitig aufeinander einzuschlagen. A. habe ihn am Kopf, an der Schulter und am Knie getroffen. Nach einem Treffer am Kopf von A. habe dieser stark geblutet. Sie hätten beide zugeschlagen, bis der Besenstiel in die Brüche gegangen sei, A. diesen weggeworfen habe und ins Haus gerannt sei (HD 7/4 S. 2). A. erklärte daraufhin, dass diese Aussagen stimmten (a.a.O.).

        bb) B. machte zwar später wieder geltend, er habe sich mit dem Hackbeil immer nur gegen A. s Besenstielschläge gewehrt und auf den Besenstiel gezielt, nicht auf den Kopf des Gegners (HD 7/7 S.3). A. s Stirnverletzung sei demgemäss ein Unfall (HD 7/9 S. 2). Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich indessen nicht nur aus B. s eigenen in der Konfrontation mit A. gemachten Aussagen, sondern auch aus denjenigen des Zeugen L. . Dieser gab an, dass er ein Geschrei gehört habe, als er aus der Toilette gekommen sei, und sich deshalb ins Freie begeben habe. Dort habe er gesehen, wie A. zweioder dreimal auf B. eingeschlagen habe. Dieser habe daraufhin mit dem Messer auf den Besenstiel eingeschlagen, bis dieser entzwei gegangen sei. Dann habe er weiter auf A. eingeschlagen und ihn mit einem Schlag an der Stirn getroffen (HD 9/9 S. 4). Gemäss L. schlug also A. zwar als erster mit dem Besenstiel zu, führte aber B. den Schlag mit dem Küchenbeil gegen dessen Stirn aus, nachdem der Besenstiel bereits kaputt war. Der Beilhieb war somit keine Abwehr-, sondern eine Angriffshandlung, und er war auch nicht gegen den Besenstiel, sondern gegen den Kopf von A. gerichtet.

      4. Anschliessend rannte A. zugegebenermassen ins Haus und holte ein Küchenmesser, weil er nochmals mit B. kämpfen und ihn ebenfalls verletzen wollte (HD 8/1 S. 6/8, HD 8/5 S. 2). Mit dem Messer in der Hand rannte er B. nach (HD 8/1 S. 6), sah ihn bei der -Tankstelle an der ...strasse und rannte auf ihn zu (HD 8/5 S. 2). B. seinerseits gab zunächst an, er sei weggerannt und dann von A. beim Mittelstreifen der ...strasse eingeholt und mit dem Küchenmesser angegriffen worden (HD 7/1 S. 4, HD 7/2 S. 9). Später räumte er ein, A. entgegen gerannt zu sein. Er habe ihn aber nicht angreifen, sondern sich mit ihm versöhnen wollen. A. sei jedoch sehr sauer auf ihn gewesen und habe ein Messer auf sich gehabt. Sie seien ums Auto gerannt, und dann sei es zu einer weiteren Schlägerei gekommen (HD 7/4 S. 3). Er selber habe nicht weiterkämpfen, sondern A. verarzten wollen, doch dieser habe den Kampf fortsetzen wollen und ihn mit dem Messer angegriffen (HD 7/7 S. 4). Er habe sich mit dem Küchenbeil nur verteidigt (a.a.O., S. 4/6). A. bestätigte, dass B. seine Gesichtsverletzung bemerkt und zu ihm gesagt habe, sie sollten aufhören und er wolle A. s Wunden versorgen (HD 8/1 S. 7, HD 8/2

        S. 7). In diesem Moment habe aber er, A. , nicht aufhören, sondern die Sachen nun endgültig bereinigen wollen. B. habe ihn nämlich schon seit langer Zeit immer wieder provoziert und nun sogar verletzt (HD 8/5 S. 2). Die zuletzt

        zitierte Aussage deutet darauf hin, dass der Vorfall beim Kartenspiel nur der unmittelbare Anlass der ganzen Auseinandersetzung vom 25. September 2007 war und das Verhältnis zwischen den beiden Männern schon seit längerem gespannt war. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch B. einmal die Meinung äusserte, das Kartenspiel sei nicht der Grund für den Streit gewesen. A. sei vielmehr wütend geworden, weil er, B. , mit K. gesprochen habe (HD 7/2 S. 1/2). Letzteres ist nicht nachvollziehbar, was ebenfalls darauf hinweist, dass die beiden Männer schon zuvor zerstritten waren. Der Grund hiefür blieb allerdings im Dunkeln, wobei in der Hauptverhandlung auf frühere Probleme wegen verschwundenen Schuhen, Geldstreitigkeiten im Asylbewerberheim und auf einen Diebstahl zwischen den Ehefrauen der Angeklagten hingewiesen wurde (Prot. S. 32, S. 37 f.)

      5. aa) Den Ablauf der Messerstecherei, die nun auf dem Mittelstreifen der

      ...strasse stattfand, schilderten die Angeklagten teilweise unterschiedlich, indem sie insbesondere wiederum beide eine deutliche Neigung zeigten, die eigene Gewaltanwendung als blosse Verteidigung erscheinen zu lassen.

      bb) A. sagte in seiner ersten Einvernahme aus, er habe B. gepackt, um ihn zu Boden zu werfen. B. habe aber mehrmals mit dem Messer (Küchenbeil) zugeschlagen und ihn am linken Oberund Unterarm getroffen. Daraufhin habe er B. in den Rücken gestochen, um ihn zu verletzen, so dass er aufhöre (HD 8/1 S. 6). Auf erneutes Befragen erklärte A. , er habe seinen Gegner mit dem Messer bis zum Erscheinen der Polizei in Schach halten wollen. B. sei aber um ein Auto herum auf ihn zu gekommen, und er sei ihm entgegen gegangen. Dort sei er bei der Abwehr von B. s Schlägen am linken Arm und an der linken Hand verletzt worden. Er habe B. halten und zu Boden werfen wollen. Sie seien dann beide zu Boden gefallen und hätten gekämpft, wobei beide noch immer das Messer in der Hand gehabt hätten. Vielleicht habe er B. während des Kampfes mit dem Messer getroffen und verletzt (HD 8/2

      S. 7/8). A. blieb dabei, dass er sich mit dem Messer nur gegen weitere Schläge mit dem Hackbeil gewehrt habe (HD 7/3 S. 10). Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme folgte eine neue Version, indem A. nun angab,

      dass B. ihn mit dem Beil geschlagen und an der Hand getroffen habe. Nun habe er ihn mit beiden Händen an den Schultern gepackt. Dabei habe er ihn vermutlich (mit dem Messer) am Rücken getroffen. B. habe sich losreissen und wegrennen können, sei dann aber über seine Schuhbändel gestolpert und zu Boden gegangen. Er, A. , sei daraufhin mit dem Messer in der Hand gebückt über ihm gestanden, habe ihn aber nicht zu fassen gekriegt, weil er sich mit Hän- den und Füssen gewehrt habe. Er habe auf B. eingeschlagen. Es sei gut möglich, dass er ihn dabei (mit dem Messer) an den Armen und am Oberkörper getroffen habe (HD 7/4 S. 3). In einer späteren Einvernahme sagte A. aus, dass B. mit dem Hackbeil zugeschlagen und ihn am Arm getroffen habe. Daraufhin habe er B. an den Schultern gehalten und in die Beine getreten, um ihn zu Fall zu bringen. B. sei gestrauchelt, habe ihm ebenfalls einen Tritt versetzt und habe wegrennen wollen. In diesem Moment habe er ihm den Stich in den Rücken zugefügt (HD 8/5 S. 3, vgl. auch HD 8/7 S. 4).

      cc) B. gab in der ersten Einvernahme zu Protokoll, dass A. ihn beim Mittelstreifen (der ...strasse) eingeholt und in die linke Wade getreten habe, so dass er hingefallen sei. Dann habe A. auf ihn eingestochen und am linken Unterarm, an der linken Schulter und am rechten Schulterblatt getroffen. Er denke, dass er selber auch ein „kleines Messer“ benutzt habe (HD 7/1 S. 4). Bei der nächsten Befragung erklärte B. , dass er beim Wegrennen in Richtung BP-Tankstelle über seine Schnürsenkel gestolpert und auf dem Mittelstreifen hingefallen sei. A. sei in der Folge über ihm gestanden und habe mit dem Messer auf ihn eingestochen. Den ersten Schlag habe er mit der linken Hand abwehren können und sich dabei eine leichte Schnittverletzung zugezogen. Dann habe A. noch viermal zugestochen (HD 7/2 S. 9, vgl. auch HD 7/3 S. 9). Er selber habe kein Messer mehr gehabt, denn er habe dieses zuvor beim Rennen weggeworfen (HD 7/2 S. 10). Anlässlich der zweiten Konfrontation bezeichnete

      B. dann aber die Aussagen von A. , wonach er diesen zuerst mit dem

      Beil geschlagen und an der Hand getroffen hatte und erst danach weggerannt und über seine Schuhbändel gestolpert war, als zutreffend (HD 7/4 S. 3). Es sei dann wie bei einem Duell gewesen, sie hätten die Schläge gegenseitig abgewehrt (a.a.O., S. 4). Später schilderte B. das Geschehen allerdings wieder anders, indem er aussagte, A. habe weiterkämpfen wollen, als erster mit dem Messer zugeschlagen und ihn am Arm getroffen, worauf er weggerannt sei. Dann sei er gestolpert und auf den Rücken zu liegen gekommen und habe A. auf ihn eingestochen, während er mit seinem Messer bloss Abwehrbewegungen gemacht habe (HD 7/7 S. 4).

      dd) Zur Auseinandersetzung auf der ...strasse liegen ebenfalls Zeugenaussagen vor. Aufschlussreich ist insbesondere diejenige von M. . Er gab zu Protokoll, dass er im Tankstellenshop etwas gekauft habe und gerade wieder ins Auto eingestiegen sei, als er gesehen habe, wie ein mit einem Messer in der Hand etwa einen Meter neben dem Auto vorbeigegangen sei. Es sei eine Art Metzgermesser zum Zerteilen von Knochen gewesen. Plötzlich sei der Mann mit dem Messer über die Strasse zur Mittelinsel gerannt. Von der anderen Strassenseite sei ebenfalls ein zur Mittelinsel gerannt. Dieser habe auch etwas in der Hand gehabt. Aufgrund der Art und Weise, wie er damit herumgefuchtelt habe, habe er, der Zeuge, angenommen, dass es ein Messer gewesen sei. Die beiden seien aufeinander zu gerannt und seien ungefähr gleichzeitig mit den Messern aufeinander losgegangen. Zu Beginn seien beide Männer aufrecht gestanden. Nachdem sie ein paar Male aufeinander eingeschlagen hätten, sei der eine um ein Auto herum weggerannt und habe der andere ihn verfolgt. Irgendwann habe der Verfolger ihn erwischt. Der Verfolgte sei zu Boden gefallen und auf dem Rücken gelandet. Der andere habe daraufhin mit dem Metzgermesser auf ihn eingeschlagen. Der Mann am Boden habe mit den Armen um sich gefuchtelt. Die beiden hätten gekämpft, bis die Polizei erschienen sei (HD 10/12 S. 2-4).

      ee) Die Zeugin N. sagte aus, dass eine Gruppe um ein Auto herumgerannt sei. Einer habe den anderen mit einem Messer in der Hand verfolgt. Der Verfolgte sei dann auf dem Rücken gelegen, während der andere über ihm gestanden sei und mit dem Messer ausgeholt habe. Sie habe nicht gesehen, ob der Verfolgte auch eine Waffe gehabt habe. Dann sei ziemlich schnell die Polizei gekommen (HD 10/10 S. 2/3). O. erklärte, dass es nochmals zu einer Schlägerei gekommen sei. Er habe aber durch die Glasscheibe der Tankstelle nicht im Detail sehen können, was geschehen sei. Beim Herumrennen um das

      Auto habe B. geschrien, er wolle A. nicht umbringen, er solle aufhören. A. habe aber gemeint, sie könnten weitermachen, er sei eh schon verletzt (HD 9/9 S. 6).

      ff) Der Ablauf der Auseinandersetzung auf der ...strasse lässt sich bei einer gesamthaften Betrachtung der vorliegenden Aussagen gut rekonstruieren. Aufgrund derjenigen des unbeteiligten Zeugen M. ist insbesondere zweifelsfrei erstellt, dass zunächst sowohl A. als auch B. weiterkämpfen wollten und sofort mit den Messern aufeinander losgingen. In der Folge lösten sie sich voneinander, wobei A. seinen Gegner mit dem Messer in der Hand um ein Auto herumrennend verfolgte. Erst in dieser Phase wollte B. den Kampf abbrechen. A. sah nun aber den Moment gekommen, um „die Sache endgültig zu bereinigen“. Als B. über seine Schnürsenkel stolperte und zu Boden ging, stach er über ihm stehend mehrmals auf ihn ein, wogegen sich B. durch wildes Fuchteln mit den Armen zu wehren versuchte. B. erlitt dabei die in der Anklage aufgezählten Stichverletzungen. A. wurde im Laufe der Messerstecherei seinerseits mehrmals vom Küchenbeil seines Gegners getroffen und an den Armen und Händen sowie am Oberschenkel verletzt. Ob A. die Verletzungen am rechten Augenlid und an der rechten Augenbraue ebenfalls an der ...strasse erlitt diese schon vorher zusammen mit der Stirnverletzung entstanden waren, bleibt unklar, kann aber auch offen bleiben.

      gg) Dass die beiden Angeklagten beim Kampf an der - und hernach an der ...strasse die in der Anklageschrift genannten Verletzungen erlitten, ist unbestritten und im übrigen mit Arztberichten sowie teilweise fotografisch dokumentiert (B. : HD 12/3 und HD 12/4; A. : HD 13/4-6). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) führte in seinen Gutachten aus, dass bei beiden Angeklagten zufolge der erlittenen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Sie hätten von Narben und bei A. allenfalls einer Funktionseinschränkung des verletzten Zeigefingers abgesehen auch nicht mit bleibenden Nachteilen zu rechnen. Bei B. hätte aber der Stich in den Rücken zu einer Verletzung des Herzens mit nachfolgendem Verblutungstod zu einem lebensgefährlichen Spannungspneumothorax führen können. A. hätte

      insbesondere durch den Hieb mit dem Küchenbeil ohne weiteres lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzungen erleiden können. Auch gegen den Rumpf geführt könne dieses Beil lebensgefährliche bzw. tödliche Verletzungen verursachen (HD12/9 S. 4/5, HD 13/10 S. 4-6).

      hh) Damit ist nicht nur der eingeklagte Sachverhalt erstellt, sondern steht auch fest, dass beide Männer den Kampf suchten und einander gegenseitig (auch mit Messern) angriffen. Unter diesen Umständen kann auch wenn schliesslich A. die Oberhand erlangte und B. in die Defensive geriet - nicht einmal ansatzweise davon die Rede sein, dass sich einer von ihnen in einer Notwehrsituation befunden hätte.

    2. a) Der Angeklagte A. hatte bezüglich seiner Verhaftung in den ersten Einvernahmen noch geltend gemacht, dass er der Polizei bloss das Messer habe zeigen wollen, welches B. unter ein Auto geworfen habe. Als er sich auf den Boden gelegt habe, um das Messer hervorzuholen, habe sich die Polizei auf ihn gestürzt und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er habe sich nicht gewehrt, sondern lediglich versucht, sich umzudrehen und aufzustehen. Weshalb der Polizist dabei verletzt worden sei, wisse er nicht (HD 8/1 S. 7/8). Als er selber aufzustehen versucht habe, sei der Beamte hingefallen. Er habe gar nichts gemacht, sondern sei nur neben ihm gestanden. Dann sei er festgenommen worden (HD 8/5 S. 4). In einer weiteren Einvernahme erklärte der Angeklagte, dass er unter dem Auto nach dem Messer gesucht habe. Dann sei jemand gekommen und habe sich auf ihn gelegt. Er habe versucht, sich mit beiden Armen hochzustemmen, und es sei ihm gelungen, aufzustehen. Während des Aufstehens habe ihn jemand am Kopf gepackt und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er sei nie mit dem Polizisten am Boden gelegen, insbesondere auch nicht auf ihm, und er habe diesen nie gestossen, gepackt gegen den Boden Randstein gestossen. Wie es zu dessen Verletzung gekommen sei, könne er sich nicht erklären (HD 8/6

      S. 1/2, ND 1/14 S. 1). In der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gab der Angeklagte schliesslich zu, dass er sich im Anschluss an die Messerstecherei mit Körpergewalt seiner Verhaftung widersetzt hatte und es demzufolge mit dem Polizeibeamten F. zu einem Gerangel gekommen war (HD 8/9 S. 6). Er bestreitet aber weiterhin, sich in diesem Zusammenhang der (vorsätzlichen) einfachen Körperverletzung z.N. von F. schuldig gemacht zu haben (Urk. 51 S. 2).

      1. Der Geschädigte F. gab als Zeuge zu Protokoll, dass A. etwas von einem Messer erzählt habe, das er holen und der Polizei bringen wolle. Das habe er verhindern wollen und zum Angeklagten deshalb gesagt, er solle warten. Plötzlich sei der Angeklagte schnellen Schrittes in Richtung strasse gegangen. Er sei ihm sogleich gefolgt. Als der Angeklagte sich bei einem Auto auf den Boden gelegt und schon unter das Fahrzeug gegriffen habe, sei er, F. , neben ihn gekniet, habe ihn am Oberkörper gepackt und versucht, ihn zurückzuziehen. Nun sei es zu einem Handgemenge gekommen. Der Angeklagte sei hochgekommen und habe ihm mit beiden Händen gegen die Brust gedrückt, während er den Oberkörper des Angeklagten umklammert habe. Dann seien sie beide nach hinten auf den Boden gefallen. Er, der Zeuge, sei rücklings auf dem Boden gelegen, und sein Kopf sei irgendwie eingeklemmt gewesen. Seine Halswirbel seien überdehnt worden, als der Angeklagte auf ihm gelegen sei, sich gewunden habe und sich habe aus der Umklammerung befreien wollen. Auch habe er sich beim Sturz den Kopf angeschlagen (ND 1/8 S. 3-5).

      2. Der Polizeibeamte P. sagte aus, er habe beim Heranfahren mit dem Streifenwagen gesehen, dass zwischen F. und einem ein Gerangel im Gange gewesen sei. Die beiden seien sich gegenüber gestanden, hätten sich gegenseitig am Oberkörper festgehalten und gezogen und gestossen. Dann seien sie im Gerangel zu Boden gefallen. Der sei auf dem Rücken gelegen und

        F. sei über ihm gewesen. Der habe mit den Armen gefuchtelt und

        F. wegzustossen versucht. Dann habe er, P. , gesehen, dass F. zur Seite gefallen sei und sich den Kopf gehalten habe. Nach einem Pfeffersprayeinsatz glaublich von Q. sei das Gerangel schlagartig zu Ende gewesen, weil beide nichts mehr gesehen hätten (ND 1/9 S. 2/3).

      3. R. war ebenfalls am Polizeieinsatz beteiligt gewesen und erklärte als Zeuge, dass es auf der Höhe der -Tankstelle auf dem Mittelstreifen der

        ...strasse ein Gerangel zwischen F. und einem gegeben habe. F. sei auf diesem gesessen und habe versucht, dessen Arme zu arretieren, was ihm

        aber nicht gelungen sei, weil der andere stärker gewesen sei. Der habe auf dem Boden wie ein Irrer getan und auch auf F. eingeschlagen. Er, der Zeuge, könne sich auch daran erinnern, dass der versucht habe, sich mit einem Ruck zu drehen. Dabei habe er F. festgehalten und ihm den Kopf auf den Randstein des Mittelstreifens geschlagen, wobei er, R. , nicht beurteilen könne, ob der dies absichtlich getan habe. Einer der Kollegen habe dann den Pfefferspray eingesetzt (ND 1/11 S. 2/3). Er habe noch selten jemanden gesehen, der sich gegenüber der Polizei mit so viel Gewalt zur Wehr gesetzt habe. Der Angeklagte habe sich äusserst aggressiv verhalten, er habe getobt (a.a.O., S. 4).

      4. Ein weiterer Polizist, Q. , gab als Zeuge an, dass der Angeklagte A. plötzlich zu einem beim Mittelstreifen parkierten Auto gegangen sei.

        F. habe gerufen: „Messer, Messer!“. Er selber habe gesehen, dass A. beim linken Vorderrad gekniet sei. Im nächsten Moment habe F. den Angeklagten hinten am Schulter-/Halsbereich gepackt und mit den Armen A. s Oberkörper umfasst. Der Angeklagte habe sich mit aller Kraft gewehrt, so dass die beiden nach hinten auf den Boden gefallen seien. F. sei dann auf dem Rücken gelegen und A. rücklings auf ihm. Die Polizisten hätten daraufhin gemeinsam versucht, die Arme und Beine des Angeklagten zu fixieren, was ihnen aber nicht gelungen sei. Er, Q. , habe dann den Pfefferspray eingesetzt, worauf der Angeklagte den Widerstand aufgegeben habe. F. habe nach dem Vorfall eine Verstauchung am Genick gehabt. Diese Verletzung habe er sich auf jeden Fall bei der Verhaftung des Angeklagten zugezogen (ND 1/12 S. 2/3).

      5. Die Zeugin S. sagte aus, dass sie in ihrem Wohnzimmer gewesen sei, als sie von der Strasse her plötzlich ein riesiges Geschrei gehört habe. Sie sei auf den Balkon gegangen und habe zwei Männer gesehen, die sich beim Mittelstreifen der ...strasse gegenübergestanden bzw. sich wie Hühner nachgerannt seien. Plötzlich sei die Polizei gekommen, und die beiden Männer seien weggerannt. F. sei dem einen nachgerannt. Dieser habe sich dann umgedreht und sei auf ihn losgegangen. Sie hätten sich gegenseitig gepackt, und plötzlich seien sie bei einem Auto beim Mittelstreifen auf dem Boden gelegen. F. sei rücklings auf dem Boden gelegen und der Angeklagte sei auf ihm gesessen. Irgendwann sei dann ein Polizist F. zu Hilfe gekommen und habe einen Pfefferspray eingesetzt. Zuvor habe der Angeklagte sich mit Händen und Füssen gegen die Verhaftung gewehrt und wie wild um sich geschlagen. Zuerst sei F. oben gewesen und habe den Angeklagten zu Boden gedrückt. Dann sei plötzlich der Angeklagte auf dem Polizisten gesessen. Er habe beide Hände beim Kopf des Polizisten gehabt, so dass sie, die Zeugin, das Gefühl gehabt habe, er würge ihn (ND 1/13 S. 2/3).

      6. Gemäss einem Arztbericht aus dem T. [Spital] wurden bei

        F. am 25. September 2007 eine Schädelkontusion und eine Kontusion der Halswirbelsäule festgestellt (ND 1/17).

      7. Der Angeklagte ist geständig, sich der Verhaftung widersetzt zu haben, und bestätigte auch, dass es dabei zu einem Gerangel mit F. gekommen war. Gemäss den vorliegenden Zeugenaussagen, insbesondere auch denjenigen der völlig unbeteiligten Zeugin S. , leistete er auch am Boden weiterhin sehr heftig Widerstand. Der Zeuge R. sah, dass dabei der Kopf des Polizeibeamten gegen den Randstein des Mittelstreifens geschlagen wurde (ND 1/11 S. 3), und die Zeugin S. gewann den Eindruck, dass der Angeklagte den Geschädigten würge (ND 1/13 S. 3). Diese Aussagen sind sehr gut mit den Angaben des Geschädigten vereinbar, sein Kopf sei irgendwie eingeklemmt gewesen

      (ND 1/8 S. 4) bzw. er habe den Kopf angeschlagen und seine Halswirbel seien überdehnt worden (a.a.O., S. 5). An jenem Abend habe er den Kopf nicht mehr bewegen können (a.a.O., S. 2). Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass F. an jenem Abend noch in eine andere Auseinandersetzung verwickelt

      gewesen wäre. Ausser Zweifel steht daher, dass er bei der Verhaftung des Angeklagten verletzt wurde. Naheliegend und jedenfalls zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist zwar, dass er nicht den Geschädigten verletzen, sondern lediglich sich selbst der Festnahme entziehen wollte. Indem er sich aber so stark wehrte, dass der Polizist mit ihm zu Boden fiel, und auch dort noch mit grosser Kraft weiterkämpfte, nahm er zwangsläufig auch die Möglichkeit in Kauf, dass der Beamte verletzt werden könnte. Der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt ist deshalb ebenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

    3. Bezüglich der ihm vorgeworfenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten C. vom 26. Juli 2006 liess der Angeklagte 2 anlässlich der Hauptverhandlung auf Freispruch plädieren (Urk. 80 S. 15). Er hatte allerdings während der Untersuchung ausdrücklich zwei Ohrfeigen zugegeben (HD 7/5 S. 3) und räumte in der Hauptverhandlung immer noch ein, der Geschä- digten eine Ohrfeige gegeben zu haben (Prot. S. 33). Es ist, wie es auch die Anklageschrift tut, davon auszugehen, dass der Angeklagte von der Geschädigten mit Ausdrücken wie „stinkiger [Angehöriger des Staates U. ]“ provoziert wurde, und er dann zuschlug. Die der Geschädigten zugefügten Verletzungen sind durch ein ärztliches Zeugnis belegt (ND 2/6) und gehen über eine Tätlichkeit klar hinaus. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demgemäss erstellt.

    4. In rechtlicher Hinsicht ist lediglich zu präzisieren, dass Art. 122 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist, da die Anklage ausdrücklich davon ausgeht, die beiden Angeklagten hätten keine entstellenden Gesichtsverletzungen in Kauf genommen und auch nicht gebilligt, dass der Gegner ein Auge verlieren könnte. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Staatsanwaltschaft zutreffend. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, steht doch aufgrund der gerichtsmedizinischen Gutachten fest, dass der Einsatz des Küchenbeils einerseits und des Küchenmessers anderseits ohne weiteres zu akut lebensgefährlichen Verletzungen hätten führen können (HD 12/9 S. 4/5, HD 13/9 S. 5). Beim Angeklagten B. liegt diesbezüglich mehrfache Tatbegehung vor, da er in beiden Phasen der Auseinandersetzung mit dem Hackbeil zuschlug. Dabei bestand nicht nur beim Hieb gegen

A. s Kopf die ernste Gefahr einer lebensbedrohlichen Verletzung. Auch die auf der ...strasse während eines heftigen Kampfes erfolgten und somit nicht präzise gezielt ausführbaren Schläge hätten A. ohne weiteres am Kopf Rumpf treffen und lebensgefährlich verletzen können. Die Kontusionen von Schä- del und Halswirbelsäule, welche der Angeklagte A. dem Polizeibeamten

  1. zufügte, führten zumindest zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit (ND 1/17). Sie verursachten auch recht erhebliche Heilungskosten, welche im Übrigen anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt wurden (ND 1/20: Fr. 2'370.85), was bei einer bloss ganz vorübergehenden Störung des Wohlbefindens nicht der Fall gewesen wäre. Sie erfüllen somit wie die Verletzungen der Geschädigten C. den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die rechtliche Einordnung der weiteren Taten der beiden Angeklagten seitens der Anklagebehörde ist unbestritten und ebenfalls richtig. Die beiden Angeklagten sind somit (mit der erwähnten geringfügigen Korrektur) im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

    III.
    1. a) Für den gesetzlichen Strafrahmen ist beim Angeklagten A. die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB massgebend, für welche das Gesetz als Maximalstrafe bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe Geldstrafe vorsieht, beim Angeklagten B. die versuchte schwere Körperverletzung, für die als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorgesehen ist (Art. 122 Abs. 1 und 4 StGB). Dass sowohl B. als auch A. die schwere Körperverletzung nicht vollendeten, ist strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB) und hat zur Folge, dass der Strafrahmen gegen unten offen ist (Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB). Die Begehung weiterer Vergehen und die bei B. mehrfache Erfüllung des vorstehend genannten Tatbestandes haben zur Folge, dass sich der Strafrahmen bei

      B. gegen oben bis auf 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert, während dies bei

      1. straferhöhend zu werten ist. Für eine von der Verteidigung von A. geltend gemachte Strafmilderung wegen einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB liegt kein Grund vor. Der Angeklagte A. griff zwar zunächst zu einem eher harmlosen Kampfmittel, einem Besenstiel. Aus seinen Aussagen geht aber hervor, dass er nach seiner Verletzung bewusst nach einem Mittel suchte, um den Angeklagten B. ebenfalls zu verletzen, als er das Messer ergriff. Er wollte auch den Kampf nicht beenden, sondern „die Sache endgültig bereinigen“ (HD 8/5 S. 21; Prot. S. 27 f.). Das geht klar über eine spontane Reaktion im Affekt hinaus.

        Hinsichtlich der von B. z.N. von C. begangenen einfachen Körperverletzung ist beizufügen, dass sich diese Tat ereignete, bevor am 1. Januar 2007 die aktuelle Fassung der Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in Kraft trat. Sie ist aber ebenfalls nach dem neuen Recht zu beurteilen, da dieses eine mildere Strafandrohung enthält und ohnehin auch nicht zusätzlich zu einer längeren neurechtlichen Freiheitsstrafe für ein Nebendelikt noch eine altrechtliche Sanktion ausgefällt werden könnte. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass bei B. eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 auszufällen ist, wobei dies aber angesichts der Schwere des Hauptdelikts keine grossen Auswirkungen hat.

        1. Weitere Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere ergab die auf Antrag der Verteidigung (HD 16/1) erfolgte psychiatrische Begutachtung des Angeklagten A. , dass bei diesem keine psychische Störung von Krankheitswert auszumachen ist und er insbesondere das schwerwiegendste Delikt z.N. von B. bei voller Schuldfähigkeit verübte

          (Urk. 64 S. 17/18). Bezüglich des Angeklagten B. ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der psychischen Gesundheit. Auch sein amtlicher Verteidiger machte nichts dergleichen geltend, sondern monierte lediglich, dass etwelche Rechtfertigungsgründe zu prüfen seien (Anhang zu Urk. 71 S. 2/3). Es besteht daher kein Grund, im gerichtlichen Verfahren eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten B. zu veranlassen. Zu ergänzen ist, dass gemäss den Akten beide Angeklagte nicht in einem Zustand akuter schwerer Intoxikation waren (HD 14.1 und 15.1).

        2. Wegen des Konsums von Betäubungsmitteln sind sowohl B. als auch A. zusätzlich mit einer Busse von höchstens Fr. 10'000.zu bestrafen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 106 Abs. 1 StGB).

        3. Das Gericht misst die Strafen nach dem Verschulden der Täter zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täter. Das Verschulden bemisst sich nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täter sowie da-

        nach, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage waren, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs.1 und 2 StGB).

    2. a) Nachdem beim Kartenspiel um geringe, auch für die Verhältnisse der beiden Angeklagten nicht sehr bedeutsame Geldeinsätze (5 bis 10 Franken;

      HD 7/1 S. 3, HD 8/1 S. 4) ein Mitspieler falsch gespielt hatte, gerieten B. und A. in eine derartige Wut, dass sie beide entschlossen waren, ihren Streit gewaltsam auszutragen. Zu diesem Zweck bewaffneten sich beide, wobei allerdings B. mit dem Küchenbeil ein sehr viel gefährlicheres Tatwerkzeug wählte als A. , der sich in dieser Phase noch mit einem Besenstiel aus Aluminium begnügte. In der Folge prügelten sie damit blindwütig aufeinander ein, wobei B. auch nicht aufhörte, als A. s Besenstiel zerbrach, sondern die Gelegenheit ergriff, um seinem Gegner mit dem Hackbeil einen Hieb gegen den Kopf zu versetzen. Dabei wurde A. an der Stirn getroffen und war nur dem Glück zu verdanken, dass keine lebensgefährliche Verletzung entstand. Zugunsten der beiden Angeklagten ist zwar davon auszugehen, dass sie schon zuvor verfeindet waren und der Streit beim Kartenspiel nur der unmittelbare Anlass für die gewalttätige Auseinandersetzung war. In Anbetracht der Geringfügigkeit dieses Anlasses und der Brutalität, mit welcher vorgegangen wurde, wiegt bezüglich dieser ersten Phase aber insbesondere das Verschulden von B. schwer bis sehr schwer. In einem etwas milderen Licht erscheint der Entschluss des erheblich verletzten, blutüberströmten A. , sich nun seinerseits besser zu bewaffnen und Vergeltung zu üben. Er suchte sich indessen zu diesem Zweck ein sehr gefährliches Messer aus, dessen Einsatz ohne weiteres geeignet war,

      1. lebensgefährlich zu verletzen gar zu töten. A. rannte sodann seinem Kontrahenten nach und suchte aktiv und hartnäckig die erneute Auseinandersetzung. Als B. , der ihm zunächst entgegen gerannt war, den Kampf abbrechen und A. verarzten wollte, liess dieser sich nicht darauf ein, sondern verfolgte ihn weiter, bis B. zu Boden stürzte. Er nützte daraufhin dessen ungünstige Lage dazu aus, um ihm mit direktem Verletzungsvorsatz (HD 8/5

      S. 3) mehrere Stiche in den Oberkörper zu versetzen. Nun hatte B. ausserordentliches Glück, keine lebensgefährlichen, sondern nur relativ leichte Stichverletzungen zu erleiden. Er setzte zwar in dieser zweiten Phase sein Küchenbeil vor

      allem zur Verteidigung ein, was ihn aber nur wenig entlastet, rannte er doch - dies belegen v.a. die Aussagen des Zeugen M. -, als A. an der

      ...strasse erschien, sogleich auf diesen zu, um die Messerstecherei fortzusetzen. Zugute gehalten werden kann ihm immerhin, dass er nach dem ersten Zusammenprall versuchte, die Auseinandersetzung abzubrechen. Bezüglich der zweiten Phase des Tatgeschehens, welche an der ...strasse ablief, wiegt vor allem das Verschulden von A. schwer, während dasjenige von B. als etwas leichter einzustufen ist. Allerdings kämpften beide, bis die Polizei eintraf.

      1. Beim Angeklagten A. erscheinen sodann die weiteren Vergehen (innerhalb des dafür vorgesehenen, im Vergleich zu schweren Körperverletzung deutlich milderen) Strafrahmens ebenfalls als recht gravierend. Er leistete bei seiner Verhaftung so heftig und gewaltsam Widerstand, dass einer der an die

        ...strasse ausgerückten Polizisten später festhielt, er habe noch selten erlebt, dass sich jemand der Polizei mit so viel Gewalt widersetzt habe (ND 1/11 S. 4). Dabei nahm A. auch in Kauf, den Polizeibeamten F. zu verletzen. In der nachfolgenden Strafuntersuchung bezichtigte er den Mitangeschuldigten

        B. ohne jeden Anlass und wider besseres Wissen eines schweren Delikts, nämlich des Handels mit Kokain. Diesbezüglich kann ihm allerdings zugute gehalten werden, dass er diese Falschaussage in der nächsten Befragung von sich aus widerrief (HD 8/2 S. 9), bevor sie für B. Nachteile zur Folge hatte, und dabei auch Reue bekundete. Die Fortsetzung des täglichen Konsums von Marihuana während 2½ Wochen nach der letzten diesbezüglichen Verzeigung wiegt im Rahmen von Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht mehr leicht.

      2. Der Angeklagte B. schlug die Geschädigte C. im Zuge einer Auseinandersetzung, bei der auch die Geschädigte ihn heftig beschimpfte („stinkiger [Angehöriger des Staates U. ]“) und schliesslich sogar anspuckte, zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht. Die dabei verursachten Verletzungen waren geringfügiger Natur. Das diesbezügliche Verschulden des Angeklagten ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht noch als eher leicht zu bewerten. Der über eine längere Zeit andauernde, aber nicht sehr intensive Konsum

      von Marihuana erscheint insgesamt als nicht mehr leichter Verstoss gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

    3. a) A. wurde 1979 in V. (U. _) geboren und ist Staatsangehöriger [des Staates U. ]. In seiner Heimat wuchs er bis zum

15. Lebensjahr zusammen mit zwölf Geschwistern in einer Grossfamilie auf. Der Angeklagte besuchte sechs Jahre die Primarund weitere sechs Jahre die Sekundarschule. Eine Berufsausbildung erhielt er nicht. Stattdessen versuchte er, Fussballprofi zu werden. Schon in seiner Jugendzeit habe er auch den Wunsch gehegt, nach Europa zu gehen und eine weisse Frau zu heiraten. So reiste er 2001 nach Deutschland. Von dort kam der Angeklagte 2002 in die Schweiz. Hier stellte er zunächst unter einem falschen Namen ein Asylgesuch, erhielt aber schliesslich zufolge der Heirat mit einer hier niedergelassenen Ausländerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Ehepaar hat einen fünfjährigen Sohn. Im August 2007 wurde der Angeklagte nach gewalttätigen Übergriffen gegenüber seiner Ehefrau in einer Notunterkunft platziert. In der Schweiz arbeitete A. u.a. auf dem Bau, in einem Beschäftigungsprogramm der Stadt W. und zuletzt bei einer Metallbaufirma in Z. , wo er ein Salär von ca. Fr. 3'800.monatlich bezog. Seine Ehefrau verdiente ca. Fr. 2'000.hinzu. Die Wohnungsmiete kostete Fr. 1'360.pro Monat. Der Angeklagte unterstützte gelegentlich seine Verwandten in U. . Er hat kein Vermögen, aber Schulden aus einem früheren Strafverfahren, die sich auf ca. Fr. 3'000.belaufen. Seit dem Vorfall vom

25. September 2007 befindet er sich ununterbrochen in Haft, wobei ihm am 3. Juli 2009 der vorzeitige Strafantritt bewilligt wurde. Im Anschluss an die Haft plant er, sich wieder eine Arbeit zu suchen und mit seiner Familie zusammenzuleben. Eine Scheidung sei nicht geplant (HD 36/1, HD 36/7, HD 36/8, Urk. 61; Vorakten Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Unt.Nr. 2007/3567, Urk. 4 S. 1-3, und Unt.Nr. 2007/5589, Urk. 4 S. 1-3; Prot. S. 13, 15 f.). Aus dem geschilderten Vorleben des Angeklagten ergeben sich bezüglich der nun zu ahndenden Straftaten keine straferhöhend strafmindernd wirkenden Momente.

b) Der Angeklagte A. ist im Strafregister mit vier Verurteilungen verzeichnet. Die erste erfolgte seitens der Jugendanwaltschaft Uster / Meilen am

  1. April 2003 noch unter dem Falschnamen „A1. “ (und unter Annahme eines falschen Geburtsdatums). Damals wurde der Angeklagte wegen Kokainverkaufs mit 10 Tagen Einschliessung bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug mit einem Jahr Probezeit gewährt wurde. Die Bezirksanwaltschaft Bülach bestrafte ihn am 22. Juli 2004 wegen eines Vergehens gegen das damals geltende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit 90 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei zwei Jahren Probezeit. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland fällte gegen A. am 24. Mai 2007 wegen einfacher Körperverletzung und Drohung eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.aus. Am 15. August 2007 folgte seitens derselben Behörde wegen Drohung, Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung eine Verurteilung zu einer ebenfalls unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.sowie Fr. 500.- Busse (HD 36/4 und 36/5).

    1. a) B. wurde 1983 in AA. (U. ) geboren und ist ebenfalls

      Staatsbürger [des Staates U. ]. Sein Vater ist Rechtsanwalt. Er wuchs in seiner Heimat zusammen mit drei Geschwistern bei den Eltern auf und besuchte in AA. die Primarund einen Teil der Sekundarschule. Den Rest seiner insgesamt 10 Schuljahre absolvierte der Angeklagte in einem Internat. Nach der Schule begann er, in einem Club Fussball zu spielen. Daneben half er im Hotelbetrieb seiner Mutter mit und bereitete sich auf die Zulassungsprüfung zur Hochschule vor. An der Universität AB. begann er ein Rechtsstudium, welches er aber nach drei Monaten abbrach. In der Folge verliess er im Jahre 2002 sein Land und reiste in die Schweiz. Als Grund hiefür gab der Angeklagte an, dass es in AB. eine Organisation gegeben habe, die Druck auf die Studenten ausgeübt habe, sich ihr anzuschliessen. Dies habe er nicht gewollt. In der Schweiz stellte er ein Asylgesuch, welches indessen abgelehnt wurde. Nachdem er dagegen erfolglos rekurriert hatte und im Oktober 2004 nach U. ausgeschafft worden war, erlangte der Angeklagte schliesslich durch die im März 2005 erfolgte Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Ehepaar hat einen Sohn (geb. 2003). Ab Oktober 2005 war der Angeklagte wieder in der Schweiz. Hier spielte er zunächst bei „AC. “ in der 2. Liga und später beim FC AD. Fussball. Im Übrigen blieb er stets arbeitslos und bezog Sozialhilfe.

      Seine Frau war zeitweise ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen und fand schliesslich eine Anstellung in einem Call-Center mit einem Pensum von 80 %. Der Angeklagte hat in der Schweiz kein Vermögen, aber Schulden, deren Höhe er selber nicht zu beziffern vermochte. Gemäss seinen Angaben besitzt er in U. ein Haus, das von seinen Familienangehörigen bewohnt wird. Der Angeklagte äusserte die Absicht, in der Schweiz als Fussballer Karriere zu machen, und gab an, dass er am Tag seiner Verhaftung einen Vertrag für die 1. Mannschaft von

      AD. hätte erhalten sollen. Seit dem 25. September 2007 befindet er sich ununterbrochen in Haft. Sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs wurde am 12. August 2009 abgelehnt, nachdem er angekündigt hatte, sein Geständnis zu widerrufen, und zudem anlässlich eines Gefängnisbesuchs seiner Ehefrau schwere Drohungen gegen seinen damaligen Verteidiger und weitere Personen ausgestossen hatte (HD 35/1, HD 35/8, HD 7/1 S. 9, HD 7/3 S. 11, Urk. 60/1, Urk. 70; HD Vorakten Bezirksanwaltschaft Zürich, Unt.Nr. 2004/18825, Urk. 1 S. 4 und Urk. 11; Vorakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt.Nr. 2006/3659, Urk. 7 S. 5; Prot. S. 17-21). Auch beim Angeklagten B. ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen nichts, was sich straferhöhend strafmindernd auswirken könnte.

      1. Der Angeklagte B. ist im Strafregister unter seinem richtigen Namen mit zwei Verurteilungen vermerkt. Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2006 fällte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen ihn wegen Vergehens gegen das ANAG und Hinderung einer Amtshandlung eine Strafe von 90 Tagen Gefängnis aus. Der Strafvollzug wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Letztere wurde um ein Jahr verlängert, als der Angeklagte am 27. Oktober 2006 von derselben Behörde wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung sowie Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder mit 21 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei drei Jahren Probezeit, bestraft wurde (HD 35/2).

      2. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Jugendanwaltschaft Dietikon / Affoltern dem (damals unter einem Falschnamen in Erscheinung getretenen) Angeklagten B. am 5. April 2004 einen Verweis erteilte, weil er im Herbst 2002 in AE. Kügelchen mit Kokain verkauft hatte (HD 35/13).

    2. a) Beim Angeklagten A. wirken sich neben der Deliktsmehrheit die Vorstrafen, insbesondere die bezüglich Gewaltausübung einschlägigen aus dem Jahre 2007, und betreffend der falschen Anschuldigung die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung straferhöhend aus. Strafmindernd kann das nahezu vollumfängliche Geständnis berücksichtigt werden, ebenso, dass er in der Hauptverhandlung Einsicht und Reue an den Tag legte.

      1. Beim Angeklagten B. fällt straferhöhend vorab die zweimalige Begehung des schwersten Delikts (versuchte schwere Körperverletzung) ins Gewicht, daneben aber auch die Begehung weiterer Straftaten und die Vorstrafen, insbesondere diejenige wegen Körperverletzung etc. aus dem Jahre 2006, sowie die Delinquenz während einer laufenden Probezeit. Das Teilgeständnis des Angeklagten ist demgegenüber wie auch die anlässlich der Hauptverhandlung in gewissem Masse gezeigte Einsicht strafmindernd in Betracht zu ziehen.

      2. Eine Reduktion der Strafe auf zwei Jahre, um migrationsrechtliche Massnahmen, namentlich eine Ausschaffung, zu vermeiden, kommt bei beiden Angeklagten nicht in Frage. Die zu erwartenden migrationsrechtlichen Konsequenzen entfalten allerdings, analog zu einem Entzug des Führerausweises, eine gewisse zusätzliche pönale Wirkung auf das Leben der Angeklagten, welche in Anwendung von Art. 47 StGB leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.

    3. a) Bei einer gesamthaften Würdigung des Verschuldens der beiden Angeklagten und der weiteren vorstehend erörterten Strafzumessungsgründe erweisen sich Freiheitsstrafen von 4¼ Jahren für den Angeklagten B. bzw.

4 Jahren für den Angeklagten A. als angemessene Sanktion. Bezüglich des

Betäubungsmittelkonsums werden Bussen von je Fr. 400.- dem Verschulden einerseits und den persönlichen Verhältnissen, insbesondere auch der eher prekären finanziellen Lage der Angeklagten anderseits gerecht.

b) Die beiden Angeklagten wurden unmittelbar nach der eingeklagten Messerstecherei, d.h. noch am 25. September 2007, verhaftet (HD 1) und befinden sich seither im Gefängnis. Ihnen sind somit je 784 Tage bis heute erstandene Haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die jeweils ausgesprochene Busse nicht bezahlt wird, ist bei beiden Angeklagten auf je 4 Tage festzusetzen.

IV.

Da die beiden Angeklagten zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren verurteilt werden, ist die Gewährung des volloder teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).

V.
  1. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Strafvollzug (Art. 46 Abs. 1 StGB). Es sieht davon ab und verlängert stattdessen die Probezeit erlässt eine Verwarnung, wenn trotz der Delinquenz in der Probezeit nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird (Art. 46 Abs. 2 StGB).

  2. Der Angeklagte B. verübte die Körperverletzungsdelikte, die zu seiner heutigen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen, während der zweijährigen Probezeit, die ihm wie er wusste (HD 35/8 S. 1) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2006 hinsichtlich einer Strafe von 90 Tagen Gefängnis angesetzt worden war (HD 35/2). In Anbetracht der noch nicht lange zurückliegenden, teilweise einschlägigen Vorstrafen einerseits und der Schwere des heute zu beurteilenden Delikts z.N. von A. anderseits muss dem Angeklagten eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die vorstehend erwähnten 90 Tage Gefängnis (abzüglich 1 Tag erstandene Haft) sind daher zu vollziehen.

  3. Am 27. Oktober 2006 wurde der Angeklagte B. ausserdem von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit 21 Tagen Gefängnis bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug mit drei Jahren Probezeit gewährt wurde (HD 35/2). Diesbezüglich machte der Angeklagte in der vorliegenden Untersuchung geltend, dass er den besagten Strafbefehl nie erhalten habe. Die Unterschrift auf dem Empfangsschein stamme von seiner Frau, und diese habe ihm den Strafbefehl nie gezeigt (HD 35/8 S. 2). Die Unterschrift auf der fraglichen Gerichtsurkunde lautet tatsächlich auf „AF. B. _“ (Vorakten Staatsanwaltschaft ZürichSihl, Unt. 2006/3659, Urk. 17) und unterscheidet sich deutlich von derjenigen auf der Empfangsbestätigung für den Strafbefehl vom 23. Januar 2006 (Vorakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt. 2004/18825, Urk. 20). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B. den Strafbefehl vom

  1. Oktober 2006 tatsächlich nie erhalten hat. Damit konnte aber auch die darin festgesetzte Probezeit nicht zu laufen beginnen und fällt ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der damals ausgefällten 21 Tage Gefängnis ausser Betracht.

    VI.

    Die AG. macht anstelle des Geschädigten F. gegenüber dem Angeklagten A. einen Schadenersatzanspruch für Heilungskosten und Unfalltaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 3'540.85 geltend (ND 1/20). Nachdem der Angeklagte A. diese Forderung in der Hauptverhandlung anerkannt hat (Urk. 78 S. 2), ist er demgemäss zu verpflichten, der AG. Fr. 3'540.85 für die anstelle des Geschädigten F. (ND 1) erhobene Schadenersatzforderung zu bezahlen.

    VII.
    1. Aus dem Besitz des Angeklagten B. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008 ein Mobiltelefon beschlagnahmt (HD 19/1). Dieses steht soweit ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den eingeklagten Straftaten und ist somit nicht gemäss Art. 69 StGB einzuziehen. Es ist jedoch zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwerten.

    2. In der Sache des Angeklagten B. wurden ferner mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2008 (HD 19/4) ein Küchenbeil und diverse Kleidungsstücke beschlagnahmt. Das Küchenbeil diente dem Angeklagten als Tatwerkzeug. Es ist daher einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Die Kleidungsstücke werden nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses als Beweismittel nicht mehr benötigt und sind dem Angeklagten herauszugeben, wenn er sie zurückhaben will. Andernfalls sind sie von der Lagerbehörde zu entsorgen.

    3. Beim Angeklagten A. wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Juli 2008 (HD 20/1) ein Mobiltelefon, eine SIM-Karte, zwei Mobiltelefonakkus und eine Quittung beschlagnahmt. Diese Gegenstände stehen soweit ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den eingeklagten Straftaten und sind somit nicht gemäss Art. 69 StGB einzuziehen. Sie sind jedoch mit Ausnahme der Quittung, welche dem Angeklagten herauszugeben bzw., wenn er darauf verzichtet, zu entsorgen ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwerten.

    4. Im Verfahren gegen den Angeklagten A. wurden ferner mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. November 2008 (HD 20/4) ein Küchenmesser, Reste eines Besens und diverse Kleidungsstücke beschlagnahmt. Das Küchenmesser und der Besen dienten dem Angeklagten als

Tatwerkzeuge. Sie sind daher einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung

zu überlassen (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Die Kleidungsstücke werden nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses als Beweismittel nicht mehr benötigt

und sind dem Angeklagten herauszugeben, wenn er sie zurückhaben will. Andernfalls sind sie von der Lagerbehörde zu entsorgen.

VIII.

Die beiden Angeklagten werden heute anklagegemäss schuldig gesprochen und haben daher die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 188 Abs. 1 StPO). Aufgrund der wirtschaftlichen Situation, die für die Angeklagten eine Bezahlung zumindest noch für einige Zeit verunmöglichen dürfte, rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung je auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO).

Das Gericht erkennt:

  1. a) Der Angeklagte B. ist schuldig

    • der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

      b) Der Angeklagte A. ist schuldig

    • der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

    • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

  2. a) Der Angeklagte B. wird bestraft mit 4¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 784 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 400.- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006.

    Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

    b) Der Angeklagte A. wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 784 Tage durch Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 400.- Busse.

    Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  3. Der Angeklagte A. wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der AG. Fr. 3'540.85 für die anstelle des Geschädigten F. (ND 1) erhobene Schadenersatzforderung zu bezahlen.

  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 15'171.90 Untersuchungskosten

    Fr. 1'452.20 Kosten Kantonspolizei Zürich

    Fr. amtliche Verteidigung A. (RAin lic. iur. X. ) (ausstehend)

    Fr. amtliche Verteidigung B. (RA Dr. AH. bis 17.7.09) (ausstehend)

    Fr. amtliche Verteidigung B.

    (RA Dr. Y. ab 17.7.09) (aus-

  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Angeklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Angeklagten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung des Angeklagten B. im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

    • die amtliche Verteidigung des Angeklagten A. im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Geschädigte C.

    • den Geschädigten F.

    • die AG.

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)

      in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung des Angeklagten B. im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

    • die amtliche Verteidigung des Angeklagten A. im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • die Geschädigte C. im Auszug betreffend Dispositivziff. 1 a) (einfache Körperverletzung)

    • den Geschädigten F. im Auszug betreffend Dispositivziff. 1 b) (einfache Körperverletzung)

    • die AG. im Auszug betreffend Dispositivziff. 3 (Zivilanspruch)

    • die Bundesanwaltschaft

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  7. Rechtsmittel:

  1. Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzesoder Verordnungsrechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG).

    Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entscheides von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich schriftlich an- zumelden.

    Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine weitere Frist angesetzt.

  2. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz.

Sodann beschliesst das Gericht:

  1. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2006 gegen den Angeklagten B. ausgefällte und bedingt aufgeschobene Strafe von 90 Tagen Gefängnis (abzüglich 1 Tag erstandene Haft) wird vollzogen.

  2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 gegen den Angeklagten B. ausgefällten Strafe von 21 Tagen Gefängnis (abzüglich 9 Tage erstandene Haft) wird ni cht widerrufen.

  3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aus dem Besitz des Angeklagten B. beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke

    „Samsung“ (Sachkaution Nr. ) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwertet.

  4. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

    1. November 2008 aus dem Besitz des Angeklagten B. beschlagnahmten Gegenständen wird das Küchenbeil eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die weiteren Gegenstände (diverse Kleidungsstücke) werden dem Angeklagten nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses herausgegeben bzw. sind, wenn er darauf verzichtet, von der Lagerbehörde zu entsorgen.

  5. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aus dem Besitz des Angeklagten A. beschlagnahmten Gegenständen (Sachkaution Nr. ) werden 1 Mobiltelefon der Marke „Nokia“, 1 SIM-Karte und 2 Mobiltelefonakkus zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwertet. Die ebenfalls beschlagnahmte Quittung wird dem Angeklagten nach

    rechtskräftiger Erledigung des Prozesses herausgegeben bzw. ist, wenn er darauf verzichtet, von der Lagerbehörde zu entsorgen.

  6. Von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

    1. November 2008 aus dem Besitz des Angeklagten A. beschlagnahmten Gegenständen werden das Küchenmesser und die Reste eines Besens eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die weiteren Gegenstände (diverse Kleidungsstücke) werden dem Angeklagten nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses herausgegeben bzw. sind, wenn er darauf verzichtet, von der Lagerbehörde zu entsorgen.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung des Angeklagten B. im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

    • die amtliche Verteidigung des Angeklagten A. im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • in die Akten Untersuchungs-Nr. T-3/2004/18825 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.

    • in die Akten Untersuchungs-Nr. G-6/2006/3659 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B

    • die Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffern 3 (Sachkaution ) und 5 (Sachkaution )

    • den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich als Lagerbehör- de gemäss Dispositivziffern 4 und 6.

  8. Rechtsmittel:

  1. Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzesoder Verordnungsrechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung, § 3 VO BGG).

    Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entscheides von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich schriftlich an- zumelden.

    Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine weitere Frist angesetzt.

  2. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz.

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

II. Strafkammer

Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

Oberrichter Dr. Klopfer lic.iur. Hafner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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