Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB230453 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 16.04.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | einfache Körperverletzung etc. und Widerruf |
Zusammenfassung : | Der Fall betrifft B.________, der nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2008 eine Invalidenrente beantragte. Die Versicherungsbehörde gewährte ihm zunächst eine volle Invalidenrente, reduzierte diese jedoch später aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszustands. B.________ reichte mehrere Anträge ein, die jeweils aufgrund von medizinischen Gutachten abgelehnt wurden. Die Gerichtskosten in Höhe von 400 CHF wurden ihm auferlegt, da sein Rechtsmittel abgelehnt wurde. Die Entscheidung der Versicherungsbehörde vom 4. Februar 2020 wurde bestätigt. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägers; Beschuldigten; Busse; Verfahren; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Probezeit; Körperverletzung; Tätlichkeiten; Gerichtskasse; Berufung; Sinne; Verletzung; Verkehrsregeln; Vertretung; Geldstrafe; Befehl; Verfahrens; Privatklägerschaft; Vorverfahren; Zürich-Limmat; Widerruf; Abteilung; Stellung; Strassenverkehrsdelikte |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 31 SVG ; Art. 329 StPO ; Art. 33 StGB ; Art. 37 SVG ; Art. 403 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230453-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 16. April 2024
in Sachen
,
Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X.
gegen
,
Privatkläger und Zweitberufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juli 2022 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist schuldig
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB;
der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie
der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30 sowie mit einer Busse von Fr. 500.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 28. Juni 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird abgesehen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 645.25 gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 5'094.20 amtliche Verteidigung (RA X. );
Fr. 6'756.35 unentgeltlicher Rechtsvertreter Privatkläger (RA Y. ).
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 5'094.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit Fr. 6'756.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
BerufungsAnträge:
Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 und Urk. 57, sinngemäss)
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigen sei betreffend einfache Körperverletzung und tätlichkeiten einzustellen.
In Bezug auf die SVG-Delikte sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 350 zu bestrafen.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
28. Juni 2019 angesetzte Probezeit sei nicht zu verlängern.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Vorverfahrens seien im Umfang der Einstellung auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang des Schuldspruchs (SVG) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers seien vollumfänglich und im Umfang der Einstellung endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers ausgangsgemäss endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
Des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers: (Urk. 50 und Urk. 56, sinngemäss)
Das Verfahren Geschäfts-Nr. GG220208 sei einzustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 58)
Verzicht auf das Stellen von Anträgen.
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
Mai 2023 wurde der Beschuldigte A. der einfachen Körperverletzung, der tätlichkeiten, der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30 sowie einer Busse von Fr. 500 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Juni 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe wurde abgesehen, jedoch die mit dem Strafbefehl angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert
(Urk. 49 S. 29 f.).
Das Bezirksgericht Zürich fällte gleichentags im parallel dazu gefährten Strafverfahren gegen den Beschuldigten B. _, dem im vorliegenden Verfahren Privatklägerstellung zukommt, ein Urteil, mit welchem B. der einfachen Körperverletzung, der tätlichkeiten und der vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde (Geschäfts-Nr. SB230454, Urk. 48).
Gegen die obgenannten Urteile meldeten sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger am 22. Mai 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 40 und Urk. 41). Mit Eingaben vom 25. August 2023 bzw. 18. September 2023 reichten
der Beschuldigte und der Privatkläger fristgerecht ihre BerufungsErklärungen ein, mit welchen sie übereinstimmend beantragten, das Verfahren sei in Bezug auf die den jeweiligen Beschuldigten vorgeworfenen Antragsdelikte (einfache Körperverletzung und tätlichkeiten) einzustellen (Urk. 50 und Urk. 53, vgl. Urk. 47/2-3). Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers legte der BerufungsErklärung einen Vergleich bei, mit welchem die Parteien am 22. Mai 2023 nachdem das erstinstanzliche Urteil ergangen war vereinbart haben, dass sie die gegeneinander gestellten StrafAnträge zurückziehen und in Zusammenhang mit den entsprechenden Strafverfahren auf Genugtuung Entschädigung verzichten (Urk. 51/4). Mit
präsidialVerfügung vom 9. Oktober 2023 wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, zur Frage einer Allfälligen Teileinstellung des Verfahrens Stellung zu nehmen und sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen einer Allfälligen Einstellung sowie zur Bussenhöhe für die unangefochten gebliebenen Strassenverkehrsdelikte zu äussern (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 58), wohingegen der Beschuldigte und der Privatkläger mit Eingaben vom 19. Oktober 2023 ihre Stellungnahmen einreichten (Urk. 56 f.). Mit präsidialVerfügung vom 2. November 2023 wurden die Stellungnahmen des Beschuldigten und des Privatklägers samt Honorarnoten der jeweiligen Gegenseite und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. November 2023 auf Stellungnahme (Urk. 65), während sich der Beschuldigte und der Privatkläger innert Frist nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 64/2-3).
In Bezug auf den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und die Kostenfestsetzung wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten (Urk. 53 S. 2 f., Urk. 57 und Urk. 50 S. 3 f.). Dahingegen gelten sowohl der Strafpunkt als auch die Kostenauflage aufgrund des Antrages des Beschuldigten auf Teileinstellung als mitangefochten. Damit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid bezüglich Dispositivziffer 1 Alinea 3 und 4 (Schuldspruch Strassenverkehrsdelikte) sowie Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar (OFK/StGB-Do- natsch, 21. Aufl., Zürich 2022, StGB 30 N 2). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz
noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-Stefan Keller, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 403 N 6 und BSK StPO-Jonas Achermann, a.a.O., Art. 329 N 71 ff.).
Da der Privatkläger B. seinen Strafantrag noch vor Eröffnung des zweitinstanzlichen Entscheides zurückgezogen hat (Urk. 51/4), ist das Verfahren gegen den Beschuldigten A. betreffend einfache Körperverletzung und tätlichkeiten einzustellen.
Die Vorinstanz setzte für die vom Beschuldigten begangenen tätlichkeiten eine hypothetische Einsatzstrafe von Fr. 200 Busse fest, erachtete für die vorsätzliche Verkehrsregelverletzung eine Busse von Fr. 250 als angemessen, und für die Fahrlässige Verkehrsregelverletzung eine solche von Fr. 150. Insgesamt bestrafte sie den Beschuldigten für die von ihm begangenen übertretungen unter Anwendung des Asperationsprinzips mit einer Busse von Fr. 500 (Urk. 49
S. 23 ff. und S. 30).
Da die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse die Verurteilung wegen tätlichkeiten mitumfasst, das Verfahren diesbezüglich wie unter E./III. ausgeführt aber einzustellen ist, wurden die Parteien mit präsidialVerfügung vom
Oktober 2023 aufgefordert, Anträge zur Bussenhöhe für die unangefochten gebliebenen Strassenverkehrsdelikte zu stellen und zu begründen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Busse sei insgesamt auf Fr. 350 festzusetzen (Urk. 57). Dies erscheint unter Verweis auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung betreffend die Strassenverkehrsdelikte und unter BeRücksichtigung des Asperationsprinzips als angemessen (vgl. Urk. 49 S. 24 ff.). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 350 zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung
der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Die Frage des Widerrufs einer bedingt ausgefällten Vorstrafe der Verlängerung der Probezeit stellt sich nur dann, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht (Art. 46 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte nur noch wegen mehrfacher übertretung des Strassenverkehrsgesetzes verurteilt wird, ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 28. Juni 2019 angesetzte Probezeit nicht zu verlängern.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die VergehensVorwürfe einzustellen ist, der Beschul- digte aber wegen mehrfacher übertretung des Strassenverkehrsgesetzes schul- dig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung und tätlichkeiten und den damit einhergehenden AntRügen zur Strafe sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Folglich sind die
Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 1'871.80 samt Mehrwertsteuer von 7.7 % (hälftiger Betrag, vgl. Urk. 60) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 1'275.50 samt Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %
(Urk. 62), definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Mai 2023 bezüglich Dispositivziffer 1 Alinea 3 und 4 (Schuldspruch Strassenverkehrsdelikte) sowie Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.
wird betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Juni 2019 angesetzte Probezeit wird nicht verlängert.
Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN ...)
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben ( 54a Abs. 1 PolG)
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 52.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 16. April 2024
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiber:
lic. iur. Leuthard
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