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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB240083
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB240083 vom 07.03.2024 (ZH)
Datum:07.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Drohung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Berufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Rechtsmittel; Beschwerde; Urteil; Frist; Bundesgerichts; Obergericht; Kantons; Kammer; Staatsanwaltschaft; Bezirksgerichts; Zürich; Abteilung; Eingabe; Begründete; Vorinstanz; Unterliegen; Berufungsverfahren; Gerichtsgebühr; Prinz; Zürich-Sihl; Privatkläger; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/cwo; Präsidialverfügung; Sachen; Berufungsklägerin
Rechtsnorm: Art. 388 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240083-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 7. März 2024

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2023 (GB230049)

Erwägungen:

1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrem Verteidiger in der Folge am 8. Februar 2024 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum

28. Februar 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

  1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • den Privatkläger B.

    • die Privatklägerin C.

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz.

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 7. März 2024

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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