E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB230528
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230528 vom 20.11.2023 (ZH)
Datum:20.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Angriff etc.
Schlagwörter : Berufung; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Beschwerde; Kantons; Zürich; Abteilung; Treten; Bundesgerichts; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Hunziker; Beschuldigte; Amtlich; Urteil; Bezirksgerichts; Einzelgericht; Einzutreten; Berufungsanmeldung; Gerichtsgebühr; Ansatz; Unterliegen; Gerichtskasse; Doppel; Zürich-Limmat; Privatklägers; Bundesgerichtsgesetzes
Rechtsnorm: Art. 110 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230528-O/U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Beschluss vom 20. November 2023

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Angriff etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 (GG230065)

Erwägungen:

1.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 38), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 41/1). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

Im Übrigen verstösst die Berufungsanmeldung gegen das Unterschriftserfordernis gemäss Art. 110 StPO, zumal die Staatsanwaltschaft diese, anstatt eigenhändig zu unterzeichnen, mit einer elektronischen Signatur versah und anschliessend per interner Post übermittelte. Entsprechend wäre bereits infolge Formungültigkeit der Berufungsanmeldung auf die Berufung nicht einzutreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt bei diesem Verfahrens- ausgang ausser Ansatz. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft gilt im Berufungsverfahren demnach zwar als unterliegend, ihr werden als Vertreterin des Kantons Zürich indessen praxisgemäss keine Kosten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023 wird nicht ein- getreten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Schriftliche Mitteilung an

  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 20. November 2023

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz