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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB230384: Obergericht des Kantons Zürich

Der Fall betrifft eine Rechtsstreitigkeit zwischen A______ und den Unternehmen B______ SA und C______ SA sowie Herrn D______, die sich um die Bewertung und den Verkauf der Firma E______ SA dreht. Es ging um die Frage, ob A______ und B______ SA ihre Pflichten bei der Erstellung von Berichten verletzt haben, was C______ SA geschädigt haben soll. Nach einem Expertenbericht, der die Verletzung der Berichterstattungsregeln bestätigte, forderte A______ die Vorlage weiterer Beweise an. Ein Gericht ordnete eine Expertenanhörung an, die A______ jedoch anfocht. Das Gericht setzte die Vollstreckung der Anordnung aus, während A______ argumentierte, dass die Anhörung des Experten sie in ihren Rechten beeinträchtige. Das Gericht entschied, dass der Rekurs von A______ gegen die Anordnung abgewiesen wird, und legte die Gerichtskosten von 1200 CHF auf A______ fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB230384

Kanton:ZH
Fallnummer:SB230384
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB230384 vom 11.08.2023 (ZH)
Datum:11.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sexuelle Belästigung
Schlagwörter : Berufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Rechtsmittel; Urteil; Abteilung; Berufungserklärung; Berufungsverfahren; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Privatklägerin; Obergericht; Kantons; Kammer; Stiefel; Präsident; Gerichtsschreiber; Andres; Rechtsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zürich-Limmat; Zustellung; Frist; Sinne; Berufungsverfahrens
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB230384

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230384-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber Andres

Beschluss vom 11. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend sexuelle Belästigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 (GG220327)

Erwägungen:

  1. Am 5. Mai 2023 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine BerufungsErklärung ein.

  2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine BerufungsErklärung einzureichen. Das begründete Urteil wurde am

6. Juli 2023 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 39/2). Die 20-t?gige Frist zur Einreichung der BerufungsErklärung lief demnach am 26. Juli 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine BerufungsErklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung ei- ner Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Anmeldung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer offensichtlich verspäteten gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).

  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

  2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Kostennote vom 7. August 2023 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 533.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 43). Der Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X. ist für seine Bemöhungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 533.10 zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in diesem Umfang vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

    Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 rechtsKräftig.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 533.10 amtliche Verteidigung.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  4. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • die Privatklägerin

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 11. August 2023

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Stiefel

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Andres

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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