Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230529 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 20.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Angriff etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Berufung; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Beschwerde; Kantons; Zürich; Abteilung; Treten; Bundesgerichts; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Hunziker; Amtlich; Urteil; Bezirksgerichts; Einzelgericht; Einzutreten; Berufungsanmeldung; Gerichtsgebühr; Ansatz; Unterliegen; Gerichtskasse; Doppel; Zürich-Limmat; Privatklägers; Bundesgerichtsgesetzes; Prinz |
Rechtsnorm: | Art. 110 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230529-O/U/bs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Beschluss vom 20. November 2023
in Sachen
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner,
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend Angriff etc. und Widerruf
1.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 43), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 46/1). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Im Übrigen verstösst die Berufungsanmeldung gegen das Unterschriftserfordernis gemäss Art. 110 StPO, zumal die Staatsanwaltschaft diese, anstatt eigenhändig zu unterzeichnen, mit einer elektronischen Signatur versah und anschliessend per interner Post übermittelte. Entsprechend wäre bereits infolge Formungültigkeit der Berufungsanmeldung auf die Berufung nicht einzutreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft gilt im Berufungsverfahren demnach zwar als unterliegend, ihr werden als Vertreterin des Kantons Zürich indessen praxisgemäss keine Kosten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023 wird nicht ein- getreten.
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 20. November 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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